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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 2 UF 176/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 1 Nr. 1 b
Die Streitwertvorschriften des GKG finden nach Auffassung des Senats im Rechtsmittelverfahren auch dann Anwendung, wenn Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ausschließlich Folgesachen sind.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss

2 UF 176/02

Karlsruhe, den 29. November 2005

wegen Ehescheidung

hier: Umgangsrecht

hat der 2. des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lotz, Gadamer, Dr. Krüger

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 11. November 2002 insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, den behandelnden Therapeuten / Psychologen der Tochter von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden, und bezüglich des Umgangs dahin gehend abgeändert, dass der Umgang des Antragstellers mit der Tochter T. bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres der Tochter ausgesetzt wird.

Die Anträge des Antragstellers, die elterliche Sorge für T. auf ihn zu übertragen bzw. ihm ein aktuelles Photo von T. zur Verfügung zu stellen und auf Anfrage vierteljährlich über das allgemeine Befinden und die schulischen Leistungen des Kindes an ihn zu berichten, werden als unzulässig verworfen.

Die weitergehenden Anträge der Parteien werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben..

3. Der Beschwerdewert wird wie folgt festgesetzt:

- bis 02. Oktober 2003: 1.800 € (Herausgabe des Computers: 900 €; Umgang: 900 €)

- vom 02. Oktober 2003 bis 16. November 2005: 900 € (Teilklagerücknahme)

- ab 16. November 2005: 2.000 € (Umgang: 900 €; elterl. Sorge: 900 €; Auskunft / Photo: 200 €).

Gründe:

I.

Der Antragsteller - amerikanischer Staatsangehöriger - und die Antragsgegnerin - deutsche Staatsangehörige - haben am 22. Januar 1993 in T. / Dänemark geheiratet. Aus der Ehe der Parteien, die ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist die Tochter T., geboren am 11. Dezember 1996, hervorgegangen.

Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 11. November 2002 wurde die Ehe geschieden (rechtskräftig seit 01. März 2003) und (u.a.) der Umgang des Antragstellers mit der ehegemeinschaftlichen Tochter bis einschließlich Juli 2003 ausgesetzt sowie der Antragsgegnerin aufgegeben, Namen und Anschrift des behandelnden Kinderpsychologen bzw. Kindertherapeuten von T. dem Antragsteller mitzuteilen und den behandelnden Therapeuten/Psychologen von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden (Ziff. 3 des Urteils). Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, einen Computer an den Antragsteller herauszugeben (Ziff. 4 des Urteils).

Gegen Ziff. 3 und 4 des Urteils hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Nachdem die Beschwerde hinsichtlich der Herausgabe des Computers im Termin vom 02. Oktober 2003 zurückgenommen wurde, richtet sie sich nur noch gegen die Befristung des Umgangsausschlusses bis Juli 2003 und die Verpflichtung, den behandelnden Therapeuten/Psychologen von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden. Sie verweist darauf, dass aus medizinisch-therapeutischer Sicht der Umgang bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes auszusetzen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Umgang des Antragstellers bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres der Tochter T. auszusetzen und den Antrag, den behandelnden Therapeuten/Psychologen von seiner Verpflichtung zu Verschwiegenheit zu entbinden, zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt Zurückweisung der Beschwerde. Er macht geltend, dass für einen weiteren Ausschluss des Umgangs kein Grund ersichtlich sei.

Im Termin vom 16. November 2005 hat der Antragsteller seinen Antrags dahin gehend erweitert, dass die elterliche Sorge für T. auf den Kindesvater übertragen werden solle. Hilfsweise solle T. ein Erziehungsbeistand beigeordnet werden. Darüber hinaus solle verfügt werden, dass T. eine Therapie bei einem anderen Therapeuten als Dr. J. und die Kindesmutter eine eigene Therapie absolviere. Weiter solle der Kindesmutter aufgegeben werden, dem Kindesvater ein aktuelles Photo von T. zur Verfügung zu stellen und auf Anfrage vierteljährlich über das allgemeine Befinden und die schulischen Leistungen des Kindes an den Kindesvater zu berichten.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung dieser Anträge und darüber hinaus, dem Kindesvater aufzugeben, seinerseits eine Therapie zu absolvieren und deutsch zu lernen.

Der Antragsteller beantragt seinerseits Zurückweisung dieser Anträge.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung verschiedener Sachverständigengutachten. Auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen M. vom 16. Februar 2004 und vom 04. November 2005 und die Terminsniederschriften vom 02. Oktober 2003 (zur Erläuterung des erstinstanzlichen Gutachtens vom 20. Juli 2002) und 16. November 2005 über die ergänzenden Anhörungen der Sachverständigen sowie die gerichtsärztlichen Gutachten des Dezernats Gesundheit des Landkreises H. vom 10. Mai 2005 und 20. September 2005 wird Bezug genommen.

