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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 2 UF 116/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1375 Abs. 1
Haftet die Ehefrau mit ihrem Grundstück in Form einer Grundschuld für Betriebsschulden des Ehemannes, der den zugrundeliegenden Kredit abzahlt, so sind die Grundschulden im Endvermögen der Ehefrau als Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Ihr steht jedoch als Aktivvermögen gegen den Ehemann als persönlich haftenden Kreditschuldner aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Freistellung aus der dinglichen Sicherung zu, da sie nur im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes haften sollte. Da der Ehemann den Betrag letztlich nur einmal schuldet - nämlich entweder der Bank bei regelmäßiger Abzahlung des Kredits oder der Ehefrau, wenn diese aus der dinglichen Haftung in Anspruch genommen wird - können beide Ansprüche nur einheitlich bewertet werden, d.h. im Endvermögen des Ehemannes ist die Schuld nur einmal anzusetzen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE - Senat für Familiensachen -

Im Namen des Volkes Urteil

wegen Ehescheidung u.a.

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26.April 2001 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 7.6.2000 (1 F 71/95) werden mit der Maßgabe, dass unter Abweisung des Antrages im übrigen 4 % Zinsen aus dem Zugewinnausgleichsbetrag von 285.220,50 DM erst ab Rechtskraft der Scheidung (10.10.2000) zu zahlen sind, zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin 70 %, der Antragsgegner 30 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die am 24.2.1940 geborene Antragstellerin und der am 31.7.1946 geborene Antragsgegner haben am 14.8.1967 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist ein 1967 geborener Sohn hervorgegangen. Die Parteien leben seit Juni 1995 dauernd getrennt, der Scheidungsantrag wurde am 11.7.1995 zugestellt.

Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens in der Folgesache Versorgungsausgleich über dessen Durchführung sowie über den Zugewinnausgleich.

Beide Parteien haben während der Ehe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsgegner allerdings nur bis zum 3.7.1978 in Form von Pflichtbeiträgen, danach hat er nur noch geringe freiwillige Beiträge gezahlt und im übrigen Altersvorsorge durch Lebensversicherungen betrieben. Die Antragstellerin hat als Angestellte der vom Antragsgegner betriebenen Fa. P. hohe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Darüberhinaus hat sie im Jahre 1995 ca. 16.000 DM nachbezahlt für die Anwartschaften, die sie sich anläßlich der Eheschließung hat auszahlen lassen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre. Sie stehe bereits im Rentenalter und könne ihre Altersvorsorge nicht mehr aufbessern, während der Antragsgegner als Inhaber der gut florierenden Fa. P. noch für sein Alter sorgen könne und auch während der Ehezeit hätte ähnlich hohe Beiträge zahlen können wie sie. Stattdessen habe er sein Geld lieber verlebt und für Autos, Flugzeug und Reisen ausgegeben. Außerdem habe der Antragsgegner Lebensversicherungen, über die er verfügen könne.

Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs ist die Antragstellerin der Auffassung, daß dem Antragsgegner kein Anspruch zustehe.

Folgende Punkte im Anfangs- und Endvermögen der Parteien waren letztlich zwischen den Parteien unstreitig:

Endvermögen des Antragsgegners: verschiedene Spar- und Giroguthaben insgesamt 107.111,55 DM Lebensversicherungen insgesamt 133.642,30 DM Barmittel 1.500,00 DM Segelboot 2.000,00 DM Wert der Flugzeughalle 0,00 DM. Schulden insgesamt ./. 655.449,87 DM

Anfangsvermögen des Antragsgegners: Erbschaft nach dem Tod seiner Mutter insges. 57.100,36 DM

Endvermögen der Antragstellerin: Spar- u. Giroguthaben insgesamt 78.480,56 DM Lebensversicherungen insgesamt 39.720,90 DM unstreitige Schulden ./. 72.219,19 DM

Anfangsvermögen der Antragstellerin: Erbschaft nach dem Tod der Mutter 29.787,73 DM 1989 (Erbauseinandersetzung) 578,92 DM 1994 (Erbauseinandersetzung) 20.000,00 DM 1987 (Schenkung) 20.000,00 DM

Hinsichtlich des im Jahre 1980 von ihrer Mutter unter Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts und eines Pflegerechts für diese auf sie übertragenen Hausgrundstücks in P., auf welchem die Fa. P. betrieben wurde, ist die Antragstellerin der Auffassung, dieses habe einen Wert von 938.346 DM gehabt; nach Abzug der darauf lastenden Verbindlichkeiten bzw. zu leistenden Zahlungen sei ein Wert von 551.075,68 DM ihrem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Der Wert des Grundstücks im Endvermögen sei nicht höher anzusetzen, da das Grundstück aufgrund des hohen Sanierungsbedarfs und der Lage im Außenbereich praktisch unverkäuflich sei. Im Endvermögen seien darüber hinaus die Grundschulden als Belastung zu berücksichtigen, die zur Sicherung von Geschäftsschulden des Antragsgegners eingetragen seien. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners habe sie am Stichtag für das Endvermögen nicht über einen Bargeldbetrag von 240.000 DM verfügt.

