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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 2 UF 195/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 |
Zum Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattung der Kosten des vom Rechtsmittelbeklagten vor Begründung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts nach § 91 ZPO.
Zum Grundsatz, dass die unbemittelte Partei in ihrer prozessualen Rechtsstellung nicht in wesentlicher Weise (hier: Frage der Notwendigkeit einer Anwaltsbeauftragung) schlechter stehen darf als die bemittelte Partei.
Beschluss
Tenor:
1. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Karlsruhe kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Gegner das Rechtsmittel begründet hat. Diese Rechtsprechung hebt entscheidend darauf ab, dass es vorher nicht notwendig sei, sich eines Rechtsmittelanwalts zu bedienen; dem Rechtsmittelbeklagten könne daher zugemutet werden, mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten (BGH NJW-RR 2001, 1009; BGH FamRZ 1988, 942; BGH FamRZ 1982, 58).
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattung der Kosten des vom Rechtsmittelbeklagten vor Begründung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts nach § 91 ZPO wird allerdings im Regelfall die Notwendigkeit, sich eines Anwalts zu bedienen, anerkannt, und zwar auch dann, wenn des Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist; dem Rechtsmittelbeklagten könne daher nicht zugemutet werden, mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten (BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02, FamRZ 2003, 522; bestätigt von BGH, Beschl. v. 03.06.2003 - VIII ZB 19/03). In der vorerwähnten Entscheidung vom 17.12.2002 wird zur Abgrenzung gegenüber den o.g. Entscheidungen (anderer Senate des BGH) zur Prozesskostenhilfe ausgeführt, dass diesen Entscheidungen "spezifisch prozesskostenrechtliche Erwägungen" zugrunde lägen, ohne dass diese Erwägungen genannt werden.
So, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den beiden Problemkreisen jetzt im Raume steht, erscheint sie dem Senat widersprüchlich; auch bestehen Bedenken, ob sie nicht mit dieser Begründung - nämlich wenn die Beauftragung eines Rechtsmittelanwalts im Rahmen des § 91 ZPO für notwendig, im Rahmen der PKH nicht für notwendig gehalten wird - gegen den Grundsatz verstößt, dass die unbemittelte Partei in ihrer prozessualen Rechtsstellung nicht in wesentlicher Weise (hier: Frage der Notwendigkeit einer Anwaltsbeauftragung) schlechter stehen darf als die bemittelte Partei. Es war daher nach Auffassung des Senats gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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