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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.02.2002
Aktenzeichen: 2 UF 136/00
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 91 Abs. 1 S. 1
Hat der Sozialhilfeträger den zu zahlenden Unterhaltsbetrag gegenüber dem Unterhaltsschuldner festgesetzt bzw. auf dessen danach erfolgter Intervention eine Überzahlung festgestellt und eine Verrechnung vorgenommen, so ist ihm gegenüber ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer nachträglichen Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbetrages entgegensteht.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Im Namen des Volkes Urteil

2 UF 136/00

Verkündet am: 15. Februar 2002

In Sachen

wegen Unterhalts

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 7.Februar 2002 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riedel, May, Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 8.6.2000 (6 F 74/00) unter Aufhebung im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Mai 1995 bis März 2000 aus übergegangenem Recht einen Unterhaltsbetrag von 3.331,07 € nebst 5,06 % Zinsen aus 3.246,70 € für die Zeit vom 24.12.1999 bis zum 30.4.2000 sowie 8,42 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 1.5.2000 bis zum 31.8.2000 und 9,26 % Zinsen ab dem 1.9.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Unterhalt für seine im Jahr 1912 geborene, im Oktober 2000 verstorbene Mutter für den Zeitraum ab 1.5.1995 in Anspruch.

Die Klägerin gewährt der Mutter des Beklagten seit 1978 Sozialhilfe, da deren Rente nicht ausreicht, um ihren Aufenthalt in einem Altersheim zu finanzieren. Erstmals mit Schreiben vom 7.12.1978 leitete die Klägerin die Unterhaltsansprüche auf sich über. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.5.1995 bis zum 30.11.1999 wendete die Klägerin 99.227,15 DM für die Mutter des Beklagten auf. Hiervon hat sie vom Beklagten mit Schreiben vom 24.11.1999 46.265 DM gefordert. Der Beklagte hat unstreitig an die Klägerin 29.865 DM gezahlt. Der Differenzbetrag in Höhe von 16.400 DM ist Gegenstand der Klage.

Die Klägerin hat in regelmäßigen Abständen von ca. 2 Jahren vom Beklagten Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefordert und hieran anschließend jeweils 1993, 1995 und 1997 monatliche Unterhaltszahlungen geltend gemacht.

Der Beklagte war ab Mai 1995 zu Unterhaltszahlungen in Höhe von 460 DM monatlich sowie ab September 1997 in Höhe von 810 DM monatlich aufgefordert worden. Bis August 1997 hat der Beklagte die geforderten Beträge gezahlt. In dem Unterhaltsfestsetzungsverfahren 1997 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 28.10.1997 die Unterhaltsbeträge angezweifelt. Hierauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.4.1998 wegen Anrechnung eines höheren Selbstbehalts von 1.920 DM eine Überzahlung des Beklagten für den Zeitraum Mai 1995 bis August 1997 in Höhe von monatlich 160 DM, insgesamt 4.480 DM, festgestellt und ab September 1997 unter Verrechnung der Überzahlung weiterhin monatlich 810 DM verlangt. Nachdem der Beklagte auch diese Unterhaltsbeträge nicht akzeptieren wollte, setzte die Klägerin zuletzt mit Schreiben vom 24.11.1999 den Unterhalt wie folgt fest: von Mai 1995 bis Dezember 1996 monatlich 700 DM, für Januar 1997 600 DM, von Februar 1997 bis Dezember 1997 monatlich 810 DM, von Januar 1998 bis Juni 1998 monatlich 1.030 DM und von Juli 1998 bis November 1999 monatlich 975 DM, insgesamt 46.265 DM.

Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund ihrer jeweils übersandten Rechtswahrungsanzeigen, mit denen sie den Beklagten auch zur erneuten Auskunftserteilung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert habe, auch zur Geltendmachung rückständigen Unterhalts berechtigt zu sein. Da der Beklagte die Richtigkeit der festgesetzten Unterhaltsbeträge stets angezweifelt habe, sei kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keine höheren Beträge als im Schreiben vom 17.4.1998 gefordert schulde.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 46.265 DM abzgl. gezahlter 29.865 DM, also 16.400 DM, nebst Zinsen von 5,06 % jährlich aus 16.400 DM ab dem 24.12.1999 zu verurteilen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Zur Begründung beruft er sich auf die Berücksichtigung höherer Selbstbehaltssätze und mangelnde Leistungsfähigkeit. Zudem müsse sich die Klägerin am Inhalt ihres Schreibens vom 17.4.1998 festhalten lassen, danach schulde er über die geleisteten Zahlungen hinaus keinen Unterhalt mehr.

