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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: 2 UF 10/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1601
BGB § 1606 Abs. 3
BGB § 1612a
Sind bei Betreuung eines Kindes im Wechsel durch beide Elternteile (sog. Wechselmodell) beide (leistungsfähigen) Elternteile barunterhaltspflichtig, ist es naheliegend, die Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile direkt aus dem sich aus ihrem jeweiligen Einkommen ergebenden hälftigen Tabellenunterhalt abzuleiten.
Beschluss

Tenor:

1. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 17.12.2004 (6 F 58/04) bewilligt, soweit sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 511 € monatlich geltend macht.

Ihr weiter gehendes Prozesskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Bewilligung wird ihr RA ... beigeordnet.

2. Das Verfahren wird gem. § 527 ZPO der Berichterstatterin, Richterin am Oberlandesgericht ..., zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen.

Gründe: I.

Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche der Klägerin auf Trennungsunterhalt und Unterhalt für das gemeinsame Kind A., geboren am ....1994, ab April 2004. Dieses hat im Schuljahr 2004/2005 die dritte Grundschulklasse besucht. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 05.08.2005 geschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Aus der Ehe ist ein weiteres Kind K., geboren am ....1991, hervorgegangen. In Abweichung von einer ursprünglichen Vereinbarung, dass jeder Elternteil ein Kind betreuen sollte, betreuen die Eltern im Wechsel jeweils beide Kinder zusammen.

Die Klägerin ist im Gaststättengewerbe teilzeitbeschäftigt und verdient 242,50 € netto monatlich. Der Beklagte arbeitet bei der Firma B. im Schichtdienst. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen beträgt 2.250,88 €. Der Beklagte bewohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin die frühere Ehewohnung, die in seinem Alleineigentum steht und einen objektiven Wohnwert von 400 € besitzt. Für Zins und Tilgung wendet er monatlich 476 € auf.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 224 € Trennungsunterhalt und 124,50 € Kindesunterhalt für A. monatlich verurteilt. Dabei hat es der Klägerin ein fiktives Einkommen aus zumutbarer Halbtagstätigkeit in Höhe von 800 € netto zugerechnet.

Die Klägerin beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen, um ihre Forderung auf 710 € Trennungsunterhalt und 252 € Kindesunterhalt für A. weiter zu verfolgen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und erstrebt die Abweisung der Klage.

Die Klägerin rügt die Zurechnung fiktiver Einkünfte. Sie betreue die Kinder an unterschiedlichen Tagen, abhängig vom Schichtenplan des Beklagten. Sie könne deshalb keine Halbtagsstelle finden. Selbst wenn man auf ihrer Seite ein Einkommen von 360 € in die Unterhaltsberechnung einstellen würde, ergäbe sich noch ein Anspruch von 710 €.

Die Hauslasten müsse der Beklagte strecken. Da die Restschuld nur noch ca. 7.000 € betrage, sei der aufgewandte Betrag von monatlich 476 € mit den Interessen der unterhaltsberechtigten Personen nicht zu vereinbaren. Es könne allenfalls ein Betrag von 200 € abgezogen werden.

Die Kinder würden überwiegend von der Mutter betreut, weshalb sie zur Geltendmachung des Unterhalts berechtigt sei. Unstreitig betreue sie die Kinder aber zumindest in gleichem Umfang wie der Vater. Der Barunterhalt der Kinder dürfe deshalb nur zur Hälfte vom Einkommen des Beklagten abgezogen werden.

Der Beklagte macht u. a. geltend, er schulde keinen Barunterhalt, weil er für beide Kinder Betreuungsunterhalt leiste. Zudem zahle er Urlaube und teure Gebrauchsgegenstände. Außerdem liege in der Absprache, die Kinder wechselseitig zu betreuen, eine konkludente Freistellungsvereinbarung hinsichtlich des zu zahlenden Kindesunterhalts.

