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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 2 U 1/00
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 43 Abs. 4
1. Ist auch eine anwaltliche Tätigkeit als Mediator im Einverständnis beider Parteien mit dem Ziel der Vermittlung zulässig, so ist doch jede spätere Tätigkeit des Rechtsanwalts in (denselben) Rechtssachen, die Gegenstand der Mediation waren, gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO ausgeschlossen.

Der Rechtsanwalt, der nach dem klaren Hervortreten der Interessengegensätze der Parteien (hier Eheleute) seine Tätigkeit für eine Partei weiterführt, indem er sie trotz des bestehenden Interessenkonflikts weiter berät oder vertritt, handelt pflichtwidrig. Daran ändert nichts, dass seine weitere Tätigkeit (die hier zum Abschluss einer Scheidungsvereinbarung geführt hat) dem Willen beider Parteien entsprochen hat und der Rechtsanwalt die von ihm (weiter) beratene Partei über die möglichen Risiken einer einvernehmlichen Regelung aufgeklärt hat.

2. Bei Fragen des güterrechtlichen Ausgleichs, des Unterhalts und der Auseinandersetzung hinsichtlich eines in der Ehe vorhandenen Hauses handelt es sich um einen Fall des (durch die Ehe begründeten) einheitlichen Lebensverhältnisses und damit um dieselbe Rechtssache, die durch widerstreitende Interessen bestimmt wird.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

2 U 1/00

Verkündet am: 26. April 2001

Familiensache

wegen Schadensersatz aus Anwaltsvertrag

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts K. vom 22. Februar 2000 (11 O 39/98) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.674,25 DM nebst 4 % Zinsen ab 29. April 1998 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 98 %, der Beklagte 2 %; von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 93 %, der Beklagte 7 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM nicht.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Pflichten aus einem Anwaltsmandat auf Schadensersatz in Anspruch.

Die am 13.02.1956 geborene Klägerin war mit ihrem früheren Ehemann M. O. seit 09.07.1976 im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Nachdem die geschiedenen Eheleute schon seit 1991 in der früheren ehegemeinsamen Wohnung getrennt gelebt hatten, zog die Klägerin im Jahre 1995 aus und wohnte seit April 1995 zusammen mit den aus der Ehe hervorgegangenen Töchtern H. (geb. am ...) und G. (geb. am ...) zur Miete. Sie übte eine Halbtagstätigkeit als kaufmännische Angestellte im elterlichen Unternehmen, der Firma H. GmbH aus. Im Gegensatz zur vermögenslosen Klägerin verfügte ihr geschiedener Ehemann u.a. über Grundbesitz sowie Barvermögen aus fälligen Lebensversicherungen. Er war als Bilanzbuchhalter berufstätig und bewohnte die bisherige Ehewohnung in seinem Hausanwesen P.straße in K.. Dieses war ihm aufgrund eines notariellen Übergabevertrags des Notariats K. vom 16.02.1979 am 09.04.1979 von seinen Eltern F. und L. O. übertragen worden, wobei seiner Schwester C. S. ein hälftiger Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt wurde.

Ende Juli 1999 erteilten beide geschiedenen Eheleute, um Kosten für mehrere Rechtsanwälte zu sparen, dem Beklagten das Mandat, sie über die Einzelheiten der von beiden beabsichtigten Ehescheidung zu beraten. Sie waren beide bekannt mit dem Beklagten, dessen Bruder mit der Schwester des früheren Ehemanns der Klägerin, M. O., verheiratet war. Ab dem 03.08.1995, an dem die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann zum ersten Mal gemeinsam beim Beklagten waren, kam es zu mehreren Besprechungsterminen mit ihm. Am 03.08.1995 legte der Beklagte eine Akte an und protokollierte eine Aktennotiz (vgl. Anl. B 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 05.05.1998, I 37 ff., Anl.Heft des LG Bl. 34). In dieser ist u.a. vermerkt, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin Alleineigentümer des ihm schenkweise übertragenen Anwesens P.straße sei. Der Beklagte fertigte anschließend einen ersten Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung (Anl. B 7, Anl.Heft Bl. 39 ff.), den er der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann mit der Bitte um Durchsicht zusandte. In dieser ist u.a. vermerkt:

"Das während der Ehe erworbene, dem Zugewinnausgleich unterfallende Vermögen besteht im wesentlichen danach aus dem Wertzuwachs des an Herrn O. von seinen Eltern schenkungsweise im Jahr 1979 übertragenen Anwesens in der P.straße (richtig: P.straße) mit einem Versicherungswert von ca. 1,3 Mio. Diesbezüglich besteht eine schuldrechtliche Vereinbarung mit der Schwester von Herrn O. dahingehend, dass die Hälfte des Ertrages (Mieteinnahmen abzüglich Ausgaben) an diese auszukehren ist. Der Mietertrag selbst liegt bei ca. 33.000,00."

