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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.09.1999
Aktenzeichen: 2 Ss 146/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 401 Abs. 2
StPO § 401 Abs. 2

Der Nebenkläger ist nicht in dieser Eigenschaft in der Hauptverhandlung anwesend, wenn er nur als Zeuge im Rahmen der Beweisaufnahme an dieser teilnimmt. Mithin beginnt für ihn die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn oder den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.09.1999 -2 Ss 146/99-.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ss 146/99 X AK 57/98

Strafsache gegen B B aus Tirana/Albanien

wegen

gefährlicher Körperverletzung

Beschluß vom 27. September 1999

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. April 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Gründe:

I.

Das Amtgericht Freiburg hat die Angeklagten B und H mit Urteil vom 10.11.1998 vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Der Verletzte wurde mit Beschluß vom 09.11.1998 als Nebenkläger zugelassen. Er, dessen Ladung als Zeuge bereits am 22.09.1998 verfügt und auch ausgeführt war, und der von ihm bevollmächtigte Vertreter wurden am Tage vor Beginn der Hauptverhandlung zu dieser (formlos bzw. gegen EB) geladen. Der Nebenkläger wurde ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls zu Beginn der Beweisaufnahme als Zeuge aufgerufen, verließ, ohne entlassen zu werden, den Sitzungssaal, wurde zweimal erneut hereingerufen und schließlich um 16.00 h gleichzeitig mit der für ihn benötigten Dolmetscherin endgültig entlassen. Danach wurde die Beweisaufnahme fortgesetzt. Die Anwesenheit eines Nebenklägers ist im Protokoll ebensowenig vermerkt wie die eines bevollmächtigten Vertreters.

Gegen das ihm am 30.11.1998 zugestellte Urteil hat der Vertreter des Nebenklägers Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug wurden beide Angeklagten - B zu Geldstrafe - wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte B mit der Revision, welche die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie wird deshalb auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, zu dem der Verteidiger Gehör hatte, einstimmig verworfen.

Im Hinblick auf die Ausführungen im Verwerfungsantrag und in der Stellungnahme des Verteidigers zu der Frage, ob der Nebenkläger die Berufung rechtzeitig eingelegt hat, bemerkt der Senat:

Nach § 401 Abs. 2 S. 1 StPO beginnt für den in der Hauptverhandlung anwesenden Nebenkläger die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels mit der Verkündung des Urteils auch dann, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war. Dagegen beginnt diese Frist dann mit der Zustellung der Urteilsformel, wenn der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen ist, § 401 Abs. 2 S. 2 StPO. Vorliegend hat der Nebenkläger auf entsprechende Ladung hin als Zeuge im Rahmen der Beweisaufnahme an der Verhandlung teilgenommen. Wenn hierin zugleich die Teilnahme in der Eigenschaft als Nebenkläger zu sehen ist, war seine Berufung verspätet und als Verfahrenshindernis zu beachten.

Der Nebenkläger hat gegen das Urteil des Amtsgericht rechtzeitig Berufung eingelegt, weil er in der Hauptverhandlung als solcher nicht anwesend war, mithin der Fristenlauf zur Einlegung des Rechtsmittels erst mit der Zustellung des Urteils an seinen Bevollmächtigten begonnen hat.

Nach OLG Köln (JMBINW 84, 21) greift die Regelung des § 401 Abs. 2 S. 2 StPO auch dann, wenn der Nebenkläger nur als Zeuge geladen und nach seiner Vernehmung entlassen wurde; die mit der kurzen Rechtsmittelfrist (Abs. 2 S. 1) verbundene Schlussfolgerung, der Nebenkläger habe am Fortgang des Verfahrens kein Interesse mehr, sei dann nicht gerechtfertigt, wenn er um seine (hier der nach Wiederaufnahme folgenden Hauptverhandlung fortbestehende) Beteiligung wegen des langen Zeitablaufs zur ersten Hauptverhandlung, der zeitweiligen Entfernung aus dem Sitzungssaal und der unterbliebenen Benachrichtigung des bevollmächtigten Vertreters nicht wissen konnte.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich davon insoweit, als die Ladungen des Nebenklägers und seines bevollmächtigten Vertreters - formlos bzw. gegen Empfangsbekenntnis - verfügt und am 09.11. 1998, mithin einen Tag vor der am 10.11.1998 beginnenden Hauptverhandlung ausgeführt wurden. Während der benachrichtigte Bevollmächtigte nicht erschienen ist, bleibt jedenfalls offen, ob der Nebenkläger noch von der am 09.11.1998 abgesandten Ladung Kenntnis hatte, als er, seiner Zeugenpflicht genügend, zur Verhandlung erschien. Nachdem er jedoch mehrfach des Saales verwiesen und nach endgültigem Abschluss seiner Vernehmung noch vor dem Ende der Beweisaufnahme entlassen wurde, hatte er nicht die Gelegenheit, von den ihm nach § 397 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnissen und Rechten Gebrauch zu machen. Ein Wissen darum, dass er in der Verfahrensrolle als Nebenkläger in der Hauptverhandlung mitwirken kann, war nach allem bei dem Verletzten nicht vorhanden, als er in dieser als Zeuge vernommen wurde. Abschliessend ist auch darauf zu verweisen, daß die auch nur zeitweilige Anwesenheit des Nebenklägers und/oder seines Vertreters in der Hauptverhandlung zu den Förmlichkeiten gehört, die das Protokoll nach § 272 Nr. 4 StPO zu enthalten hat. Ob insoweit einem Schweigen des Prokolls bereits zu entnehmen ist, daß der Nebenkläger (Vertreter) in dieser Funktion in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend gewesen ist, ist nach obigen Darlegungen nicht entscheidungserheblich und mag daher dahinstehen.

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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