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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: 2 U 2/00
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 612
BRAGO § 8
BRAGO § 12
BRAGO § 23
BRAGO § 118
1. Mit Annahme des Mandats werden nur die Mitsozien, nicht aber die angestellten Rechtsanwälte verpflichtet.

2. Die Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO entsteht bereits mit dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

3. Der Anwalt hat auch im Falle des Zurückgreifens auf eine zwischen den Parteien schon ausgearbeitete Scheidungsfolgenregelung Anspruch auf eine Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO, wenn auf seine Initiative einzelne Punkte angepasst bzw. neu geregelt werden

4. Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts einer Unterhaltsvereinbarung ist auch wenn über einen Teil bereits gerichtlich entschieden ist, vom vollen Betrag und nicht nur von einem Teilbetrag auszugehen; der Anwalt haftet nämlich bei seiner Beratung für die Richtigkeit des gesamten Betrages.

5. Bei der Vereinbarung über die Übertragung eines Grundstücks ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts vom Verkehrswert des Grundstücks auszugehen, grundpfandrechtliche Belastungen bleiben außer Betracht.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

2 U 2/00

Verkündet am: 11. Juli 2002

In Sachen

wegen Anwaltshonorar

hat der 2. des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2002 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riedel, May, Conrad-Graf

für Recht erkannt:

Tenor: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20.04.2000 - 2 O 32/99 - wird zurückgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Widerklage.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist neben Dr. A. Sozius in der Anwaltskanzlei G., Dr. A. und H. in B. und macht Anwaltshonorar aus abgetretenem Recht geltend, nachdem Dr. A. die streitige Honorarforderung mit Erklärung vom 22.12.1998 an den Kläger abgetreten und dieser die Abtretung angenommen hatte.

Die Beklagte war mit C. R. verheiratet. Im Scheidungsverbundverfahren vor dem Amtsgericht B. war der Ehemann der Beklagten, C. R., durch Rechtsanwalt Dr. M., und die Beklagte durch Rechtsanwalt L.,vertreten. Als Ergebnis außergerichtlicher Verhandlungen über eine Scheidungsfolgenvereinbarung übermittelte Rechtsanwalt Dr. M. an Rechtsanwalt L. mit Schriftsatz vom 12.11.1997 unter Bezugnahme auf eine Unterredung am 07.11.1997 am 17.11.1997 einen schriftlichen Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung (I, 167 bis 171) und wies darauf hin, dass er seinerseits Herrn R. die Annahme empfehlen werde.

Die Beklagte kündigte das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt L. mit Schreiben vom 10.11.1997. Dieser bestätigte mit Schriftsatz vom 12.11.1997 den Eingang der Mandatskündigung und rechnete seine Leistungen im Scheidungsverfahren (gerichtlich und außergerichtlich) am 11.11.1997 mit insgesamt rund 32.000 DM ab. Auf die Scheidungsfolgenvereinbarung entfielen rund 19.000 DM, wobei ein Gegenstandswert von 2.510.600 DM zugrunde gelegt wurde. Zur Absicherung der Gebührenansprüche war zu Gunsten der Rechtsanwälte L. bereits am 12.06.1997 auf Grund der Eintragungsbewilligung der Beklagten vom 10.06.1997 eine brieflose Grundschuld über 30.000 DM auf deren Grundstück eingetragen worden und sie hatte einen zusätzlich einen Gebührenvorschuss von 7.000 DM bezahlt.

Anfang Oktober 1997 löste die Beklagte eine auf sie eingerichtete Kapitallebensversicherung auf und erhielt mindestens 220.000 DM ausbezahlt. Sie hielt Lizenzrechte und eine Gewinnbeteiligungen in Höhe von 288.000 DM in der von ihr und ihrem Mann betriebenen Firma R. - Agency - International, die insbesondere vom Vertrieb und von den Copyrights der Kunstwerke des Künstlers A. B. profitierte.

Die Beklagte erteilte am 13.11.1997 der Anwaltskanzlei G. für die Scheidungsangelegenheit neues Mandat, wobei es insbesondere um den Abschluss der beabsichtigten außergerichtlichen Scheidungsvereinbarung ging.

Am 01.04.1998 schlossen die Beklagte und ihr Ehemann C. R. vor Notar S. in B. eine umfängliche Scheidungsfolgenvereinbarung. In Ausführung dieser Vereinbarung erfolgte in gleicher Urkunde die Auflassung für das Hausgrundstück der Beklagten in B., auf C. R. zu Alleineigentum. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Inhalt der notariellen Urkunde des Notariats I in B. 1UR (I, 19 - 37) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 15.05.1998 forderten Rechtsanwälte G. die Beklagte auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von 10.000 DM zu leisten, der auch von der Beklagten erbracht wurde.

Rechtsanwälte G. rechneten mit Schriftsatz vom 29.10.1998 den Vorgang bezüglich der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 01.04.1998 ab. Sie bewerteten die einzelnen Vertragsbestandteile wie folgt:

§ 1 Kindesunterhalt 17.760,00 DM § 2 Ehegattenunterhalt 30.240,00 DM § 3 Eigentum an Kunst- und Hausratsgegenständen 00,00 DM § 4 Hausgrundstück 1.000.000,00 DM § 5 Freistellungen und Verzichte 100.000,00 DM § 6 Verträge mit A. B. 50.000,00 DM § 7 Verfahrenskosten 20.000,00 DM 1.218.000,00 DM

Sie stellten mit diesem Gesamtgegenstandswert in Rechnung:

9/10 Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 6.412,50 DM 9/10 Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO 6.412,50 DM 15/10 Vergleichsgebühr gem. §§ 11, 23 BRAGO 10.687,50 DM Auslagenpauschale 40,00 DM 50 Fotokopien ä 1,00 DM 50,00 DM 1269 Fotokopien á 0,30 DM 380,70 DM 23.983,20 DM zzgl. 16 % ges. MWSteuer 3.837,31 DM 27.820,51 DM abzüglich Teilbetrag aus Vorschuss von 10.000,00 DM 8.000,00 DM Restforderung 19.820,51 DM

Trotz Mahnung vom 15.12.1998 und Fristsetzung bis zum 28.12.1998 beglich die Beklagte die Rechnung nicht, sondern lehnte mit am 18.12.1998 bei Rechtsanwälten G. eingegangenem Schreiben eine Zahlung ab.

Mit Erklärung vom 22.12.1998 (I, 17) trat Rechtsanwalt Dr. A. die Honorarforderung von 19.820,51 DM (Scheidungsfolgenvereinbarung) an den als einziger weiterer Sozius in der Kanzlei G. beschäftigten Kläger ab. Dieser nahm die Abtretung auf gleicher Urkunde an.

Der Kläger hat behauptet,

Rechtsanwalt Dr. A. habe bei Beauftragung die Beklagte über den Anfall von Gebühren, soweit die Geschäftswerte schon überschaubar gewesen seien, aufgeklärt. Im Übrigen habe sie die Kostennoten der vormals beauftragten Rechtsanwälte L. gekannt und nicht davon ausgehen können, dass so gut wie keine Kosten auf sie zukommen würden.

Die schlussendlich notariell protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung vom 01.04.1998 habe zwischen Rechtsanwalt Dr. A. und Rechtsanwalt Dr. M. in allen einzelnen Punkten Schritt für Schritt ausgehandelt werden müssen, da die Interessen der Eheleute bei Auftragserteilung an Dr. A. trotz der vorherigen Verhandlungen zwischen Dr. M. und Rechtsanwalt L. noch weit auseinander gelegen hätten.

