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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: 2 UF 216/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 242
Die Berufung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines noch anhängigen früheren Scheidungsantrags als Zeitpunkt für die Berechnung der Ehezeit gem. § 1587 Abs.2 BGB verstößt gegen Treu und Glauben, wenn das Ehescheidungsverfahren in Vergessenheit geraten ist und die Eheleute weiterhin zusammengelebt haben
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2 UF 216/01

Karlsruhe, 23. September 2002

wegen Versorgungsausgleich

Beschluss

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA) wird Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 22.5.2001 (2 F 135/98) wie folgt abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der BfA werden auf das Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der LVA Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 1.250,15 DM, bezogen auf den 31.10.1998, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 90 % und die Antragsgegnerin 10 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller 75 %. Außergerichtliche Kosten der BfA tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen werden die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben.

4. Der Beschwerdewert wird auf 4.067,00 DM (=2.079 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben 1960 die Ehe geschlossen, aus der vier Kinder hervorgegangen sind.

Sie sind hälftige Miteigentümer eines Mehrfamilien-Hauses, in dessen Erdgeschoss sich die Ehewohnung befand. Zwei weitere 3-Zimmer-Wohnungen in diesem Anwesen standen spätestens ab Ende 1993 leer.

Der Ehemann ist von Beruf Maurerpolier. Er bezieht seit dem 1.12.1998 eine Altersrente bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Ehefrau war während der Ehe nicht berufstätig und hat keine Rentenanwartschaften erworben.

Mit Beschluss vom 18.5.1999 wurde für sie Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Vertretung im Scheidungsverfahren angeordnet, da ein chronischer, über 18 Jahren währender Alkoholmißbrauch und ein beginnendes Psychosyndrom bestehe.

Der Ehemann hatte mit Schriftsatz vom 6.9.1993 Scheidungsantrag eingereicht, der am 10.9.1993 zugestellt wurde.

Zur Begründung gab er an, dass die Parteien seit über 3 Jahren in der Ehewohnung getrennt leben würden. Ein gemeinsames Wirtschaften hätte nicht mehr stattgefunden, auch würden die Parteien nicht mehr miteinander reden.

Mit Schriftsatz vom 20.10.93 beantragte der Ehemann das Ruhen des Verfahrens, da die Ehefrau zugesagt habe, eine Entziehungskur zu machen.

Mit Beschluss vom 8.11.1993 ordnete das Familiengericht das Ruhen an. Nach Ablauf von sechs Monaten wurden die Akten am 19.5.1994 weggelegt.

Mit Schriftsatz vom 19.11.1998, zugestellt am 27.11.1998, reichte die Ehefrau einen Scheidungsantrag ein. Sie trägt vor, der Ehemann habe seit Anfang 1996 eine außereheliche Beziehung, halte sich seit 1997 wochenlang bei seiner Freundin auf und sei ab Anfang 1998 nur noch selten in der Ehewohnung anzutreffen gewesen. Als Konsequenz hierauf sei sie am 17.7.1998 zu einem Bekannten gezogen.

Mit Beschluß vom 20.11.1998 teilte das Familiengericht beiden Parteien mit, das ein (ruhendes) Scheidungsverfahren aus dem Jahre 1993 anhängig sei, das wiederaufgenommen und unter neuem Aktenzeichen fortgeführt werde.

Zur Frage der Versöhnung und des Zusammenlebens nach 1993 hat das Gericht die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der drei Töchter.

Mit Urteil vom 22.5.2001 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde in Ziff. 2 dahingehend durchgeführt, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns Anwartschaften in Höhe von monatlich 1.245,03 DM übertragen wurden.

In seiner Entscheidung legte das Amtsgericht eine Ehezeit vom 1.6.1960 bis 31.10.1998 zugrunde. Für das Ehezeitende sei die Zustellung des Scheidungsantrags der Ehefrau vom 19.11.1998 und nicht der frühere Scheidungsantrag des Ehemanns maßgeblich.

