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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 2 UF 117/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621e
BGB § 1909
BGB § 1693
BGB § 1697
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
1. Soweit die Regelung der elterlichen Sorge (hier bzgl. des Teilbereichs "Umgang") dienende Funktion für eine Regelung des Umgangs hat, kann im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Umgangsregelung auch über die elterliche Sorge (hier: über den Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB für den Teilbereich "Umgang") entschieden werden.

2. Wenn das Familiengericht gemäß § 1666 BGB dem Sorgeberechtigten das Sorgerecht entzieht, ist es auch für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und die Auswahl des Pflegers zuständig. Für die Bestellung und Überwachung des Pflegers sowie für die (im Rahmen der Bestellung erfolgende) Feststellung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft ist dagegen (ausschließlich) das Vormundschaftsgericht zuständig.


Oberlandesgericht Karlsruhe 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

Geschäftsnummer: 2 UF 117/06

06. November 2006

Umgangsregelung betr. das Kind M.., geb.....2000

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 (Vater) wird das Recht zur Regelung und Durchführung des Umgangs für das Kind M. H., geboren am ....2000, mit dem Beteiligten Ziffer 1 (Vater) der Beteiligten Ziffer 2 (Mutter) entzogen. Für diesen Bereich der elterlichen Sorge wird Pflegschaft angeordnet und Frau W. als Pflegerin ausgewählt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 (Vater) zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

M. ist das am... .2000 geborene Kind aus der am....1996 geschlossenen Ehe der Parteien. Die Eltern haben bis November 1999 jedenfalls räumlich zusammen gelebt.

Im November 1999 hat die Mutter Strafanzeige gegen den Vater wegen Vergewaltigung erhoben. Mit Beschluss vom 22.01.2001 hat das Amtsgericht S. die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens abgelehnt, da sich der Tatverdacht angesichts der ungenauen Angaben der Mutter zum Tathergang nicht nachweisen lassen werde.

Die Ehe der Parteien ist am 30.01.2001 geschieden und die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen worden. Die Mutter lebt inzwischen in einer verfestigten Partnerschaft mit Herrn G., zusammen mit M., ihrem aus erster Ehe stammenden Sohn D., geb. am.....1985, und den aus ihrer derzeitigen Partnerschaft hervorgegangenen Töchtern J., geb. am ... .2001, und A., geb. am ....2003. Der erwachsene Sohn B. aus erster Ehe der Mutter besucht die Familie immer wieder. M. hält den jetzigen Lebenspartner der Mutter für seinen Vater.

Der Vater ist inzwischen mit der aus dem Kosovo stammenden H. verheiratet. Aus der Ehe ist die am .....2005 geborene Tochter A. hervorgegangen.

Der Vater hat sich im Juli 2000 erstmals wegen eines Umgangs mit M. an das Jugendamt gewandt. Im Januar 2001 und April 2001 hat er sich erneut um eine Kontaktanbahnung bemüht, die von der Mutter nachhaltig verweigert worden ist (so Bericht des Jugendamtes vom 09.01.2006). Im Mai 2001 hat er einen Antrag auf Umgangsregelung beim Amtsgericht gestellt, diesen jedoch später in einer mündlichen Verhandlung auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten wieder zurückgenommen. Im Dezember 2004 hat er dann im vorliegenden Verfahren erneut einen Antrag, abhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, gestellt. Erst durch Beschluss des OLG Karlruhe vom 11.08.2005 ist ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

M. ist ein so genanntes "Schreikind" gewesen, das mit 1 1/2 Jahren unbegründete Schrei- und Wutanfälle bekommen hat. Bereits sehr früh hat er mit einer Spieltherapie bei Frau Dr. Sch. begonnen. Er hat sich in Ergotherapie und einer logopädischen Therapie befunden. Jetzt macht er Krankengymnastik, bis die Krankenkasse die Physiotherapie wieder bezahlt. Er leidet unter ADS und befindet sich weiter in psychologischer Behandlung bei Frau Dr. Sch. Aus dem Bericht der Universität H. vom 14.09.2006 ergibt sich, dass bei M. Hinweise auf eine auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung vorliegen und Beeinträchtigungen durch eine eingeschränkte Aufmerksamkeit und Selbstsicherheit des Kindes nicht auszuschließen sind.