Die Regelungen unter §§ 5 bis 7 der notariellen Vereinbarung seien ebenfalls im Einzelnen ausgehandelt gewesen und hätten nicht nur deklaratorischen Charakter gehabt. Bereits wegen der unbeschränkten Haftung der Beklagten im Außenverhältnis habe die Regelung unter § 5 der Vereinbarung weitreichende wirtschaftliche Bedeutung gehabt. § 6 der Vereinbarung hätte den Kernbereich der geschäftlichen Tätigkeit beider Ehegatten betroffen. In § 7 sei es der Beklagten insbesondere darum gegangen, sicher zu stellen, dass ihr Ehemann die Kosten seines Anwaltes selbst trage.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.820,51 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 20.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, sie habe Rechtsanwalt Dr. A. sofort bei Mandatierung am 13.11.1997 über ihre Mittellosigkeit informiert. Des Weiteren habe sie ihm den Entwurf der Scheidungsvereinbarung von RA. Dr. M. vom 7. November 1997 übermittelt, an dem auch schon zwei Steuerexperten mitgewirkt hätten.

Sie habe ihn auch in Kenntnis gesetzt, dass sie das frühere Mandat gegenüber Rechtsanwälten L. nur gekündigt habe, weil deren Kanzlei trotz Kenntnis ihrer Mittellosigkeit und Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags für bis dahin nicht spezifizierte künftige Kosten eine Grundschuld in Höhe von 30.000 DM auf das seinerzeit noch in ihrem Eigentum befindliche Hausgrundstück hätte eintragen lassen. Danach hätten sie auch noch eine unrealistische Kostennote von 20.000 DM ausgestellt.

Ungeachtet dieser Informationen habe ihr RA. Dr. A. erklärt, dass eine weitere Bearbeitung sowie die Begleitung zum Notartermin durch ihn am sinnvollsten und billigsten sei; über die dadurch entstehenden Gebühren oder andere Möglichkeiten habe er sie in keiner Weise informiert. Wegen Verletzung der Hinweis - und Aufklärungspflichten sei der Dienstvertrag daher nichtig.

In zweiter Linie seien die Honoraransprüche im Hinblick auf die erfolgte Tätigkeit weit überhöht.

Der Geschäftswert sei zu hoch. Er belaufe sich auf allenfalls 202.844 DM.

- In § 1 seien nur 8.880 DM anzusetzen. Der Geschäftswert errechne sich hier aus der Differenz zwischen dem Betrag, den das Amtsgericht B. in einer einstweiligen Anordnung vom 16.9.1997 (AS. 121) festgesetzt habe, nämlich 370 DM und dem Betrag in der Vereinbarung, nämlich 740 DM pro Kind. Gerechtfertigt seien daher für zwei Kinder in 12 Monaten nur 370 DM x 2 x 12. - In § 2 seien nur 23.964 DM anzusetzen. Der vereinbarte Betrag von 2.520 DM gehe monatlich nur um 1.997 DM über die vom Amtsgericht B. durch einstweilige Anordnung vom 16.9.1997 zuerkannten 523 DM hinaus. Für 12 Monate seien daher nur 1.997 DM pro Monat zu berücksichtigen.

- In § 4 sei bereits der Schätzwert für das unbelastete Grundstück nicht nachvollziehbar. Im Juli 1987 sei das Grundstück für nur 528.000 DM ersteigert worden, der Verkehrswert habe zur Zeit der Vereinbarung 980.000 DM betragen. Im Übrigen müssten auch beim Grundstückswert die Belastungen Berücksichtigung finden. Es könnte daher nur ein Wert von maximal 170.000 DM angesetzt werden.

- § 5 habe keinen eigenen Wert. Die Klausel habe nur deklaratorischen Charakter.

- Auch § 6 enthalte nur eine Absichtserklärung ohne jegliche rechtliche Relevanz. Im Vertragsverhältnis mit B. habe sich durch die Scheidung nichts geändert.

- § 7 habe ebenfalls nur deklaratorischen Charakter, nachdem die Übernahme der Honorarforderungen der Rechtsanwälte L. bzw. die dafür eingetragene Grundschuld bereits unter § 4 mitgeregelt worden sei.

Die Gebührenquoten seien zu hoch angesetzt. Da RA. Dr. A. praktisch bei Mandatserteilung alle Informationen gehabt habe und die Scheidungsfolgenvereinbarung bereits ausgearbeitet gewesen sei, seien aus dem Geschäftswert von 202.844 DM lediglich eine 7,5/10 Geschäftsgebühr und eine 7,5/10 Besprechungsgebühr angefallen, insgesamt damit Kosten von maximal 9.668,72 DM.

Diese Forderung sei getilgt, da hierauf die volle bereits bei der ersten Besprechung am 13.11.1997 geforderte Vorauszahlung von 10.000 DM habe verrechnet werden müssen. Rechtsanwalt Dr. A. sei bekannt gewesen, dass sich die Beklagte für die Begleichung des Vorschusses geleistete Rentenversicherungsbeiträge habe zurückzahlen lassen müssen.

Wegen Verletzung wesentlicher Aufklärungspflichten hinsichtlich der Kosten, aber auch im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der notariellen Vereinbarung wegen der ihrem Ehemann gegenüber verschwiegenen Auflösung einer gemeinsamen Lebensversicherung, bestände ein Schadensersatzanspruch. Mit diesem rechne sie gegen die Honorarforderung auf.

Aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 11.06.1999 und vom 19.11.1999 hat das Landgericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. Lothar M. und Dr. A. sowie durch Einholung eines Gebührengutachtens des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, Dr. S., vom 22.01.2000 (I, 337 bis 347). Rechtsanwalt Dr. M. machte bei seiner Zeugenvernehmung keine Angaben, da er nicht von der Schweigepflicht durch seinen Mandanten (C. R.) entbunden worden war. Rechtsanwalt Dr. A. gab in seiner Zeugenvernehmung am 22.10.1999 (I, 285 f.) an, dass es Frau R. damals besonders um die Sicherheiten gegangen sei und sie das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt L. gekündigt habe, weil sie sich durch den ersten Vertrag nicht hinreichend abgesichert gefühlt habe. Es habe ein langes Hin und Her mit Rechtsanwalt Dr. M. gegeben, es seien vielfache Telefonate - wahrscheinlich auch im Rahmen anderer Verfahren - und mündliche Besprechungen geführt worden. Selbst die Verhandlung beim Notar sei noch zwei- bis dreimal unterbrochen und heftig auf dem Gang diskutiert worden. Es seien sicher 20 Telefonate geführt worden, wohl auch im Zusammenhang mit anderen Verfahren zwischen den Eheleuten R.. Die Vereinbarung sollte gerade der Abschluss dieser Verfahren sein. Des Weiteren sei es zu einem erbitterten Streit über den Künstler B. gekommen, dieser sei nämlich Haupteinnahmequelle des Geschäftes R. gewesen.

Das Landgericht B. hat mit Urteil vom 20.04.2000 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.523,71 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 29.12.1998 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat dem Kläger den Anspruch aus abgetretenem Recht aufgrund Anwaltsvertrags vom 13.11.1997 zugesprochen.

Die Bemessung der Gebühren durch Rechtsanwalt Dr. A. habe sich innerhalb des durch die Umstände bestimmten Rahmens gehalten, eine Überschreitung läge nicht vor, so dass das anwaltliche Ermessen nicht durch das gerichtliche ersetzt werden könne. Das Landgericht hat sich diesbezüglich auf die Ausführungen des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Freiburg im Gebührengutachten vom 22.01.2000 bezogen und sich ihnen in vollem Umfang angeschlossen.