Im Hinblick auf die beiderseitige Kinderbetreuung sei entweder sein Einkommen zur Hälfte als überobligatorisch zu werten oder der Klägerin ein fiktives Einkommen aus Ganztagstätigkeit zuzurechnen. In der Trennungsphase könne ihm nur der angemessene Wohnwert als Wohnvorteil zugerechnet werden.

II.

Die Berufung der Klägerin hat nur teilweise Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.

Nach dem bisherigen Sach - und Streitstand ist von hälftiger Betreuung der Kinder durch beide Elternteile und damit einem echten Wechselmodell auszugehen. Beide Parteien haben deshalb im gleichen Umfang für den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt der Kinder aufzukommen.

Das Einkommen des Beklagten ist nicht als überobligatorisch anzusehen, weil er während des Zusammenlebens der Parteien ebenfalls in diesem Umfang tätig war und hieran durch die Kinderbetreuung auch jetzt nicht gehindert ist, weil die Klägerin die Betreuung in dem durch seine Berufstätigkeit vorgegebenen Umfang übernimmt. Es ist deshalb von einem Einkommen des Beklagten von 2.291,12 € auszugehen. Hinsichtlich der Abzugspositionen teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts. Eine Tilgungsstreckung hinsichtlich der Hauslasten kann die Klägerin nicht verlangen, weil dies in Anbetracht der baldigen Tilgung der Verbindlichkeit unwirtschaftlich wäre. Außerdem macht der Beklagte zu Recht geltend, dass die Tilgung auch ihr zugute kommen wird. Unter Berücksichtigung des Wohnvorteils verbleiben dem Beklagten deshalb bereinigt 1.970,19 €.

Auf Seiten der Klägerin ist nach dem bisherigen Sach - und Streitstand die Annahme des Amtsgerichts, sie könne durch zumutbare Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen von 800 € monatlich erzielen, nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist für ihren Unterhaltsbedarf und ihre Bedürftigkeit darlegungs - und beweisbelastet. Sie hat jedoch weder dargelegt, wie sich ihre tatsächlichen Bezüge zusammensetzen - es fehlen Angaben zum Stundenlohn ebenso wie zu Trinkgeldern - noch, dass sie sich vergeblich um eine Ausweitung ihrer Berufstätigkeit bemüht hat. Da beide Kinder vormittags die Schule besuchen, ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch Tätigkeiten am Vormittag und an den Wochenenden das geschätzte Einkommen erreichen könnte. Der Schichtdienst des Beklagten steht dem nicht entgegen.