Der Vater hat seinen Sohn insgesamt zweimal anlässlich der mündlichen Verhandlungen vom 23.11.2001 und 21.04.2006 gesehen. Es besteht keine Beziehung zwischen Vater und Sohn.

Der Vater möchte seinen Sohn sehen. Er ist mit begleitetem Umgang einverstanden.

Die Mutter hat jeglichen Umgang abgelehnt. Ihr sei ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller nicht zumutbar. Dieser habe sie vergewaltigt, hieraus sei das Kind entstanden. Bei einem Zusammentreffen mit dem Antragsteller bestehe für sie die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung. Wegen der Vergewaltigung leide sie auch jetzt noch an Angstzuständen und unter chronischem Bluthochdruck. Eine psychologische Aufarbeitung dieses Geschehens habe sie nicht durchführen können, sie absolviere jetzt eine Verhaltenstherapie, um die erlittenen körperlichen und seelischen Misshandlungen und die Vergewaltigung verarbeiten zu können. Auch habe sich der Antragsteller nie um das Kind gekümmert. Die Umgangsanträge habe er nur wegen drohender Abschiebung gestellt. Zwischen Vater und Kind bestehe keine Beziehung, für das Kind sei ihr jetziger Partner der Vater. Dem Kind sei die mit dem Umgang verbundene Belastung nicht zumutbar, da es psychisch nicht stabil sei. Es müsse die pränatalen und frühkindlichen Belastungen durch das Verhalten des Antragstellers psychologisch aufarbeiten. Seine inzwischen erreichte psychische Stabilisierung werde durch die Belastung mit dem Umgang gefährdet, wenn nicht gar zunichte gemacht. Ein Umgang sei daher schädlich für das Kindeswohl.

Das Jugendamt hat sich in seinem ausführlichen Bericht vom 09.01.2006 für die Kontaktanbahnung über einen begleiteten Umgang ausgesprochen.

Das Amtsgericht hat dem Umgangsbegehren insoweit stattgegeben, als es dem Vater zur Kontaktanbahnung das Recht gegeben hat, M. viermal im Jahr Geschenke zu schicken. Die Mutter hat es verpflichtet, diese dem Kind mit einer positiven Bemerkung über den Urheber zu überreichen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er verweist auf seinen Antrag, das Kind alle 14 Tage von 9 bis 18 Uhr zu sehen. Er sei aber auch mit begleitetem Umgang zufrieden. Hierdurch könne ein normaler Umgang aufgebaut werden. Auch das Jugendamt habe sich hierfür ausgesprochen. Das Schicken von Geschenken reiche zur Kontaktanbahnung nicht aus. Gründe gegen den Umgang lägen nicht vor. Die Mutter übertrage mit ihrem Verhalten ihre Aversion gegen ihn auf das Kind. Ein Kontakt über die Schwägerin werde nicht erfolgreich sein, da auch diese von der Mutter tatsächlich abgelehnt werde.

Die Mutter wiederholt im Wesentlichen ihre bereits in der ersten Instanz geäußerten Gründe für eine Verweigerung des Umgangs. Die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil der Vater keinen Antrag gestellt habe. Auch habe der Vater sich mit dem Überreichen von Geschenken einverstanden erklärt. Nach dieser Beendigung des Verfahrens sei kein Raum für eine Beschwerde. Der Vater habe die Vaterschaft mehrfach bestritten. Er habe sich in keinster Weise um das Kind gekümmert. Der Unterhalt müsse auch jetzt noch teilweise über Zwangsmittel beigetrieben werden. Das Kind sei pränatal in erheblichem Maße durch den Antragsteller geschädigt worden. Ein Umgang könne nicht stattfinden.

Für das Kind ist Frau Wa. als Verfahrenspflegerin bestellt worden. In ihrem Bericht vom 16.10.2006 spricht sie sich dafür aus, M., seiner Mutter und seinem leiblichen Vater eine Fachperson zur Seite zu stellen, um so in Abstimmung mit der Mutter und ihrer Therapeutin zu gegebener Zeit einen Umgang durchzuführen und M. behutsam zu vermitteln, dass er noch einen weiteren Papa hat. Sie hält eine Person aus dem Bereich der Umgangsfachkreise für geeignet.