Das Familiengericht hat mit Urteil vom 8.6.2000 die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe sich mit der streitigen Klageforderung weder im Zahlungsverzug befunden noch habe die Klägerin gem. § 91 Abs. 3 S. 1 BSHG Unterhalt für die Vergangenheit fordern können. Da die Klägerin jeweils zu Beginn eines Unterhaltszeitraumes vorbehaltlos aufgrund der vorliegenden Auskünfte den Unterhalt berechnet habe, habe sich der Beklagte mit den erst nach Abschluss der Unterhaltsräume festgesetzten Unterhaltsbeträgen nicht in Verzug befunden. Aufgrund der vorbehaltslosen Festsetzung der Beträge könne auch nicht nach § 91 Abs. 3 S. 1 BSHG der Unterhalt nachverlangt werden, da die Mahnungsfunktion der Rechtswahrungsanzeige damit jeweils erschöpft sei. Auch durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass trotz späterer Beanstandung bei lebensnaher Betrachtungsweise die Klägerin nicht noch höhere Beträge im Rahmen der Überprüfung festsetze.

Gegen das Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrages trägt sie insbesondere vor, der Beklagte habe sich durch die Rechtswahrungsanzeigen grundsätzlich in Verzug befunden, so dass auch rückwirkend noch bei Änderung der Verhältnisse die Unterhaltsbeträge hätten erhöht werden können. Ein besonderer Vorbehalt sei nicht notwendig. Der Beklagte durfte sich auch nicht auf den Abschluss der Berechnungen verlassen, zumal er selbst die festgesetzten Beträge im streitgegenständlichen Zeitraum nie akzeptiert habe. Der Klägerin hätten zudem nie die vollständigen Einkommensunterlagen zur Verfügung gestanden. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz die Klagforderung zudem geringfügig für den Unterhalt der Mutter des Beklagten bis zum 31.3.2000 erhöht, da monatlich ein weiterer Betrag von 115 DM vom Beklagten zu zahlen sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 8.6.2000 (6 F 74/00) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Unterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 1.5.1999 bis zum 30.11.1999 in Höhe von 47.530 DM abzgl. bereits bezahlter 29.865 DM, also 17.665 DM, nebst 5,06 % Zinsen aus 17.665 DM für den Zeitraum 24.12.1999 bis 30.4.2000, 8,42 % Zinsen für den Zeitraum 1.5.2000 bis 31.8.2000 sowie 9,26 % Zinsen für den Zeitraum ab 1.9.2000 sowie für den Zeitraum 1.12.1999 bis 31.3.2000 weitere 720 DM nebst 8,42 % Zinsen hieraus vom 1.5.2000 bis zum 31.8.2000 sowie 9,26 % Zinsen ab dem 1.9.2000 zu zahlen.

Der Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt er vor, die Klägerin habe Steuererstattungsbeträge aufgrund seiner Angaben im Prüfbogen in ihrer Berechnung berücksichtigt. Ggf. hätte sie die Steuerbescheide früher anfordern müssen. Im übrigen wiederholt er zur Unterhaltsfestsetzung im einzelnen seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Mutter des Beklagten steht gegen diesen ein Unterhaltsanspruch gem. § 1601 BGB zu, da sie ihren Lebensbedarf, der in den Heimkosten und einem Taschengeld bestand, nicht aus ihren eigenen Renteneinkünften decken konnte. Auch unter Berücksichtigung der von der Schwester des Beklagten geleisteten Zahlungen ist der von der Klägerin erbrachte monatliche Aufwand unstreitig stets höher gewesen als der monatlich vom Beklagten verlangte Betrag. Aufgrund der Sozialhilfeleistungen der Klägerin an die Mutter des Beklagten ist der Unterhaltsanspruch der Mutter gem. § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG bis zur Höhe der erbrachten Aufwendungen auf die Klägerin übergegangen. Die von der Klägerin festgesetzten Beträge stehen dieser jedoch nicht in vollem Umfang zu.

1. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagte von der Klägerin gem. § 1613 BGB in Verzug gesetzt wurde, wobei insoweit eine Aufforderung zur Auskunftserteilung zumindest für den Zeitraum ab der Neufassung der Vorschrift ab 1.7.1998 genügen würde. Aber auch zuvor wäre zumindest in Höhe der jeweils vorläufig angeforderten Beträge gem. § 284 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 BGB Verzug eingetreten. Da sowohl mit Schreiben vom 14.6.1995 als auch mit Schreiben vom 1.8.1997 jeweils Einkommensunterlagen ausdrücklich zum Zwecke einer Neuberechnung des Unterhaltsbetrages angefordert wurden, lägen auch die Voraussetzungen des Verzuges bzgl. über die vorläufig festgesetzten Beträge hinausgehender Unterhaltsforderungen nach § 1613 BGB a.F. vor. Im übrigen ergäbe sich auch ausdrücklich aus § 91 Abs. 3 S. 1 BSHG ein entsprechender Anspruch des Sozialhilfeträgers ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Hilfegewährung. Diese erfolgte unstreitig vor dem streitgegenständlichen Zeitraum und auch beispielsweise nochmals im Schreiben der Klägerin vom 1.8.1997.

2. Fraglich ist allerdings, ob die Klägerin rückwirkend ihre bereits festgesetzten Unterhaltsbeträge nochmals erhöhen konnte oder ob insoweit ein Vertrauenstatbestand für den Kläger geschaffen wurde. Dies ist unterschiedlich zu bewerten.

Für den Unterhaltszeitraum ab Mai 1995 hat die Klägerin aufgrund vom Beklagten angeforderter Unterlagen - Verdienstbescheinigung für das Jahr 1994, Steuerbescheid für das Jahr 1994 - einen monatlichen Unterhalt von 460 DM mit Schreiben vom 14.7.1995 gefordert, der vom Beklagten auch fortlaufend bis zur nächsten Unterhaltsüberprüfung im Jahr 1997 gezahlt wurde. Erst aufgrund des vom Beklagten in Rahmen der Unterhaltsfestsetzung ab 1997 vorgebrachten Einwands einer Ungleichbehandlung mit seiner Schwester durch Berücksichtigung eines geringeren Selbstbehalts wurde mit Schreiben vom 17.4.1998 die Unterhaltsberechnung für diesen Zeitraum von der Klägerin entsprechend korrigiert und eine Überzahlung von 4.480 DM festgestellt, die auf einen späteren Unterhaltszeitraum verrechnet wurde. Nachdem die Klägerin auch bei dieser Gelegenheit vom Beklagten für die Vergangenheit keine erneuten Unterlagen angefordert hat, konnte er sich darauf verlassen, dass dieser Unterhaltszeitraum von Seiten der Klägerin jedenfalls hinsichtlich möglicher Erhöhungen abgeschlossen ist, so dass hier ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Anders als in dem vom BGH in der Entscheidung FamRZ 1985, 586 behandelten Sachverhalt hat die Klägerin hier nochmals die Verhältnisse überprüft; hätte sie Zweifel an den Einkünften des Beklagten in der Vergangenheit gehabt, hätte zu diesem Zeitpunkt eine ergänzende Auskunft gefordert oder zumindest ein Vorbehalt gemacht werden müssen. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin lediglich davon abgesehen hat, einen höheren Betrag zu verlangen, ohne dass eine spätere weitergehende Inanspruchnahme nicht gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Nach den konkreten Umständen muss das spätere Verhalten der Klägerin vielmehr unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium (BGH aaO. S. 587) als missbräuchlich angesehen werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte weiterhin die Auffassung vertrat, es sei auch für diesen Zeitraum ein noch höherer Selbstbehalt als von der Klägerin berücksichtigt anzusetzen. Aus der Sicht des Beklagten kam insoweit nur noch eine weitere Reduzierung, nicht aber eine Erhöhung in Betracht. Die Klägerin kann also für den Zeitraum Mai 1995 bis zur erneuten Aufforderung zur Auskunftserteilung im August 1997 nur den mit Schreiben vom 17.4.1998 bis einschließlich August 1997 errechneten Unterhalt von monatlich 300 DM verlangen, so dass für diesen Zeitraum kein Rückstand besteht.