Das Scheidungsverfahren sei trotz der gewissen "Vorarbeiten" durch Rechtsanwälte L. unstreitig noch nicht erledigt gewesen und eine verbindliche Scheidungsfolgenvereinbarung habe vor Mandatierung von Rechtsanwalt Dr. A. nicht vorgelegen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung sei für die Beklagte nicht unerheblich gewesen, da es um die Klärung und Sicherstellung ihres Unterhalts und den ihrer Kinder gegangen sei. Rechtsanwalt Dr. A. habe noch in erheblichem Umfang tätig werden müssen, wie dessen Vernehmung als Zeuge bestätigt habe. Die Schwierigkeiten des Rechtsstreits seien überdurchschnittlich gewesen. Es habe auch nicht von völlig unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen werden können. Die Beklagte habe die Behauptung, "vermögenslos" oder "mittellos" zu sein, nicht konkret begründet.

Auch die Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO sei durch Rechtsanwalt Dr. A. verdient worden, da der bereits vorliegende Vertragsentwurf nicht mit der später getroffenen notariellen Regelung identisch gewesen sei.

Der Gegenstandswert sei bis auf die Bewertung der §§ 5 und 6 der notariellen Vereinbarung zutreffend festgelegt worden. Für diese beiden Paragraphen sei der Wert gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO auf 8.000 DM festzusetzen, da konkrete Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Schätzung fehlten.

Der zu Grunde liegende Anwaltsvertrag mit Dr. A. sei weder nichtig, noch stände der Beklagten gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu, der die Forderung zum Erlöschen gebracht hätte. Es habe keine schuldhafte Hinweis- oder Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf die entstehenden weiteren Kosten bei Beauftragung eines neuen Anwalts vorgelegen. Der Beklagten sei bereits durch ihre bisherigen Anwälte bekannt gewesen, dass in einem Scheidungsverfahren sehr hohe Kosten auftreten können. Eine Veranlassung, vor Aufnahme der Tätigkeit über weitere Kosten zu beraten, habe nicht bestanden, zumal die Beklagte einen Vorschuss von 10.000 DM geleistet hätte und im übergebenen Entwurf der Scheidungsfolgevereinbarung die Übernahme der Kosten der Vereinbarung durch den Ehemann formuliert gewesen sei.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.

Sie trägt vor, die Klage hätte in erster Instanz ohne Beweisaufnahme bereits aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen werden müssen. Die Beklagte habe das Mandat der Anwaltskanzlei G. erteilt. Daher sei allein die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts forderungsberechtigt gewesen und nur diese hätte die Honoraransprüche abtreten können. Eine solche Abtretung habe es nie gegeben und sei auch nicht geltend gemacht. Mit der Abtretung durch Dr. A. habe der Kläger die Forderung nicht erlangt.

Die Beklagte wiederholt des Weiteren ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie hätte die Widerbeklagten niemals beauftragt, wenn sie gewusst hätte, dass diese ihr praktisch dieselbe Kostennote in Rechnung stellen würden, wie das zuvor von ihr beauftragte Anwaltsbüro. Die Beklagte hätte den notariellen Termin auch nicht in anwaltlicher Begleitung wahrgenommen, wenn sie Anhaltspunkte gehabt hätte, dass sie selbst hierfür Zahlungen leisten müsse. Eine verhandlungsähnliche Besprechung über die Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem gegnerischen Anwalt habe nicht stattgefunden; im beurkundeten Vergleich seien einige Regelungen unverändert aus dem bereits vor Mandatierung erarbeiteten Entwurf übernommen worden.

Das Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer habe unkritisch den Vortrag des Klägers als unstreitig übernommen. Es sei nicht beachtet worden, dass die Beklagte nur ein einziges Mal in der Kanzlei der Widerbeklagten gewesen sei. Es habe auch kein Telefonat zwischen dem Sachbearbeiter der Widerbeklagten und Rechtsanwalt Dr. M. gegeben, in dem eine verhandlungsähnliche Besprechung durchgeführt worden wäre. Einige Regelungen der Vereinbarung seien unverändert übernommen worden oder hätten deklaratorische Bedeutung gehabt. Bei der Bewertung des Hausgrundstückes sei die derzeitige Konjunkturschwäche für Immobilien in Baden-Baden nicht berücksichtigt worden.

Sie ist der Ansicht, erstinstanzlich hätte die Beklagte als Partei selbst zur Parteivernehmung zugelassen werden müssen, da es sich um ein Gespräch unter vier Augen gehandelt habe, zu welchem der Gesprächspartner Dr. A. nur infolge der zweifelhaften Abtretung als Zeuge habe benannt und vernommen werden können. Nach dem Gebot der Waffengleichheit hätte Anlass bestanden, in jedem Falle auch die Beklagte anzuhören. Bei einer Anhörung wären die Behauptungen der Beklagten bewiesen und es wäre festgestellt worden, dass die Beklagte Rechtsanwalt Dr. A. genauestens über ihre desolaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse informiert habe. Ebenso wäre geklärt worden, dass die Beklagte die Widerbeklagten darüber informiert habe, dass sie die Rechtsstreitigkeiten mit Prozesskostenhilfe führen müsse, wenn nicht ihr Ehemann seiner Prozesskostenvorschusspflicht nachkomme. Dr. A. habe die Beklagte stets darauf hingewiesen, dass sie selbst nichts zu bezahlen brauche, da entweder ihr Ehemann als Unterhaltspflichtiger die gesamten Kosten einschließlich einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu tragen habe oder aber Prozesskostenhilfe bestünde. Bei der Besprechung habe auch Klarheit darüber bestanden, dass in § 7 ausdrücklich die Kostentragungspflicht des Ehemannes der Beklagten vertraglich abgesichert war. Grundlage des ersten Gesprächs sei damit gewesen, dass entweder der Ehemann als Kostenpflichtiger zur Bezahlung herangezogen werde oder aber die Mandate durch Gewährung der bereits beantragten Prozesskostenhilfe honoriert werden würden, was allerdings Dr. A. bei der ersten Besprechung aufgrund der Prozesskostentragungspflicht des Ehemannes in Zweifel gestellt habe.

Die Widerbeklagten hätten nicht nur klare Absprachen, sondern auch ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber der Beklagten verletzt. Daher stehe der Beklagten ein entgegengerichteter Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung gegen die Widerbeklagten zu, mit dem vorsorglich Aufrechnung erklärt werde.

Sie ist weiter der Ansicht,

die Widerbeklagten seien verpflichtet gewesen, die Kosten gegenüber dem Ehemann der Beklagten entsprechend der Scheidungsfolgenvereinbarung geltend zu machen. Daher tritt die Beklagte vorsorglich ihre Unterhaltsansprüche, die sich auf den Kostenerstattungsanspruch bzw. auf einen Anspruch auf Befreiung von diesen Kosten stütze, ausdrücklich ab. Sie ist auch mit einer Geltendmachung gegenüber ihrem Ehemann einverstanden.

Weil die Widerbeklagten die Beklagte nicht auf die mögliche Aufrechterhaltung von Prozesskostenhilfeanträgen und den gesetzlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen Herrn R. aufmerksam gemacht hätten, könne die Beklagte den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von 10.000 DM widerklagend von den Mitgliedern der Sozietät zurückverlangen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

1. die Widerbeklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Widerklägerin 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen.

2. Im Übrigen ....., das Urteil des Landgerichts B. vom 20.04.2000 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger bzw. die Drittwiderbeklagten Ziff. 1 bis 3 beantragen,

1. die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;

2. die Widerklage abzuweisen. Sie machen sich die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen und tragen weiter vor:

Der Kläger sei aktivlegitimiert. Das Mandat sei zwar der Anwaltskanzlei G. erteilt worden, in dieser Sozietät seien jedoch lediglich der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu Ziff. 1 (Dr. A.) verbunden. Die übrigen Drittwiderbeklagten seien nicht Sozien, so dass sie auch nicht Inhaber der Honorarforderung geworden seien. Rein vorsorglich verweisen sie auf eine in der Berufungsinstanz vorgelegte Abtretungserklärung der Drittwiderbeklagten zu Ziff. 2 und 3 vom 19.07.2000 (II, 107).