In der mündlichen Verhandlung wurde ausführlich die Problematik erörtert. Die Mutter verweist erneut auf die psychische Belastung bei einer Konfrontation mit dem leiblichen Vater. Sie ist der Auffassung, dass ein psychologisches Gutachten über die Frage, ob derzeit oder gegebenenfalls wann ein Umgang angebahnt werden könne, einzuholen sei.

Der Antragsteller erklärt, dass er sein Kind kennen lernen und zumindest ein Photo haben möchte. Er ist mit einem langsamen Anbahnen eines Umgangs über eine Umgangspflegerin einverstanden.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 verwiesen.

II.

Die gem. §§ 621 e Abs. 1 und 3, 517, 520 ZPO zulässige, fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zum Teil begründet.

Wie bereits im Beschluss vom 11.08.2005 dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein konkreter Antrag der Parteien nicht erforderlich, sondern das Gericht ist gehalten, eine adäquate Regelung zu treffen. Dass die Parteien sich im Sinne einer verfahrensabschließenden Regelung geeinigt hätten, ist dem Protokoll des Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sind insoweit nicht gegeben.

Dem Vater steht grundsätzlich gem. § 1684 Abs. 1 2. Halbsatz BGB ein Recht auf Umgang mit seinem Kind zu, genauso wie das Kind ein Umgangsrecht mit dem Vater hat (vgl. zur Bedeutung diesen Rechts den Beschluss in dieser Sache vom 11.08.2005 m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1684 Rz. 1 u. 3 auch unter Hinweis auf die Entscheidungen des EGMR und den Verfassungsrang dieses Elternrechts).

Voraussetzung für eine Einschränkung oder für einen Ausschluss des Umgangs ist gem. § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB die Erforderlichkeit der Maßnahme für das Kindeswohl; eine Einschränkung oder ein Ausschluss für einen längeren Zeitraum ist nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Vorliegend verweist die Mutter auf die instabile Psyche des Kindes, die auf der pränatalen und frühkindlichen Schädigung durch den Antragsteller beruhe. Unstreitig scheint M. ein nicht einfaches Kind zu sein, das - wie auch im Bericht vom Jugendamt bestätigt wird - ein "Schreikind" gewesen ist und bei dem der Verdacht auf ADS besteht. Durch die Therapien ist der Zustand des Kindes nach Angaben der Mutter gebessert worden.

Die Mutter macht nur das Verhalten des Vaters für die Schwierigkeiten von M. verantwortlich. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass allein während der Anfangszeit der Schwangerschaft (bis November 1999) noch direkter Kontakt zwischen dem Antragsteller und der Mutter bestand. Die Trennung in der Zeit der Schwangerschaft mag für die Mutter sehr belastend gewesen sein. Der Vorwurf von Gewalttätigkeit oder einer Vergewaltigung ist aber - aus den Gründen der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts S. vom 22.01.2001 - nicht nachgewiesen. Laut Jugendamtsbericht lässt sich die "Schreikind"-Eigenschaft nicht generell auf belastende Schwangerschaften zurückführen, sondern die Gründe sind nicht geklärt. Gleiches gilt für die Belastung mit ADS. Der Schluss der Mutter, der Umgang mit dem Vater könne nicht stattfinden, da das Kind dann mit seinem Schädiger konfrontiert werde, ist nicht haltbar.

Die Mutter wirft dem Vater außerdem vor, er habe sich nicht um das Kind gekümmert. Auch dieser Vorwurf ist unhaltbar, da sich aus dem Jugendamtsbericht ergibt, dass der Vater bereits wenige Monate nach der Geburt des Kindes beim Jugendamt um Hilfe bei der Kontaktaufnahme zu ihm nachgesucht hat und dies mehrfach wiederholt hat, aber an der hartnäckigen Verweigerung der Mutter gescheitert ist.

Ob der Vater seine Vaterschaft angezweifelt hat, kann dahinstehen, da dies inzwischen offensichtlich nicht mehr der Fall ist. Hierdurch würde auch allenfalls das Verhältnis zur Mutter berührt, die diese Zweifel als Zumutung empfindet, jedenfalls aber nicht das zum Kind, mit dem der Vater einen Kontakt jetzt über Jahre zu erreichen versucht.