Weiter ist u.a. handschriftlich vermerkt: "Verkehrswert ca. 885.000,-".

In der Folgezeit fertigte der Beklagte einen zweiten Entwurf einer "Scheidungsvereinbarung/Erbvertrag"(Anl. B 12, Anl.Heft Bl. 50), in dem neben dem Wertzuwachs des genannten Anwesens als weiteres dem Zugewinn unterfallendes Vermögen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin eine kapitalisierte Lebensversicherung (Rückkaufswert ca. 2.000 DM), ein Geländewagen Pajero (Bauj. 1990) sowie ein Barvermögen von 60.000 DM aus Lebensversicherung genannt ist. Zur Beurkundung der von ihm ausgearbeiteten Vereinbarung verwies der Beklagte die geschiedenen Eheleute an das Notariat K. Dort wurde die beiden Eheleuten am 18.09.1995 im Entwurf übermittelte Vereinbarung am 22.09.1995 - von marginalen Änderungen abgesehen (vgl. hierzu Schriftsatz des Beklagten vom 06.07.1999 S. 39 - 40, I 627, 629) - protokolliert (Notariat K. Urkundenrolle Nr. ..., vgl. Anl.Heft Bl. 1 ff.).

Aufgrund entsprechender schriftlicher Vollmacht der Klägerin vom 25.09.1995 reichte der Beklagte mit Schriftsatz vom selben Tag in ihrem Namen beim Amtsgericht - Familiengericht - K. Scheidungsantrag ein (3 F 118/95) und legte unter Bezugnahme auf die Scheidungsfolgenvereinbarung dar, dass außer dem vom Gericht durchzuführenden Versorgungsausgleich alle regelungsbedürftigen Fragen geklärt seien. Nach Anhörung der Parteien und mündlicher Verhandlung vom 26.03.1996 wurde die Ehe durch Urteil vom selben Tag geschieden, die Sorge für die gemeinsame Tochter G. den Eheleuten O. gemeinsam übertragen und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Da von beiden Seiten auf Rechtsmittel verzichtet wurde (für den Ehemann der Klägerin war in der mündlichen Verhandlung ein Rechtsanwalt aus B. aufgetreten, dessen Mandat nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts wieder endete), wurde der Scheidungsausspruch sofort rechtskräftig.

Seine Gebühren rechnete der Beklagte in zwei Rechnungen an die Klägerin vom 25.09.1995 und vom 26.03.1999 gegenüber ihr mit insgesamt 3.674,25 DM, in einer Rechnung an ihren geschiedenen Ehemann vom 17.10.1995 gegenüber ihm mit 8.717,58 DM (Beratung und Entwurf Scheidungsfolgenvereinbarung) ab.

Noch vor Abschluss des Scheidungsverfahrens wandte sich der geschiedene Ehemann der Klägerin an den Beklagten und ließ sich mit Anwaltsschreiben vom 01.02.1996, auf dessen näheren Inhalt Bezug genommen wird (Anl.Heft Bl. 15), die aktuelle Düsseldorfer Tabelle mit Hinweisen zu deren Handhabung zur Ermittlung der genannten Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts zusenden. Da ihr geschiedener Ehemann die vereinbarten Unterhaltszahlungen fortlaufend kürzte, holte die Klägerin rd. 1 1/2 Jahre nach Abschluss des Scheidungsverfahrens anwaltlichen Rat ein, und zwar bei ihrem Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Rechtsstreits. Dabei ging sie nach dessen Beratung davon aus, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung für sie nachteilig sei, wobei sie eine Vermögenseinbuße in Höhe von insgesamt 159.703 DM annahm. Diesen Betrag forderte sie mit ihrer Klage.

Die Klägerin hat im wesentlichen vorgetragen:

Der Beklagte habe gegen das berufsrechtliche Verbot einer Tätigkeit im Bereich kollidierender Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAO) verstoßen und unter schuldhafter Vernachlässigung seiner ihr gegenüber obliegenden Pflichten aus dem Mandatsverhältnis die widerstreitenden Interessen der scheidungswilligen Eheleute ausschließlich zu ihrem Nachteil aufgelöst und ihren geschiedenen Ehemann noch während des laufenden Scheidungsverfahrens im entgegengesetzten Interesse beraten. Bei interessengerechter Beratung ihrer selbst hätte der Beklagte ihr vom Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung abraten müssen. Bei einer solchen pflichtgemäßen Beratung wäre sie die Vereinbarung nicht eingegangen und hätte einen dem Gesetz entsprechenden Ausgleich ihrer Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche verlangt. Die Scheidungsfolgenvereinbarung nütze allein dem früheren Ehemann, da sein Hauptvermögenswert (insbesondere der Wertzuwachs des Wohn- und Geschäftsanwesens P.straße in K.) nicht dem gesetzlichen Zugewinnausgleich zugeführt worden, eine Anrechnung des Wohnwertvorteils aus diesem Anwesen unterblieben sei, Mietzinseinnahmen hieraus nicht einbezogen worden seien und kein Unterhaltstitel geschaffen worden sei. Der dadurch verursachte Gesamtschaden betrage 159.703 DM nach folgender Aufstellung:

1. Wert des Anwesens P.straße 960.000,00 DM, Wert der beiden Garagengrundstücke B. 38.000,00 DM, Summe des im Notarvertrag nichtberücksichtigten Endvermögens 998.000,00 DM. Hiervon sei zur Ermittlung des Zugewinns das Anfangsvermögen mit 737.382,47 DM abzusetzen, so dass ein nicht berücksichtigter Zugewinn von 260.617,53 DM verbleibe. Die Hälfte, also 130.308,00 DM hätten ihr zugestanden.

2. Trennungsunterhalt ab 09/95 - 03/96 9.765,00 DM

3. Nachehelicher Unterhalt ab 04/96 - 01/97 13.090,00 DM

4. Nachehelicher Unterhalt ab 02/97 - 06/97 6.540,00 DM

Gesamtschaden 159.703,00 DM.

Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung vgl. Klagschrift I 303 ff. sowie Schriftsatz vom 01.09.1998, I 289 ff.

Hilfsweise hat die Klägerin die Klagforderung auf Rückzahlung des von ihr an den Beklagten bezahlten Anwaltshonorars von 3.674,25 DM gestützt.

Der mit ihm geschlossene Anwaltsvertrag sei nichtig, da der Beklagte gegen das Tätigkeitsverbot nach § 43 a Abs. 4 BRAO verstoßen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 159.703 DM nebst 4 % Zins hieraus seit Zustellung des Prozesskostenhilfegesuchs zu zahlen.

Der Beklagte hat

Klagweisung

beantragt.

Er hat den Klaganspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

Ein Interessengegensatz habe nicht bestanden. Schon bei der Besprechung am 03.08.1995 habe er beide Eheleute deutlich darauf hingewiesen, dass er die Sache übernehmen könne, wenn beide einen Ausgleich ihrer widerstreitenden Interessen durch ihn wünschten und die ganze Angelegenheit einvernehmlich geregelt werden solle. Er habe auch zu verstehen gegeben, dass er in dem Fall, wenn Streit entstünde, keinen der beiden weiter vertreten könne. Zu keinem Zeitpunkt bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens habe zwischen den Eheleuten O. ein Interessengegensatz bestanden, so dass die Gegenstände der Vertretung seine Tätigkeit für beide Teile zugelassen hätten. Beide hätten ihm gleichzeitig den Auftrag erteilt, eine gütliche Einigung herbeizuführen, wobei so wenig Gesichtspunkte als möglich bei Gericht hätten ausgetragen werden sollen. Ebenso seien sich die Eheleute über die Vertretung der Klägerin durch ihn im einvernehmlichen Scheidungsverfahren einig gewesen. Die Gestaltung der Scheidungsfolgenvereinbarung habe dem übereinstimmenden Wunsch beider Vertragsparteien entsprochen. Es sei jeweils eine umfassende Beratung vorangegangen. Über die Zusammensetzung des Vermögens seien sich beide im klaren gewesen. Wegen der Bewertung, insbesondere des Hausanwesens, habe er die Klägerin und ihren geschiedenen Ehemann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur ein Sachverständigengutachten genaueren Aufschluss geben könne. Beiden sei dies zu teuer gewesen. Es habe die Bereitschaft bestanden, Ungenauigkeiten hinzunehmen. Die Klägerin habe nach Beratung zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen dem Gesetz entsprechenden Ausgleich hätte haben wollen.

Er habe auf die Vor- und Nachteile der Scheidungsfolgenvereinbarung hingewiesen. Alles sei mehrfach durchgesprochen worden, wobei die Klägerin bei den Gesprächen zu verstehen gegeben habe, auf keinen Fall die Sache streitig aushandeln und Klage gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann erheben zu wollen. Eine Titulierung der Unterhaltsansprüche - die mangels exakter Einkommenszahlen ohnehin nicht möglich gewesen sei - habe sie ebenfalls nicht gewollt.

