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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 28.02.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 225/99
Rechtsgebiete: JGG, StGB, UBG, StPO


Vorschriften:

JGG § 3 S. 1
JGG § 3
JGG § 3 Satz 2
JGG § 5 Abs. 3
JGG § 7
StGB § 20
StGB § 63
StGB § 51 Abs. 1
StGB § 51 Abs. 2
StGB § 42 b
UBG § 1
UBG § 2
UBG § 7 Abs. 3
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
StPO § 473 Abs. 2 Satz 1

Entscheidung wurde am 28.06.2004 korrigiert: Orientierungssatz in die richtige Reihenfolge gesetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 Ss 225/99 16 Ls AK 344/99

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Im Namen des Volkes Urteil

Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe - 2. Strafsenat - hat in der Sitzung vom 28. Februar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

als Vorsitzender

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Landgericht

als beisitzende Richter

Oberstaatsanwältin

als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft

Rechtsanwalt

als Verteidiger

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 1999 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht -Jugendschöffengericht- hat den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, den seit Januar 2000 17 Jahre alten Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, und statt dessen als vormundschaftsgerichtliche Maßnahme angeordnet, dass sich der Beschuldigte nach näherer Weisung des zuständigen Vormundschaftsgerichts in ärztliche Behandlung in eine geschlossene Abteilung einer jugendpsychiatrischen Klinik zu begeben habe. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer dagegen erhobenen Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie begehrt weiterhin die Unterbringung des Beschuldigten und macht geltend, dass bei gleichzeitig gegebener Schuldunfähigkeit und mangelnder Reife nach § 3 Satz 1 JGG der Anwendung der Vorschriften über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 20, 63 StGB der Vorrang gebühre.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

II.

Das sachverständig beratene Jugendschöffengericht hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, dass der zur Tatzeit 15 Jahre alte Beschuldigte die ihm angelastete rechtswidrige Tat des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung als strafrechtlich nicht verantwortlicher Jugendlicher zugleich im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Es hat eine schwere Form einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotion, Entwicklungsstörungen sowie eine geistige Behinderung vom Grade der Debilität festgestellt und war auf dem Hintergrund einer schweren Retardation vom Fehlen der sittlichen und geistigen Reife ausgegangen. Daneben hat es unter Annahme einer entwicklungsunabhängigen und schwerwiegenden kombinierten Störung von Gedächtnisfunktion, kausalem Zuordnungs- und Abstraktionsvermögen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB bejaht.

Zur Gefährlichkeitsprognose ist das Amtsgericht ebenfalls sachverständig beraten ohne Rechtsfehler zu der Auffassung gelangt, dass ohne eine fachärztliche Behandlung vom Beschuldigten weitere erhebliche Straftaten im Bereich der Sexualdelikte zu erwarten seien; er weise abnorme Persönlichkeitszüge auf, die er nicht angemessen steuern könne und die völlig unvorhersehbar zu schwersten Straftaten führen könnten. Gleichwohl hat das Amtsgericht von einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB abgesehen, weil bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folge, dass bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB und einer nicht vorhandenen Strafmündigkeit gem. § 3 JGG die Maßregeln der Besserung und Sicherung erst an zweiter Stelle stehen, und dass zuvor die weniger belastenden vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen gem. § 3 Satz 2 JGG ausgeschöpft werden müssen.

Dies ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

Liegt sowohl nach § 3 JGG fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit als auch nach § 20 StGB Schuldunfähigkeit vor, so werden folgende Auffassungen vertreten (Eisenberg, JGG, 8. Aufl. § 3, Rdnr. 36 ff):

1. Dogmatischer Vorrang von § 3 JGG, sodaß bei mangelnder Verantwortungsreife kein Raum mehr für §§ 20, 63 StGB bleibt (Lempp RdJ 1972, 326, 330; Bernsmann, in BMJ 1992, 205, 207 ff, 211 ff; i.E. Ostendorf, JGG, 3. Aufl. § 3 Rdnr. 20), wohl aber für § 3 Satz 2 JGG.

2. Vorrangige Prüfung von § 20 StGB, mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB die Unterbringung angeordnet werden muß und die fehlende Verantwortungsreife nach § 3 gänzlich bedeutungslos wird, da die Unterbringung "nicht nur dem allgemeinen Sicherungsbedürfnis, sondern auch dem Wohl des betroffenen Jugendlichen" am besten dient (BGHSt 26, 67, 70 m.zustim. Anm. Brunner, JR 1976, 116). Nur wenn die Unterbringung nicht nötig ist, sollen erzieherische Maßnahmen gem. § 3 Satz 2 angeordnet werden können (Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 3 Rdnr. 10; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 3. Aufl. § 3 Rdnr. 29).