M. ist ein nicht sehr stabiles Kind. Der Umgang mit seinem leiblichen Vater gefährdet sein Wohl aber nicht, so dass ein Ausschluss des Umgangs nicht begründet ist. Dass der Vater durch sein Verhalten M. gefährden könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist festgestellt, dass er ein liebevoller Vater seiner nunmehr 1-jährigen Tochter ist (vgl. Bericht der Verfahrenspflegerin). Allerdings mag es richtig sein, dass M. durch die Konfrontation mit seinem leiblichen Vater in seiner gegenwärtigen Familiensituation verunsichert wird. Hierzu kann die insoweit instabile psychische Situation der Mutter maßgeblich beitragen. Aus den Berichten des Jugendamtes, der Verfahrenspflegerin und der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass die Mutter nicht in der Lage ist, sich mit dem Thema der Vaterschaft des Antragstellers und dessen Umgang mit dem Kind auseinanderzusetzen, ohne in Tränen auszubrechen. Wie dem Attest der Therapeutin der Mutter, Frau Mo., zu entnehmen ist, liegen bei ihr eindeutig Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vor, die im Weg einer Langzeittherapie zu behandeln sind. Ziel der Therapie ist die innere Stabilisierung der Mutter. Über den Zeitrahmen der Therapie, die jetzt erst begonnen wurde, macht die Therapeutin keine Angabe. Gleichzeitig bescheinigt sie aber der Mutter ein klares, liebevolles und konsequentes Erziehungsverhalten. Mit ihr sieht der Senat in der Mutter - abgesehen von der belasteten Einstellung zum leiblichen Vater von M. - eine starke Frau, die immerhin fünf Kinder unter nicht einfachen Umständen großzieht. Auch von der Mutter - wie von jedem betreuenden Elterteil - sind gem. § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB positive Anstrengungen zur Ermöglichung des Umgangs zu fordern (Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1684 Rz. 7). Die psychische Belastung der Mutter kann nicht zum Ausschluss des Umgangsrechts von Vater und Kind führen, sondern es ist Aufgabe des Senats, Lösungen zu finden, die trotz dieser längerfristigen psychischen Barriere der Mutter eine Umgangsanbahnung ermöglichen.

Es gilt demnach die Rechte von Vater und Kind auf Umgang gem. § 1684 BGB umzusetzen. Aus den oben genannten Gründen sieht der Senat derzeit in einem Umgang in festem regelmäßigem Rhythmus mit einer festgelegten Dauer eine Überforderung von M.. Vielmehr hat eine langsame, der Reaktion von M. angepasste Umgangsanbahnung zu erfolgen. Insoweit spricht sich auch die Verfahrenspflegerin nicht für einen begleiteten Umgang aus, sondern regt die Installation einer "Brückenperson" an, die flexibel - nach einem ausführlichen Kennenlernen von M., seiner Mutter und seinem Vater - den Zeitpunkt und die Frequenz des Umgangs bestimmt und entscheidet, wann sie M. - eventuell nach einer Phase des Kennenlernens als Freund - mit dem Antragsteller als Vater bekannt macht. Der psychischen Situation von M. wird durch begleitende Maßnahmen - er befindet sich in Therapie bei Frau Dr. Sch. und seine Mutter in Therapie bei Frau Mo. - Rechnung getragen.

Auf nicht absehbare Zeit ist die Mutter aber nicht in der Lage, dem Recht des Kindes Rechnung zu tragen und dem Kind selbst einen Umgang mit dem Vater zu ermöglichen. Der Senat konnte sich selbst in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass die Mutter bereits wegen des Anblicks des Antragstellers in Tränen ausbrach. Nach Unterbrechung war sie dann in der Lage, ihre Vorwürfe und Verletzung zu verbalisieren. Dabei wurde eine tief sitzende Ablehnung des Vaters deutlich, den sie für ihr Leiden verantwortlich macht. Ihre Aufgabe, dem Kind ein positives Bild von seinem Vater zu vermitteln, von dem es viele Eigenschaften geerbt hat, dem es sehr ähnlich sieht und dessen Namen es trägt, kann sie nicht erfüllen. Da sie - nach der Darstellung ihrer Therapeutin - jetzt erst am Anfang der Aufarbeitung ihres Traumas steht, ist ein Erfolg der Therapie, der es ihr ermöglicht, den Vater distanziert - und damit für das Kind nicht belastend - zu sehen, nicht absehbar. Ein weiteres Abwarten auf einen Umgang ohne einen absehbaren Zeitrahmen ist aber weder dem Vater noch dem Kind zumutbar, das im jetzigen Alter noch im Wesentlichen über seine Emotionen in der Lage ist, eine Beziehung aufzubauen, wie die Verfahrenspflegerin in der Verhandlung dargelegt hat. Deshalb ist der Mutter wegen unverschuldeten Versagens (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1666 Rz. 31) allein zur Anbahnung und Gestaltung des Umgangs mit dem Vater insoweit die elterliche Sorge zu entziehen (§ 1666 BGB). Für diesen Bereich ist gem. § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Die Bestellung eines Umgangspflegers als Ergänzungspfleger ist nach Entzug dieses Teilbereichs des Sorgerechts gemäß § 1666 BGB erforderlich (OLG Hamm FamRZ 2005, 1772).