Dr. M. habe als Zeuge zur Verfügung gestanden. Es sei der Beklagten unbenommen geblieben, ihren Ehemann, mit dem sie wieder zusammen lebe, zu veranlassen, den Zeugen von seiner anwaltlichen Schweigepflicht zu entbinden. Das erstinstanzliche Beweisthema, ob die Vereinbarung zwischen Dr. A. und dem Zeugen Dr. M. in allen einzelnen Punkten Schritt für Schritt habe ausgehandelt werden müssen, werde auch durch den vorliegenden Schriftverkehr bestätigt. So habe die Beklagte mit Telefax vom 09.01.1998 (von der Gegenseite vorgelegt) konstatiert:

"Des weiteren hätte mich Herr L. mit diesem unmöglichen, mit Herrn Rechtsanwalt Dr. M. ausgehandelten, außergerichtlichen Vergleich voll ins Messer laufen lassen."

Weitere Telefaxe vom 21.11.1997 (K34), 01.12.1997 (K20), 21.03.1998 (K13 und K 14), 24.031998 (K9) und vom 31.03.1998 (K15) zeigten exemplarisch den Verlauf der Verhandlungen bis zum Tage des Abschlusses. Dass im einzigen Gespräch zwischen Dr. A. und der Beklagten am 07.11.1999 dieser bewusst gewesen sei, dass sie dem Grunde nach verpflichtet sei, die Kosten der eigenen Anwälte zu bezahlen und keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe, beweise auch der spätere Schriftverkehr. Ein von der Beklagten vorgelegtes Telefax vom 09.01.1998 enthalte den Passus:

"Er wusste über meinen "Vermögensstatus" bestens Bescheid und hatte dennoch PKH 1 und PKH 2 beantragt und etliche unnötige Verfahren eingeleitet, die selbst Herr Rechtsanwalt Dr. M. im Termin gerügt hat.

Ist es nicht generell so, dass man nur PKH beantragen kann, wenn man über kein bewegliches oder unbewegliches Vermögen verfügt?

Herr L. hat mich zu keinem Zeitpunkt im Gegensatz zu ihnen darauf hingewiesen, dass es eventuell Schwierigkeiten mit den PKH - Anträgen geben könnte....."

Ein Telefax vom 24.03.1998 der Beklagten führe aus:

"Darüber hinaus ging und geht das Geld für diverse Anwälte drauf. Rechtsanwalt L. 8.000 DM, mein Medienanwalt in Köln, das Honorar für Sie steht auch noch aus."

Der Beklagten sei ihre Verpflichtung zur Zahlung der eigenen Anwaltskosten sehr wohl bewusst gewesen. Die Höhe der anfallenden Kosten habe bei dem fraglichen ersten Gespräch am 07.11.1999 noch gar nicht festgelegt werden können, da laufend Änderungswünsche angebracht worden seien, so dass keine exakte Angabe über die Höhe der Kosten möglich gewesen sei. Die gestellten PKH - Anträge der Eheleute R. seien durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 25.01.1999 zurückgewiesen worden, da die Beklagte und ihr Ehemann den erteilten Auflagen zur ordnungsgemäßen Auskunft über ihr Vermögen nicht nachgekommen seien.

Eine Forderung gegen den Ehemann der Beklagten bestehe nicht, da § 7 der notariellen Vereinbarung gerade diese Verpflichtung nicht enthalte. Im Übrigen nehmen die Kläger und Widerbeklagten die Abtretung nicht an. Das gesamte Honorar sei zwischenzeitlich bezahlt bzw. hinterlegt.

Die Widerklage sei unzulässig, zumindest unbegründet. Der Erhebung der Widerklage werde ausdrücklich nicht zugestimmt. Sie sei auch unzulässig, da sie ausschließlich an die Drittwiderbeklagten zu Ziff. 1 bis 3 und nicht an den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits gerichtet sei. Auch der Vernehmung der Beklagten als Partei widersprechen der Kläger und die Widerbeklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten, wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (I, 395, 407 ff.) und wegen des weiteren Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 22.10.1999 (I, 285 ff.), vom 24.03.2000 (I, 353 ff.) und vom 04.07.2002 (Berufungsinstanz II, 243) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und die Widerklage der Beklagten sind zulässig, jedoch in der Sache jeweils nicht begründet.

A. Klage:

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB aus Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrag (Gerold/Schmitt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., §1, Rn. 9) ein restlicher Zahlungsanspruch von 17.523,71 DM aus abgetretenem Recht zu. Er ist daher sowohl prozessführungsbefugt als auch aktivlegitimiert zur Geltendmachung des Anspruchs mit Zahlung an sich selbst. Eine auch mögliche actio pro socio, bei der nur Zahlung an die GdbR verlangt werden könnte, wurde nicht erhoben.

Zwischen der Anwaltssozietät G. ist durch die Beauftragung der Beklagten am 13.11.1997 ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen. Es liegt nach dem Vortrag beider Parteien der Regelfall vor, wonach die Beklagte das Mandat allen ihr als Mitglieder der Sozietät ersichtlichen Anwälten übertragen wollte und Rechtsanwalt Dr. A. das Mandat im Namen der Sozien angenommen hat (vgl.: BGHZ 70, 247 ff.). Mitglieder der Sozietät sind nach unbestrittenem Vortrag des Klägers dieser und Dr. A.. Die Abtretungserklärung des Dr. A. ist dahingehend auszulegen, dass er die Forderung im Namen der BGB-Gesellschaft an den Kläger abgetreten hat. Die Annahme dieser Abtretung durch den Kläger stellt gleichzeitig die Zustimmung bzw. Genehmigung dieser Abtretung als Mitglied der Sozietät dar.

Die Mitwirkung an der Forderungsabtretung der weiteren angestellten Anwälte war nicht erforderlich. Dass diese möglicherweise nach außen als Sozien aufgetreten sind, spielt jedoch nur für den Fall eine Rolle, dass Haftungsansprüche eines Mandanten geltend gemacht werden, da dann die Grundsätze der Anscheinshaftung zum Tragen kommen (so in der Fallkonstellation BGHZ 70, 247 ff.). Durch die Mandatserteilung werden die weiteren Nichtsozien nicht Forderungsinhaber. Hierfür besteht auch kein Rechtschutzbedürfnis auf Seiten des Mandanten. Es wäre sogar nachvertragliche Pflicht der Sozietät gewesen, den Anspruch zur Kostenminimierung abzutreten, um die Gebührenerhöhung, die durch die Mitglieder der BGB-Gesellschaft auf Klägerseite ansonsten entstehen würde, zu vermeiden (vgl. Gerold/Schmitt/v. Eicken/Madert, a.a.O., § 6 Rn. 15 m.w.N.). Der Kläger ist daher durch die erfolgte Abtretung gemäß § 398 BGB Forderungsinhaber geworden und kann die Forderung in eigenem Namen geltend machen.

Die Abtretung ist auch nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB nichtig. Bei Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung an einen anderen ist regelmäßig zum Nachweis der Forderung erforderlich, im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangte Kenntnisse und Urkunden weiter zugeben (BGH NJW 1993, 1638; § 402 BGB); innerhalb der Sozietät liegt jedoch kein Offenbaren im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor, zumindest ist von einem konkludenten Einverständnis des Mandanten hinsichtlich der in der Sozietät verbundenen Anwälte auszugehen (vgl.: BGH NJW 2001, 2462; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 26. Aufl., § 203 Rn. 24;). Insofern kommt es vorliegend nicht auf die Streitfrage an, ob sich aus § 49 b Abs. 4 BRAO nach der Gesetzesänderung vom 02.09.1994 (BGBl. I 2278) eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis bei Abtretung an einen Rechtsanwalt ergibt (so im Ergebnis BGH NJW 2001, 2462; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 49 b, Rn. 35 - 38; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 134, Rn. 22a; Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 29; ablehnend: LG Karlsruhe, NJW - RR 2002, 706 m.w.N.).

II. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung für die Anwaltstätigkeit als stillschweigend vereinbart. Die Beklagte trägt nicht vor, dass ein unentgeltliches Tätigwerden des klägerischen Rechtsanwaltsbüros vereinbart gewesen sei. Sie konnte auch nicht von einem solchen ausgehen, da sie an den zuvor beauftragten Rechtsanwalt L. bereits einen Kostenvorschuss in Höhe von 7.000 DM und für das erwartete Anwaltshonorar Sicherheit im Grundbuch in Höhe von 30.000 DM geleistet hatte. Ein Anlass für unentgeltliches Tätigwerden des klägerischen Rechtsanwaltsbüros lag nicht vor, so dass sie wissen musste, dass erhebliche Kosten auf sie zukommen können.

Die Höhe der Vergütung richtet sich gemäß § 612 Abs. 2 BGB nach den Bestimmungen der BRAGO (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 612, Rn. 7, 8).

III. Gebühren im Einzelnen:

1. Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO fiel für die außergerichtlich erzielte Scheidungsfolgenvereinbarung eine Geschäftsgebühr an. Diese entstand bereits mit der ersten anwaltlichen Tätigkeit am 13.11.1997 bei Erhalt des Auftrags und mit der Entgegennahme der Informationen durch die Beklagte. Ein gleichzeitiger oder nachfolgender umfassender Prozessauftrag ist nicht behauptet oder vorgetragen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte gerade vermieden werden. Dass Ehegatten- und Kindesunterhalt durch Rechtsanwalt Dr. A. gerichtlich weiterverfolgt worden seien, ist nicht dargetan, so dass auch dieser Teil der Vereinbarung nicht von einer Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erfasst wird (vgl.: Göttlich/ Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., S. 1340 Ziff. 1.1 und 1.2).

Eine Anrechnung nach § 118 Abs. 2 BRAGO war vorliegend nicht zu erörtern, da die Voraussetzungen von der Beklagten nicht dargelegt worden sind. Die Abrechnung für das Ehescheidungsverfahren vom 29.04.1999 (I, 239) - wurde lediglich von Herrn R. in Zusammenhang mit der abgelehnten Entbindung von der Schweigepflicht vorgelegt.

2. Des Weiteren war eine Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angefallen. Die vorausgesetzten mündlichen Verhandlungen (auch die fernmündlichen) mit dem gegnerischen Anwalt, Herrn RA. Dr. M., sind durch die Aussagen des Zeugen Dr. A. nachgewiesen. Unstreitig ist der notarielle Protokollierungstermin zumindest einmal wegen Differenzen unterbrochen worden. In einem Telefax vom 31.03.1998 (K15) forderte die Beklagte Rechtsanwalt Dr. A. auf, (nur) telefonisch dem gegnerischen Anwalt mitzuteilen, dass der Künstler bereit sei, weitere Telefonkarteneditionen auf Herrn R. zu signieren und abzuklären, ob der Notarstermin am 01.04.1998 stattfindet, obwohl Herr R. Ablehnung signalisiert habe. Durch dieses Telefax wird die Erforderlichkeit eines mündlichen Verhandelns mit der Gegenseite und die Aussage Dr. A. bestätigt (vg. zum Ganzen: Gerold/Schmitt/v. Eicken/Madert, a.a.O., § 118, Rn. 8; Groß, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, 1997, Kap. 2 Rn. 36).

3. Neben den beiden Gebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO besteht auch Anspruch auf eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO.

Die Vergleichsgebühr wurde auch verdient, obwohl der Vergleich auf der Grundlage einer bereits vorher ausgearbeiteten Scheidungsfolgevereinbarung beruhte. Aufgrund dieser Ausarbeitung war allerdings eine Einigung nicht erzielt worden. Bereits bei Übermittlung dieser Arbeitsgrundlage wurde dem klägerischen Anwaltsbüro durch den Anwalt der Gegenseite mitgeteilt, dass weitere Änderungswünsche bestehen. Die Einigung drohte mehrfach zu scheitern. Allein der Umfang der am 01.04.1998 zum Abschluss gebrachten Scheidungsfolgevereinbarung zeigt den Umfang der Abänderung auf. Der Ehegattenunterhalt wurde um 200 DM angehoben, statt eines freien Hinzuverdienstes von 610 DM wurde ein unbegrenzter Zuverdienst eingeräumt. Der Ehegattenunterhalt wurde bereits ab 01.05.1998 (noch vor einer möglichen rechtskräftigen Scheidung) geregelt und eine Abänderung bis November 2005 ausgeschlossen sowie ein hälftiger Ehegattenunterhalt bis 31.05.2007 festgeschrieben. Neu hinzukamen ein Unterhaltsverzicht der Beklagten für die Zeit nach dem 31.05.2007 und ein Ehegattenunterhaltsverzicht des Herrn R.. Darüber hinaus wurde eine ausführliche Absicherung ausgehandelt. In der zum Abschluss gekommenen Vereinbarung übernimmt Herr R. über den ursprünglich ausgearbeiteten Vergleich hinaus die Grundschuld zu Gunsten der Rechtsanwälte L. sowie deren Kosten. Zusätzlich wurde die Eintragung einer Reallast zur Sicherung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Beklagten im Wert bis max. 100.000 DM bewilligt. Sowohl die Freistellungen der Frau R. aus den geschäftlichen Verpflichtungen als auch gegenüber Rückzahlungsansprüchen ihres Ehemannes wurden neu geregelt, ebenso ihre eigene Verpflichtung, das Geschäft mit dem Künstler B. zu unterstützen. Selbst soweit einzelne Paragraphen des Herrn Dr. A. übergebenen Entwurfs teilweise beibehalten wurden oder bereits dem Grunde nach eine Einigung über die Ausgestaltung bestanden hatte, waren diese als Bestandteil einer Gesamtregelung zu sehen und zu berücksichtigen, dass die Parteien nur in der Verknüpfung der einzelnen Bestimmungen bereit waren, die neu gestaltete Vereinbarung abzuschließen. Insofern wurde auch die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO verdient. Im Übrigen ist die Beklagte beweisfällig geblieben für die Behauptung, die unstreitige Mitwirkung des Dr. A. sei nicht ursächlich für den Abschluss des Vergleichs gewesen (vgl.: Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 23, Rn.63). IV. Gebührenhöhe:

1. Für die Bestimmung der Vergütung ist der Gegenstandswert maßgeblich, der sich gemäß § 134 BRAGO nach §§ 7, 8 Abs. 1 oder Abs. 2 BRAGO a.F. richtet. Vorliegend handelt es sich mit Ausnahme der §§ 5, 6 der Vereinbarung um Bewertungen nach § 8 Abs. 1 BRAGO (vgl. Hartmann, a.a.O., § 8 Rn. 3 ff; Groß, a.a.O., Kap. 2 Rn. 48, 50 und Kap. 3, Rn. 80 f.).

Das Landgericht ist zutreffend von einem Gesamtgegenstandswert von 1.084.000 DM ausgegangen. Dieser ist durch Addition der Einzelwerte zu bestimmen (§ 7 Abs. 2 BRAGO; Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl., Rn. 507) und setzt sich wie folgt zusammen:

a) § 1 der Vereinbarung:

Regelung des Kindesunterhalts für die beiden Töchter.