Die Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass T. bisher sehr intensiv in den Streit der Eltern einbezogen worden sei, und dass der bis heute andauernde Machtkampf der Eltern T. bereits in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt habe. Aus psychologischer Sicht dürfe T. nicht weiter in den Konflikt ihrer Eltern einbezogen werden. Eine Anbahnung der Besuche des Vaters könne am besten über eine "gewisse Annäherung" der Eltern erfolgen. Da dies kaum erreichbar scheine, brauche T. eine eigene, von der Mutter unabhängige Therapie, um ihren eigenen, unabhängigen Standpunkt im Streit ihrer Eltern zu erarbeiten. Die Mutter beeinflusse T. allein schon durch ihre sehr klare und deutliche Ablehnung des Vaters. Die Mutter sei wenig kompromissbereit oder nachgiebig, soweit es um die Person und das Verhalten des Vaters gehe. Sie sei sehr konsequent in ihrer Erziehung und Haltung, trotzdem gerate T. für die Mutter in eine "Beschützerposition". Sie sehe nicht, dass sie durch diese "Rollenumkehr" als Mutter in Bezug auf den Vater gar nicht mehr in der Erziehungsfunktion für T. auftrete, sondern dass T. bestimme, was sie wolle oder nicht wolle. Die Mutter habe es bis heute viel zu wenig geschafft, T. die "Angst" vor dem Vater zu nehmen. Nach Aussagen der Lehrerin werde T. als ein starkes und sehr leistungsfähiges Mädchen beschrieben. Würde die Mutter T. Halt und Stärke auch in Bezug auf den Vater bieten und sich selber der Auseinandersetzung mit dem Vater "selbstbewusst" und ohne Angst stellen, würde T. nicht unter dem laufenden Verfahren leiden müssen, sondern sie würde ihre Aussagen vor Gericht selbstbewusst und eigenständig vortragen können. Indem die Mutter alleine zur Verhandlung fahre, scheine T. sich hilflos zu fühlen und entwickle "Angst um ihre Mutter". T. werde auf Grund der vorliegenden Situation ohne eine stärkende und vor allem unabhängige Therapie jeden Kontakt mit ihrem Vater weiterhin ablehnen, "um die Mutter zu schützen". Diese Haltung sei aus psychologischer Sicht verständlich und nachvollziehbar. T. liebe ihre Mutter und sei zudem auf Grund ihrer Entwicklungsstufe noch emotional abhängig von ihrem Werturteil. Auf Grund dieser Abhängigkeit habe sich T. ganz auf die Seite ihrer Mutter gestellt. Eine Veränderung der Situation könne nur durch die Eltern, aber auch durch T. selbst, erreicht werden. Besuche in dieser Situation unter Zwang durchzuführen, entspräche nicht dem Wohl des Kindes. Der Mutter werde eindringlich nahe gelegt, sich selber psychologischer Hilfe zu bedienen, um nicht die Beziehung zu T. zu gefährden und in Bezug auf die Person des Vaters "erziehungsunfähig" zu werden.

Von einer persönlichen Anhörung T.s hat der Senat auf Grund der genannten gerichtsärztlichen Gutachten abgesehen.

II.

Während die ursprüngliche - nach §§ 629 a, 621 e, 621 Nr. 2 ZPO zulässige - Beschwerde der Antragsgegnerin begründet ist, erweisen sich die erweiternden Anträge der Parteien im Termin vom 16. November 2005 teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet.

1. Das gerichtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamts H. vom 26. Oktober 2005 führt aus, dass T. unter einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Gewalterfahrung in der frühen Kindheit und fortbestehenden Gewalterfahrungen in der Schule leidet. Eine Konfrontation mit den stattgehabten Traumata durch das Gericht oder die Sachverständige würden zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Retraumatisierung führen. Die Sachverständige M. und das gerichtsärztliche Gutachten kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein Umgang des Antragstellers mit T. dem Wohl des Kindes nicht dienlich sei, solange die Konflikte auf der Elternebene nicht ausgeräumt seien und T. in diese Auseinandersetzungen verwickelt werde. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass eine Veränderung der Situation nur erreichbar sein wird, wenn die Parteien insoweit eine gemeinsame Basis und evtl. neues Vertrauen ineinander aufbauen können. Sie hat sich dafür ausgesprochen, den Umgang währenddessen für circa 1 Jahr auszusetzen. Das gerichtsärztliche Gutachten schlägt vor, dass bei T. eine systematische Psychotherapie bei einem Kinder- und Jugendtherapeuten bzw. Kinder- und Jugendpsychiater durchgeführt werden sollte, um T. in die Lage zu versetzen, die Problematik mit dem Kindesvater eigenständig zu bearbeiten. Zugleich wird der Antragsgegnerin vorgeschlagen, eine eigene Psychotherapie bei einem Behandler durchzuführen, der nicht die Tochter betreut. Das gerichtärztliche Gutachten führt weiter aus, dass T. bis zur Vollendung ihres 10. Lebensjahres (im Dezember 2006) weder vom Gericht noch von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Umgang mit dem Kindesvater befragt werden sollte. Auch eine gerichtsärztliche Nachbegutachtung zur Frage der Verhandlungsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Exploration durch eine Gerichtssachverständige werde nach amtsärztlicher und psychiatrischer Auffassung frühestens in einem Jahr als gesundheitlich zumutbar angesehen.