3. Wahlmöglichkeit zwischen allen in Betracht kommenden Rechtsfolgen, um die für den Einzelfall gerechteste Maßnahme verhängen zu können (Lenckner in Schönke-Schröder, StGB, 25.Aufl., § 20 Rdnr. 44; grds. so auch Schaffstein/Beulke, JuStR, 11. Aufl., § 7 IV, 3 sowie schon Schaffstein ZStW 1965, 191, 194; für eine Nachrangigkeit der Maßregeln des StGB Ostendorf JZ 1986, 664, 668).

Der Senat tritt der erstgenannten Auffassung aus folgenden Erwägungen bei:

Das vom Erziehungsgedanken beherrschte JGG verdrängt als eigenständiges Gesetz für die 14-18jährigen Täter das StGB (§§ 2 JGG, 10 StGB). Seine Sondervorschriften gehen den Normen des allgemeinen, für Erwachsene anwendbaren Rechts vor. Das JGG schließt dabei das allgemeine Recht nicht nur dort aus, wo es eine ausdrückliche Regelung trifft, sondern schon dort, wo dieses den Grundsätzen des JGG widerspricht, oder wo es zu einem nicht jugendgemäßen Ergebnis führen würde (Brunner/Dölling, a.a.O., 10. Aufl. § 2 Rdnr. 2; vgl. dazu auch OLG Stuttgart MDR 1987, 340, BayObLG NJW 1992, 1520 m.Anm. Scheffler NStZ 1992, 491 und Brunner JR 1992, 398; Eisenberg NStZ 1999, 281).

Während im Erwachsenenstrafrecht die Kriterien der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit regelmäßig als gegeben angesehen und nur ausnahmsweise geprüft werden (Blau, Jura 1982, 393, 398), müssen bei Jugendlichen stets die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit positiv festgestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt der altersgemäßen Reife ist hierbei allein § 3 Satz 1 JGG maßgebend. Jugendliche sind nur dann strafmündig, wenn bei ihnen Verstandesreife, ethische Reife und Widerstandsfähigkeit (auch: Willensbildungsfähigkeit) gegeben und sie befähigt sind, nicht nur Recht und Unrecht allgemein auseinanderzuhalten, sondern auch im Einzelfall zu verstehen, dass die Rechtsordnung dieses Verhalten nicht erlaubt (Brunner/Dölling a.a.O. § 3 Rdnr. 4). Die Prüfung dieser Frage hat eine Vielzahl von Einzelfaktoren zu berücksichtigen, die sich aus dem Entwicklungsstadium des (noch) unfertigen Jugendlichen ergeben, aus dem noch nicht abgeschlossenen Zusammenspiel von Anlagen und Einflüssen der Herkunftsfamilie oder des sonstigen persönlichen Umfeldes, von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Faktoren oder von speziellen Erlebnissen und Erfahrungen sowie der persönlichen Auseinandersetzung damit. Vorliegend war insbesondere unter Berücksichtigung des erhobenen Tatvorwurfs auf den geschlechtlichen Reifungsprozeß abzustellen. Denn die Pubertätszeit ist für den Jugendlichen eine Phase innerer Umwälzungen mit erheblichen seelischen Konflikten. Dazu bringt die sich ständig wechselnde Gesellschaft für den jungen Menschen eine gefährliche Statusunsicherheit mit sich; er lebt in einer Übergangsphase zwischen Kindheit und Erwachsensein, in der er zahlreiche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen hat. Die Auseinandersetzung des jungen Menschen mit seiner Sexualität kann sich in Delikten niederschlagen. Sexuelle Neigungen und überstark einsetzender Geschlechtstrieb können zu entsprechenden Straftaten führen (Brunner/Dölling a.a.O. Einführung Rdnr. 28). Können danach die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 JGG positiv nicht festgestellt werden, ergibt sich die weitere Rechtsfolge entsprechend der Systematik des JGG allein aus dessen § 3 Satz 2 (Eisenberg JGG, 8. Aufl. § 3 Rdnr. 39; Ostendorf a.a.O., § 3 Rdnr. 20; Renzikowski NJW 1990, 2910 Fn. 67), mit dem Vorrang der vormundschaftsrichterlichen Maßnahmen vor der Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Diesem Ergebnis steht auch der Gedanke und das System der Zweispurigkeit des allgemeinen Strafrechts nicht entgegen. Denn dessen Durchbrechung ist zugunsten der Einspurigkeit der Reaktion in § 5 Abs. 3 JGG für das Zusammentreffen von Zuchtmitteln und Jugendstrafe mit der Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB ebenfalls vorgesehen und festgeschrieben.

