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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 14.12.2001
Aktenzeichen: 2 UF 212/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
BGB § 1577
Erzielt die Unterhaltsberechtigte Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit (hier: Betreuung eines 5-jährigen Kindes und Studium sowie Teilzeiterwerbstätigkeit) bereits über einen längeren Zeitraum vor der Trennung, so sind diese als eheprägend anzusehen. Wird die Tätigkeit nach der Trennung fortgeführt oder gar ausgeweitet, findet die Differenzmethode Anwendung. Die Einkünfte können auch als Surrogat der bisher zugunsten der Familie erbrachten Haushaltsleistung angesehen werden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Im Namen des Volkes Urteil

wegen Ehegattenunterhalts

hat der 2. des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 04.10.2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riedel, May, Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 3.11.2000 (1 F 25/99) im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, für das gemeinsame Kind S., geb. am 22.9.1996, für den Monat Dezember 1999 einen Unterhaltsrückstand von 25 DM sowie für die Monate Januar 2000 bis Dezember 2000 einen Unterhaltsrückstand von 180 DM zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, ab Januar 2001 für das Kind S., geb. am 22.9.1996, einen monatlichen Unterhalt von 405 DM zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:

a) für den Zeitraum Januar 1999 bis November 1999 monatlich 527 DM;

b) für Dezember 1999 716,14 DM;

c) für den Zeitraum Januar 2000 bis 20.10.2000 monatlich 527 DM.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 45 %, der Beklagte 55 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20 %, der Beklagte 80 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien haben am 15.3.1996 die Ehe geschlossen, aus der die gemeinsame Tochter S., geb. am 22.9.1996 hervorgegangen ist. Seit der im Dezember 1998 erfolgten Trennung lebt die Tochter bei der Klägerin. Die Ehe der Parteien wurde zwischenzeitlich geschieden, das Scheidungsurteil ist seit dem 20.10.2000 rechtskräftig.

Die Klägerin hat bereits vor der Trennung an der Pädagogischen Hochschule studiert, ein Studienabschluss war für den Sommer 2001 geplant, dieser verzögert sich jetzt jedoch. Darüber hinaus hat die Klägerin stets in zeitlich wechselndem Umfang bei der Fa. Karstadt gearbeitet. Der Beklagte hat ebenfalls zunächst für die Fa. Karstadt als Substitut in K. gearbeitet, am 1.9.1998 wechselte er zur Fa. Hertie nach M.. Ab dem Jahr 2001 ist der Beklagte nach Aufgabe seines Arbeitsplatzes bei der Fa. Hertie in der Firma seiner Eltern angestellt. Der Beklagte ist Eigentümer einer 1-Zimmer-Wohnung in G., die teilweise vermietet war, teils leer stand. Unstreitig zahlt der Beklagte Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich 1.076 DM ab (200 DM für ein am 19.8.1998 aufgenommenes Arbeitgeberdarlehen, 218,12 DM für einen Autokredit aus dem Jahre 1998, 550 DM auf Schulden im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung, 108 DM Wohngeld für die Eigentumswohnung). Der Beklagte hat seit der Trennung durchgehend 230 DM monatlichen Kindesunterhalt gezahlt.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte erziele ein Nettoeinkommen in Höhe von 3.924,37 DM. Hiervon seien nur berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 250 DM abzusetzen. Der Beklagte sei verpflichtet, sich eine Wohnung in der Nähe von M. zu suchen und die Fahrtkosten in angemessenem Rahmen zu halten. Weitere Verbindlichkeiten werden bestritten. Ihr eigenes Einkommen beziffert die Klägerin im Jahre 1999 auf monatlich 1.013 DM, im Jahr 2000 bis einschließlich September auf 1.257 DM. Ab Oktober 2000 werde sie weniger verdienen, da sie ihre Studienarbeit fertigen wolle. Sie habe berufsbedingte Aufwendungen, da sie die Tochter S. zum Kindergarten bzw. zu ihren Eltern bringen müsse, wenn sie in die PH oder zur Arbeit gehe. Zudem fielen Kindergartenkosten in Höhe von 37,50 DM an. Auf Lebensversicherungen und einen Bausparvertrag zahle sie insgesamt 178,74 DM monatlich. Zudem habe sie Raten für den Kauf einer Waschmaschine zu erbringen. Die Erwerbstätigkeit sei überobligatorisch, sie lasse sich monatlich jedoch 500 DM als Einkommen anrechnen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von 270 DM ab 1.5.1999 sowie zur Zahlung eines Ehegattenunterhalts in Höhe von 716,14 DM ab 1.5.1999 zu verurteilen.