Entsprechend § 17 Abs. 1 GKG ist vom Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung auszugehen. Dies sind hier 850 DM x 2 Kinder x 12 Monate, somit 20.400 DM.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, über einen Teil sei bereits vom Familiengericht entschieden gewesen, ist dieser Einwand für den Gebührenstreitwert nicht relevant. Zum einen handelte es sich dabei nur um eine vorläufige Entscheidung des Familiengerichts. Zum anderen sollte sie durch die Scheidungsfolgevereinbarung gerade ersetzt und der Unterhalt für die Zukunft gesichert werden. Bei der anwaltlichen Tätigkeit ging es mithin nicht nur um einen Teilbetrag, sondern um den vollen Unterhalt (Gross, a.a.O., Rn. 80 unter Hinweis auf OLG Braunschweig, JurBüro 1996, 367). Der Anwalt haftet bei seiner Beratung nämlich für die Richtigkeit des gesamten Betrages (Lappe, a.a.O., Rn. 490). Die Sockelbetragsberechnung der Beklagten würde sich im Übrigen nicht gebührenmindernd auswirken, da der Gebührenrahmen zwischen 1.000.000 DM und 1.100.000 DM nicht unterschritten würde. Die Differenz beträgt lediglich 8.800 DM.

b) § 2 der Vereinbarung:

Das zu § 1 ausgeführte gilt ebenfalls für den Unterhalt der Beklagten. Auch hier sind deswegen entsprechend § 17 Abs. 1 GKG 12 x 2.520 DM, daher 30.240 DM gerechtfertigt, zumal gleichzeitig ein beidseitiger Unterhaltsverzicht erklärt und für die Beklagte eine Absicherung durch Sicherungsabtretungen eingerichtet wurde. Auch unter Berücksichtung der Sockelbetragsberechnung der Beklagten ergäbe sich unter Einbeziehung ihrer Berechnung zum Kindesunterhalt lediglich ein um 15.156 DM (8880 DM + 6276 DM) verringerter Gegenstandswert.

c) § 3 der Vereinbarung:

Für die Hausratsregelung und die Absprache über Kunstgegenstände bleibt es dabei, dass die Rechtsanwälte G. einen Gebührenwert nicht ansetzen.

d) § 4 der Vereinbarung:

Gemäß § 8 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 12 GKG und § 6 ZPO ist für die Eigentumsübertragung der Verkehrswert maßgeblich (Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 6 Rn. 2 a.E.: mit der Überlegung a maiore ad minus ist § 6 ZPO auch bezüglich des Eigentums einschlägig). Grundpfandrechte bleiben außer Betracht (h.M.: BGH RR 2001, 518; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 6, Rn. 2 m.w.N.).

Hinzukommt, dass hier nicht nur vereinbart wurde, das Grundstück auf den Ehemann zu übertragen, sondern auch eine Regelung bezüglich der eingetragenen Grundpfandrechte sowie weiterer Absicherungen, auch bezüglich der Unterhaltsansprüche, getroffen wurde. Die Auflassung ist im direkten Anschluss protokolliert worden. Insofern ist es gerechtfertigt, nicht von einem um Belastungen bereinigten Verkehrswert, sondern von dem vollen Wertbetrag auszugehen.

Der Kläger hat ein Wertschätzungsgutachten vom 27.10.1989 vorgelegt (Anlage K 29). Nach diesem Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) A. W. belief sich der Verkehrswert für das Grundstück auf 1.146.370,50 DM (Mittelwert von Sach- und Ertragswert) und ein möglicher Verkaufspreis auf 1,3 Mio DM. Außerdem wies der Sachverständige darauf hin, dass die Entwicklung des Werts kontinuierlich nach oben zeige.

Zwar war das Anwesen 1987 für nur 528.000 DM ersteigert worden. Dem Schätzgutachten ist jedoch zu entnehmen, dass eine Renovation im Jahre 1988 erfolgt ist und ein guter Erhaltungszustand bestätigt werden konnte. Die wertsteigernde "Reparaturmaßnahme" ist offensichtlich durch die Ersteigerer erfolgt. Trotz der angespannten Lage auf dem Immobilienmarkt im Jahre 1997 konnte bei einer Grundstücksgröße von 1.329 qm , einem Haus, welches mindestens zwölf Zimmer und fünf Bäder aufweist und nahe bei B. belegen ist, von einem Gegenstandswert einschließlich der einzutragenden Reallast von 1 Mio DM ausgegangen werden.

e) §§ 5 und 6 der Vereinbarung:

Das Landgericht ging in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Klägers jeweils zutreffend von einer wirtschaftlichen Wertigkeit dieser Regelungen aus und bewertete sie mit jeweils 8.000 DM entsprechend § 8 Abs. 2 BRAGO. Auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen.

f) § 7 der Vereinbarung:

Mit der Beklagten und im Gegensatz zum Kläger ist der Senat der Ansicht, dass § 7 auch die klägerischen Anwaltshonorare und damit einen Gegenstandswert von mindestens 20.000 DM erfasst. Geregelt wurde die Kostentragung bezüglich gerichtlicher Verfahren, die Übernahme der Rechtsanwaltskosten des Büros L., die Kosten für die notarielle Protokollierung und den Grundbuchvollzug sowie die Kosten "dieser" Vereinbarung. Letzteres kann sich nur auf die jeweiligen Anwaltskosten der Eheleute beziehen. Eine Beschränkung auf die Kosten für Rechtsanwalt Dr. M. ist gerade nicht erfolgt und offensichtlich vom Ehemann auch nicht gewollt gewesen. Es kommt insofern nicht auf die Frage an, ob die Gebühren der Rechtsanwälte L. bei Bewertung des Grundstücks bereits berücksichtigt waren.

Damit ergibt sich folgender Gesamtgeschäftswert:

§ 1 Kindesunterhalt 17.760 DM § 2 Ehegattenunterhalt 30.240 DM § 3 Hausrat und Kunstgegenstände 0 DM § 4 Übertragung des Hausgrundstücks 1.000.000 DM § 5 Freistellungen und Verzichte 8.000 DM § 6 A. B. 8.000 DM § 7 Verfahrenskosten 20.000 DM insgesamt: 1.084.000 DM

Selbst bei völliger Außerachtlassung der Werte für §§ 1,2,5,6 und 7 wäre gerade die Gebührengrenze von einer Million erreicht, sodass die Einwände der Beklagten nur unter der Voraussetzung, dass sämtliche dieser Vereinbarungsbestandteile ohne Wertansatz bleiben, zu einer Verringerung der Gebühren hätte führen können.

2. Bei den beiden Gebühren des § 118 BRAGO hatte sich die klägerische Sozietät nach einem Gebührenrahmen von 5/10 bis 10/10 zu richten.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt der Anwalt bei solchen Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.

Jede Ermessensausübung bewegt sich innerhalb eines durch die Umstände bestimmten Rahmens. Eine Ermessensausübung ist auch dann noch verbindlich, wenn sie an den oberen Bereich des durch die Umstände bestimmten Rahmens geht. Erst bei Überschreiten wird die Ermessensausübung unbillig und das anwaltliche Ermessen kann durch das gerichtliche ersetzt werden (Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O, § 12, Rn. 5).

