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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: 2 UF 103/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 323
BGB § 1569
BGB § 1570
1. Grundsätzlich findet eine Abänderung eines Vergleichs nach §§ 313 BGB, 323 ZPO nur zwischen den Parteien des Vergleichs statt. Im Falle der Rechtsnachfolge - wie etwa beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach §§ 90,91 BSHG - ist der Rechtsnachfolger allerdings die richtige passivlegitimierte Partei für eine Abänderungsklage des Schuldners des übergegangenen Anspruchs, soweit sich - wie etwa für die Zeit vor Rechtshängigkeit - die Rechtskraft eines Urteils zwischen den Vergleichsparteien nicht auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde.

2. Steht fest oder ist nicht auszuschließen, dass der titulierte Unterhaltsanspruch nur zum Teil auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, kann die Abänderungsklage - wenn sie Wirkung gegenüber Vergleichspartei und Teil-Rechtsnachfolger erzielen soll - gleichzeitig gegen den Sozialhilfeträger und gegen die Vergleichspartei gerichtet werden.

3. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist die Abänderungsklage zwar im Hinblick auf §§ 265 Abs. 2, 325 ZPO grundsätzlich gegen die unterhaltsberechtigte Vergleichspartei zu richten. Hat aber der Unterhaltsverpflichtete die Abänderungsklage für die Zeit ab Rechtshängigkeit tatsächlich einzig gegen den Sozialhilfeträger als Rechtsnachfolger erhoben, kann er - aus den Gründen des Leitsatzes Ziff. 1 - nicht mehr darauf verwiesen werden, dass er nunmehr seine Rechte (umfassender) mit einer Klage gegen die Vergleichspartei verfolgen kann.

4. Es ist gemäß § 259 ZPO zulässig, dass der Unterhaltsschuldner auch seine im Verhältnis zum Rechtsnachfolger erst künftigen - also gem. §§ 412, 404 BGB erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung übergehenden - Ansprüche aus § 313, 412, 404 BGB mit einer Abänderungsklage (§ 323 ZPO) gegenüber dem Sozialhilfeträger als (künftigen) Rechtsnachfolger schon verfolgt, soweit davon ausgegangen werden kann, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung überhaupt noch Ansprüche übergehen werden.

5. Wenn und solange der Unterhaltsverpflichtete seiner geschiedenen Ehefrau auch nach Beendigung der Kinderbetreuung den Unterhalt weiter gezahlt hat und auch nicht in sonstiger Weise eine Erwerbsobliegenheit seiner geschiedenen Ehefrau geltend gemacht hat, bestand aus Gründen des Vertrauensschutzes auch keine Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

2 UF 103/04

Verkündet am: 21. Dezember 2004

In Sachen

hat der 2. des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 17.3.2004 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Der Vergleich des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.6.1990, Az. 6 F 18/85, wird im Verhältnis zur beklagten Stadt dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die beklagte Stadt Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau E. Ei., geb. K. in Höhe von bis zu

515 € monatlich vom 1.4.2000 bis 31.12.2000,

481 € monatlich vom 1.1.2001 bis 31.12.2001,

301 € monatlich vom 1.1.2002 bis 31.12.2002,

278 € monatlich vom 1.1.2003 bis 31.7.2004 und

337 € monatlich ab 1.8.2004

zu zahlen hat, soweit der Unterhaltsanspruch auf die Stadt übergegangen ist bzw. übergeht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 59%, die Beklagte zu 41 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 85%, die Beklagte 15 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A

Mit der vorliegenden Abänderungsklage macht der Kläger für die Zeit ab 1.4.2000 den Wegfall seiner im Jahre 1990 vergleichsweise übernommenen Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 1200 DM monatlich für seine geschiedene Ehefrau gegenüber der dieser Sozialhilfe gewährenden Stadt K. geltend.

Der am ... geborene Kläger ist Arzt im Angestelltenverhältnis.

Seine am ... geborene geschiedene Ehefrau hat in R. ein Kunststudium absolviert und kurze Zeit als Realschullehrerin gearbeitet. Seit 1975 lebt sie in Deutschland. Am ... und ... sind die gemeinsamen Kinder geboren. In Deutschland war die Ehefrau nicht berufstätig. Das Scheidungsverfahren wurde im Oktober 1985 rechtshängig. Die Ehescheidung erfolgte am ... 1990. Bis einschließlich März 2000 hat der Kläger den vereinbarten Unterhalt gezahlt.