Hinsichtlich des Endvermögens des Antragsgegners trägt die Antragstellerin vor, daß der Wert des Flugzeugs im Endvermögen mit 300.000 DM anzusetzen sei. Der Wert der Fa. P. sei nicht mit 0 anzusetzen, sondern liege weit darüber, 1994/95 seien jährlich ca. 520.000 DM Privatentnahmen getätigt worden, daher stammten die hohen Verluste. Daß der Antragsgegner von seinem Vater ein Darlehen erhalten habe, wird von der Antragstellerin bestritten. Da sie bei Ende der Zugewinngemeinschaft im wesentlichen nur über das ererbte Vermögen verfügt habe, habe sie keinen Zugewinn erzielt.

Neben der Scheidung hat die Antragstellerin hinsichtlich der Folgesachen beantragt,

- den Versorgungsausgleich auszuschließen und

- den Antrag des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat dem Scheidungsantrag zugestimmt und im übrigen beantragt,

- den Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückzuweisen und

- die Antragstellerin zur Zahlung von 650.000 DM Zugewinnausgleich nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagzustellung zu verurteilen.

Bezüglich des Versorgungsausgleichs ist der Antragsgegner der Auffassung, eine grobe Unbilligkeit liege nicht vor. Die Zahlung von hohen Rentenversicherungsbeiträgen durch die Antragstellerin, der Aufbau von Lebensversicherungen sowie lastenfreier Immobilienbesitz sei die gemeinsame Planung der Parteien für die Alterssicherung gewesen. Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin bei der Fa. P. sei wesentlich höher als ein von ihr in der freien Wirtschaft erzielbares Einkommen gewesen. Die Einzahlung von 16.000 DM sei während der Ehezeit erfolgt und daher auch im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs trägt der Antragsgegner vor, daß die Fa. P. keinen meßbaren Wert habe. Das Flugzeug sei entsprechend dem Sachverständigen-Gutachten mit 112.794 DM zu bewerten. Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück in P. sei mit den vom Sachverständigen K. ermittelten Werten von 1.137.500 DM am Stichtag für das Endvermögen bzw. 739.000 DM zum Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen. Im Anfangsvermögen seien hiervon Belastungen in Höhe von 387.270,32 DM abzuziehen. Die von der Antragstellerin angeführten Grundschulden, die der Sicherung von Geschäftskrediten dienten, könnten nicht als Schulden berücksichtigt werden, da die zugrundeliegenden Kredite allein vom Antragsgegner zurückgeführt würden. Hinsichtlich des Bargeldbetrages sei der Aussage des Zeugen B. zu folgen, der den Betrag bei der Antragstellerin kurz vor dem Stichtag gesehen habe.

Das Familiengericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigen-Gutachten zum Wert des Grundstücks in P. (vgl. Gutachten des Sachverständigen K. vom 17.3.2000, AS. I, 385 ff. GÜR sowie Ergänzung vom 29.5.2000, AS I, 443 ff. GÜR), zum Wert des Flugzeugs (vgl. Gutachten des Sachverständigen W. vom 25.6.1998, AS. I, 284 ff. GÜR), zum Wert der Fa. P. (vgl. Gutachten des Sachverständigen M. vom Juni 1998, AS. I, 273 a ff. GÜR) und durch die Vernehmung des Zeugen B. (vgl. Protokoll vom 7.6.2000, AS. I, 127 ES). Ferner wurde der Sachverständige K. ergänzend mündlich angehört (vgl. Protokoll vom 7.6.2000, AS. I, 126 f. ES).

Durch Urteil vom 7.6.2000 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Nr. 1), den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß zugunsten des Antragsgegners Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 763,45 DM, bezogen auf den 30.6.1995, übertragen wurden (Nr. 2) und die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner 285.220,50 DM Zugewinnausgleich nebst 4 % Zinsen hieraus seit 9.11.1995 zu zahlen (Nr. 3 a); der weitergehende Antrag hinsichtlich des Zugewinns wurde zurückgewiesen (Nr. 3 b).

Zur Begründung hat das Familiengericht hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ausgeführt, daß dessen Durchführung nicht grob unbillig sei. Allein der Umstand, daß beide Ehegatten erwerbstätig waren, aber unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erworben haben, rechtfertige keine grobe Unbilligkeit. Es sei nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner über so hohe Lebensversicherungen verfüge, daß er nicht auf die Übertragung der Rentenanwartschaften angewiesen sei. Aus dem Gutachten über den Wert der Fa. P. sei ersichtlich, daß die Firma wirtschaftlich schwer angeschlagen und somit nicht gesichert sei, daß der Antragsgegner aus den Erträgen noch eine gute Altersvorsorge erwirtschaften könne. Daß der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, über einen längeren Zeitraum vernachlässigt habe, sei nicht erkennbar. Wenn sein Geld teils von ihm allein, teils von beiden Parteien verbraucht worden sei, rechtfertige dies keinen Ausschluß. Die Nachzahlung der Antragstellerin sei aus den Mitteln der Familie erfolgt.