Ein solche Überschreitung liegt bei der Rahmengebühr von 9/10 in vorliegender Sache entsprechend der Ausführungen des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Freiburg im Gebührengutachten vom 22.1.2000 (AS. 337 ff), dem sich der Senat anschließt, noch nicht vor. Selbst bei einer Abweichung von 20 % von der Mittelgebühr von 7,5/10 beträgt die Abweichung 1,5/10, so dass die Gebührenbestimmung mit 9/10 noch im Toleranzbereich liegt (Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O, § 12, Rn. 9).

a) Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1:

BRAGO ausgehend von der sog. Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 als Normalfall (Gerold/Schmitt, a.a.O., 13. Aufl., § 12, Rn. 7) ist der Ansatz der Gebühr zwischen der Mittelgebühr und der Höchstgebühr mit 9/10 als angemessen zu bewerten, sie ist daher im Rahmen des billigen Ermessens festgesetzt worden. Bei der Bemessung waren die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Auftraggeberin zu bewerten (vgl. Gerold/Schmitt, a.a.O., § 118 Rn. 18).

aa) Die Bedeutung der Angelegenheit war für die Beklagte schon deshalb von überdurchschnittlicher Bedeutung, weil Ehe- und Kindesunterhalt sowie die Vermögensaufteilung mit ihrem Ehemann einschließlich der Befreiung von Schulden für ihre Person aus früherer geschäftlicher Tätigkeit geregelt werden sollten. Sie war ihrerseits durch die Beteiligung an den Geschäften ihres Ehemannes auch umfangreichen Forderungen ausgesetzt.

bb) Allein die vorgelegten Schreiben, mit denen die Beklagte eine Regelung der komplexen Verhältnisse in dringlicher Form begehrte, zeigen auf, dass seitens des befreundeten Rechtsanwalts mindestens ein durchschnittlicher Tätigkeitsumfang gefordert war. Darüber hinaus hatte der Zeuge Dr. A. in seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht nachvollziehbar berichtet, dass allein drei Leitzordner an schriftlichen Unterlagen entstanden seien und zahlreiche Telefonate geführt worden wären.

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist als überdurchschnittlich zu bewerten. Den Ehegatten bestanden nicht nur die üblichen familientypischen finanziellen Abhängigkeiten, sondern es waren auch geschäftliche Verpflichtungen und Berechtigungen der Beklagten aus ihrer Beteiligung an der gemeinsamen Firma zu berücksichtigen, die sowohl haftungsrechtlich als auch steuerrechtliche Fragen aufwarfen. Die Regelung dieser komplexen vermögensrechtlichen Verbindungen mit ihrem damaligen Ehemann fanden schlussendlich Eingang in die getroffene Scheidungsfolgevereinbarung. Dabei muss die durch den vorgelegten Schriftverkehr belegte, stark emotional geführte Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gesehen werden.

cc) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten waren trotz der im Laufe des Verfahrens immer wieder betonten Mittellosigkeit als eher überdurchschnittlich zu bezeichnen. So war sie Eigentümerin eines als überdurchschnittlich zu bewertenden Hausanwesens, welches zwar nominell mit 730.000 DM belastet war, wovon jedoch ein Grundpfandrecht über 200.000 DM für den Künstler B. wohl eher aus taktischen Gründen eingetragen war und angestrebt wurde, die Belastung über 30.000 DM aus Anwaltskosten vom Ehemann ausgleichen zu lassen. Darüber hinaus hatte sie sich gerade eine Lebensversicherung über 220.000 DM auszahlen lassen und aus der Firma der Ehegatten Lizenzansprüche hergeleitet.

Ein Ermessensfehlgebrauch bei der Bewertung von 9/10 der Rahmengebühr kann daher nicht festgestellt werden.

b) Auch die Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs.1 Nr. 2 BRAGO bewegte sich mit einem Gebührensatz von 9/10 im Ermessensbereich.

Neben den bereits zur Geschäftsgebühr ausgeführten Bewertungen war zu sehen, dass der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit besonders bestimmt war davon, dass frühere Verhandlungen zwischen den Parteien mehrfach gescheitert waren und bis zum Abschluss der Scheidungsvereinbarung die einzelnen Bestimmungen mehrfach geändert wurden. Nicht nur die von Rechtsanwalt Dr. A. berichteten Telefonaten mit der Gegenseite, sondern auch die von diesem berichteten Unterbrechungen der Verhandlung beim Notar zeigen auf, dass nicht nur ein lediglich durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad vorlag.

Für diese mit 9/10 bestimmte Rahmengebühr war ebenfalls eine Ermessensüberschreitung nicht festzustellen.

c) Die Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO beträgt gesetzlich festgelegt 15/10.

3. Es errechnen sich folgende berechtigte Gebühren:

9/10 Geschäftsgebühr 5.872,50 DM 9/10 Besprechungsgebühr 5.872,50 DM 15/10 Vergleichsgebühr 9.787,50 DM Auslagenpauschale 40,00 DM 50 Fotokopien á 1,00 DM 50,00 DM 1269 Fotokopien á 0,30 DM 380,70 DM 22.003,20 DM zzgl. 16 % MWSt 3.520,51 DM ergibt insgesamt: 25.523,71 DM

Hierauf verrechneten die Rechtsvorgänger des Klägers 8.000 DM aus einem angeforderten und bereits bezahlten Vorschuss von 10.000 DM. Die restlichen 2.000 DM wurden auf eine weitere Forderung des klägerischen Rechtsanwaltsbüros gegen die Beklagte angerechnet. Gegen diese ihr mitgeteilte Bestimmung hat die Beklagte, die die Zahlung offenbar ohne konkrete Bestimmung geleistet hat, zunächst keine Einwände erhoben. Der gezahlte Vorschuss wird Vermögen des Rechtsanwalts und haftet für jede Forderung zwischen Rechtsanwalt und Partei auf entstandene und entstehende Gebühren (§ 17 BRAGO; Göttlich/Mümmler, a.a.O., S. 1794). Der Gläubiger ist zwar grundsätzlich nicht bestimmungsbefugt, mangels Schuldnerbestimmung gilt dann die Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB. Eine Vereinbarung, dass dem Gläubiger die Bestimmung bei Zahlung eines Vorschusses zustehen soll, ist bei Zahlung eines angeforderten Vorschusses als konkludent erklärt anzunehmen (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 366 Rn. 6). Daher erfolgte eine wirksame Verrechnung durch die beauftragten Rechtsanwälte.

Dem Kläger steht damit von der abgetretenen Forderung ein Restbetrag von (25.523,71 DM - 8.000DM =) 17.523,71 DM zu.

V. Einwendungen der Beklagten:

1. Der zwischen der Anwaltskanzlei G. und der Beklagten geschlossene Dienstleistungsvertrag ist nicht nichtig. Nichtigkeitsgründe nach § 138 BGB sind nicht vorgetragen. Diesbezüglich ist die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig (Palandt,/Heinrichs, a.a.O.; § 138, Rn. 23).

Die Beklagte will den Kläger weiter darauf verweisen, seine Gebühren entsprechend der Scheidungsfolgevereinbarung vom 01.04.1998 zwischen ihr und ihrem Ehemann bei diesem geltend zu machen. Hiermit kann sie nicht durchdringen. § 7 dieser Vereinbarung stellt keinen echten Vertrag zu Gunsten Dritter dar, aus welchem für die Rechtsanwälte der Ehefrau Rechte hergeleitet werden können. Diese kann ihrerseits von ihrem zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann Freistellung bezüglich der gegen sie geltend gemachten Kosten verlangen. Dass die Rechtsanwälte G. einem Schuldnerwechsel zugestimmt hätten, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Ihre eigene Einlassung unterstellt, hätten ihre damaligen Anwälte zwar darauf hingewiesen, dass sie selbst in Folge dieser Regelung keine Kosten tragen müsse. Eine Entlassung als Schuldnerin der Honorarforderung wäre hierin nicht zu sehen. Soweit sie sich darauf beruft, man hätte sie über mögliche Prozesskostenhilfe oder die Inanspruchnahme ihres Ehemannes im Wege des Prozesskostenvorschusses aufklären müssen, dringt sie ebenfalls nicht durch. Die vorgelegten an Rechtsanwalt Dr. A. gerichteten Schriftstücke zeigen deutlich, dass diese zum einen auf die Schwierigkeiten hingewiesen hatte, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Sie empörte sich selbst vielmehr darüber, dass ihre früheren Rechtsanwälte für sie Prozesskostenhilfeanträge gestellt hätten, die von vorneherein ohne Erfolgsaussicht gewesen seien. Sie wusste bereits, dass bei Besitz von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird.