Die Ehefrau lebte jahrelang in einem Haushalt mit ihrer 84-jährigen Mutter, die sie versorgte. Die Mutter bezog eine Rente in Höhe von monatlich rund 900 € sowie Pflegegeld der Pflegestufe zwei. Am 26.7.2004 ist sie gestorben.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Unterhaltsverpflichtung des Klägers reduziert, ab 1.1.2003 auf monatlich 337 €.

Bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers hat das Amtsgericht Fortbildungskosten nicht anerkannt, weil diese durch den Arbeitnehmerpauschbetrag abgegolten seien. Ferner hat es Kreditverbindlichkeiten des Klägers nur teilweise berücksichtigt.

Auf Seiten der Ehefrau hat das Amtsgericht für die Versorgung der Mutter ein Einkommen in Höhe der jeweiligen Geringverdienergrenze angesetzt. Die Zurechnung eines höheren fiktiven Einkommens hat es mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehefrau derzeit keine Chance auf dem Arbeitsmarkt habe, wie die vom Amtsgericht eingeholte Stellungnahme des Arbeitsamtes belege.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er beanstandet insbesondere, dass die beklagte Stadt nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe, welche Bemühungen um eine Arbeitsstelle seine geschiedene Ehefrau unternommen habe. Die Erwerbsobliegenheit habe spätestens 1995/1996 eingesetzt. Dass der Kläger gleichwohl bis in das Jahr 2000 hinein unbeanstandet gezahlt habe, habe nicht zu einem Fortfall ihrer Erwerbsobliegenheit geführt. Die Bescheinigung des Arbeitsamtes vom 17.6.2003 sei nicht geeignet, eine fehlende Arbeitsmarktchance nachzuweisen.

Der Kläger behauptet, die Mutter seiner geschiedenen Ehefrau zahle die Wohnungsmiete. Der geschiedenen Ehefrau sei deshalb ein Vorteil für mietfreies Wohnen zuzurechnen. Das Einkommen des Klägers sei früher auf Grund überobligatorischer Mehrarbeit für dienstliche Bereitschaftszeiten, die mittlerweile fortgefallen seien, höher gewesen.

Die Teilnahme an Fortbildungen sei für die Erhaltung seines Arbeitsplatzes notwendig und die Kosten deshalb abzugsfähig.

Das der Mutter der geschiedenen Ehefrau zufließende Pflegegeld sei als Einkommen seiner geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen. Es fehle auch an einem Nachweis, dass nur 410 € Pflegegeld monatlich gezahlt würden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.3.2004 abzuändern und festzustellen, dass der Vergleich des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.6.1990 - Az. 6 F 18/85 - im Verhältnis zur Beklagten Stadt dahin abzuändern ist, dass der Kläger an die beklagte Stadt im Hinblick auf den erfolgten Anspruchsübergang ab 1.4.2000 keinen Unterhalt für seine geschiedene Frau E. Ei. zu zahlen hat.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Hinsichtlich der fehlenden Chance auf einen Arbeitsplatz verweist sie insbesondere auf das Alter und die fehlende Berufserfahrung der geschiedenen Ehefrau. Diese verfüge auch nicht über die üblichen Kenntnisse im Arbeiten mit Computern.

Neben den mit Attest vom ....2003 ärztlich bescheinigten Krankheiten leide sie auch an einem Astigmatismus, der nur durch eine starke Brille teilweise korrigiert werden könne.

Obwohl sie keine Chance auf einen Arbeitsplatz habe, habe sie sich immer wieder um eine Arbeitsstelle bemüht. Insbesondere habe sie immer wieder bei der Volkshochschule und in Krankenhäusern nachgefragt.

Die geschiedene Ehefrau habe die Hälfte des Mietzinses für die gemeinsam mit ihrer Mutter bewohnte Wohnung in Höhe von 467 € monatlich getragen.

Ergänzend wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Abänderung des zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers durch den am 19.6.1990 vor dem Amtsgericht Karlsruhe (6 F 18/85) geschlossenen Vergleich sind erfüllt. Auf die zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil wird insoweit Bezug genommen.