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist das Familiengericht den Wertfeststellungen der Sachverständigen zum Firmenwert, dem Wert des Flugzeugs und dem Wert des im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks gefolgt. Die Gutachten seien jeweils nachvollziehbar und überzeugend. Das Familiengericht hat ein Aktiv-Endvermögen des Antragsgegners von 384.643,15 DM und Schulden in Höhe von 655.449,87 DM errechnet, so daß der Antragsgegner keinen Zugewinn erzielt habe. Aufgrund der erheblichen Schulden könne dahinstehen, ob der Vater des Antragsgegners diesem ein Darlehen über 40.000 DM gewährt und der Antragsgegner 100.000 DM vom gemeinsamen Konto abgehoben habe, da auch dann kein Zugewinn erzielt worden sei. Hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin habe der Sachverständige die Lage im Außenbereich und den Zustand des Grundstücks ausreichend berücksichtigt und das Ertragswertverfahren angewendet sowie zum Zeitpunkt der Übergabe Abzüge für das Wohnrecht der Mutter und die Pflegeverpflichtung gegenüber der Mutter vorgenommen. Es ergebe sich daher - nach Abzug der Verbindlichkeiten - ein umgerechneter Wert im Anfangsvermögen von 530.423,44 DM und insgesamt ein Anfangsvermögen von umgerechnet 613.041,44 DM. Im Endvermögen seien neben den Lebensversicherungen und Kontoguthaben der Wert des Hauses mit 1.137.500 DM sowie Restschulden von 72.119,19 DM zu berücksichtigen. Das Vorhandensein eines Geldbetrages von 240.000 DM wurde als nicht ausreichend erwiesen erachtet, da der Zeuge B. insoweit keine hinreichend glaubhaften Angaben gemacht habe und nicht nachvollziehbar sei, wie die Antragstellerin einen solchen Geldbetrag habe ansammeln können. Die von der Antragstellerin eingewendeten Grundschulden zur Sicherung von Geschäftskrediten des Antragsgegners könnten nicht als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, da der Antragsgegner persönlicher Schuldner der Kredite sei und diese auch fortlaufend zurückführe. Insgesamt ergebe sich somit ein Endvermögen der Antragstellerin von 1.183.482,30 DM und nach Abzug des Anfangsvermögens ein Zugewinn von 570.441 DM. Hiervon stehe dem Antragsgegner die Hälfte zu, also 285.220,50 DM. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB stehe der Antragstellerin nicht zu, da grobe Verstöße des Antragsgegners gegen die eheliche Lebensgemeinschaft nicht vorlägen.

Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Antragsgegner erstrebt die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung eines höheren Zugewinns. Die Antragstellerin erstrebt den Ausschluß des Versorgungsausgleichs und die Abweisung des Zugewinnausgleichsantrages des Antragsgegners.

Die Antragstellerin verteidigt hinsichtlich der Berufung des Antragsgegners (Berücksichtigung von 240.000 DM in ihrem Endvermögen) das amtsgerichtliche Urteil. Sie bestreitet im übrigen, daß der Zeuge sich je in ihrer Wohnung aufgehalten hat. Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung wiederholt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Bezüglich der Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs trägt sie ergänzend vor, daß der Antragsgegner über Lebensversicherungen in einer Höhe von ca. 500.000 DM verfüge, die ihm für seine Altersversorgung zur Verfügung stünden. Im übrigen sei sie nie damit einverstanden gewesen, daß der Antragsgegner keine ausreichenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahle. Der Antragsgegner habe sein Geld immer verlebt und keine Vorsorge getroffen, dies könne nicht zu ihren Lasten gehen. Die Versorgung der Familie sei während der gesamten Ehe durch sie erfolgt, obwohl der Antragsgegner auch als Pilot und Fluglehrer gearbeitet habe. Er habe eine Vielzahl von Privatflügen unternommen und hierbei stets Frauen dabeigehabt, die er eingeladen habe. Die Arbeit in der Fa. P. sei im wesentlichen von ihr ausgeführt worden, während der Antragsgegner seinen Interessen nachgegangen sei. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs habe sie nicht einmal mehr das Existenzminimum zur Verfügung. Das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück könne sie nicht verwerten, da es unverkäuflich und nicht vermietbar sei.

Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs wiederholt die Antragstellerin ihre Bedenken gegen die Bewertung des Grundstücks. Das Grundstück liege im Außenbereich, könne daher nur eingeschränkt umgebaut bzw. saniert werden. Zudem seien erhebliche Feuchtigkeitsschäden zu beheben und für eine gewerbliche Vermietung die ehemaligen Wohnungen, die von der Fa. P. genutzt wurden, nicht geeignet. Auch müsse das Grundstück an die Kanalisation angeschlossen werden. Der Sanierungsaufwand sei mindestens so hoch wie der vom Sachverständigen angenommene Wert, das Grundstück letztlich nicht verwertbar. Darüber hinaus sei der Grundstückswert mit 240 DM pro qm (abzüglich eines Abschlags von 20 % für die fehlende Kanalisation) zu hoch angenommen worden. Das Familiengericht habe zudem zu Unrecht die Belastung des Grundstücks mit den Grundschulden nicht berücksichtigt. Auch wenn die Antragstellerin nicht persönlich für die Kredite hafte, könne sie aus den Grundschulden in Anspruch genommen werden. Die übrigen Positionen in der Berechnung werden nicht angegriffen. Dem Antragsgegner stehe daher letztlich kein Ausgleichsanspruch zu.

Die Antragstellerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sch. vom 7.6.2000 in Ziff 2 und 3 aufzuheben und den Versorgungsausgleich auszuschließen sowie den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung von Zugewinnausgleich und die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen und auf seine Berufung hin die Antragstellerin zur Zahlung eines weiteren Zugewinnausgleichsbetrages von 120.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 9.11.1995 zu verurteilen.

Der Antragsgegner trägt hierzu vor, der Zeuge B. sei vom Familiengericht zu Unrecht nicht als glaubwürdig angesehen worden. Der Zeuge habe nachvollziehbare Angaben gemacht und sei auch nicht deshalb unglaubwürdig, weil er in der Firma des Antragsgegners tätig sei. Die Fa. P. habe in den 80-er und Anfang der 90-er Jahre gute Gewinne erzielt, so daß die Antragstellerin mit ihrem hohen Gehalt habe entsprechende Geldbeträge ansammeln können, zumal sie auch hohe Mieteinnahmen erzielt habe. Der Antragstellerin sei ein Betrag von 240.000 DM im Endvermögen zuzurechnen, so daß sich sein Zugewinnausgleichsanspruch um 120.000 DM erhöhe.

Der Antragsgegner bestreitet, daß die Antragstellerin während der Ehe den Lebensunterhalt der Familie allein erbracht habe. Er habe Privatentnahmen aus der Firma getätigt und der Antragstellerin Geld gegeben, darüberhinaus habe sie Kontovollmacht gehabt. Der gemeinsame Sohn habe für eine geringfügige Tätigkeit in der Firma 2.000 DM brutto erhalten. Für die Parteien und den Sohn hätten von der Fa. P. teure Fahrzeuge zur Nutzung zur Verfügung gestanden. Die Antragstellerin habe ein Bruttogehalt von rund 7.000 DM sowie Mieteinnahmen von zuletzt 4.500 DM erhalten. Er könne keine zusätzliche Altersvorsorge treffen, da er die Firmenschulden zurückzahlen müsse und hierfür seine Lebensversicherungen mit einer Auszahlungssumme von ca. 380.000 DM verpfändet habe. Aus einer weiteren Lebensversicherung erhalte er ca. 70.000 DM. Die Firma P. erwirtschafte auch weiter keinen guten Ertrag, mangels anderer beruflicher Perspektiven führe er die Firma jedoch weiter. Es sei unrichtig, daß er während der Ehe ständig Beziehungen zu anderen Frauen gehabt habe. Dies sei nur einmal vor bzw. während der längeren Trennung der Parteien der Fall gewesen. Die Beziehung zu Frau P. habe er erst nach der Trennung aufgenommen. Die Flüge seien im Rahmen der Pilotenfortbildung sehr preisgünstig erfolgt. Die Angaben zu seiner Tätigkeit in der Firma P. seien grob falsch. Er habe mit Kunden und Lieferanten sowie Banken Verhandlungen geführt und im Betrieb die technischen Anweisungen erteilt, während die Antragstellerin den kaufmännischen Teil erledigt habe.

Bezüglich der Bewertung des Grundstücks verteidigt der Antragsgegner das angefochtene Urteil und wiederholt sein früheres Vorbringen. Der vom Sachverständigen ermittelte Wert sei zutreffend, die Antragstellerin lasse das Anwesen immer mehr verfallen. Die Grundschulden könnten nicht berücksichtigt werden, da die Antragstellerin die zugrundeliegenden Kredite nicht tilge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen K. (vgl. Schreiben vom 3.4.2001, AS. II, 245 ff.) eingeholt und diesen auf Antrag der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 26.4.2001 angehört (II, 287 f.). Ferner wurde der Zeuge B. ergänzend vernommen (vgl. Protokoll vom 26.4.2001, II, 289 f.).

Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Scheidung (Nr. 1) seit dem 10.10.2000 rechtskräftig.

Entscheidungsgründe:

I.