Anders ist der Zeitraum ab September 1997 zu beurteilen, da für diesen der Beklagte am 1.8.1997 zur Auskunft aufgefordert und zwischen den Parteien nie Einigkeit über den geschuldeten Betrag erzielt wurde. Hier konnte sich der Beklagte somit nicht auf eine Bindung der Klägerin an die errechneten Beträge verlassen. Die von der Klägerin errechnete Überzahlung in Höhe von 4.480 DM aus dem Zeitraum bis August 1997 ist auf die ab September 1997 geschuldeten Unterhaltsbeträge anzurechnen.

3. Unterhaltsberechnung ab September 1997:

Hinsichtlich der Einkommensberechnung wird insoweit auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Klagebegründung Bezug genommen. Die jeweils errechneten Nettoeinkünfte des Beklagten entsprechen den vorgelegten Verdienstnachweisen bzw. Steuerbescheiden sowie den Angaben zu Belastungen wie etwa Scheidungskosten und sind nicht zu beanstanden.

Soweit der Beklagte die Berücksichtigung eines zu geringen Selbstbehalts rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Ab dem 1.7.1998 ist in der Düsseldorfer Tabelle ausdrücklich ein Selbstbehalt gegenüber Eltern in Höhe von 2.250 DM monatlich einschließlich 800 DM Warmmiete enthalten. Zuvor war zwar kein Selbstbehalt in der Düsseldorfer Tabelle für den Elternunterhalt vorgesehen, die Leitlinien der Oberlandesgerichte sahen jedoch eine Erhöhung gegenüber dem jeweiligen für volljährige Kinder geltenden Selbstbehalt vor, da bei der Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber Eltern eine grundlegend andere Lebenssituation vorliege als bei der sich aus der natürlichen Generationenfolge ergebenden Verpflichtung von Eltern gegenüber volljährigen Kindern, die mangels Ausbildungsabschluss noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hätten (so auch BGH FamRZ 1992, 795, 797). Mit einer solchen Entwicklung sei nicht gleichzusetzen, dass Eltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre Kinder, die inzwischen selbst Familien gegründet haben, auf Unterhalt in Anspruch nehmen müssen. In aller Regel hätten Eltern eine ausreichende Altersversorgung, so dass Kinder allenfalls wegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit mit ihrer Beteiligung an den dafür entstehenden Kosten rechnen müssten. Auch die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen wird in der Regel großzügiger gesehen. Andererseits darf die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber den Eltern nicht auf eine Art freiwillige Leistung oder auf Spendenqualität herabgesetzt werden, indem der angemessene Eigenbedarf durch Anerkennung aller möglichen Aufwendungen im Rahmen der Lebensstellung des Pflichtigen unvertretbar hoch gesetzt wird (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2, Rn. 619 m.w.N.). Vorliegend erscheint daher die im Jahr 1997 vorgenommene Erhöhung des angemessenen Selbstbehalts gegenüber volljährigen Kindern in Höhe von 1.800 DM einschließlich einer Warmmiete von 800 DM (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.1996) um rund 20 % auf 2.160 DM angemessen. Dieser Prozentsatz entspricht einer weit verbreiteten Rechtsprechung (vgl. etwa Landgericht Paderborn FamRZ 1996, 1497, 1498; rund 20 % auch akzeptiert in BGH FamRZ 1992, 795 f.) als auch Meinungen in der Literatur (Fischer, FamRZ 1993,731) und den Empfehlungen des 11. Deutschen Familiengerichtstages (FamRZ 1996, 337, 338). Eine weitere Erhöhung des Selbstbehalts kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

Die Berücksichtigung eines Bedarfs für die Ehefrau des Beklagten in Höhe von 1.620 DM ist ebenfalls nicht zu beanstanden und entspricht den Empfehlungen des Familiengerichtstages. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann hier nicht ein Bedarf in Höhe von 3/7 des Einkommens des Beklagten angesetzt werden, da bei intakter Ehe kein Quotenunterhalt, sondern nach § 1360 BGB Familienunterhalt zur Sicherstellung der notwendigen Bedürfnisse geschuldet wird. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise die Wohnkosten bereits in erheblichem Umfang beim Beklagten berücksichtigt sind und für den Ehegatten nicht in gleicher Höhe Kosten anfallen. Der Selbstbehalt der Ehefrau ist daher nur mit den berücksichtigten 1.620 DM anzusetzen. Dieser entfällt ab dem Jahr 1998 aufgrund des Getrenntlebens ohne eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Ehefrau.