Die Beklagte ist für die vorliegende Abänderungsklage passivlegitimiert:

Grundsätzlich findet eine Abänderung eines Vergleichs nach §§ 313 BGB, 323 ZPO nur zwischen den Parteien des Vergleichs - also zwischen den Vertragsparteien - statt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25 Aufl., § 323 Rdnr. 30; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 323 ZPO Rdnr. 40). Im Falle der Rechtsnachfolge - wie hier beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach §§ 90,91 BSHG - ist der Rechtsnachfolger allerdings die richtige passivlegitimierte Partei für eine Abänderungsklage des Schuldners des übergegangenen Anspruchs, soweit sich die Rechtskraft eines Urteils zwischen den Vergleichsparteien nicht auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde. Der Schuldner verfolgt insoweit mit der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) gegenüber dem Rechtsnachfolger als (neuem) Gläubiger gemäß §§ 412, 404 BGB den aus § 313 BGB resultierenden Anspruch auf Abänderung des Vergleichs. Hat der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltstitel (vorl. den Vergleich) erstritten und bezieht er später Sozialhilfe, ist deshalb die Abänderungsklage des Unterhaltspflichtigen für die Zeit vor Rechtshängigkeit gegen den Sozialhilfeträger zu richten (vgl. § 325 ZPO; vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, a. a. O. Rdnr. 41). Steht fest oder ist nicht auszuschließen, dass der titulierte Unterhaltsanspruch nur zum Teil auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, kann die Abänderungsklage - wenn sie Wirkung gegenüber Vergleichspartei und Teil-Rechtsnachfolger erzielen soll - gleichzeitig gegen den Sozialhilfeträger und gegen die Vergleichspartei gerichtet werden (Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 323 Rdn. 30; so - im Sinne eines "kann" - ist der Sache nach wohl auch OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1512 u. NJW-RR 2003, 1448, 1449 zu verstehen).

Für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist die Abänderungsklage zwar im Hinblick auf §§ 265 Abs. 2, 325 ZPO grundsätzlich gegen den Unterhaltsberechtigten - also vorliegend gegen die Vergleichspartei - zu richten (so im Ergebnis Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rdnr. 564; Johannsen/Henrich/Brudermüller, a. a. O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1287). Mit dieser Abänderungsklage gegen die Vergleichspartei kann der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Verfahrens eine Abänderung des Vergleichs sowohl im Verhältnis zu der Vergleichspartei als auch - wegen §§ 265 Abs. 2, 325 ZPO - im Verhältnis zum Sozialhilfeträger als Rechtsnachfolger erreichen. Für eine im Hinblick auf den Anspruch aus §§ 313, 412, 404 BGB gegen den Sozialhilfeträger als Rechtsnachfolger gerichtete Klage könnte daher das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Diese Erwägung betrifft aber nur eine parallele gerichtliche Geltendmachung gegenüber der Vergleichspartei und gegenüber dem Sozialhilfeträger als Rechtsnachfolger. Hat nämlich der Unterhaltsverpflichtete die Abänderungsklage für die Zeit ab Rechtshängigkeit einzig gegen den Sozialhilfeträger als Rechtsnachfolger erhoben (im folgenden: Erstprozess), kann er nicht mehr darauf verwiesen werden, dass er seine Rechte umfassender mit einer (neuen) Klage (also in einem Zweitprozess) gegen die Vergleichspartei verfolgen kann; denn eine Entscheidung in einem nun gegen die Vergleichspartei angestrengten Verfahren (dem Zweitprozess) hat keine Rechtskraftwirkungen gegenüber dem Sozialhilfeträger bzgl. der während des Erstprozesses auf diesen bereits übergegangenen Ansprüche (vgl. § 325 ZPO). Der Kläger kann daher nicht mit der Begründung auf einen solchen Zweitprozess verwiesen werden, dass er sein Ziel hierdurch umfassender erreichen könne; insoweit setzt vielmehr wieder die oben für die Zeit vor Rechtshängigkeit angestellte Erwägung ein, dass der Rechtsnachfolger die richtige passivlegitimierte Partei für eine Abänderungsklage des Schuldners des übergegangenen Anspruchs ist, soweit sich die Rechtskraft eines Urteils zwischen den Vergleichsparteien nicht auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1994,764, das eine Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners gegen das Sozialamt "spiegelbildlich" zur Aktivlegitimation des Sozialhilfeträgers "zumindest" im Hinblick auf den im konkreten Fall gegebenen besonderen Umstand, dass für die Unterhaltsgläubigerin ein Betreuer bestellt war und sie nicht in der Lage war ihre Rechte allein wahrzunehmen, für zulässig gehalten hat).