Fraglich ist, wie sich das Wechselmodell auf den Kindesunterhalt auswirkt, der bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg abzuziehen ist. Grundsätzlich besteht - bei Leistungsfähigkeit beider Elternteile - eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Überwiegend wird es in diesen Fällen als i. d. R. angemessen angesehen, den Bedarf des Kindes zunächst wie beim Volljährigen, der noch bei einem Elternteil lebt, aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern zu ermitteln und eine anteilige Haftung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB durchzuführen. Sodann wird berücksichtigt, dass das minderjährige Kind - eben im Unterschied zum Volljährigen - von jedem Elternteil bereits Naturalunterhalt in gleichem Umfang erhält; dieser in Natur gedeckte Anteil des Unterhaltsbedarfs wird geschätzt und auf den zuvor berechneten Haftungsanteil jeweils angerechnet (so OLG Düsseldorf NJW 2001, 3344; auf diese Entscheidung Bezug nehmend Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 316b; ebenso wohl FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl., 6. Kap. Rdnr. 154 i.V. Rdnr. 159, Lösung Fall c). Der Senat präferiert demgegenüber eine Berechnungsmethode, die sich unmittelbar an der Methode zur Bemessung des Kindesunterhalts im klassischen Modell - ein ausschließlich (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) betreuender Elternteil und nur ein barunterhaltspflichtiger Elternteil - orientiert. Hier ist allgemein anerkannt, dass die für die Unterhaltsbemessung nach § 1610 Abs. 1 BGB entscheidende Lebensstellung des Kindes von der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgeleitet ist, sodass für die Bemessung des Barunterhalts auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgestellt wird (vgl. u.a. Wendl/Scholz, a.a.O., 2 Rdnr. 108/109). Sind nun beim Wechselmodell beide (leistungsfähigen) Elternteile barunterhaltspflichtig, erscheint es dem Senat naheliegend, die Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile direkt aus dem sich aus ihrem jeweiligen Einkommen ergebenden hälftigen Tabellenunterhalt abzuleiten. Diese Berechnungsmethode entspricht - wie ausgeführt - systematisch der Berechnung im klassischen Modellfall und vermeidet darüber hinaus die Notwendigkeit der (mit vielen Schätzungsunwägbarkeiten belasteten) Wertbemessung des jeweils geleisteten Naturalunterhalts. Da bei entsprechender Wertbemessung des geleisteten Naturalunterhalts beide Berechnungsmethoden im Ergebnis nicht wesentlich differieren dürften, wird die Klägerin im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens durch die Senatsberechnung nicht unzulässig benachteiligt. Die derzeit fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin ist im Hinblick auf den sich ergebenden Trennungsunterhaltsanspruch, der (zusammen mit ihren fiktiven Einkünften) ihre Leistungsfähigkeit begründen würde, unberücksichtigt zu lassen.

Für die Berechnung des Trennungsunterhalts der Klägerin ergibt sich damit folgendes:

Auf Seiten des Beklagten, der in Einkommensgruppe fünf der Düsseldorfer Tabelle einzustufen ist, sind bis einschließlich Juni 2005 336,50 € Kindesunterhalt abzuziehen (309/2 + 364/2). Sein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt somit 1.633,50 €.

Auf Seiten der Klägerin ist der hälftige Kindesunterhalt der Einkommensgruppe eins der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Er beträgt daher bis Juni 2005 für beide Kinder 262,50 € (241/2 + 284/2). Nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen von ihrem fiktiven Einkommen und des Kindesunterhalts würden ihr 497,50 € verbleiben.

Ihr Unterhaltsanspruch beliefe sich dann auf 511 € bis Juni 2005 gemäß folgender Berechnung: das bereinigte Einkommen ist jeweils um 10 Prozent Erwerbstätigenbonus zu kürzen. Auf Seiten des Beklagten verbleiben dann 1.470,15 €, auf Seiten der Klägerin 448 €. Ihr Bedarf beträgt demnach 959 € (1.470,15 + 448/: 2) und ist in Höhe von 448 € gedeckt.

Ab Juli 2005 beläuft sich die Barunterhaltspflicht des Beklagten nach der Neufassung der Düsseldorfer Tabelle auf 345 € (317/2 + 373/2). Ihm verbleiben dann 1.625,19 €. Der von der Klägerin zu leistende Barunterhalt beträgt 269 € (247/2 + 291/2). Ihr verbleiben dann 491 €.

Nach Abzug von jeweils 10 Prozent Erwerbstätigenbonus errechnet sich ein Unterhaltsbedarf der Klägerin von 952,28 € (1.462,67 + 441,90/: 2) und mithin ein Unterhaltsanspruch von unverändert 511 €.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich weiter, dass ein höherer Unterhaltsanspruch der Klägerin für das Kind A. als vom Amtsgericht zuerkannt nicht in Frage kommt. Von dem Barunterhaltsanspruch von 158,50 € (317 : 2) ist noch das anteilige Kindergeld abzuziehen, das sich hier gem. § 1612 b Abs. 5 BGB auf 60 € beläuft. Die Frage, ob eine Prozessstandschaft der Klägerin gemäß § 1629 Abs. 3 BGB wegen eines minimalen Übergewichts der Betreuung besteht, kann deshalb dahin stehen.

Ende der Entscheidung

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