Es sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die Ehefrau von den zwischen 1993 und 1998 erworbenen Versorgungsanwartschaften auszuschließen.

Die Parteien hätten nach 1993 bis in das Jahr 1998 in der ehegemeinschaftlichen Wohnung zusammengelebt, was sich aus den Angaben der Parteien und der Zeuginnen ergebe. Die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft sei von den Parteien auch nicht als Versuch gewertet oder als nicht dauerhaft eingeordnet worden.

Der Ehezeitanteil der Altersrente des Ehemanns wurde in Höhe von 2.490,07 DM eingestellt.

Gegen das ihm am 29.5.2001 zugestellte Urteil hat der Ehemann mit dem am 22.6.2001 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der er den Versorgungsausgleich angreift.

Er ist der Auffassung, dass als Ende der Ehezeit der 31.8.1993 anzusetzen sei.

1993 habe es keine Aussöhnung der Parteien gegeben, die eheliche Lebensgemeinschaft sei auch nicht wieder aufgenommen worden. Die Ehefrau sei auch der von ihm gestellten Bedingung, eine Alkoholentziehungskur zu unternehmen, nicht nachgekommen.

Ein Zusammenleben mit der zum Alkoholmißbrauch neigenden Ehefrau habe es weit über 10 Jahre vor Stellung des ursprünglichen Scheidungsantrags wie auch danach nicht mehr gegeben. Ihm sei es nur noch um eine Beaufsichtigung der Ehefrau gegangen, da er aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands ständige Angst vor Schäden am gemeinsamen Eigentum gehabt habe. Auch aufgrund seiner eigenen psychischen Verfassung sei er nicht in der Lage gewesen, die Scheidung konsequent durchzustehen.

Die Ehefrau beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Parteien hätten ihre Ehe nach 1993 so weitergeführt wie in den Jahren zuvor.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat gegen das ihr am 29.5.2001 eingelegte Urteil am 26.6.2001 Beschwerde eingelegt, da sich nach der am 30.6.1999 erteilten Auskunft der Ehezeitanteil des Ehemann ab 1.7.2000 auf 2.500,30 belaufe.

II.

1. Die als Beschwerde zu wertende Berufung des Ehemanns ist gem. §§ 629 a Abs. 2, 621 c ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat zutreffend dem Versorgungsausgleich eine Ehezeit vom 1.6.1960 bis 31.10.1998 zugrunde gelegt.

Grundsätzlich wird das Ende der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs.2 BGB nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit eingeleitet hat (BGH, FamRZ 1991, 1042; FamRZ 1986, 335, FamRZ 1986, 449).

Dies war der am 10.9.93 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemanns.

Die Rechtshängigkeit wird dadurch, dass das Verfahren ruhte oder nicht mehr betrieben und nach Maßgabe der Aktenordnung weggelegt wurde, nicht beendet (BGH, FamRZ 1986, 335).

Ein Festhalten an dieser Ehezeit ist dem Ehemann aber nach § 242 BGB verwehrt.

Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt eine Berufung auf die Rechtshängigkeit des früheren Scheidungsantrags gegen Treu und Glauben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in der Zwischenzeit wieder aufgenommen wurde oder der Eherechtsstreit nach erfolgter Aussöhnung in Vergessenheit geraten ist (BGH, FamRZ 1983, 38,39; FamRZ 1986, 335). Diese Einschränkung dient der Vermeidung einer versorgungsrechtlichen Lücke, gerade wenn, wie hier, ein Ehegatte nicht berufstätig ist. Dieser nimmt wegen des frühen Ehezeitendes nicht mehr an den Versorgungsanwartschaften des anderen teil, hat aber selbst nicht die Möglichkeit, eigene Anwartschaften aufzubauen, da ihm ein Trennungs- und Vorsorgeunterhalt nicht zusteht.

Das Familiengericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, nach Treu und Glauben von einem Abstellen auf die frühere Rechtshängigkeit abzusehen, hier vorliegen.

Die Parteien haben bis Mitte 1998 weiterhin in einer Wohnung gelebt, obwohl in dem Anwesen weitere Räumlichkeiten zum sofortigen Bezug zur Verfügung standen.