Es ist nach Auffassung des Senats gemäß § 259 ZPO auch zulässig, dass der Unterhaltsschuldner auch seine im Verhältnis zum Rechtsnachfolger erst künftigen - also gem. §§ 412, 404 BGB erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung übergehenden - Ansprüche aus § 313, 412, 404 BGB mit einer Abänderungsklage (§ 323 ZPO) gegenüber dem Sozialhilfeträger als (künftigen) Rechtsnachfolger schon verfolgt, soweit - wie vorliegend - davon ausgegangen werden kann, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung überhaupt noch Ansprüche übergehen werden.

Der geschiedenen Ehefrau des Klägers steht nach wie vor gem. § 1573 BGB ein Unterhaltsanspruch zu, wenn auch in geringerer Höhe. Dieser ist gem. § 91 BSHG auf die Beklagte übergegangen.

Erwerbsobliegenheit/Haushaltsführung

Der im Vergleich geregelte Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers beruhte auf § 1570 BGB, weil sie wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht verpflichtet war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Spätestens im Jahr 1996 war dieser Unterhaltstatbestand entfallen. Dass sie zu diesem Zeitpunkt keine oder keine ausreichende Arbeit finden konnte, lässt sich nicht feststellen und ist nicht einmal behauptet. Grundsätzlich würde deshalb ein Unterhaltsanspruch daran scheitern, dass seine Voraussetzungen im Einsatzzeitpunkt (nach Beendigung der Kindesbetreuung) nicht erfüllt waren. Dieser Beurteilung steht im vorliegenden Falle jedoch der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, weil der Kläger den Unterhalt weiter gezahlt hat und auch nicht in sonstiger Weise eine Erwerbsobliegenheit seiner geschiedenen Ehefrau geltend gemacht hat (vgl. Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 25; OLG Köln, FamRZ 1999, 853; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1580). Deshalb trifft diese erst seit der Einstellung der Unterhaltszahlungen des Klägers im Frühjahr 2000 eine Erwerbsobliegenheit. Diese ist bis heute weder wegen ihres Alters noch wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen entfallen. Aus dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. Ke. vom 8.7.2003 (I, ...) ergeben sich keine einer Erwerbstätigkeit entgegenstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen; erst recht gilt dies für den nunmehr behaupteten Astigmatismus, weil dieser durch eine Brille korrigiert werden kann. Der Hausarzt der geschiedenen Ehefrau des Klägers bescheinigt ihr lediglich eine geringe berufliche Belastbarkeit wegen ihres starken Übergewichts. Soweit eine Erwerbsobliegenheit grundsätzlich besteht, gilt aber auch die Verpflichtung, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. sich um deren Wiederherstellung zu bemühen. Eine wegen Übergewichts eingeschränkte Belastbarkeit steht im übrigen nicht grundsätzlich einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegen, wenn diese nicht mit größeren körperlichen Anstrengungen verbunden ist.

Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers ihrer Erwerbsobliegenheit genügt hat, indem sie sich mit der geforderten Intensität um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Der angebotene Zeugenbeweis liefe deshalb auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings ausgeführt, dass die unzureichenden Erwerbsbemühungen einem Unterhaltsanspruch nicht entgegenstehen, so weit feststeht bzw. der Unterhaltsbedürftige bewiesen hat, dass er keine reale Arbeitsmarktchance hat. Dass die geschiedene Ehefrau des Klägers keinerlei Arbeitsmarktchance hätte bzw. im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Erwerbsobliegenheit im Jahr 2000 gehabt hätte, lässt sich jedoch nicht feststellen. Die Beklagte hat nur vorgetragen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers sehr schwer vermittelbar sei. Das Arbeitsamt hat in seiner Stellungnahme den Begriff "wenig" gebraucht. Dass sie nicht vermittelbar sei, ist daher weder behauptet noch von der Bundesagentur für Arbeit bestätigt. Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, weil dieser seinen Bedarf und seine Bedürftigkeit zu beweisen hat. Nicht einleuchtend ist vor allem, weshalb sie als frühere Lehrerin nicht Nachhilfeunterricht sollte geben oder Hausaufgaben betreuen können. Entsprechende Bemühungen sind nicht vorgetragen. Die behauptete gelegentliche Vorsprache bei der Volkshochschule reicht jedenfalls nicht aus. Auf der anderen Seite ist allgemein bekannt, dass die Arbeitsmarktlage derzeit schwierig ist, weshalb bei der eingeschränkten Vorbildung und geringen Berufserfahrung der geschiedenen Ehefrau des Klägers nicht angenommen werden kann, dass sie eine auskömmliche Vollzeitstelle finden könnte. Ihr ist deshalb fiktiv ein Einkommen aus Teilzeittätigkeit zuzurechnen.