Die Ansicht der Revision, die angefochtene Entscheidung lasse sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 67) vereinbaren, teilt der Senat nicht. Der Bundesgerichtshof befaßt sich in seinem Urteil vom 29.01.1975 mit einem zur Tatzeit 15 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten, bei dem die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB (jetzt § 20 StGB) verneint, jedoch eine durch Debilität begründete erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB (jetzt § 21 StGB) als gegeben angesehen, daneben allerdings die Verantwortlichkeit nach § 3 JGG verneint hat. Der BGH stellt sich auf den Standpunkt, dass beim Zusammentreffen entwicklungsbedingter und krankhafter Störungen, die einerseits die Nichtverantwortlichkeit des § 3 JGG andererseits einen geistigen Zustand i.S.d. § 51 Abs. 2 StGB (jetzt § 21 StGB) begründen, Maßnahmen in beiden Richtungen möglich werden und das Jugendgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen muß, falls die besonderen Voraussetzungen des § 42 b StGB (jetzt § 63 StGB) gegeben sind. Lediglich in einer abschließenden, die Entscheidung nicht tragenden Bemerkung befaßt sich das Urteil mit dem Verhältnis zwischen Schuldunfähigkeit und fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit, indem ausgeführt wird: "Für das Jugendstrafrecht kommt folgende Erwägung hinzu: Liegen bei einem Jugendlichen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB a.F.(§ 20 StGB n.F.) vor, so wird daneben die Frage der Entwicklungsreife gänzlich bedeutungslos". Die dazu gegebene Begründung beschränkt sich auf den Hinweis, dass nicht nur dem allgemeinen Sicherungsbedürfnis, sondern auch dem Wohl des betroffenen Jugendlichen mit einer Behandlung in einer psychiatrischen Krankenanstalt auf jeden Fall besser gedient ist. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Jugendschöffengerichts ist das Ziel eines Maßregelvollzugs für Jugendliche im konkreten Vollzug in dem Zentrum für Psychiatrie in nicht erreichbar. Der Betroffene wird dort auf einer Behandlungsstation für Erwachsene allenfalls verwahrt. Das Jugendschöffengericht hat jedoch eine fachärztliche Behandlung in einer geschlossenen jugendpsychiatrischen Abteilung für erforderlich erachtet, um die Gefährlichkeit des Beschuldigten vermindern zu können.

Der vom Senat vertretenen Ansicht steht jedoch auch § 7 JGG nicht entgegen, der allgemein vorsieht, dass in einem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden kann. In dieser Vorschrift wird klargestellt, welche der nach Erwachsenenrecht möglichen Maßregeln angeordnet werden dürfen und welche ausgeschlossen sind (Ostendorf a.a.O. § 7 Rdnr. 3 a.E.). Eine Aussage darüber, ob die zugelassenen Maßregeln auch gegen Jugendliche angeordnet werden dürfen, die noch nicht die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 JGG erfüllen, enthält § 7 JGG indes nicht. Nach Ansicht des Senats ist die Maßregelanordnung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Satz 1 JGG mit Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB zusammentrifft.

Es ist im übrigen allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen, das vom Erziehungsgedanken beherrscht wird und an den Zielen von Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausgerichtet ist, besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen ist, ob die Maßregel erforderlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGHSt 37, 373, 374 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 14; Ostendorf a.a.O. § 7 Rdnr. 5; Brunner/Dölling a.a.O. § 7 Rdnr. 2; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 63 Rdnr. 85; Jähnke ebenda § 20 Rdnr. 87 a.E.). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf als "stigmatisierende Maßnahme" -gleichgültig, wie das Konkurrenzverhältnis zwischen § 3 JGG und § 20 StGB behandelt wird- besonders sorgfältiger Abwägung. Das Gericht muß danach neben der Würdigung der den Anlaß des Verfahrens gebenden strafbedrohten Handlung die Gesamtpersönlichkeit des Täters, insbesondere die Art seiner Erkrankung, sein ganzes Vorleben, seine allgemeinen Lebensbedingungen und alle sonst in Frage kommenden maßgebenden Umstände berücksichtigen (BGHSt a.a.O.).

Die vom Amtsgericht angeordnete ärztliche Behandlung in einer geschlossenen jugendpsychiatrischen Abteilung -der von der Revision angestrebten Unterbringung im Maßregelvollzug durchaus vergleichbar- trägt nicht nur der erzieherischen Intension des Jugendstrafrechts, sondern auch dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung. Nach § 1 b.w. UBG können psychisch Kranke (auch wenn sie unter elterlicher Sorge stehen, Abs.3), die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, gegen ihren Willen in einer anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Die anerkannten Einrichtungen müssen gem. § 2 UBG im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Kranken für die Unterbringung geeignet sein. Kinder und Jugendliche sollen nach § 7 Abs. 3 UBG je nach Eigenart und Schwere ihrer Krankheit und ihrem Entwicklungsstand gesondert untergebracht und betreut werden, wobei auch Gelegenheit zu sinnvoller therapeutischer Beschäftigung eröffnet werden soll.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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