Vorliegend ist der Senat zwar allein im Rahmen der Umgangsrechte des Vaters und des Kindes mit der Angelegenheit befasst. Die herrschende Meinung schließt auch grundsätzlich eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621 e Rz. 51; BayObLG FamRZ 1994, 1068, 1069; für § 23 FGG BGH Beschl. v. 10.05.1984 - BLw 2/83, Rz. 20, 21; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 10. Aufl., § 23 Rz. 8; Bumiller/Winkler, FG, 8. Aufl., § 23 Rz. 3). Eine Ausnahme wird dann anerkannt, wenn in einem die elterliche Sorge betreffenden Verfahren eine einverständliche Umgangsregelung der Eltern gerichtlich bestätigt werden soll (OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 1355; Zöller/Philippi, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 621 e Rz., 17, MK/Finger, ZPO, 2. Aufl., § 621 e Rz. 33; Musielk/Borth, ZPO, 4. Aufl., § 621 e rz. 17). Auch wird eine im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene Regelung zum Umgang, die grundsätzlich nur in einem Umgangsverfahren zulässig ist, auch in einem Hauptsacheverfahren der elterlichen Sorge für zulässig erachtet, wenn in diesem Fall das Umgangsrecht eine der Endentscheidung in der Hauptsache Sorgerecht dienende Funktion hat (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, a.a.O., § 620 g Rz. 2). Vorliegend hat die Regelung des Teilbereichs der elterlichen Sorge "Umgang" dienende Funktion für eine Regelung des Umgangs. Wie dargelegt kommt aus Gründen des Kindeswohls allein eine vorsichtige, einfühlsame Umgangsanbahnung in Betracht, die flexibel den Reaktionen der Beteiligten Rechnung trägt. Dies kann auf Grund der beschriebenen Gesamtsituation nur durch Entzug der elterlichen Sorge für den Teilbereich Umgang und Installation einer Umgangspflegschaft geschehen. Eine generelle Regelung des Umgangs, auch wenn er begleitet ist, scheidet aus. Wollte man die Zuständigkeit des Senats zu einer dem Kindeswohl angemessenen und damit gem. § 1684 BGB vorgeschriebene Regelung verneinen, wäre das Beschwerdegericht gehindert, seiner Aufgabe - einen Umgang anzubahnen - gerecht zu werden. Insoweit hat hier die Regelung dieses Teilbereichs der elterlichen Sorge zum Umgang dienende Funktion, allein auf diese Weise wird eine angemessene Umgangsregelung möglich. Andernfalls wäre das Interesse des Kindes an einer seinem Wohl am ehesten entsprechenden Regelung verletzt. Deshalb besteht vorliegend eine Zuständigkeit auch zum Entzug des Sorgerechts für den Teilbereich Umgang gemäß § 1666 BGB und zur Installation einer Umgangspflegschaft gem. § 1909 BGB (im Ergebnis ebenso OLG Rostock FamRZ 2004, 54).