Der Beklagte hat

einen monatlichen Kindesunterhalt von 230 DM am 27.4.2000 anerkannt und im übrigen Klagabweisung beantragt.

Der Beklagte beziffert sein Nettoeinkommen auf 3.411 DM. Er habe im Jahre 1999 insgesamt 6.158,58 DM Sonderzahlungen für Umzugs- und Renovierungskosten erhalten, denen entsprechende Aufwendungen gegenüber stünden. Seine Fahrtkosten beliefen sich auf 792 DM für die Autofahrt von A. nach R. und die Bahnfahrt von R. nach M.. Er zahle monatlich 150 DM zur Tilgung eines Darlehens seiner Mutter für den Ankauf eines bei der Klägerin verbliebenen Motorrades. Weiter zahle er monatlich 64 DM auf eine Lebensversicherung. Lebensversicherungsbeiträge und Bausparbeiträge könne die Klägerin nicht absetzen. Die berufsbedingten Aufwendungen der Klägerin werden bestritten.

Das Familiengericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen H.-J. und H. F. zu dem von der Mutter gewährten Darlehen.

Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 3.11.2000 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin für das gemeinsame Kind S., geb. am 22.9.1996 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 230 DM (355 DM ./. 125 DM Kindergeld) sowie an die Klägerin ab Mai 1999 einen monatlichen Unterhalt von 141 DM zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Hierbei hat das Familiengericht ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 3.411 DM ohne die Sonderzahlungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Umzug zugrunde gelegt. Diese seien ein Ausgleich für entsprechende Kosten. Neben den unstreitigen Verbindlichkeiten sei auch die Darlehensverpflichtung gegenüber der Mutter nach deren glaubhaften Angaben abzugsfähig. Der Beitrag zur Lebensversicherung sei als eheprägend ebenfalls abzuziehen. An berufsbedingten Fahrtkosten könnten hingegen nur 250 DM abgesetzt werden, da der Beklagte verpflichtet sei, sich eine arbeitsplatznahe Wohnung zu suchen und die Kosten gering zu halten. Er könne auch möblierten Wohnraum in M. finden. Es verbleibe somit ein Einkommen von 1.871 DM. Nach Abzug des Kindesunterhalts von 355 DM abzgl. des Kindergeldanteils belaufe sich dieses noch auf 1.641 DM. Die Klägerin habe damit einen Bedarf von 820,50 DM. Von ihrem eigenen Einkommen könnten die Aufwendungen für den Kindergarten, die Zahlungen auf Lebensversicherung und Bausparvertrag, nicht hingegen die Raten für die Waschmaschine abgezogen werden. Nach Abzug eines Pauschbetrages für berufsbedingte Aufwendungen von 10 % verbleibe (da aus überobligatorischer Tätigkeit erzielt) ein hälftig anzurechnendes Einkommen von 398 DM. Der Beklagte könne den ungedeckten Bedarf von 422,50 DM wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit jedoch nur in Höhe von 141 DM decken.

Gegen das Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie die Verurteilung zur Zahlung höheren Kindes- und Ehegattenunterhalts erstrebt.

Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und errechnet aus einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten nach Abzug der unstreitigen Verbindlichkeiten von 2.576 DM einen Kindesunterhalt von 405 DM abzgl. anteiligem Kindergeld von 135 DM, wobei ab Januar 2001 die Kindergeldanrechnung entfalle. Unter Einbeziehung ihrer eigenen anrechenbaren Einkünfte von 500 DM belaufe sich ihr Unterhaltsanspruch auf 716,14 'DM monatlich. Der Abzug der Zahlungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Umzug und das Darlehen der Mutter seien zu Unrecht vom Familiengericht berücksichtigt worden. Die Lebensversicherung müsste vom Beklagten beitragsfrei gestellt werden. Die Raten für die Waschmaschine seien bei ihr trennungsbedingt angefallen. Soweit der Beklagte seinen Arbeitsplatz bei der Fa. Hertie aufgegeben habe, habe er eine Abfindung erhalten, die ebenso wie der nicht verbrauchte Personalrabatt einkommenserhöhend zu berücksichtigen sei. Die Erzielung von Mieteinnahmen seit Dezember 1999 habe der Beklagte bis Juli 2001 verschwiegen, die Notwendigkeit der Umbauten und Reparaturen sowie der Darlehensaufnahme in diesem Zusammenhang wird bestritten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 3.11.2000 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für die Tochter S. in Höhe von 270 DM abzgl. von Mai 1999 bis Dezember 2000 monatlich gezahlter 230 DM sowie ab Januar 2001 zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von 405 DM und für den Zeitraum 1.1.1999 bis 31.10.2000 zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts für die Klägerin in Höhe von 716,14 DM zu verurteilen.

Der Beklagte

anerkennt einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 405 DM ab Januar 2001 und beantragt im übrigen Zurückweisung der Berufung.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt er

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Ziff. 2 insgesamt die Abweisung der Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit hierin bereits die Klage zurückgewiesen wurde. Im übrigen wiederholt er sein bisheriges Vorbringen zu den Fahrtkosten, den Sonderzahlungen des Arbeitgebers und den Darlehensverpflichtungen. Die Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung seien zur Tilgung des Darlehens von seinem Vater an diesen abgetreten. Die Renovierung der Wohnung sei erforderlich gewesen, um diese in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Die Wohnung hätte nur mit Verlusten verkauft werden können. Er sei somit nicht leistungsfähig. Hinsichtlich der Aufwendungen der Klägerin werden nur die Kindergartenkosten anerkannt. Die gemeinsame Waschmaschine sei bei der Klägerin verblieben, so dass kein trennungsbedingter Mehrbedarf angefallen sei. Diese könne ihren Bedarf mit eigenem Einkommen decken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im wesentlichen begründet. Die Anschlussberufung des Beklagten ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

Unstreitig steht der gemeinsamen Tochter ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1601, 1602 BGB, der Klägerin dem Grunde nach gem. § 1361 BGB für die Dauer der Trennungszeit von Januar 1999 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 20.10.2000 ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu. Der Beklagte ist jedoch nur eingeschränkt leistungsfähig.

Für die Berechnung der Unterhaltsansprüche ist das jeweilige Einkommen der Parteien im Jahr 1999 bzw. 2000 maßgeblich. Hinsichtlich der Klägerin ist festzustellen, dass diese aufgrund der Betreuung der 1996 geborenen Tochter S. weder zu einer Erwerbstätigkeit noch zu einer Ausbildung (Fortführung des Studiums) verpflichtet ist. Beides hat sie bereits vor der Trennung der Parteien ausgeübt, wobei die Erwerbstätigkeit nach der Trennung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs ausgeweitet wurde. Die Einkünfte stammen insgesamt somit aus unzumutbarer Tätigkeit. Die Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie aufgrund der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Beklagten weder Sozialhilfe noch BAföG erhalten habe.

1. Einkommen des Beklagten:

a) im Jahr 1999:

Der Beklagte hat im Jahre 1999 ausweislich der vorgelegten Verdienstnachweise ein Gesamtbruttoeinkommen von 83.081,83 DM erzielt (Januar bis September 64.878,60 DM sowie Oktober bis Dezember 18.203 DM). Hiervon sind die in den Abrechungen für Dezember 1999 und September 1999 (I, 261, 267) aufgeführten Gesamtabzugsbeträge für Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abzuziehen. Dies ergibt ein Nettoeinkommen von 45.724,65 DM. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, er habe von seinem Arbeitgeber im Zusammenhang für Aufwendungen mit dem Umzug nach Bayern insgesamt netto 6.158,58 DM erhalten, weshalb dieser Betrag vom Nettoeinkommen abzuziehen sei, kann dem nur zum Teil gefolgt werden. Die Aufwendungen erfolgten nach der Bestätigung des Arbeitgebers zwar zu diesem Zweck, der Beklagte hat jedoch den Vortrag der Klägerin, der Umzug sei mit dem Privat-Pkw erfolgt, bestätigt. Auch hinsichtlich der Renovierungskosten ist nach dem Bestreiten der Klägerin nicht im einzelnen vorgetragen worden, welche Arbeiten vorgenommen wurden und welche Kosten hierfür angefallen sind. Der Arbeitgeber hat nach dem Vortrag des Beklagten die Entschädigung offenbar nur nach der Vorlage von Vergleichsangeboten berechnet und gezahlt. Der Senat schätzt die dem Beklagten durch den Umzug entstandenen Kosten auf rund 1.000 DM, wobei berücksichtigt wurde, dass der Beklagte nach seinem Vortrag eine möblierte Ferienwohnung seiner Eltern in A. bezogen hat. Tatsächlich war der Beklagte in der Folgezeit jedoch offensichtlich bei seinen Eltern in T. gemeldet; dies ergibt sich aus der angegebenen Adresse sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Finanzamt. Auch der mittlerweile vom Beklagten in Altenmarkt abgeschlossene Mietvertrag trägt als seine frühere Anschrift die seiner Eltern in T.. Das Nettoeinkommen im Jahr 1999 beläuft sich somit auf 44.724,65 DM bzw. monatlich rund 3.727 DM.

Soweit die Klägerin darauf abhebt, der Beklagte habe seinen Personalrabatt nicht vollständig ausgeschöpft, kommt dem keine einkommenserhöhende Wirkung zu, da der Beklagte hieraus keine Vorteile erzielt. Hinzuzusetzen ist allerdings noch der Steuererstattungsbetrag, den der Beklagte für das Jahr 1998 erzielt hat. Zwar erging der Bescheid erst im Jahre 2001, der Beklagte wäre jedoch zur zeitnahen Steuererklärung verpflichtet gewesen. Der Erstattungsbetrag beläuft sich auf insgesamt 1.573,20 DM bzw. monatlich rund 131 DM. Das Nettoeinkommen des Beklagten beträgt somit 3.858 DM monatlich.

Von dem Einkommen sind zunächst die unstreitigen Verbindlichkeiten von 200 DM monatlich für ein Arbeitgeberdarlehen, 218,12 DM Autokredit sowie 550 DM Kosten für die Eigentumswohnung und 108 DM Hauskosten abzuziehen. Der Beklagte hat ausreichend dargelegt, dass eine Neuvermietung der Eigentumswohnung nicht sofort möglich war. Für die Behandlung im Dezember 1999, dem Monat der Neuvermietung, wird auf die Ausführungen unter b) für das Jahr 2000 Bezug genommen. Soweit der Beklagte eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber seiner Mutter für den Ankauf eines Motorrades in Höhe von 150 DM monatlich ab Januar 1999 einwendet, ist dieser Betrag abzugsfähig. Die Mutter des Beklagten hat als Zeugin glaubhaft bekundet, dass den Parteien zum Ankauf eines Motorrades ein entsprechender Betrag während der Dauer des Zusammenlebens gegeben wurde. Zwar hat die Mutter erwogen, den Parteien ggf. später die Rückzahlung zu erlassen, tatsächlich ist ein solcher Verzicht jedoch bis zur Trennung nicht ausgesprochen worden. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Dass die Mutter nach der Trennung erst auf dem Beginn der Ratenzahlungen bestanden hat, hindert nicht, diese Verbindlichkeit als eheprägend anzusehen, da sie unstreitig bereits zuvor bestand, nur nicht bedient wurde. Soweit der Beklagte Zahlungen auf eine Lebensversicherung einwendet, sind diese zwar eheprägend. Angesichts der beengten finanziellen Verhältnisse der Parteien wäre der Beklagte jedoch gehalten gewesen, die Versicherung beitragsfrei zu stellen.

