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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.04.1999
Aktenzeichen: 2 UF 165/98
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 17 Abs. 4 |
Bei der Streitwertfestsetzung ist der Eingang des Antrages auf Erlaß eines Mahnbescheids der Einreichung einer Klage bei Gericht gleichzusetzen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
2 U F 165/98 2 F 70/98
Karlsruhe, 30. April 1999
Familiensache
wegen Kindesunterhalts
hier: Streitwertfestsetzung
Beschluß
Tenor:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
1. Unterhalt für das Kind (Rückstand) 7.696.-DM
2. Unterhalt für das Kind
a) Rückstand (Nov. 1995 - Jan. 1998) 8.606.-DM
b) lfd. Unterhalt ab Februar 1998 12 x 314.- DM = 3.768.-DM
Gründe:
Der Streitwert in Unterhaltssachen ist nach § 17 GKG zu bemessen. Danach ist für den laufenden Unterhalt der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage geforderte Betrag maßgeblich, § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG. Für die bei Einreichung der Klage - hier eines Antrages auf Erlaß eines Mahnbescheides am 29.1.1998 (AS. I, 9, 145) - bereits fälligen Unterhaltsbeträge ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG ein weiterer Streitwert festzusetzen. Nachdem ein Mahnbescheid wie die Klage bei Einreichung bei Gericht anhängig wird (so Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., vor § 693, Rn. 3; Münchner Kommentar/Holch, ZPO, vor § 688, Rn. 38; a.A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 693, Rn. 3, vor § 688, Rn. 5), ist auch in diesem Fall auf den Eingang des Antrages auf Erlaß eines Mahnbescheides bei Gericht abzustellen.
Es ergibt sich somit für das Kind der geltend gemachte Rückstand in Höhe von 7.696.- DM für den Zeitraum November 1995 bis 3.11.1997 sowie für das Kind ein Rückstand bei Einreichung des Antrages auf Erlaß eines Mahnbescheides am 29.1.1998 für den Zeitraum November 1995 bis Januar 1998 in Höhe von 8.606.- DM. Hierbei sind für November und Dezember 1995 jeweils 318.- DM = 636.- DM, für das Jahr 1996 12 x 324.- DM = 3.888.- DM, für das Jahr 1997 12 x 314.- DM = 3.768.- DM und für Januar 1998 314.- DM zugrundegelegt worden. Der Unterhalt für den Monat, in dessen Verlauf die Klage bzw. der Mahnbescheid eingereicht wird, ist Rückstand im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG (Senatsbeschluß vom 22.11.1985, FamRZ 1986, 194, 195).
Der Streitwert für den laufenden Unterhalt für das Kind ist mit 12 x 314.- DM = 3.768.- DM festzusetzen.
Der Streitwert wäre an sich gemäß § 25 Abs. 2 Satz Satz 2 GKG auch für die 1. Instanz entsprechend abzuändern (im Streitwertfestsetzungsbeschluß des Familiengerichts ist für das Kind ein Rückstand von 9.548.- .- DM statt 8.606.- DM zugrundegelegt). Da jedoch zwischen dem erstinstanzlich festgesetzen Streitwert von insgesamt 21.012.- DM und dem korrekten Streitwert von insgesamt 20.070.- DM (7.696.- DM zzgl. 8.606.- DM zzgl. 3.768.- DM) kein Gebührensprung in der Gebührentabelle erfolgt, konnte auf eine Abänderung verzichtet werden.
Ende der Entscheidung
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