Soweit der Beklagte darauf verweist, es müssten höhere Wohnkosten berücksichtigt werden, kann dem nur zum Teil gefolgt werden, der zu zahlende Unterhalt verändert sich hierdurch jedoch nicht. Für das Jahr 1997 kommt eine Berücksichtigung erhöhter Wohnkosten nicht in Betracht, da die Miete einschließlich Nebenkosten sich auf 1.250 DM belief und im Selbstbehaltssatz für den Beklagten bereits 800 DM enthalten sind, im Selbstbehaltssatz für die Ehefrau 600 DM. Da eine Überschreitung nicht vorliegt, kommt ein weiterer Abzug nicht in Frage (vgl. hierzu die Erläuterungen bei Wendl/Scholz, aaO., § 2, Rn. 269). Im Jahr 1998 hatte der Beklagte die Aufwendungen in gleicher Höhe für sich allein, weshalb ein gewisser Abschlag vom Einkommen gerechtfertigt ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nur angemessene und nicht vermeidbare Wohnkosten eine Erhöhung des Selbstbehalts rechtfertigen. Der Beklagte als Einzelperson benötigt nicht unbedingt eine Dreizimmerwohnung. Eine kleinere Wohnung wäre im Zweifel günstiger. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Selbstbehalt um 300 DM zu erhöhen, so dass das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Einkommen entsprechend der sonstigen Berechnung der Klägerin, die im übrigen nicht zu beanstanden ist, sich statt auf 2.238 DM auf 1.938 DM beläuft. Hiermit hat der Beklagte nach der vorgelegten Unterhaltstabelle im Jahr 1998 wie festgesetzt monatlich 1.030 DM zu zahlen. Die Klägerin hat dieses Ergebnis durch Herabstufung um drei Gruppen in der Tabelle erzielt.

Im Jahr 1999 ändert sich an der Berechnung der Klägerin durch die Berücksichtigung der höheren Wohnkosten letztlich nichts, da die Klägerin statt dessen den Unterhaltsbetrag in der Tabelle drei Stufen niedriger eingeordnet hat. Soweit die Klägerin den Unterhaltsbetrag für den Zeitraum 1.1.1999 bis 30.3.2000 nachträglich im Rahmen einer Klagerweiterung erhöht hat, ist dies nicht zu beanstanden, da der Unterhalt nur vorläufig berechnet war.

Im einzelnen ergibt sich damit folgende Rückstandsberechnung:

- September bis Dezember 1997 mtl. 810 DM 3.240 DM - Januar bis Juni 1998 mtl. 1.030 DM 6.180 DM - Juli bis Dezember 1998 mtl. 975 DM 5.850 DM - Januar bis Dezember 1999 mtl. 1.090 DM 13.080 DM - Januar bis März 2000 mtl. 1.030 DM 3.090 DM gesamt 31.440 DM

Hierauf ist die Überzahlung in Höhe von 4.480 DM anzurechnen, ferner hat der Beklagte im September und Oktober 1997 jeweils 460 DM gezahlt, am 21.7.1998 2.050 DM, am 21.12.1998 2.500 DM, am 20.4.1999 2.000 DM sowie von Januar 1999 bis März 2000 jeweils 865 DM monatlich. Dies ergibt insgesamt 24.925 DM, so dass ein Rückstand von 6.515 DM bzw. 3.331,07 Euro besteht. Im übrigen ist die Klage hingegen abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 bzw. § 291 BGB. Die Klägerin hat die Inanspruchnahme von Kredit mit der genannten Zinshöhe nachgewiesen. Allerdings waren nur die jeweils geschuldeten Rückstände zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 546 ZPO.

Ende der Entscheidung

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