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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 2 Ss 182/02
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
Die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG kann eine Versagung des rechtlichen Gehörs i.S.d § 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG darstellen, wenn der Betroffene in einem früheren Hauptverhandlungstermin von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war und zum neuen Termin nur einer seiner Verteidiger geladen wurde.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 6. Juni 2003

2 Ss 182/02

Bußgeldsache gegen

aus Berlin

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Tenor:

1. Auf den Antrag des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts X. vom 5. April 2002 aufgehoben.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Senat zulässt, wird das Urteil des Amtsgerichts X. vom 15. Januar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid der Stadt X. vom 14. Dezember 2000 wurde gegen den Betroffenen wegen Nichtbefolgung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Zu der nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung auf den 15. Januar 2002 (erneut) anberaumten Hauptverhandlung sind weder er noch seine beiden Verteidiger erschienen, weshalb sein Einspruch vom Amtsgericht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wurde. Gegen das einem seiner beiden Verteidiger am 6. Februar 2002 zugestellte Urteil hat dieser am 7. Februar 2002 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag mit am 14. März 2002 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Beschluss vom 5. April 2002 hat das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2002 gem. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen. Gegen den seinem Verteidiger am 6. September 2002 zugestellten Beschluss richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

II.

Der nach §§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, 346 Abs. 2 StPO statthafte und rechtzeitig gestellte Antrag ist begründet.

Das Amtsgericht durfte den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht als unzulässig verwerfen, da der Betroffene die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht versäumt hat. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war vorliegend gem. §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beim Amtsgericht X. anzubringen, weil das Urteil vom 15. Januar 2002 schon vor der Rechtsmitteleinlegung zugestellt war. Die Rechtsmitteleinlegungsfrist hatte gem. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 2 StPO mit der Zustellung des in Abwesenheit des Betroffenen ergangenen Urteils am 6. Februar 2002 begonnen und endete am 13. Februar 2002. Die Begründungsfrist gem. §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO wurde folglich erst am 14. Februar 2002 in Lauf gesetzt und endete mit Ablauf des 14. März 2002 (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 43 Abs. 1 StPO). Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ging am 14. März 2002 und damit rechtzeitig beim Amtsgericht ein.

Der Verwerfungsbeschluss vom 5. April 2002 ist daher aufzuheben.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - die der Betroffene in zulässiger Weise gerügt hat - aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (vgl. nur Göhler, OWiG 13. Aufl. § 80 Rdnr. 16 i m.w.N.).

Nachdem mehrere Hauptverhandlungstermine aufgehoben worden waren, bestimmte das Amtsgericht am 24. Juli 2001 neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. September 2001. Mit Schriftsatz vom 17. September 2001 beantragte der zunächst bevollmächtigte, in S. ansässige Verteidiger des Betroffenen, diesen - der erkläre, das im Bußgeldbescheid benannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben und darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch mache - von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Des weiteren wies er darauf hin, dass den Hauptverhandlungstermin am 27. September 2001 ein Kollege aus X. wahrnehmen werde. Daraufhin wurde der Betroffene mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19. September 2001 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden. In der Hauptverhandlung vom 27. September 2001 erschien unter Vorlage einer vom Betroffenen unterzeichneten Verteidigervollmacht lediglich ein Rechtsanwalt aus X. und stellte mehrere Beweisanträge, insbesondere auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Amtsgericht setzte sodann das Verfahren (die Hauptverhandlung) aus und bestimmte noch am selben Tag neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 15. Januar 2002, zu dem ein Sachverständiger geladen wurde, der in der Folgezeit Akteneinsicht zur Vorbereitung erhielt. Zum neuen Termin wurden der Betroffene und sein Verteidiger in S., nicht aber sein weiterer Verteidiger in X. geladen. In der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2002 erschienen der Sachverständige, aber weder der Betroffene noch ein Verteidiger.

Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG stellte unter diesen besonderen Umständen nicht nur einen Verstoß gegen einfaches Verfahrensrecht - auch der weitere Verteidiger (aus X.) war gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 218 Satz 1 StPO zur Hauptverhandlung zu laden (vgl. nur BayObLG NStZ-RR 2001, 377) - dar, sondern führte zugleich zur Versagung des rechtlichen Gehörs. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG, an den § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG anknüpft, grundsätzlich nur das rechtliche Gehör als solches, nicht aber rechtliches Gehör durch Vermittlung eines Rechtsanwalts. Im vorliegenden Fall führte das Unterbleiben der gebotenen Ladung auch des weiteren Verteidigers jedoch dazu, dass der Betroffene keine Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen (vgl. hierzu auch BayObLG NStZ 1988, 281; OLG Karlsruhe VRS 79, 376). Nachdem er im Hinblick auf die Erklärung im Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. September 2001 von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung vom 27. September 2001 entbunden worden war, konnte der Betroffene - wie vorgetragen - davon ausgehen, dass sein persönliches Erscheinen auch in der neuen Hauptverhandlung nicht erforderlich sein werde, diese vielmehr - wie zuvor schon geschehen - unter Mitwirkung seines Verteidigers stattfinden könne. Der zunächst bevollmächtigte Verteidiger des Betroffenen (in S.) durfte sich in dieser Situation hingegen darauf verlassen, dass auch der weitere Verteidiger (aus X.) - auf dessen Mitwirkung in der Hauptverhandlung vom 27. September 2001 deren Aussetzung ja gerade zurückzuführen war - zum neuen Termin geladen werde und diesen wahrnehme. Mit der Verfahrensweise des Amtsgerichts ist dem Betroffenen nach alledem das rechtliche Gehör nicht in der gebotenen Weise gewährt worden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem qualifizierten Verfahrensverstoß beruht.

IV.

Die somit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige und nach alledem begründete Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Der Senat hatte insgesamt gem. § 80 a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden (vgl. nur OLG Köln VRS 95, 383, 386 und Göhler a.a.O. § 80 a Rdnr. 3).

Ende der Entscheidung

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