Das gesamte Regelungswerk sei auch durch den Urkundsnotar rechtlich erörtert worden.

Sein Auftrag im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung habe eindeutig dahin gelautet, aus Kostengründen die Interessen beider Parteien auszugleichen. Die Regelungen hinsichtlich des Wohn- und Geschäftsanwesens P.straße seien mit der Maßgabe erfolgt, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin die beiden Töchter erbvertraglich bedenkt. Es wäre daran zu denken gewesen, dass dieser die Kinder enterbe.

Die Wertansätze der Klägerin seien unrichtig, insbesondere sei der Wertzuwachs des Anwesens P.straße zu hoch angesetzt. Ihre Berechnung berücksichtige nicht, dass die Werterhöhung auf schenkungsweise hingegebenen Zahlungen und Handwerkerleistungen des Vaters des früheren Ehemanns beruhe. Der Vater des geschiedenen Ehemanns habe an diesen in der Zeit vom 20.10.1980 bis September 1995 in Einzelbeträgen insgesamt 111.000 DM bezahlt, die für das Haus des Sohnes Verwendung gefunden hätten. Im Rahmen seiner - des Beklagten - Besprechung mit den geschiedenen Eheleuten habe er zu verstehen gegeben, es müsse überprüft werden, ob diese Gelder Schenkungen dargestellt hätten oder in den Lebensunterhalt der Eheleute geflossen seien, so dass sie nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet hätten werden können. Obwohl der Klägerin klar gewesen sei, dass sich dies zu ihrem Nachteil auswirken könne, habe sie darauf beharrt, diesen Sachverhalt nicht aufzuklären. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Wertsteigerung des Vermögens ihres geschiedenen Ehemanns durch Schenkungen dessen Vaters ermöglicht und diese dem Anfangsvermögen zuzurechnen gewesen seien. Dies sei Intention für sie gewesen, den gesamten Hauskomplex sowohl im Zugewinn- als auch im Unterhaltsbereich auszuklammern.

Mit Urteil vom 22.02.2000 hat das Landgericht K. der Klägerin unter Klagabweisung im übrigen gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Höhe von 51.988,57 DM nebst 4 % Zins ab dem 29.04.1998 zuerkannt.

Gegen das Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung, die Klägerin ihrerseits (unselbständige) Anschlussberufung eingelegt. Der Beklagte möchte erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Klägerin fordert die Rückzahlung des an den Beklagten für das Scheidungsverfahren bezahlten Anwaltshonorars.

Der Beklagte trägt unter Wiederholung seines Vorbringens erster Instanz weiter vor:

Gegenstand des ihm von den Parteien gemeinschaftlich erteilten Mandats sei gewesen, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, um eine einvernehmliche Scheidung im gemeinsamen Interesse ohne streitige gerichtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Nicht nur aus Kostengründen und um Zeit zu sparen, sondern auch im Interesse der beiden Kinder und zur Vermeidung von Streit hätten beide Parteien eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht gewünscht. Das Landgericht habe zu Unrecht ein Aufklärungsdefizit angenommen. Die Klägerin sei über sämtliche Vor- und Nachteile einer Scheidungsvereinbarung unterrichtet worden. Ihr sei deutlich vor Augen geführt worden, dass sie "mehr Rechte" im Bereich Unterhalt und Zugewinn habe, als ihr durch die einvernehmliche Regelung zustünden, sie diese Rechte aber im Klagewege durchsetzen müsse. Ein Einwirken auf die Klägerin in dem Sinn, keine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen, hätte dem gemeinsamen Interesse der Eheleute widersprochen. Er habe sie darauf hingewiesen, dass es in vielen Fällen, in denen keine solche getroffen werde, zu mitunter langwierigen und bisweilen heftig geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen komme. Dies hätten beide Parteien auf keinen Fall gewünscht, sondern eine einvernehmliche Regelung gewollt. Deshalb hätten sie ihn, nachdem sie sich nach erfolgter "allgemeiner Beratung" für eine Scheidungsfolgenvereinbarung entschieden hätten, beauftragt, eine solche im gemeinsamen Interesse unter Ausgleich ihrer Interessen zu erarbeiten. Danach habe der konkrete Mandatsinhalt im Hinblick auf die Scheidungsvereinbarung festgestanden. Da auch im nachfolgenden Verfahren im gemeinsamen Interesse gehandelt worden sei, habe auch nach Abschluss der Mediation in derselben Angelegenheit eine im gemeinsamen Interesse der Auftraggeber stehende Tätigkeit entfaltet werden können. Diese sei auch berufsrechtlich zulässig gewesen, wie das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe in dem gegen ihn eingeleiteten Rügeverfahren entschieden habe. Neben seiner - des Beklagten - Aufklärung sei die Klägerin auch von dem beurkundenden Notar gefragt worden, ob ihr klar sei, was sie unterschreibe, dass sie Rechte aufgebe, die ihr nach dem Gesetz zustünden. Unrichtig sei die Feststellung des Landgerichts, die Klägerin hätte sich bei richtiger Beratung beratungsgerecht verhalten, so dass es nicht zum Abschluss der Scheidungsvereinbarung gekommen wäre. So habe die Klägerin bei ihrer informatorischen Befragung durch das Landgericht lediglich bekundet, sie würde heute rückblickend gesehen, den Vertrag nicht mehr abschließen. Entgegen der Bewertung des Landgerichts stelle die erbvertragliche Regelung in der Scheidungsvereinbarung zugunsten der Kinder für die Klägerin eine Kompensation für den Verzicht auf eigene Ansprüche der Klägerin dar. Bei richtiger Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin sei ihr durch den Abschluss der Scheidungsvereinbarung kein Schaden entstanden, da sie keinen Ausgleichsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann habe. Die von ihm - dem Beklagten - schon in erster Instanz dargelegten Geldzuwendungen des Vaters an den geschiedenen Ehemann seien dessen Anfangsvermögen zuzurechnen. Durch die mit Einsatz der vom Vater F. O. zur Verfügung gestellten Geldmittel in der Zeit von Juli 1979 an erfolgten werterhöhenden Umbaumaßnahmen habe sich der Ertragswert des Anwesens P.straße um 115.953,73 DM erhöht (vgl. im einzelnen Berufungsbegründung vom 24.05.2000 S. 31 ff., II 77 ff.). Dieser, zumindest aber ein Betrag von 81.383,73 DM, sei seit Abschluss der Arbeiten im November 1982 mit dem damaligen Wert dem Anfangsvermögen des geschiedenen Ehemanns hinzuzurechnen. Der auf 109.533,95 DM indexierte Betrag dem Wert des Anfangsvermögens von 666.022,87 DM hinzugerechnet, ergebe ein Anfangsvermögen von 775.556,82 DM, so dass nach Abzug dieses Betrags vom Endvermögen von 878.500 DM ein Differenzbetrag von 102.943,18 DM verbleibe. Auf den Zugewinnausgleichsanspruch von (102.943,18 DM : 2 =) 51.471,59 DM habe der geschiedene Ehemann der Klägerin bereits 55.800 DM bezahlt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts K. vom 22.02.2000 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:

Nachdem der Beklagte selbst bestätige, Endziel des ihm erteilten Mandats sei gewesen, die Scheidung der Eheleute O. herbeizuführen, sei die Feststellung des Landgerichts richtig, dass der Beklagte im Bereich kollidierender Interessen tätig geworden sei. Allein wegen seiner von Anfang an eingeplanten Stellung als ihr Verfahrensbevollmächtigter habe sich eine vorgelagerte Beratung beider geschiedenen Eheleute verboten. Am Tatbestand der Interessenkollision ändere weder, dass der Beklagte sich als Mediator gesehen habe, noch dass sie selbst an einer einverständlichen Trennung interessiert bzw. gegen eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung gewesen sei und Furcht vor der Enterbung der beiden Kinder durch ihren geschiedenen Ehemann gehabt habe. Trotz der ablehnenden Haltung ihres geschiedenen Ehemanns, das Anwesen P.straße in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einzubeziehen, habe der Beklagte einen Vertragsentwurf entsprechend dem Wunsch ihres geschiedenen Ehemanns M. O. ausgearbeitet. Nirgends finde sich nur der Ansatz eines Versuchs des (angeblich unparteiischen) Beklagten ihren Mann auf die Linie des Gesetzes zu bringen. Der Beklagte habe getan, was sein Duzfreund M. O. gewünscht habe. Bei der Beurkundung des Vertrags seien auch keine Belehrungen durch Notar Stahl erfolgt. Dies sei im übrigen unerheblich, denn bei der Beurkundung hätten die Maßnahmen fortgewirkt, mit dem das Team M. O./Beklagter sie zum Eingehen auf die Scheidungsfolgenvereinbarung veranlaßt habe.

Mit ihrer Anschlussberufung verlange sie die dem Beklagten für das Scheidungsverfahren bezahlten Anwaltsgebühren zurück. Der zugrunde liegende Anwaltsvertrag sei nichtig, da der Beklagte gegen das Tätigkeitsverbot nach § 43 a Abs. 4 BRAO i.V.m. § 3 Abs. 1 BORA verstoßen habe.