Berufung der Antragstellerin:

Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt und den Zugewinnausgleichsanspruch des Antragsgegners gem. § 1378 Abs. 1 BGB zutreffend mit 285.220,50 DM errechnet. Lediglich hinsichtlich der Verzinsung ist eine Korrektur vorzunehmen.

1. Versorgungsausgleich:

Die Ehezeit der Parteien im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB dauerte vom 1.8.1967 bis zum 30.6.1995. In der Ehezeit hat die Antragstellerin eine Anwartschaft bei der BfA Berlin in Höhe von 2.210,95 DM, insgesamt eine solche von 2.307,20 DM erworben (vgl. Auskunft der BfA vom 12.6.1998, AS. I, 102 ff. ES), der Antragsgegner eine solche von 684,05 DM, insgesamt eine Anwartschaft von 817,05 DM (vgl. Auskunft der BfA vom 26.8.1997, AS. I, 94 ff. ES). Gem. § 1587 a Abs. 1 S. 2 BGB sind zugunsten des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 763,45 DM, bezogen auf den 30.6.1995, zu übertragen. Die Berechnung des Familiengerichts ist nicht zu beanstanden.

Soweit von der Antragstellerin während der Ehezeit eine Nachzahlung geleistet wurde für Beiträge, die sie sich nach der Eheschließung hat auszahlen lassen, sind die hiermit erworbenen Anwartschaften nach dem "In-Prinzip" im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1981, 1169, 1171; 1983, 683, 684; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI, Rn. 33). Die Beiträge wurden im übrigen aus während der Ehezeit erwirtschafteten Mitteln der Parteien erbracht, so daß auch dies für eine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich spricht.

Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c Nr. 1 oder Nr. 3 BGB wegen grober Unbilligkeit kommt nicht in Betracht. Die Härteklausel ermöglicht eine am Gerechtigkeitsempfinden orientierte Entscheidung, wenn bei einem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten eine schematische Vornahme des Versorgungsausgleichs eine Prämierung beinhalten (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334) oder die Entscheidung gegen die tragenden Grundsätze des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (BVerfG FamRZ 1984, 653, 654). Es soll nicht der Grundsatz, den Ehegatten mit den geringeren Versorgungsanrechten abzusichern in das Gegenteil verkehrt werden, wenn dieser Ehegatte einer solchen Sicherung nicht bedarf. Hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten maßgebend, wobei auch eine Abwägung aller übrigen beiderseitigen Verhältnisse vorzunehmen ist, also ggf. auch solcher, die keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Bezug haben, aufgrund deren aber eine uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Verpflichteten grob unbillig wäre (BGH FamRZ 1983, 32, 33; 1989, 1062, 1063; Schwab/Hahne, aaO., Rn. 266). Der Umstand, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte möglicherweise nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nur noch eine Altersversorgung hat, die geringer ist als der unterhaltsrechtliche Mindestbedarf, rechtfertigt einen Ausschluß nur dann, wenn der Berechtigte auch ohne den Versorgungsausgleich ausreichend versorgt wäre (Schwab/Hahne, aaO., Rn. 267; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 723).

Vorliegend hätten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs die Antragstellerin eine Rente von 1.543,75 DM (Gesamtrente 2.307,20 DM ./. 763,45 DM), der Antragsgegner eine solche von 1.580,50 DM (Gesamtrente 817,05 DM zzgl. 763,45 DM). Die Rente des Antragsgegners läge also geringfügig höher als die der Antragstellerin, jeweils bezogen auf das Ehezeitende. Während die Antragsgegnerin danach wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Rentenbeginns nur noch geringe zusätzliche Anwartschaften erworben hat, ist dies beim Antragsgegner aufgrund der gezahlten Mindestbeiträge nicht wesentlich anders. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner könne aufgrund seiner Einkünfte aus der Fa. P. noch ausreichende Altersvorsorge treffen, ist dies nicht sicher zu erwarten, da die Firma nach dem vorliegenden Sachverständigen-Gutachten, bezogen auf das Jahr 1995, praktisch keinen Wert hat, dafür aber erhebliche Firmenschulden vorhanden sind, die vom Antragsgegner allein getilgt werden müssen.