Der Senat folgt dem von der Sachverständigen und dem gerichtsärztlichen Gutachten übereinstimmend gefundenen Ergebnis, welches sich auch in der mündlichen Verhandlung vom 16. November nochmals bestätigt hat, da der Sachverhalt umfassend aufgeklärt wurde und die getroffenen Feststellungen nachvollziehbar sowie plausibel erscheinen. Zum Wohle des Kindes war danach der Umgang des Antragstellers mit der ehegemeinsamen Tochter T. bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres der Tochter (im Dezember 2006) auszusetzen, um in der Zwischenzeit den zukünftigen Umgang des Vaters durch Therapien des Kindes und der Kindesmutter vorzubereiten.

Der Senat hat - nicht zuletzt auf Grund des Verhaltens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2005 - erhebliche Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin das Fernziel verfolgt, dass T. Kontakt zum Vater bekommt. So hat die Antragsgegnerin dem Vater im Termin grundlos ein aktuelles Photo von T. verweigert. Zwar hat sie dies damit zu begründen versucht, sie habe Angst davor, dass der Vater die Tochter in die USA verbringe. Indessen konnte sie auch auf mehrfache Nachfrage nicht angegeben, warum ein aktuelles Photo von T. dazu führen sollte, dass T. vom Vater in die USA verbracht wird.

Andererseits hat die Antragsgegnerin im Termin bekräftigt, dass sie bereit sei, unabhängig von der Therapie von T. in Absprache mit dem Gesundheitsamt H. eine eigene Therapie durchzuführen. T. solle weiterhin von Dr. J. behandelt werden. Dies stimmt mit dem Bericht des Gesundheitsamts H. überein, in dem ergänzend darauf hingewiesen wird, dass T. durch eine systematische Psychotherapie in die Lage versetzt werden soll, die Problematik mit dem Vater eigenständig zu bearbeiten. Nur vor diesem Hintergrund sieht der Senat davon ab, die Antragsgegnerin auf Grund ihrer Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. dazu OLG Braunschweig FamRZ 1999, 185; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 932) ausdrücklich zu einer Therapie mit dem Ziel der Ermöglichung eines regelmäßigen Umgangskontaktes zu verpflichten oder hinsichtlich T.s einen Therapeutenwechsel anzuordnen. Die tiefgreifenden Spannungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin und der bisherige Verfahrensablauf, der von großer Emotionalität geprägt wurde, geben zu der Besorgnis Anlass, dass solche Anordnungen zu weiteren Auseinandersetzungen führen würden, die dem Kindeswohl nicht zuträglich wären. Entsprechendes gilt für die vom Vater beantragte Beiordnung eines Erziehungsbeistands.

Nach Vollendung des 10. Lebensjahres von T. wird dann aber zu prüfen sein, ob die Therapien von T. und der Kindesmutter zur Vorbereitung des Umgangs abgeschlossen wurden und wie der künftige Umgang des Vaters auszugestalten sein wird (vgl. insoweit auch die Entscheidung des EuGHMR vom 19. Juni 2003 - Beschwerde Nr. 46165/99 Nekvedavicius / Deutschland; sub The Law 1 b - wonach die Gerichte bei einem Umgangsausschluss in regelmäßigen Abständen von einem Jahr verpflichtet sind, die Aussetzung zu überprüfen und eventuell fortbestehende Umgangshindernisse zu beseitigen).

Im Hinblick auf die umgangsfeindliche Einstellung der Antragsgegnerin weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Sollte die Antragsgegnerin entgegen ihren Angaben im Termin vom 16. November 2005 ihre beabsichtigte Therapie und die auf eine Umgangsvorbereitung gerichtete Therapie T.s nicht durchführen, abbrechen oder behindern, wird auch zu prüfen sein, inwieweit das Verhalten der Antragsgegnerin als beharrliche Umgangsvereitelung zu werten wäre, die in letzter Konsequenz auch einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen könnte (vgl. § 52 a Abs. 3 FGG).