Weiter sind berufsbedingte Aufwendungen des Beklagten in Form von Fahrtkosten abzuziehen. Der Beklagte macht insgesamt monatliche Fahrtkosten in Höhe von 254 DM für die Monatskarte der Bahn zwischen R. und M. sowie weitere 538,12 DM für die Autofahrten von A. nach R. geltend, insgesamt somit 792,12 DM. Zwar fielen diese Fahrtkosten bereits vor der Trennung an, da der Beklagte bereits zum 1.9.1998 nach München wechselte, die Trennung aber erst im Dezember 1998 erfolgte. Jedoch stehen die Fahrtkosten unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten und des zu erbringenden Familienunterhalts außer Verhältnis, zumal stark anzuzweifeln ist, dass der Beklagte tatsächlich in A. gewohnt und dort durchgehend die behauptete Miete entrichtet hat. Der Beklagte hat auch in seiner Steuererklärung für das Jahr 1999 nur 3.000 DM Fahrtkosten geltend gemacht, so dass dem Senat nur ein monatlicher Betrag von 250 DM angemessen erscheint. Hinzu kommt, dass die Kosten für die Anschaffung eines Pkw bereits in Form der Kreditverbindlichkeit berücksichtigt sind (vgl. hierzu auch Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., §1, Rn. 96 f., 100).

Das bereinigte Nettoeinkommen beläuft sich somit bis einschließlich November 1999 auf monatlich gerundet 2.382 DM. Hiermit ist der Beklagte in die Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.1998 einzuordnen. Eine Höherstufung verbietet sich angesichts der für den Unterhalt aller Berechtigten nicht ausreichenden Verteilungsmasse. Der Unterhaltsbetrag für die Tochter S. bemisst sich nach der 1. Altersstufe auf monatlich 349 DM abzgl. des anteiligen Kindergeldes von 125 DM, somit auf 224 DM monatlich bis einschließlich Juni 1999, danach auf 355 DM abzgl. 125 DM anteiligem Kindergeld, somit 230 DM ab Juli 1999 nach der dann gültigen Düsseldorfer Tabelle. Zwischen den Parteien ist jedoch aufgrund des Anerkenntnisses ein Zahlbetrag von 230 DM unstreitig. Für die Bemessung des Ehegattenunterhalts verbleibt dann nach Abzug des Kindesunterhalts von 355 DM (einschließlich Kindergeldanteil) ein Einkommen von 2.027 DM.

Für den Monat Dezember können die Verbindlichkeiten für die Eigentumswohnung abgezogen werden, allerdings sind die Mieteinnahmen von insgesamt 502 DM hinzuzurechnen und eine angemessene Darlehensrate von 200 DM abzuziehen (s. unten 2 b)). Dies ergibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.684 DM. Damit ist der Beklagte in die Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, so dass sich der Kindesunterhalt auf 380 DM abzgl. 125 DM Kindergeld, somit auf 255 DM beläuft. Wegen der Höherstufung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben 2.304 DM bereinigtes Nettoeinkommen.

b) im Jahr 2000:

Ab Januar 2000 ist das Einkommen entsprechend den Verdienstnachweisen für das Jahr 2000 zugrunde zu legen. Ausweislich der Abrechnung für Dezember 2000 hat der Beklagte insgesamt (II, 309) brutto 75.755,74 DM verdient. Nach Abzug der dort genannten Beträge für Lohn- u. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- u. Pflegeversicherung verbleiben netto 40.649,14 DM bzw. monatlich rund 3.387 DM. Soweit der Beklagte darauf hinweist, wegen der Aufgabe der Arbeitsstelle habe er einen Teil der Umzugskostenvergütung wieder zurückzahlen müssen, ist dies ohne Belang, da er die Arbeitsstelle ohne nachvollziehbaren Grund freiwillig aufgegeben hat. Hinzu kommt die Steuererstattung für das Jahr 1999, die zeitnah im Jahr 2000 hätte erfolgen können und sich ausweislich des Steuerbescheids auf 2.601,45 DM bzw. monatlich rund 216 DM belief. Dies ergibt ein Gesamteinkommen von 3.603 DM.