Es wird somit Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) angeordnet und als Pflegerin Frau W. ausgewählt (§§ 1693, 1697 BGB, vgl. FA-FamR/Oelkers, 5. Aufl., Kap. 4 Rdn. 116 u. insbes. 121; BayObLG FamRZ 1997, 1553). Die Zuständigkeit des Senats für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und die Auswahl des Pflegers ergibt sich aus §§ 1693, 1697 BGB (streitig, vgl. zum Streitstand Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1697 Rdn. 1; wie hier: OLG Hamm FamRZ 2000, 717; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1601; OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.05.2002 - 10 WF 176/01, Juris; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243; für den Fall, dass - wie vorliegend - das Familiengericht zuerst mit der Sache befasst ist, wohl nicht abweichend OLG Karlsruhe, 20. ZS, FamRZ 2001, 41). Für die Bestellung und Überwachung des Pflegers/der Pflegerin ist (ausschließlich) das Vormundschaftsgericht zuständig (vgl. u.a. OLG Hamm, aaO, und OLG Stuttgart, aaO, sowie Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1697 Rdn. 2; Erman/Michalski, BGB, 11. Aufl., § 1697 Rdn. 1 unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien). Die Entscheidung über Anordnung und Auswahl des Pflegers war vom Senat im Rahmen der Beschwerde wegen Sachzusammenhangs mit zu entscheiden (§ 6 RPflG).

Da für die Bestellung der Pflegerin (ausschließlich) das Vormundschaftsgericht zuständig ist, hat dieses auch die Feststellung gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB zu treffen (vgl. insoweit Senat, OLG-Report Karlsruhe 2001, 455 im Hinblick auf die Feststellung der Berufsmäßigkeit gem. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB; ebenso unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1836 Rdn. 6).

Frau W. erscheint gerade auch im Hinblick auf ihre besondere fachliche Qualifikation als Umgangspflegerin geeignet, da sie lange Jahre und auch jetzt noch beim Kinderschutzbund Umgang begleitet hat. Ihr ist die Konstellation der widerstreitenden Interessen von Eltern und auch Kindern bekannt. Hier verfügt sie über viel Erfahrung. Außerdem ist es Frau W. möglich, M. bei der Mutter abzuholen. Der Kontakt kann dann beim Jugendamt in Sinsheim durchgeführt werden.

Ihre Aufgabe ist es, ein Vertrauensverhältnis zu M. aufzubauen und ihn behutsam auf die für ihn fremde Person seines Vaters vorzubereiten. Der Vater sollte dahingehend sensibilisiert werden, dass M. altersbedingt langsam mit der Tatsache von "zwei Vätern" vertraut gemacht werden muss. Auch die Mutter sollte vorsichtig in dem ihr möglichen Umfang einbezogen werden, die konkreten Schritte sollten mit den Therapeuten von Kind und Mutter abgestimmt werden. Zu berücksichtigen ist auch die derzeit für M. noch neue und ungewohnte Situation in der Schule. Insoweit spricht viel dafür, dass - wie die Therapeutin der Mutter, Frau Mo., vorschlägt - die Eingewöhnung in die Schule abgewartet wird, die diese in einem Vierteljahr als abgeschlossen ansieht. Sollte sich die Belastung mit der Kontaktanbahnung für M. als unangemessen hoch herausstellen, kann diese auch verschoben werden; als Umgangspflegerin hat Frau W. insoweit freie Entscheidungsbefugnis, für deren Ausübung allein das Kindeswohl Maßstab ist.

Die Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Frage des Zeitpunkts der Umgangsanbahnung hält der Senat für nicht erforderlich. Eine Aussage zu dieser Frage kann - wie auch die Verfahrenspflegerin eingewandt hat - nicht abstrakt getroffen werden. Mit der Installation einer Umgangspflegerin gibt der Senat die Umgangsanbahnung in die Hand einer fachkundigen Person, die die Situation durch Vorgespräche analysiert und dann unter Zugrundlegung der gewonnenen Erkenntnisse behutsame Maßnahmen zur Umgangsanbahnung ergreift. Das so installierte System nimmt demnach die Analyse des Status Quo in sich auf, so dass eine Begutachtung des Status Quo durch ein Sachverständigen-Gutachten nicht erforderlich ist.

Von einer mündlichen Anhörung von M. wurde abgesehen, da er mangels Kenntnis der Existenz seines leiblichen Vaters neben seinem sozialen Vater auch keinen Willen hinsichtlich der Anbahnung des Umgangs mit diesem äußern kann. Von seiner Person erhielt der Senat durch die Schriftsätze der Eltern, den Bericht des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin und ihre Schilderung im Termin einen ausreichenden Eindruck (vgl. insoweit § 50 b Abs. 1 FGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde auch im Interesse des Kindes eingelegt wurde, Gerichtskosten sind daher nicht zu erheben (§ 131 Abs. 3 KostO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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