Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 207/99
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 223 Abs. 1
StGB § 223 Abs. 1

Zur körperlichen Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB durch einen leichten Tritt, wenn das Opfer diesen nicht selbst bemerkt und keine feststellbaren Verletzungen davongetragen hat.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 Ss 207/99 -.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ss 207/99 4 AK 166/98

Strafsache gegen

wegen Körperverletzung

Beschluss vom 12. Dezember 2000

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19. Juli 1999 aufgehoben.

Die Berufung des Nebenklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 05. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren hat der Nebenkläger zu tragen. Die Kosten der Revisionsinstanz und die dem Beschwerdeführer hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Das Landgericht Heidelberg verurteilte den am 05.10.1998 in erster Instanz freigesprochenen Angeklagten am 19.07.1999 unter Aufhebung der durch den Nebenkläger angefochtenen Entscheidung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM. Mit seiner rechtzeitigen und formgerecht begründeten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel, mit dem er seine Freisprechung erstrebt, führt bereits auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Verwerfung der Berufung des Nebenklägers als unbegründet.

II.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils zerrte der Angeklagte den von ihm zuvor in Notwehr zu Boden geschlagenen, am Kopf erheblich verletzten und benommenen Zeugen indem er ihn am Kragen fasste, quer über die Straße zur anderen Straßenseite, wo er ihn ablegte und ihm schließlich noch einen Fußtritt "in den Körper" versetzte. Bei dem Tritt trug der Angeklagte feste Straßenschuhe. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, wo dieser Tritt den Geschädigten traf und mit welcher Wucht er geführt wurde. Der im Gesicht schwer verletzte Geschädigte hat den Tritt nicht mitbekommen und im Nachhinein eine Verletzung am Körper nicht wahrgenommen. Die Strafkammer hat hieraus geschlossen, dass der Tritt nicht allzu kräftig gewesen sei.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen - insoweit nicht durch Notwehr gerechtfertigter - Körperverletzung hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand.

Vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB setzt voraus, dass eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Da eine Gesundheitsbeschädigung - hierunter ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes zu verstehen (BGH NJW 1960,2253) - nicht festgestellt ist, kommt vorliegend lediglich eine körperliche Misshandlung in Betracht. Eine solche liegt aber nur vor bei einem üblen, unangemessenen Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt (Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 223 Rdn. 3; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 Rdn. 6). Zwar hat der Angeklagte den Nebenkläger nach den getroffenen Feststellungen in übler, unangemessener Weise behandelt. Indessen liegen die weiteren Merkmale einer körperlichen Misshandlung nicht vor. Eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit scheidet aus, da der Nebenkläger durch den Tritt des Angeklagten keine Verletzungen davontrug. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag auch keine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Nebenklägers vor. Diese setzt zwar nicht unbedingt das Zufügen eines Schmerzes voraus (BGHSt 25, 277 f), doch darf es sich nicht nur um eine ganz unerhebliche Einwirkung handeln (Tröndle/Fischer aaO § 223 Rdn. 4; Hirsch in LK aaO § 223 Rdn. 9; OLG Düsseldorf NStE Nr. 11 zu § 223 StGB). Ob eine körperliche Einwirkung mehr als unerheblich ist, kann hierbei nicht nach dem subjektiven Empfinden des anderen, sondern nur aus der Sicht eines objektiven Betrachters bestimmt werden. Dies schließt eine indizielle Berücksichtigung subjektiver Folgen nicht aus, sofern sie hinreichend objektivierbar sind. Auch kann sich die Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowohl aus der Dauer wie auch aus der Intensität der Einwirkung ergeben (Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 223 Rdn. 4a).

Die Feststellungen der Strafkammer lassen keine wertende Beurteilung zu, ob das körperliche Wohlbefinden des Nebenklägers durch den Tritt des Angeklagten mehr als nur ganz unerheblich beeinträchtigt worden ist. Nach den Urteilsgründen hat der Nebenkläger den Tritt selbst nicht bemerkt und keine feststellbare Verletzung davongetragen. Wohin der Tritt den Geschädigten im Bereich des Körpers traf, konnte nicht aufgeklärt werden. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil konnte er aber nicht allzu kräftig gewesen sein. Damit lassen die Feststellungen auch die Wertung zu, dass es sich ungeachtet der vom Angeklagten getragenen festen Straßenschuhe nur um eine ganz unerhebliche Einwirkung gehandelt hat. Dass es sich um gezieltes Treten handelte, steht nicht entgegen, denn dies ist nur für den Vorsatz, nicht aber für den objektiven Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB bedeutsam (OLG Düsseldorf aaO).

Bei der gegebenen Beweislage ist auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter insoweit weitergehend begründete tragfähige Feststellungen treffen könnte. Der Senat entscheidet daher selbst, da ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Verwerfung der Berufung des Nebenklägers zu erkennen ist (§ 354 Abs. 1 StPO).

Eine Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 223 StGB der Versuch der Körperverletzung straflos war. Ob die Tat rechtlich als (tätliche) Beleidigung (§ 185 StGB) bewertet werden kann, kann dahingestellt bleiben, da ein insoweit erforderlicher Strafantrag (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht gestellt wurde.

III.

Gemäß § 473 Abs. 1 StPO waren dem Nebenkläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung aufzuerlegen. Nach § 471 Abs. 2 StPO i.Verb.m. § 397 Abs. 1 StPO ergibt sich für ihn hieraus zugleich die Pflicht zur Erstattung der dem Angeklagten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen. Hinsichtlich der Kosten und notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens gilt § 467 Abs. 1 StPO, wonach im Falle der Freisprechung die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last fallen (OLG Hamm NJW 1962, 2023; BayObLG NStZ 1981, 312 f Hilger in Löwe-Rosenberg StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 86; Franke in KK-StPO 4. Aufl. § 473 Rdn. 12).

Ende der Entscheidung

Zurück