Die Klägerin stellt zur Anschlussberufung den Antrag,

das Urteil des Landgerichts K. vom 22.02.2000, soweit die Klage abgewiesen wurde, teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 3.674,25 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab 29.04.1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Ein Rückforderungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Da er nicht gegen das Tätigkeitsverbot verstoßen habe, sei der mit ihr geschlossene Anwaltsvertrag nicht nichtig.

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig und auch in der Sache gerechtfertigt. Die Berufung führte zur Klagabweisung in vollem Umfang; auf die Anschlussberufung war der Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 3.674,25 DM nebst 4 % Zinsen ab 29.04.1998 an die Klägerin zu verurteilen.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihr für das Scheidungsverfahren dem Beklagten bezahlte Honorar in Höhe von 3.674,25 DM zu. Der insoweit zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag ist jedenfalls wegen des Verstoßes des Beklagten gegen das Tätigkeitsverbot nach § 43 a Abs. 4 BRAO nichtig, § 134 BGB. Ein danach auf den Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo) herzuleitender Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Zugewinns, den die Klägerin darauf stützt, dass der Wert des Anwesens P.straße in K. bei diesem nicht berücksichtigt wurde, scheitert daran, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr ein Schaden entstanden ist.

1. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist der konkrete Inhalt des Ende Juli 1995 auf Betreiben der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemanns zustande gekommenen Anwaltsvertrags unklar. Hierzu macht der Beklagte in der Berufung erneut geltend, Gegenstand seines Mandats sei es gewesen, beide Eheleute im Rahmen eines gemeinschaftlichen Mandats unparteiisch zu beraten und eine gütliche Einigung herbeizuführen, um eine einvernehmliche Scheidung im gemeinsamen Interesse ohne streitige Auseinandersetzung zu erreichen. Auch wenn man dies als richtig zugrunde legt und nicht annimmt, dem Beklagten sei ein auf die Interessenwahrnehmung der Klägerin beschränktes Mandat erteilt worden, hat er gegenüber der Klägerin eine Pflichtverletzung begangen. Jedenfalls nach dem Ergebnis der ersten Besprechung mit den geschiedenen Eheleuten am 03.08.1995 hätte der Beklagte als sorgfältiger, die Grundpflichten des § 43 a BRAO beachtender Rechtsanwalt wegen ihrer zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewordenen widerstreitenden Interessen beiden Eheleuten, insbesondere aber der Klägerin, deren Vertretung im Scheidungsverfahren von vornherein vorgesehen war, gegenüber klar machen müssen, dass er nicht beide vertreten kann. Dass solche objektiven Interessengegensätze vorhanden waren, räumt der Beklagte selbst ein, wenn er in seiner Berufungsbegründung ausführt, solche sollten im Interesse beider Parteien gelöst werden, "was auch geschehen ist". Damit geht einher, dass der Beklagte gegen das gesetzliche Verbot widerstreitender Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAO) verstoßen hat. Daran ändert nichts, dass der Beklagte das ihm erteilte Mandat als solches mit dem Inhalt, als Anwaltsmediator mit dem Auftrag "aus Kostengründen beide Interessen auszugleichen", verstanden haben mag. Zwar fällt die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Mediator nicht in den Verbotsbereich der zitierten Vorschrift. Vielmehr ist eine solche Tätigkeit im Einverständnis beider Parteien mit dem Ziel der Vermittlung und Schlichtung zulässig (Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43 a Rn. 65). Dass der Anwaltsmediator nicht von einer Partei, sondern - wie hier - von zwei Parteien mit unterschiedlicher Zielvorstellung zur gemeinsamen Beratung und Vermittlung beauftragt wird, führt noch nicht automatisch zu der Annahme eines Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO, denn selbst bei divergierenden Interessen ist die Einschaltung eines gemeinsamen Rechtsanwalts nicht prinzipiell verboten (vgl. Henssler/Schwackenberg, Der Rechtsanwalt als Mediator, MDR 1997, 409, 411; Henssler, Anwaltliches Berufsrecht und Mediation, AnwBl 1997, 129, 130; Feuerich/Braun, a.a.O., § 43 a Rn. 65, jew. m.w.N.). Nach Beendigung der Mediation darf der Rechtsanwalt jedoch eine Partei in derselben Angelegenheit nicht weiter beraten und vertreten (vgl. die vorstehenden Zitate sowie Henssler/Kilian, Anwaltliches Berufsrecht und Mediation in FuR 2001, 104 ff). Henssler/Kilian [a.a.O.] weisen zudem zutreffend darauf hin, dass der Anwaltsmediator gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO für ein späteres anwaltliches Tätigwerden in Mandaten disqualifiziert ist, deren Streitgegenstand sich mit jenem der Mediation deckt. Gegen dieses Verbot hat der Beklagte, sieht man ihn in der Rolle des von beiden geschiedenen Eheleuten beauftragten Mediators, eindeutig dadurch verstoßen, indem er die Klägerin im anschließenden Scheidungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter vertreten hat. Dass im vorliegenden Fall eine durch § 43 a Abs. 4 BRAO verbotene Doppelmandatierung vorlag, hat auch das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K. in seinem (den Rügebescheid der Kammer vom 23.02.1998 gegen den Beklagten wegen Zweifeln am Vorliegen des subjektiven Tatbestands) aufhebenden Entscheidung vom 03.02.2000 festgestellt. Dass der Beklagte in derselben Rechtssache tätig geworden ist, ist offenkundig. Für deren Annahme ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein inhaltlich zusammengehörendes einheitliches (wie hier durch die Ehe begründetes) Lebensverhältnis zurückzuführen ist (vgl. Kleine/Cosak, BRAO, 3. Aufl., § 43 a Rn. 34), maßgebend. Zu Recht weist das Anwaltsgericht darauf hin, dass Fragen des güterrechtlichen Ausgleichs und des Unterhalts wie auch die Auseinandersetzung hinsichtlich eines in der Ehe vorhandenen Hauses schon von der Natur her von entgegengesetzten Positionen bestimmt wird. Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt widerstreitende Interessen zweier Parteien untereinander ausgleichen darf, rechtfertigt nicht, dass er sich von beiden ein Mandat erteilen lässt. Eine abweichende Beurteilung dieser Rechtslage durch die Parteien ist für diese Beurteilung ebenso bedeutungslos wie deren Einwilligung in ein entsprechendes, pflichtwidriges Verhandeln des Rechtsanwalts (Kleine/Cosak, a.a.O., Rn. 36).