2. Die Antragsgegnerin wehrt sich nicht gegen die Verpflichtung, dem Antragsteller Namen und Anschrift des behandelnden Kinderpsychologen / -therapeuten mitzuteilen. Insoweit verbleibt es daher bei der Anordnung des Familiengerichts. Indessen war die Verpflichtung, den Therapeuten gegenüber dem Antragsteller von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben. Der Senat geht insoweit davon aus, dass es für die Therapie von T. nicht förderlich sein kann, wenn das Kind damit rechnen muss, dass ihre Äußerungen gegenüber dem Therapeuten dem Antragsteller hinterbracht werden, zumal auch keines der eingeholten Gutachten diese Auflage stützt. Im übrigen ist nach § 1686 BGB lediglich der andere Elternteil auskunftsverpflichtet, dagegen kann der Auskunft fordernde Elternteil nicht die Zustimmung dazu verlangen, dass er selbst unter Entbindung von der Schweigepflicht Auskünfte von den das Kind behandelnden Ärzten, von der Schule oder vom Ausbilder einholen kann (vgl. Johannsen / Henrich / Jaeger, Eherecht 4. Aufl., § 1686 BGB Rdn. 4; OLG Hamm FamRZ 1995, 1288, 1290 mwN).

3. Die Anträge des Antragstellers, die elterliche Sorge für T. auf ihn zu übertragen bzw. ihm ein aktuelles Photo von T. zur Verfügung zu stellen und auf Anfrage vierteljährlich über das allgemeine Befinden und die schulischen Leistungen des Kindes an ihn zu berichten, sind in der Beschwerdeinstanz unzulässig.

Auf die Erweiterung der Beschwerde finden vorliegend nach §§ 629 a, 621 e, 621 Nr. 2, 621 a ZPO die Vorschriften des FGG Anwendung. Danach hat das Beschwerdegericht grundsätzlich über denselben Gegenstand zu entscheiden wie die Vorinstanz; die Entscheidung darf nicht auf Verfahrensgegenstände ausgedehnt werden, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren (vgl. Keidel / Kuntze / Winkler / Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl., § 25 Rdn. 9 mwN). Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war hier nur der Umgang des Kindesvaters, nicht aber die elterliche Sorge oder Anträge nach § 1686 BGB (Auskunft; Photo). Darüber hinaus fehlt insoweit auch - worauf der Vertreter der Antragsgegnerin im Termin vom 16. November 2005 zutreffend hingewiesen hat - die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe, nachdem die Antragsgegnerin mit der ehegemeinsamen Tochter nach H. verzogen ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein Eingreifen des Senats nach § 1666 BGB geboten wäre, sind bisher weder dargelegt noch ersichtlich.

4. Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Kindesvater aufzuerlegen, seinerseits eine Therapie in Anspruch zu nehmen und deutsch zu lernen, nachdem keines der Gutachten dies zur Vorbereitung des Umgangs des Vaters für erforderlich erachtet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 3, Abs. 1, 93 a ZPO, 13 a FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts hinsichtlich des Umgangs und der elterlichen Sorge beruht auf §§ 1 Nr. 1 b, 48 Abs. 3 S. 3 GKG, die die kostenrechtliche Behandlung des Verbunds regeln. Diese Regelungen finden nach Auffassung des Senats im Rechtsmittelverfahren auch dann Anwendung, wenn Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ausschließlich Folgesachen sind. Die allgemeinen Vorschriften über den Verbund sind auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden (§ 525 ZPO); dies gilt nach § 629 a Abs. 2 S. 3 ZPO auch dann, wenn Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ausschließlich Folgesachen sind (Johannsen / Henrich / Sedemund-Treiber, Eherecht 4. Aufl., § 623 ZPO Rdn. 23). Diese Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 629 a Abs. 2 ZPO gestützt. Satz 3 wurde (mit Wirkung vom 01. April 1986) durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 - UÄndG; BGBl. I, 301 - eingefügt, um eine bei der Gesetzesanwendung entstandene Zweifelsfrage zu klären. In der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 10/2888 S. 29) wird dazu ausgeführt, die Auffassung, die Vorschriften über den Verbund seien in der Rechtsmittelinstanz nicht anzuwenden, wenn Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur Folgesachen seien, werde der Bedeutung des Verbundes nicht gerecht. Dies gilt nach Auffassung des Senats gleichermaßen für die kostenrechtliche Behandlung des Verbunds.

Ende der Entscheidung

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