Berücksichtigt man darüber hinaus den sonstigen Vermögenserwerb der Ehegatten während der Ehe und ihre aktuelle wirtschaftliche Situation, so fällt auf Seiten der Antragstellerin der Erwerb des Grundstücks in P. ins Gewicht, dessen Wert im Jahr 1995 mit rund 1.137.000 DM angenommen wurde. Die Antragstellerin wohnt dort im übrigen mietfrei. Der Antragsgegner ist Inhaber der hochverschuldeten Firma P., deren wirtschaftliche Zukunft vom Sachverständigen M. in seinem Gutachten, bezogen auf das Jahr 1995, nicht als gut erachtet wurde. Darüber hinaus verfügt der Antragsgegner als Altersvorsorge über verschiedene Lebensversicherungen mit einer Gesamtauszahlungssumme einschließlich Gewinnanteilen von rund 390.000 DM zzgl. einer Direktversicherung mit ca. 70.000 DM. Eine solche Direktversicherung mit einem Wert von ca. 40.000 DM wurde an die Antragstellerin nach Ehezeitende bereits ausgezahlt. Da die Lebensversicherungen mit Ausnahme der Direktversicherung zur Sicherung von Firmenschulden verpfändet sind, ist zur Zeit nicht sicher absehbar, daß diese dem Antragsgegner tatsächlich im Alter zur Verfügung stehen. Im übrigen wurden die Lebensversicherungen beider Parteien auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Daß der Antragsgegner seine Altersvorsorge im wesentlichen durch Lebensversicherungen getroffen hat, ist nicht vorwerfbar.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner habe seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, nahezu während der gesamten Ehezeit nicht erfüllt, ist tatsächlich jedenfalls kein Umfang erkennbar, der die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 3 BGB erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Familie durch das behauptete Verhalten des Antragsgegners über einen längeren Zeitraum in eine wirtschaftliche Notlage gekommen wäre (vgl. hierzu Schwab/Hahne, aaO., Rn. 277). Auch die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB sind hiermit jedoch nicht erfüllt. Soweit es das Verhalten des Antragsgegners vor der Versöhnung der Parteien im Jahr 1991 anbelangt, ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin ihm eventuelles Fehlverhalten verziehen hat. Im übrigen hat der Antragsgegner auch nach dem Vortrag der Antragstellerin in der Fa. P. gearbeitet. Von der Firma wurden den Familienmitgliedern hochwertige Fahrzeuge zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Sowohl die Antragstellerin als auch der ehegemeinschaftliche Sohn erhielten hohe Gehälter, so daß auch hierin eine Art des Beitrags zum Familienunterhalt gesehen werden kann. Darüber hinaus wurden zumindest teilweise Arbeiten am Haus und Grundstück in Plankstadt auf Kosten der Fa. P. vorgenommen. Daß die Antragstellerin entsprechend ihrer Behauptung die Lebensversicherungsbeiträge des Antragsgegners aus ihrem Gehalt bezahlt hat, ist nach den auszugsweise aus verschiedenen Jahren vorgelegten Kontoauszügen vom Privatkonto des Antragsgegners mehr als unwahrscheinlich. Insgesamt sind daher keine Umstände erkennbar, die die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen.

Dies gilt auch hinsichtlich der behaupteten Eheverfehlungen des Antragsgegners in Form von Verhältnissen mit anderen Frauen, die von diesem bestritten werden mit Ausnahme von zwei Beziehungen vor bzw. während des zeitweisen früheren Getrenntlebens der Parteien bis 1991. Die Antragstellerin trägt hierzu nur pauschal vor, ohne nähere Zeiträume oder Umstände der einzelnen Beziehungen zu nennen. Hierin ist keine so große Eheverfehlung zu sehen, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unerträglich erscheint.

2. Zugewinnausgleich:

a) Bewertung des Grundstücks in P.: Der Senat schließt sich insoweit dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen K. an, der den Wert des Grundstücks im Endvermögen der Antragstellerin mit 1.137.500 DM ermittelt hat. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken gegen die Bewertung werden vom Senat nicht geteilt.

Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, der Bodenwert sei zu hoch angenommen worden, da der Sachverständige - ohne Berücksichtigung des Abschlags für die fehlende Kanalisation - einen Preis von 240 DM pro qm angenommen habe, ist festzustellen, daß dieser Preis noch unter den vergleichbaren Werten für bebaute Grundstücke im Außenbereich (Aussiedlerhöfe) liegt, die dem Sachverständigen von der Gemeinde P. mitgeteilt wurden. Darüber hinaus wurde auch in dem von der Antragstellerin vorgerichtlich eingeholten Gutachten der Gemeinde P., welches zeitnah im Jahr 1996 erstellt wurde, ein noch höherer Preis für den Grund angenommen. Die Antragstellerin stellt zudem nicht in Abrede, daß ein Nachbar vor dem Stichtag für den Ankauf von an das Grundstück grenzendem Gelände 600 DM pro qm verlangt hat, welche die Parteien allerdings nicht zu zahlen bereit waren. Der vom Sachverständigen angenommene Wert ist daher nicht zu beanstanden, zumal die Lage des Grundstücks sich im nachhinein durch eine andere Verkehrsführung und damit weniger Verkehrslärm eher verbessert hat. Soweit darauf abgehoben wird, ein Anschluß an die Kanalisation sei teurer als die vom Sachverständigen hierfür abgezogene Differenz, ist zu berücksichtigen, daß bei einem vorhandenen Anschluß auch nicht auf den Anschaffungspreis, sondern auf den Nutzungswert abgestellt würde.

