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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 2 UF 163/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 511 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Beschluss
Karlsruhe, 01. Juni 2006
wegen Abänderung Ehegattenunterhalt
Tenor:
Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. A. , B. , für den zweiten Rechtszug nach folgender Maßgabe bewilligt:
Soweit sie sich gegen die vom Kläger eingelegte Berufung verteidigt (§ 119 ZPO).
Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 19.09.2005 ab deren Einlegung am 20.10.2005, soweit sie sich gegen eine Verurteilung von mehr als € 360,98 richtet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe:
Nachdem die Beklagte die mit Schriftsatz vom 22.07.2005 angekündigte Berufung gegen Ziffer 2 des angegriffenen Urteils in vollem Umfang - also in Höhe von 844,98 € - eingelegt und damit die Berufungssumme erreicht hat, war ihr hinsichtlich des Erfolg versprechenden, die Berufungssumme nicht erreichenden Teils dieser Berufung in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 19.09.2005 ab Einlegung der Berufung am 20.10.2005 (der Schriftsatz vom 22.07.2005 enthielt ersichtlich nur einen PKH-Antrag, da ein Wiedereinsetzungsantrag nach Bewilligung von PKH angekündigt war (vgl. BGH FamRZ 2005, 794)) Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn in Höhe dieses Teils kann die Beklagte einen nunmehr - nach zulässiger Einlegung der Berufung - zulässigen, Erfolg versprechenden Berufungsantrag stellen (im Ergebnis ersichtlich ebenso OLG Koblenz FamRZ 1996, 557; vgl. Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 117 Rdn. 10, der allerdings entgegen der st. Rechtsprechung des Senats eine Prozesskostenhilfebewilligung in diesen Fällen auch dann befürwortet, wenn noch keine zulässige Berufung eingelegt ist). Dies verkennt OLG Hamburg FamRZ 1997, 621 (ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdn. 28 unter Bezug u.a. auf BGH NJW 1983, 1063, der zu diesem Problem allerdings keine Aussage trifft).
Erfolgsaussicht bestand nur in Höhe des € 360,98 übersteigenden Betrages, da der Kläger ab Januar 2005 - und damit zum Zeitpunkt der Gehaltspfändungen - wie im Termin erörtert Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von € 27,00 und Elementarunterhalt in Höhe von € 109,00, monatlich damit € 137,00 schuldete. Aufgrund der Abänderung des Unterhaltsvergleichs entfiel damit in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages nachträglich der Rechtsgrund, § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB. Für die nach Rechtshängigkeit der Klage (12.05.2005) erfolgte Gehaltspfändung über € 476,66 konnte sich die Beklagte gemäß § 818 Abs. 4 BGB nicht auf Entreicherung berufen, mithin in Höhe eines Betrages von (€ 476,66 - € 137,00 =) € 339,66. Dies gilt aufgrund Kenntnis der Beklagten im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB auch für die nach dem erstinstanzlich erklärten Anerkenntnis (SS 07.03.2005) gepfändeten Beträge hinsichtlich der Differenz zwischen dem damit auch nach Auffassung der Beklagten nur noch geschuldetem Unterhalt von € 466,00 und dem gepfändetem Unterhalt von € 476,66, d.h. jeweils in Höhe von € 10,66 für die Monate März und April 2005. Insgesamt ergab sich damit ein Rückzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von € 360,98.
Ende der Entscheidung
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