Eine von Amts wegen durchzuführende Vernehmung der Beklagten als Partei zu diesem Vortrag, der die Gegenseite ausdrücklich widersprochen hat, war nicht erforderlich. Dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, da die Vernehmung des Zeugen Dr. A. nicht hierzu, sondern zum Verlauf der Verhandlungen mit Dr. M. angeordnet und erfolgt war.

2. Soweit die Beklagte Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung einwendet und mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch aufrechnen will, mangelt es bereits am behaupteten Schaden. Sie führt zwar aus, sie hätte bei sachgerechter Aufklärung davon Abstand genommen, eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu erwirken. Nachdem mit der Scheidungsfolgevereinbarung auch die Kostentragung der Anwaltskosten der Frau R. durch Herrn R. geregelt wurde und sie bereits aus dem vorherigen Anwaltsverhältnis über ein beachtliches Kostenrisiko informiert gewesen ist, ist diese Darlegung zum einen nicht glaubhaft, zum anderen ist der Beklagten tatsächlich ein Schaden nicht entstanden. Dies gilt auch soweit die Beklagte Rechtsanwalt Dr. A. vorwirft, pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen zu haben, dass sie trotz der Kostenregelung in § 7 der Vereinbarung weiterhin ihm gegenüber für die Anwaltsgebühren haftet. Es ihre Entscheidung, dass sie ihren geschiedenen Ehemann bezüglich der Kosten nicht in Anspruch nimmt. Einen Schaden wegen vergeblicher Vollstreckung hat sie weder behauptet noch nachgewiesen.

Sie hat des Weiteren nicht dargetan, dass sie Prozesskostenhilfe, die auch nur einen Bruchteil der Vereinbarung (Unterhaltsverfahren) hätte betreffen können, erhalten hätte. Bei korrekten Angaben wäre dies auch nicht der Fall gewesen. Die bereits anhängig gemachten Prozesskostenhilfeanträge wurden zurückgewiesen, weil die Beklagte Unterlagen nicht vorgelegt hat. Sie hätte zum Zeitpunkt der Mandatierung des klägerischen Anwaltsbüros auch nicht nachweisen können, dass sie vermögenslos ist. Sie hatte wenige Wochen zuvor eine Lebensversicherung in Höhe von zumindest 220.000 DM, wenn nicht, wie teilweise von ihr vorgetragen, in Höhe von 352.000 DM zurück erworben und war an der mit ihrem Mann betriebenen Firma beteiligt. Darüber hinaus befand sich das Hausgrundstück in ihrem Eigentum, welches die Größe eines als Schonvermögen zu berücksichtigenden selbst bewohnten Familienheims deutlich überschritt. Darüber hinaus wäre ihr in einem Prozesskostenhilfeverfahren auch entgegengehalten worden, dass sie einen Prozesskostenvorschuss von ihrem Ehemann verlangen könnte.

Ein Prozesskostenvorschuss gegen ihren Mann aus §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 4 BGB hätte mangels Bedürftigkeit jedoch ebenfalls nicht gehabt.

Sie hat daher einen Schaden nicht nachgewiesen.

3. Soweit die Beklagte behauptet, ihr geschiedener Ehemann beabsichtige die Anfechtung der Scheidungsfolgenvereinbarung wegen arglistiger Täuschung, an der Rechtsanwalt Dr. A. beteiligt gewesen wäre, ist nicht behauptet, dass eine Anfechtung erfolgt sei. Unabhängig davon, dass die Beklagte Eigentümerin der betreffenden Lebensversicherung war und diese ihrerseits, wohl auch im Hinblick auf eventuelle Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich nicht in der Scheidungsfolgenvereinbarung haben wollte, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass das Verschweigen des Rückkaufs zu einer wirksamen Anfechtung der Scheidungsfolgenvereinbarung geführt hätte.

4. Soweit auf die Honorarforderung 8.000 DM Vorschuss verrechnet worden sind, besteht ebenfalls kein Schadensersatzanspruch. Dass die weiteren 2.000 DM Vorschuss auf eine nicht bestehende Honorarforderung der Sozietät G. verrechnet worden seien, hat die Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen.

B.

Widerklage und Aufrechnung:

I. Die gegen den Kläger und die weiteren Wiederbeklagten erhobene Widerklage war gemäß § 530 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO als sachdienlich zuzulassen.

1. Gegen den Kläger ist die Widerklage unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zulässig, da die Gegenansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis wie die Ansprüche aus der Klage abgeleitet werden und insoweit auch der gleiche Lebenssachverhalt und Prozessstoff zu bewerten war (Zöller/Gummer, ZPO, 22.Aufl., zu § 530 a. F., Rn. 3; ebenfalls 23. Aufl., zu § 533 n. F., Rn. 1, 6).

2. Die Widerklage gegen die Widerbeklagten Ziffer 1-3 war gegen den Widerspruch der Widerbeklagten ausnahmsweise ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zuzulassen, da die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. hierzu: BGHZ 91,132, 134 f.). Hier liegt durch die Verbindung des Klägers und der weiteren Widerbeklagten in einer Rechtsanwaltskanzlei ein besonders gelagerter Fall vor, der eine Ausnahme erfordert (vgl.: Zöller/Gummer, 22. Aufl., § 530, R.3; in einer vergleichlichen Fallgestaltung zur erstinstanzlichen isolierten Drittwiderspruchsklage: BGH NJW 2001, 2094). Auch hier ist entscheidend, dass zusammengehörende Ansprüche einheitlich verhandelt werden sollen, um eine Vervielfältigung von Prozessen zu vermeiden (BGH NJW 2001, 2094). Auch der Gesichtspunkt des Instanzverlustes gebietet keine entgegengesetzte Beurteilung. Die Widerbeklagten hätten erstinstanzlich keine anderen Einwendungen erheben können und waren durch die beiden in der Sozietät verbundenen Anwälte am Verfahren erster Instanz (Kläger und Zeuge) beteiligt. Mit der Widerklage werden sie als Mitglieder bzw. Scheinmitglieder der GdbR aus Vertragsverletzung haftbar gemacht.

3. Die Zulassung der vorsorglich erklärten Aufrechnung war nicht gem. § 530 ZPO a. F. zu prüfen. In der Geltendmachung von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung liegt lediglich ein Klageleugnen (Zöller/Gummer, a.a.O., 22. Aufl., § 530, Rn. 12).

II. Die Widerklage ist nicht begründet.

Die Widerbeklagten sind sämtliche passivlegitimiert, da auch für die nicht als Sozien bei der Anwaltskanzlei beschäftigten Mitarbeiter die Grundsätze der Anscheinshaftung zum Tragen kommen (vgl. BGHZ 70, 247 ff) da die Widerklägerin Schadensersatz aus einer vertraglichen Pflichtverletzung beansprucht.

Wie oben ausgeführt hat die Beklagte weder einen entsprechenden Schaden noch eine Pflichtverletzung des beratenden Rechtsanwaltes nachgewiesen. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 DM besteht daher nicht. Da ein solcher nicht besteht, konnte die Widerklage keinen Erfolg haben.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es bestand kein Anlass die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2. ZPO i.V. m. § 26 Nr. 7, 8 EGZPO (vgl.: Zöller/Gummer, a.a.O., § 26 EGZPO, Rn. 9, 12).

Ende der Entscheidung

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