Der durch die Vertretung der Klägerin durch den Beklagten im Scheidungsverfahren mit ihrem geschiedenen Ehemann M. O. manifestierte Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot des § 43 a Abs. 4 BRAO ist aber nur die Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin. Hierbei kann angenommen werden, dass der Beklagte seiner Verpflichtung gegenüber der Klägerin nachgekommen ist, sie über die möglichen Risiken einer Scheidungsvereinbarung und die komplexen Zusammenhänge zu Fragen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ihrer vom 09.07.1976 bis zum Oktober 1995 (Zustellung des Scheidungsantrags) währenden Ehe aufzuklären. Seine Pflichtverletzung ist vielmehr darin zu sehen, dass er, selbst wenn ein gemeinschaftliches Mandat vorgelegen hätte, nach dem klaren Hervortreten der Interessengegensätze der Eheleute seine Tätigkeit, die schließlich zur notariellen Vereinbarung vom 22.09.1995 führte, weitergeführt hat. Dass dies (zunächst) dem Willen beider Eheleute entsprochen haben mag, kann den Beklagten nicht entlasten. Wie ausgeführt, ändert eine etwaige Einwilligung der Parteien in ein pflichtwidriges Handeln des Rechtsanwalts nichts an der Pflichtwidrigkeit seines Tuns (Kleine/Cosak, a.a.O., Rn. 36).

Dadurch, dass (so der Beklagte) der Klägerin "deutlichst vor Augen geführt worden sei, sie habe "mehr Rechte" im Bereich Unterhalt und Zugewinn, als ihr durch die einvernehmliche Regelung zustünden, hat der Beklagte seiner ihr gegenüber bestehenden Verpflichtung nicht genügt. Vielmehr hätte er nach Erkennen des vom geschiedenen Ehemann klar geäußerten, dem Interesse der Klägerin eindeutig entgegenstehenden Willens, das Anwesen P.straße nicht in die Vermögensauseinandersetzung einzubeziehen, seine anwaltliche Tätigkeit für beide geschiedenen Eheleute nicht weiterführen und sie trotz des bestehenden Interessenkonflikts weiter beraten und vertreten dürfen. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem die strikte Weigerung des Ehemanns klar erkennbar war, das genannte Anwesen in die Auseinandersetzung einzubeziehen, verbot sich ein weiteres Tätigwerden für beide. Danach bleibt es bei dem vom Landgericht zu Recht gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwurf, er hätte bei der ihm bekannten Interessenlage der Klägerin letztlich vom Abschluss der Scheidungsvereinbarung abraten müssen. Auch hier ist eine etwaige abweichende Beurteilung dieser Lage durch die geschiedenen Eheleute als Parteien für die Annahme eines Verstoßes gegen den Interessengegensatz ohne Bedeutung (vgl. Kleine/Cosak, a.a.O.).

2. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Klägerin bei der gebotenen hypothetischen Betrachtung (vgl. Fischer in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1110) bei sachgemäßem Verhalten des Beklagten im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit ihrem geschiedenen Ehemann höhere Zugewinnausgleichsansprüche hätte durchsetzen können als ihr durch die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 22.09.1995 (vorab) zugebilligt worden sind.

Entsprechend der Berechnung des erstinstanzlichen Urteils ist - wie zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist - der Wert des Anwesens P.straße zum maßgebenden Stichtag des Endvermögens mit 770.000 DM und zum Stichtag des Anfangsvermögens mit 420.000 DM anzusetzen (vgl. auch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 19.10.1999, I, 803 ff.). Der Wert des Anfangsvermögens mit 420.000 DM wurde vom Landgericht zutreffend mit den maßgebenden Indexzahlen auf einen Betrag von 666.022,87 DM hochgerechnet (BGHZ 61, 385, 389). Dem Anfangsvermögen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin sind jedoch die Zahlungen seines Vaters, des Zeugen F. O., in den Jahren 1980 bis 1995 jedenfalls in der vom Beklagten in der Berufungsschrift vom 24.05.2000 und in der Anschlussberufungserwiderung vom 28.08.2000 vorgetragenen Höhe von 111.000 DM hinzuzurechnen. Bei diesen handelt es sich um Geldzuwendungen, die gemäß § 1374 Abs. 2 BGB grundsätzlich das Anfangsvermögen erhöhen. Nach der ausdrücklichen Bestimmung dieser Vorschrift hat die Zurechnung nur dann zu unterbleiben, wenn es sich um "Einkünfte" handelt. Nach der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, soll grundsätzlich nur ein Vermögenszuwachs ausgeglichen werden, so dass bei Geldzuwendungen durch nahe Verwandte danach zu unterscheiden ist, ob sie der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Dies ist unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Schenkers und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten zu entscheiden (BGHZ 101, 229, 234 = NJW 1987, 2816 = FamRZ 1987, 910, 911).

Insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei den Geldzuwendungen des Vaters des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, des Zeugen F. O., nicht um einen zu den Einkünften zu rechnenden Vermögenszuwachs des geschiedenen Ehemanns handelt.

3. Die nach allem jedenfalls in Höhe von 111.000 DM anzurechnenden Geldzuwendungen des Vaters des geschiedenen Ehemanns der Klägerin sind bei der auch hier zur Heraushaltung eines Geldentwertungsgewinns gebotenen Umrechnung (BGHZ 101, 229, 230) mit den maßgebenden Indexzahlen (vgl. hierzu Brudermüller/Klattenhof, Tabellen zum Familienrecht, 20. Aufl., S. 265 ff.) auf einen Betrag von 137.604,55 DM hochzurechnen.

Rechnet man diesen Betrag zu dem oben festgestellten (indexierten) tatsächlichen Anfangsvermögen von 666.022,87 DM hinzu, ergibt sich ein (fiktives) Anfangsvermögen von 803.627,42 DM. Damit übersteigt das (noch auszugleichende) Endvermögen mit 770.000 DM des geschiedenen Ehemanns sein Anfangsvermögen nicht, so dass der Klägerin über die bereits erfolgten Zahlungen hinsichtlich des ausgeglichenen Barvermögens bzw. der Lebensversicherung und des Geländewagens Pajero im Gesamtbetrag von 55.000 DM hinaus kein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann zustünde.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin kann aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) die Rückforderung des an den Beklagten für das Scheidungsverfahren geleisteten Honorars fordern, nachdem der zugrunde liegende Anwaltsvertrag jedenfalls wegen des Verstoßes des Beklagten gegen das Tätigkeitsverbot nichtig ist (§ 134 BGB; vgl. Sieg in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung 1999, Rn. 134). Hier gilt nichts anderes als in dem vergleichbaren Fall eines Verstoßes des Rechtsanwalts gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, der ebenfalls zur Nichtigkeit führt (vgl. hierzu BGHZ 141, 69, 79). Hierbei reicht ein objektiver Verstoß gegen das Verbotsgesetz zur Anwendung des § 134 BGB aus (Erman/ Palm, BGB, 10. Aufl., § 134 Rn. 10).

III.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 284 ff. BGB; er ist dem Grunde und der Höhe nach vom Beklagten nicht bestritten worden.

IV.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 92, 91 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt. Die Rechtssache wirft keine über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Urteil beruht auf tatrichterlicher Würdigung sowie auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Ende der Entscheidung

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