Die Bewertung des Gebäudewerts und des Gesamtgrundstücks ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat für die vorhandenen Schäden bzw. Mängel erhebliche Abschläge gemacht, insbesondere für eine teilweise schlechte Ausstattung der Räumlichkeiten und vorhandene Feuchtigkeitsschäden. Hinsichtlich der aufsteigenden Feuchtigkeit hat der Sachverständige in seiner Anhörung in erster Instanz angegeben, daß hiervon beispielsweise der nördliche Büroteil nicht betroffen ist und auch die übrigen Gebäude als Werkstatt- und Lagerräume ohne Einschränkung genutzt werden können. Im Obergeschoß wirkt sich die Feuchtigkeit nicht aus. Der Zustand sei für alle vor 1920 - 1930 gebauten Gebäude typisch.

Die Lage im Außenbereich wurde ebenfalls hinreichend berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Nutzung des Grundstücks nicht ausgeschlossen. Im Rahmen der vorhandenen Bebauung sind sowohl Umbau- als auch Sanierungsarbeiten möglich. Eine gemischte Nutzung mit einem Gewerbebetrieb ist ohne bzw. allenfalls mit geringfügigen Aufwendungen möglich. Wie der Sachverständige K. bei seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat angegeben hat, ist der Wert des Grundstücks sogar eher höher als normalerweise bei einem Gewerbegrundstück anzusetzen, da eine Genehmigung für 9 Wohnungen statt der normalerweise üblichen 1 bis 2 Wohnungen vorliegt. Allerdings ist einzuräumen, daß das Grundstück nach den vom Sachverständigen K. im Jahr 2000 gefertigten Fotos eher einen verwahrlosten Eindruck macht. Der Gutachterausschuß der Gemeinde P., dem die Örtlichkeiten näher bekannt sind als dem Sachverständigen, hat das Grundstück im Jahr 1996, also rund ein Jahr nach dem Stichtag für das Endvermögen deutlich höher, nämlich mit rund 1.300.000 DM, eingeschätzt. Auch dies spricht gegen die Auffassung der Antragstellerin, der Wert sei zu hoch angenommen. Der Zustand des Grundstücks hat sich seit dem Stichtag verschlechtert - dies hat auch der Sachverständige bei seinen verschiedenen Besichtigungen des Grundstücks im Laufe mehrerer Jahre festgestellt. Dies mag sich zwar auf die heutigen Verwertungschancen auswirken, ist jedoch wegen des Stichtagsprinzips im Rahmen des Zugewinnausgleichs ohne Bedeutung.

b) Schulden im Endvermögen der Antragstellerin:

Die Grundschulden sind im Endvermögen der Antragstellerin als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, da das Grundstück dinglich hierfür haftet und im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners für die Geschäftskredite mit einer Vollstreckung in Höhe der zum Stichtag für das Endvermögen noch valutierten Kredite zu rechnen wäre. Die Kreditschulden beliefen sich zum Stichtag unstreitig auf 604.160,63 DM, heute - nach weiterer Kredittilgung durch den Antragsgegner noch auf ca. 415.000 DM. Allerdings hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner als persönlich haftenden Kreditschuldner aus der Sicherungsabrede einen Anspruch auf Freistellung aus der dinglichen Sicherung, der ihrem Aktivvermögen zuzurechnen ist, da sie nur im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners haften und dieser in erster Linie durch die regelmäßige Abzahlung der Kredite dafür sorgen sollte, daß eine dingliche Haftung letztlich nicht eintritt. Würde man der Auffassung der Antragstellerin folgen und nur die Grundschulden, nicht aber auch den Freistellungsanspruch berücksichtigen, würde dies dazu führen, daß die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Bank bei der Zugewinnausgleichsberechnung zweimal berücksichtigt würden, obwohl es sich wirtschaftlich um einen einheitlichen Vorgang handelt. Beim Antragsgegner wäre sowohl die Verbindlichkeit gegenüber der Bank als auch der Anspruch der Antragstellerin als Verbindlichkeit anzusetzen. Da er den Betrag aber letztlich nur einmal schuldet, nämlich entweder an die Bank oder an die Antragstellerin, wenn diese aus der dinglichen Sicherheit haftet, da der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Kreditrückzahlung an die Bank nicht nachkommt, können die beiden Ansprüche in seinem Endvermögen auch nur einheitlich bewertet werden. An der Berechnung des Familiengerichts ändert sich somit im Ergebnis nichts.

II.

Berufung des Antragsgegners:

Die Berufung des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. Ihm steht kein höherer Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1378 Abs. 1 BGB als vom Familiengericht errechnet zu.

Soweit der Antragsgegner einwendet, dem Endvermögen der Antragstellerin sei ein Bargeldbetrag von mind. 240.000 DM zuzurechnen, weshalb sich sein Ausgleichsanspruch gem. § 1378 Abs. 1 BGB um 120.000 DM erhöhe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat ist auch nach der nochmaligen Vernehmung des Zeugen B. nicht davon überzeugt, daß die Antragstellerin einen solchen Betrag am Stichtag hatte.