Der Senat schätzt gem. § 287 ZPO ein erzielbares Einkommen von 250 € monatlich. Dies entspricht bei einem Stundenlohn von 10 € brutto = netto fünf bis sechs Stunden wöchentlich. Die Zurechnung dieser fiktiven Einkünfte erfolgt allerdings erst nach einer Übergangszeit, die der geschiedenen Ehefrau des Klägers ab ihrer Kenntnis von der Einstellung der Unterhaltszahlungen durch den Kläger für ihre Arbeitssuche zuzubilligen ist. Der Senat ist der Meinung, dass sie nach einer Überlegungs- und Orientierungsphase zu Beginn des neuen Schuljahres im Herbst sich um Aufgaben im Bereich der Schülerbetreuung hätte kümmern und hiermit jedenfalls nach den Weihnachtsferien, also Anfang 2001 auch hätte Erfolg haben müssen. Die Zurechnung des fiktiven Erwerbseinkommens von 250 € monatlich erfolgt deshalb ab Januar 2001.

Außerdem ist der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein fiktives Einkommen für die Pflege - und Haushaltsführungsleistungen zuzurechnen, die sie für ihre Mutter erbracht hat.

Diese bezieht unstreitig Pflegegeld der Pflegestufe zwei. Dieses beträgt gem. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI 410 € monatlich. Eines Beweises bedarf es insoweit nicht. Es wird gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI Personen gewährt, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

So weit die geschiedene Ehefrau des Klägers Leistungen für ihre Mutter erbringt, für die diese Pflegegeld erhält, steht einer Berücksichtigung des an sie weitergeleiteten Pflegegeldes oder vergleichbarer Geldleistungen § 13 Abs. 6 SGB XI nicht entgegen. Grundsätzlich hat dieses zwar bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson unberücksichtigt zu bleiben. Dies gilt gem. § 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 SGB XI jedoch nicht, wenn - wie hier - von der Pflegeperson erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

Der Senat schätzt den im Pflegegeld enthaltenen Vergütungsanteil auf 300 € monatlich, da sonstige Aufwendungen im wesentlichen nur für die Zuzahlung zu Medikamenten ersichtlich sind, die nach Angaben der geschiedenen Ehefrau des Klägers maximal 100 € monatlich betragen haben.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers mit ihrer Mutter zusammenlebt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie den gesamten Haushalt führt, also über die nach Pflegestufe zwei erforderlichen Tätigkeiten hinaus für ihre Mutter tätig ist. Da der Unterhaltsberechtigte für seinen Bedarf und seine Bedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtig ist, hätte die Beklagte auch den Vortrag hinsichtlich der Haushaltsführung für ihre Mutter widerlegen müssen, um der Anrechnung entsprechender Einkünfte zu begegnen (BGH, FamRZ 1995,291).

Die Höhe der der geschiedenen Ehefrau des Klägers zuzurechnenden Einkünfte schätzt der Senat in Anlehnung an die Süddeutschen Leitlinien zur Haushaltsführung für einen neuen Partner unter Berücksichtigung der bereits durch das weitergeleitete Pflegegeld abgegoltenen Leistungen und die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Mutter auf 170 € monatlich (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rdnr. 489,491). In diesem Umfang war die Mutter leistungsfähig, weil sie neben dem Pflegegeld eine Rente von 900 € monatlich bezog (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rdnr. 490).

Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob die geschiedene Ehefrau des Klägers mietfrei wohnt, weil ihre Mutter die Miete zahlt. Insoweit würde es sich um eine freiwillige Leistung eines Dritten handeln, von der nicht anzunehmen ist, dass sie dem unterhaltspflichtigen ehemaligen Schwiegersohn zu Gute kommen soll.

Für die Unterhaltsberechnung ist deshalb von einem monatlichen Einkommen der geschiedenen Ehefrau des Klägers in Höhe von insgesamt 919 DM (= 470 €) im Jahr 2000, 1408 DM (=720 €) ab Januar 2001 und 720 € ab Januar 2002 auszugehen.