Hiervon sind die unter a) aufgeführten Abzüge für die Darlehensverbindlichkeiten von 200 DM, 218,12 DM, 550 DM, 130 DM Hausgeld im Jahr 2000, 150 DM Darlehen der Mutter und 250 DM Fahrtkosten abzuziehen. Die Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung von insgesamt 502 DM (Miete und Nebenkosten) sind dem Einkommen hinzu zu rechnen. Der Beklagte hat dargelegt, dass er von seinem Vater ein Darlehen in Höhe von 10.000 DM aufgenommen hat, um die Wohnung in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Dies wird zwar von der Klägerin bestritten. Aus den vorgelegten Fotos und Plänen ist jedoch ersichtlich, dass eine Vermietung der Wohnung aufgrund des baulichen Zustands - wie auch der lange Leerstand nahe legt - eher unwahrscheinlich war. Nach Abschluss der Umbauarbeiten konnte die Wohnung wieder vermietet werden. Da die Wohnung bereits vor der Eheschließung vom Beklagten gekauft worden war, die Mieteinnahmen und Belastungen der Wohnung somit schon eheprägend waren, erschien es dem Beklagten zumindest während der Trennungszeit nicht zuzumuten, die Wohnung zu verkaufen. Eine Verwertung im nachehelichen Zeitraum ist ggf. nach Durchführung der Umbauarbeiten eher zu realisieren. Das Darlehen ist daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Allerdings erscheint es nicht angemessen, dem Beklagten monatliche Raten auf das Darlehen seines Vaters in Höhe von 500 DM zuzubilligen. Im Interesse der Unterhaltsberechtigten ist die Darlehenslast möglichst gering zu halten. Dies ist bei einem Darlehen der Eltern, die früher bereits längere Zeit auf Darlehensrückzahlungen (betr. das Motorraddarlehen) verzichtet haben, auch eher als bei einem Bankdarlehen zu erwarten. Es verbleibt somit ein bereinigtes Nettoeinkommen von gerundet 2.407 DM.

Der Kindesunterhalt beläuft sich hieraus auf 380 DM abzgl. 135 DM anteiligem Kindergeld entsprechend der 2. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.1999, somit auf 245 DM. Wegen der Höherstufung wird auf die Ausführungen unter a) Bezug genommen. Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts verbleibt ein Nettoeinkommen von (2.407 DM ./. 380 DM) 2.027 DM.

2. Einkommen der Klägerin:

a)im Jahr 1999:

Ausweislich ihrer Verdienstnachweise 3/99 und 12/99 (II, 149, 173) hat die Klägerin ein Bruttoeinkommen von 12.163,23 DM erzielt. Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verbleibt ein Nettoeinkommen von 10.900,56 DM bzw. rund 908 DM monatlich. Hinzu kommt die Steuererstattung für das Jahr 1998 in Höhe von 1.885,48 DM bzw. rund 157 DM monatlich. Dies ergibt zusammen 1.065 DM. Abzuziehen sind unstreitig die Aufwendungen für den Kindergarten in Höhe von 37,50 DM sowie die Rentenversicherung der Klägerin in Höhe von 75 DM, da diese im Jahr 1999 weitestgehend nicht rentenversichert war. Die weiteren Versicherungen bzw. Bausparkasse können als Vermögensbildung unter Berücksichtigung der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse wie auch beim Beklagten nicht abgezogen werden. Soweit die Klägerin weiter Fahrtkosten einwendet, die durch das Verbringen der Tochter in den Kindergarten oder zu den Großeltern zur Betreuung entstehen, schätzt der Senat den monatlichen Aufwand auf rund 200 DM, wobei berücksichtigt wird, dass die Klägerin nicht jeden Tag arbeitet oder in die Pädagogische Hochschule fährt. Es verbleibt somit ein Nettoeinkommen von rund 752,50 DM, welches aus überobligatorischer Tätigkeit rührt.

b)im Jahr 2000:

Die Klägerin hat ausweislich ihrer Verdienstnachweise 2/00, 3/00 und 12/00 insgesamt 17.738,59 DM verdient. Nach Abzug der Rentenversicherungsbeiträge von 229,66 DM und 1.368 DM, die in den Abrechnungen 2/00 und 12/00 ausgewiesen werden, verbleiben netto rund 1.345 DM monatlich. Hinzu kommt die Steuererstattung für das Jahr 1999 in Höhe von 848,01 DM bzw. monatlich 71 DM. Das Einkommen beläuft sich also insgesamt auf 1.416 DM. Hiervon sind die Aufwendungen für die Rentenversicherung nicht mehr abzuziehen, da die Klägerin jetzt durchgehend rentenversichert war und daher keine zusätzliche Altersvorsorge mehr treffen musste. Die Beiträge zur Renten- und Lebensversicherung bzw. Bausparkasse sind daher als Vermögensbildung unter Berücksichtigung der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse nicht abzugsfähig. Es verbleibt somit nach Abzug der Kinderbetreuungs- bzw. Fahrtkosten in Höhe von 237,50 DM ein Einkommen von gerundet 1.178 DM.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe eine Waschmaschine anschaffen müssen und hierfür Raten zahlen müssen, handelt es sich nicht um trennungsbedingten Mehrbedarf, da ihr unstreitig die gemeinsame Waschmaschine verblieben ist. Es liegt auch keine ehebedingte Verbindlichkeit vor, so dass die Raten nicht abgesetzt werden können.

3. Unterhaltsberechnung im einzelnen:

Bei der Unterhaltsberechnung ist die Differenzmethode anzuwenden. Maßgebend sind insoweit die Grundsätze in der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Hausfrauentätigkeit (vgl. Entscheidung vom 13.6.2001, FamRZ 2001, 986 ff.), in denen insbesondere auch auf den Wandel des Ehebildes hingewiesen wird, wonach häufig die Berufstätigkeit des Kinder betreuenden Ehegatten nur für eine Phase der Betreuung und Familienarbeit unterbrochen wird. Gleiches gilt auch für eine bloße Einschränkung der Erwerbstätigkeit während der Kinderbetreuungsphase.

Der BGH hat bisher die Auffassung vertreten, dass Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägen, da sie jederzeit durch Aufgabe der Tätigkeit wegfallen können und daher nicht für die Bedarfsbemessung zugrunde zu legen sind; die anrechenbaren Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit wurden auf den errechneten Bedarf im Wege der Anrechnungsmethode angerechnet (vgl. hierzu etwa BGH FamRZ 1983, 146, 149; FamRZ 1998, 1501), was regelmäßig dazu führt, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich schlechter stellt als bei Anwendung der Differenzmethode (zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. etwa Büttner, NJW 2001, 3244, 3245; Gerhardt, FuR 2001, 433, 435; Miesen, Sonderheft Forum Familienrecht 2001, S. 11; OLG München NJW-RR 2000, 1243, 1245). Insofern ist die Interessenlage ähnlich wie bei der Hausfrauentätigkeit während der Ehe und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung, wobei die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit meist nur vom Alter der Kinder abhängt und bei Älterwerden der Kinder und gleicher Arbeit von der Anrechnungs- zur Differenzmethode übergegangen werden müsste. Entscheidend ist insoweit, dass auch die Einkünfte aus einer längere Zeit ausgeübten unzumutbaren Erwerbstätigkeit die wirtschaftliche Lage der Familie verbessern und damit die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig prägen. Die Tätigkeit beeinflusst den sozialen Standard der Familie mit, an diesem Standard soll der Ehegatte auch nach der Trennung teilhaben. Das Argument, eine solche Arbeit könne jederzeit aufgegeben werden, überzeugt jedenfalls nicht, solange die Tätigkeit tatsächlich nicht aufgegeben, sondern wie im vorliegenden Fall sogar wegen fehlender Unterhaltszahlungen noch ausgedehnt wird. Mit Aufgabe der unzumutbaren Erwerbstätigkeit nach der Trennung fallen die Einkünfte weg und der Ertrag wird tatsächlich und auch fiktiv nicht mehr berücksichtigt. Ebenso können die vor und nach der Trennung erzielten Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit auch als Surrogat für die bisher zugunsten der Familie erbrachte Haushaltsleistung angesehen werden (so im Ergebnis auch OLG Köln NJW 2001, 3716, 3717). Letztlich kann die Einordnung hier offen bleiben, da in beiden Fällen das nach der Trennung erzielte Einkommen als bereits die ehelichen Verhältnisse prägend anzusehen und damit für die Unterhaltsberechnung die Differenzmethode anzuwenden ist. Da der Unterhaltsberechtigte jedoch nicht verpflichtet ist, zu arbeiten, erfolgt auf der Stufe der Bedürftigkeit eine Anrechnung seiner Einkünfte unter Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 1577 Abs. 2 BGB nur zur Hälfte bzw. in Höhe des von der Klägerin freiwillig angerechneten Betrages von 500 DM.