Zweifel könnten insoweit bereits an der Glaubwürdigkeit des Zeugen angebracht werden, der als beim Antragsgegner beschäftigter Arbeitnehmer diesem eher nahesteht als der Antragstellerin, was ihn möglicherweise zu unwahren Angaben veranlassen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß der Zeuge erstinstanzlich zwar nähere Angaben zu der Stückelung des Geldes machte, allerdings keine weiteren Einzelheiten des Abends wie etwa die Art des Essens angeben konnte. Selbst wenn man unterstellt, daß der Zeuge als Student noch nie eine größere Menge Bargeld gesehen haben wird und ihm ein solches Erlebnis eher im Gedächtnis bleibt als die sonstigen Begebenheiten des Abends, so kann hieraus nicht geschlossen werden, daß das Geld zum Stichtag noch vorhanden war und daß es tatsächlich der Antragstellerin allein gehörte. Der Zeuge hat angegeben, daß das Essen am 26.5.1995 im Anschluß an einen gemeinsamen Flug mit den Parteien nach B. stattgefunden habe, somit rund 1 1/2 Monate vor dem Stichtag. Das Geld könnte also auch nur kurzfristig zu anderen Zwecken zu Hause aufbewahrt worden sein.

Darüberhinaus hat der Zeuge B. auch bei seiner erneuten Vernehmung durch den Senat angegeben, daß ihm der Antragsgegner anläßlich eines Spaziergangs in B. im Rahmen eines Gesprächs über ihre Altersvorsorge erzählt habe, sie hätten 240.000 DM in bar zu Hause. Da er selbst sich nicht habe vorstellen können, daß man heutzutage noch einen solchen Bargeldbetrag zu Hause habe, habe er bei dem Essen im Hause W. nochmals nach dem Geld gefragt. Die Antragstellerin habe nach Aufforderung durch den Antragsgegner eine Schachtel geholt, in der sich - in Bündeln von jeweils 20.000 DM - 240.000 DM sowie einige lose Scheine befunden hätten. Er habe vermutet, daß es sich bei dem Geld um solches der Antragstellerin gehandelt habe, da diese auf Aufforderung des Antragsgegners das Geld geholt habe und dieser nicht hätte nach dem Geld fragen müssen, wenn es seines gewesen sei. Auch habe er geäußert, daß der Antragsgegner dann dem beabsichtigten Kauf eines neuen Flugzeuges schon viel näher sei, worauf er einen kritischen Blick der Antragstellerin geerntet habe. Selbst wenn diese Angaben als wahr unterstellt werden, ist hiermit kein Beweis geführt, daß das Geld der Antragstellerin allein gehörte. Dies hat offenbar auch der Antragsgegner dem Zeugen nicht ausdrücklich erzählt. Im Zusammenhang mit den Erzählungen über den Ruhestand der Parteien muß vielmehr eher davon ausgegangen werden, daß es sich um gemeinsam erspartes Geld gehandelt hat, das auch beiden Parteien gehörte. Allein der Umstand, daß die Antragstellerin das Geld auf Geheiß des Antragsgegners geholt haben soll, rechtfertigt jedenfalls keine andere Annahme. Auch ein kritischer Blick zur Äußerung des Zeugen bzgl. des Flugzeugkaufs kann eine grundsätzliche Ablehnung eines Flugzeugkaufs oder des Fliegens überhaupt durch die Antragstellerin bedeuten. Jedenfalls kann hieraus ebenfalls nicht zwingend geschlossen werden, daß es sich um Geld ausschließlich der Antragstellerin gehandelt hat. Das Geld könnte allenfalls beiden Parteien oder aber auch dem Antragsgegner allein zugerechnet werden. Letztlich kann dies mit den Angaben des Zeugen jedoch nicht geklärt werden.

Ob die Antragstellerin tatsächlich in der Lage gewesen wäre, allein einen solchen Betrag anzusparen, kann daher dahinstehen.

Da das Endvermögen der Antragstellerin gegenüber der Berechnung des Familiengerichts nicht zu erhöhen ist, ergibt sich kein höherer Zugewinn und damit kein weiterer Anspruch des Antragsgegners.

III.

Die Einrede der Leistungsverweigerung gem. § 1381 BGB wird von der Antragstellerin im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich erhoben. Der Senat teilt insoweit jedoch die Auffassung des Familiengerichts, auf dessen Begründung hierzu Bezug genommen wird. Im Berufungsverfahren haben sich keine weiteren Erkenntnisse ergeben.

Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich des Zinsausspruchs insoweit zu korrigieren, als Zinsen erst ab Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung, somit ab Rechtskraft der Scheidung als dem Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands, geschuldet werden, § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB. Rechtskraft der Scheidung ist am 10.10.2000 eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt, § 546 ZPO.



Ende der Entscheidung

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