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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 226/00
Rechtsgebiete: FVG, StPO, BGB


Vorschriften:

FVG § 12 a Abs. 2
FVG § 12 c
FVG § 12 a
StPO § 261
BGB § 808
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2. Senat für Bußgeldsachen

2 Ss 226/00 23 OWi AK 56/00

Bußgeldsache gegen

wegen Verstoßes gegen das

Finanzverwaltungsgesetz

Beschluss vom 20. März 2001

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 18. Juli 2000 wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die dem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig als unbegründet verworfen, da die aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung gebotene Nachprüfung der Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Sachverhalt:

Oberlandesgericht Karlsruhe Pressestelle

Karlsruhe, 06. April 2001

Pressemitteilung

Mit viel Geld ins Ausland kann teuer werden -

Festsetzung einer Geldbuße von DM 140.000 rechtskräftig

Die Frage von Zollbeamten bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, ob Bargeld oder sonstige Wertgegenstände von DM 30.000 oder mehr mitgeführt wird, sollte wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ansonsten droht ein erhebliches Bußgeld.

Dies bekam jetzt ein 62-jähriger Unternehmer aus Nordrhein-Westfalen zu spüren, der im Dezember 1999 Gelder in Höhe von DM 1.400.000 in die Schweiz transferieren wollte. Die an ihn von Zollbeamten beim Grenzübergang Weil am Rhein/Autobahn gerichtete Frage, "führen Sie Bargeld oder sonstige Wertgegenstände von mehr als DM 30.000 mit sich", verneinte der Betroffene, obwohl er tatsächlich unter der Teppichverkleidung im Fußbodenbereich seines Fahrzeugs DM 1.100.000 und in dem Hohlraum eines Lautsprechers weitere DM 300.000 versteckt hatte. Die Beamten glaubten dies nicht und entdeckten bei der Durchsuchung des Kraftfahrzeugs die Geldscheine. Nachdem der Betroffene die Herkunft der Zahlungsmittel mittels eines Bankauszahlungsbeleges nachweisen konnte, durfte er seine Fahrt fortsetzen. Von dem aufgefundenen Geld behielt die Zollbehörde allerdings einen Betrag von DM 353.000 als Sicherheitsleistung ein.

Im Februar 2000 erließ die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als zuständige Bußgeldbehörde gegen den Unternehmer daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von DM 140.000 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Nachdem der Betroffene hiergegen Einspruch eingelegt hatte, fand im Juli 2000 vor dem Amtsgericht Freiburg die Verhandlung statt. Dort wurde die Entscheidung der Bußgeldbehörde bestätigt.

Nach den getroffenen Feststellungen wollte der Betroffene die Gelder unkontrolliert aus der Bundesrepublik Deutschland herausschaffen und in der Schweiz anlegen, um künftige Erträge hieraus nicht versteuern zu müssen. Der Betroffene habe - so das Amtgericht - entgegen der ihm ausdrücklich bekannt gegebenen gesetzlichen Verpflichtung die bei sich geführten Geldbeträge auf Frage der Zollbeamten verschwiegen und deshalb eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 12 a Abs. 2 , 12 c FVG begangen. Dass das Geld nicht aus illegalen Geschäften stamme, sondern aus dem Verkauf eines Hauses bzw. den Erlösen aus einer Versicherung herrühre, sei unerheblich; denn die Pflicht zur Offenbarung mitgeführter Gelder und Wertgegenstände von mehr als DM 30.000 bestehe auch dann, wenn diese Beträge nicht aus illegalen Geschäften, wie etwa der Geldwäsche (§ 261 StGB), stammten. Hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes hat das Amtsgericht einen besonders schweren Fall angenommen, weil der Betroffene die Zahlungsmittel im Auto versteckt hatte, und deshalb eine Geldbuße von 10% des mitgeführten Betrages, mithin also DM 140.000 von DM 1.400.000, als angemessen angesehen.

Diese Entscheidung hat der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nunmehr bestätigt und die vom Betroffenen gegen das amtgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde verworfen, da die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat. Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2001, - 2 Ss 226/00 -

Hinweis: Die Bestimmungen der §§ 12 a, 12 c FVG wurden durch das Gesetz zur Verbessung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 04.Mai 1998 eingeführt (Bundesgesetzblatt 1998, Band I, Seite 845 ff.). Sie sind seit 09.Mai 1998 in Kraft. Hintergrund der Novellierung waren kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, dass gerade im Bereich der Organisierten Kriminalität Bargeld in erheblichem Umfang und mit zunehmender Häufigkeit durch Kuriere transportiert wird (Quelle: Jürgen Meyer NJW 1998, 1017 ff.). Den Zollämtern wurde damit auch die Aufgabe zugewiesen, die international organisierte Geldwäsche sowie damit zusammenhängende Straftaten zu erforschen. Im Gegensatz zu den Regelungen in den USA oder in Frankreich wird bei der Ausfuhr von Bargeld aber weder eine vorherige schriftliche Anmeldung noch eine Selbstanmeldung mitgeführter Bargeldbeträge verlangt, vielmehr sind die erforderliche Angaben erst auf Verlangen von Zollbediensteten abzugeben.

Auszüge aus dem Gesetzestext:

§ 12 a FVG (Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs)

(1) Zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 StPO wird unbeschadet der §§ 1,10,11,12 des Zollverwaltungsgesetzes und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und durch das Zollgebiet der europäischen Gemeinschaften sowie das sonstige Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel sind Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs.1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine.

(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 30.000 Deutsche Mark oder mehr, die sie in die, aus den oder durch die in Absatz 1 bezeichneten Gebiete verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. .... .

§ 12 c FVG (Bußgeldvorschriften)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 a Abs.2 Satz 1 das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel auf Verlangen des zuständigen Beamten des Zolldienstes oder des Bundesgrenzschutzes nicht oder nicht vollständig anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis zur Hälfte, bei fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu einem Viertel des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden.

In besonders schweren Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe des Betrages des Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf schwer zu entdeckende Weise verbirgt,

2. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Schusswaffe bei sich führt,

3. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.



Ende der Entscheidung

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