Im einzelnen ergibt sich damit folgende Berechnung:

a)Januar 1999 bis November 1999:

In diesem Zeitraum belief sich das Einkommen des Beklagten nach Abzug des Kindesunterhalts von 355 DM unter Einschluss des Kindergeldes auf 2.027 DM. Das bedarfsprägende Einkommen der Klägerin belief sich auf 752,50 DM. Bereinigt man beide Einkommen um 10 % Erwerbstätigenbonus, so verbleiben gerundet 1.824 DM bzw. 677 DM. Das Gesamteinkommen betrug somit 2.501 DM, hiervon steht der Klägerin die Hälfte zu, also 1.250,50 DM. Nach Anrechnung ihres eigenen Einkommens von 500 DM (diesen Betrag lässt sich die Klägerin freiwillig anrechnen) unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 750,50 DM. Da dem Beklagten jedoch der notwendige Selbstbehalt von 1.500 DM entsprechend der Düsseldorfer Tabelle verbleiben muss, ist er nur in Höhe von 527 DM leistungsfähig.

b)Dezember 1999:

Das Einkommen des Beklagten belief sich auf 2.304 DM, das Einkommen der Klägerin auf weiterhin 752,50 DM. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus verbleiben 2.074 DM bzw. 677 DM. Das Gesamteinkommen betrug somit 2.751 DM, der auf die Klägerin entfallende Bedarf ist mit der Hälfte, also 1.375,50 DM, anzusetzen. Hierauf ist ihr zugestandenes Einkommen von 500 DM anzurechnen, so dass ein ungedeckter Bedarf von 875,50 DM verbleibt. Wegen der Bindung an die Parteianträge können der Klägerin jedoch nur die beantragten 716,14 DM zugesprochen werden (§ 308 ZPO). In dieser Höhe ist der Beklagte leistungsfähig.

c) im Jahr 2000:

Das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten betrug 2.027 DM, das der Klägerin 1.178 DM. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 10 % verbleiben 1.824 DM bzw. 1.060 DM. Das Gesamteinkommen der Parteien belief sich somit auf 2.884 DM, hiervon steht der Klägerin die Hälfte zu, also 1.442 DM. Hierauf ist ihr Eigeneinkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit nach Billigkeitsgesichtspunkten zur Hälfte anzurechnen (§ 1577 Abs. 2 BGB), also in Höhe von 530 DM. Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 912 DM. Der Beklagte ist aber nur bis zu seinem notwendigen Selbstbehalt von 1.500 DM leistungsfähig, also in Höhe von 527 DM monatlich. Die weitergehende Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen.

d)Kindesunterhalt ab Januar 2001:

Im Hinblick auf die Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB ist der Kindergeldanteil nicht mehr abzuziehen. Der Beklagte hat den geforderten Betrag anerkannt.

4. Verzug ist mit Zugang des außergerichtlichen Schreibens vom 12.1.1999 eingetreten, der Unterhalt wird ab dem 1. des Monats geschuldet, §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB. Die vom Beklagten ab Januar 1999 geleisteten, im einzelnen nicht bekannten Zahlungen auf den Ehegattenunterhalt sind zu berücksichtigen. Nachdem der Beklagte durchgehend 230 DM Kindesunterhalt gezahlt hat, besteht nur für Dezember 1999 ein Unterhaltsrückstand von 25 DM sowie ab Januar 2000 ein solcher von monatlich 15 DM, insgesamt somit 180 DM für das Jahr 2000.

Trennungsunterhalt für die Klägerin wird nur bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet, somit bis zum 20.10.2000.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren den höheren Kindesunterhalt anerkannt hat, handelt es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis, da er mit außergerichtlichem Schreiben v. 5.1.2001 zur Leistung aufgefordert wurde. Er hat damit Anlass zur Klagerhebung gegeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war im Hinblick auf die Berücksichtigung der Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit im Wege der Differenzmethode zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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