Einkommen des Klägers

Hinsichtlich der Berechnung des Einkommens des Klägers durch das Amtsgericht bringt die Berufung keine erheblichen Angriffe vor. Hinsichtlich nicht berücksichtigter Fortbildungskosten fehlt es an Vortrag, welche Veranstaltungen mit welchen Kosten wann angefallen und erforderlich gewesen und deshalb zu berücksichtigen sein sollen. Bzgl. der nur teilweise berücksichtigten Aufwendungen für Darlehen werden mit der Berufung keine Einwendungen erhoben. Dass das Einkommen des Klägers teilweise aus Mehrarbeit resultieren soll, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Tatsachen, aus denen sich die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung bestimmter Beträge ergeben könnten, sind nicht vorgetragen. Es bleibt daher insgesamt bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Ermittlung seines Einkommens.

Unterhaltsberechnung:

Im Jahr 2000 betrug das einzusetzende, um 10% Erwerbstätigenbonus verminderte Nettoeinkommen des Klägers 2839,04 DM monatlich. Die fiktiven Einkünfte seiner geschiedenen Ehefrau sind, ebenfalls um 10 % Erwerbstätigenbonus gekürzt, mit rund 827 DM (919 - 92) anzusetzen. Da Einkünfte aus Haushaltsführungstätigkeit ebenso wie aus sonstiger nach der Scheidung aufgenommener Erwerbstätigkeit als Surrogat der bereits in der Ehe vorhandenen Arbeitskraft gelten (BGH, FamRZ 2001,986; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rdnr. 721), ist die Differenzmethode anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau des Klägers belief sich daher auf 1833,02 DM (3666/2) und war in Höhe von 827 DM gedeckt. Ihr Unterhaltsanspruch belief sich daher auf 1006,02 DM bzw. (gerundeten) 515 €.

Im Jahr 2001 betrug das einzusetzende, um 10% Erwerbstätigenbonus verminderte Nettoeinkommen des Klägers 3145,93 DM monatlich. Die fiktiven Einkünfte seiner geschiedenen Ehefrau sind nunmehr mit rund 1267 DM (1408 - 141) anzusetzen.

Ihr Unterhaltsbedarf belief sich daher auf 2206,46 DM (4412,93/2) und war in Höhe von 1267 DM gedeckt. Ihr Unterhaltsanspruch belief sich daher auf 939,46 DM bzw. (gerundet) 481 €.

Im Jahr 2002 betrug das einzusetzende, um 10% Erwerbstätigenbonus verminderte Nettoeinkommen des Klägers 1249,89 € monatlich. Die fiktiven Einkünfte seiner geschiedenen Ehefrau sind unverändert mit 648 € (720 - 72) anzusetzen.

Der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau des Klägers belief sich daher auf 948,95 € (1897,89/2) und war in Höhe von 648 € gedeckt. Ihr Unterhaltsanspruch belief sich daher auf (gerundet) 301 €.

Im Jahr 2003 ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des Klägers mit dem Amtsgericht auf 1336,31 € zu schätzen. Nach Abzug von 10% Erwerbstätigenbonus verblieben rund 1203 €. Die fiktiven Einkünfte seiner geschiedenen Ehefrau sind unverändert mit 648 € anzusetzen. Ihr Bedarf belief sich daher auf 925,50 € (1851/2) und war in Höhe von 648 € gedeckt. Ihr Unterhaltsanspruch belief sich daher auf (gerundet) 278 €. Der Kläger war insoweit auch leistungsfähig (1336,31 - 1000 € Selbstbehalt = 337 €).

Geänderte Umstände ab August 2004

Ab August 2004 sind in Folge des Todes der Mutter die Einkünfte aus Pflegegeld und Haushaltsführung entfallen. Die Ehefrau hat sich nunmehr verstärkt um eine weiter gehende Erwerbstätigkeit zu bemühen, z. B. auch im Bereich der Altenbetreuung. Erneut ist hier jedoch ein Zeitraum für die Arbeitssuche einzuräumen, der jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen war. Bis dahin ist ihr Unterhaltsanspruch durch die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers auf 337 € monatlich beschränkt. Auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts wird insoweit verwiesen. Veränderungen des aufgrund seiner Darlegungen vom Amtsgericht ermittelten Einkommens des Klägers waren nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708. Nr. 10,713 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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