Nach dem Vortrag beider Parteien hat die Ehefrau den Haushalt geführt, die gesamte Wäsche gewaschen und die Mahlzeiten zubereitet, während der Ehemann einer Berufstätigkeit nachgegangen ist. Soweit sie getrennte Schlafzimmer inne hatten, hat die Ehefrau dies, ohne das der Ehemann widersprochen hat, mit dessen Schnarchen begründet.

Wie der Ehemann selbst ausführt, wurde diese Form des Zusammenlebens in den letzten 10 Jahren praktiziert und nach den vorgelegten ärztlichen Berichten vom 30.3.1995 und 7.8.1998 trotz Drängen der Kinder und Anraten des behandelnden Arztes nicht geändert.

Damit ist von einem Getrenntleben vor Mitte 1998 nicht auszugehen. In der davor liegenden Zeit haben die Parteien ihre häusliche Gemeinschaft beibehalten, selbst wenn diese von massiven Spannungen und einem "Nebeneinanderherleben" geprägt war.

Der Ehemann kann sich auch nicht darauf berufen, das Zusammenleben sei nur wegen des Krankheitszustandes der Ehefrau erforderlich gewesen.

Auch bei Hilfsbedürftigkeit eines Ehegatten hat eine Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft im weitmöglichsten Umfang stattzufinden (BGH, FamRZ 1979, 469-470). Da der Ehemann bereits aufgrund seiner beruflichen Abwesenheit für einen längeren Zeitraum am Tag nicht zur Verfügung stand, kann nicht gesehen werden, dass in der anschließenden Zeit ein Aufenthalt in der Ehewohnung unumgänglich war. Dem steht auch entgegen, dass der Ehemann Anfang 1996 zu einem Kuraufenthalt in der Lage war und sich danach für längere Zeiträume bei seiner neuen Partnerin aufhalten konnte.

Gerade wenn, wie hier, verschiedene Wohnungen im Anwesen zur Verfügung stehen, müssen dringende Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Ehewohnung sprechen, die nicht ersichtlich sind.

Dem Schutz nach § 242 BGB bedarf es nicht, wenn das Scheidungsverfahren bewusst in der Schwebe gehalten worden ist und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nur als Versuch und noch nicht als dauerhaft anzusehen war (BGH, FamRZ 1986, 335, 336; FamRZ 1986, 449).

Abgesehen davon, dass es hier nicht zu einer Wiederaufnahme nach Trennung, sondern Beibehaltung der bisherigen Eheführung gekommen ist, ist davon auszugehen, dass das frühere Ehescheidungsverfahren in Vergessenheit geraten ist.

Dafür spricht, dass in der Mitte 1998 geführten vorgerichtlichen Korrespondenz für den Fall eines Scheidungsantrags die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 1 BGB vorliegen, aufgegriffen wurde (siehe Schriftsatz des Antragstellervertreter vom 30.7.1998).

2. Die Entscheidung des Familiengerichts ist auf die Beschwerde der BfA abzuändern.

Die BfA ist durch die Entscheidung des Amtsgerichts in ihren Rechten betroffen und gemäß § 20 FGG beschwerdebefugt. Ihre zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat beim Ehemann eine Anwartschaft in Höhe von 2.490,07 DM berücksichtigt. Nach der Auskunft der BfA vom 30.6.99 war der Ehezeitanteil des Ehemanns für den Zeitraum nach dem 1.7.2000 auf DM 2.500,30 zu bewerten, da dem Ehemann ab diesem Zeitpunkt von den vollen Entgeltpunkten aus den Kindererziehungszeiten nicht mehr 90 %, sondern 100 % zustanden.

Da die Ehefrau keine Anwartschaften erworben hat, ist der Ehemann in Höhe der Hälfte seiner Anwartschaften ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat daher in Höhe von 1.250,15 DM stattzufinden.

Von einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt worden ist und von einer Anhörung der Parteien keine weitere Aufklärung zu erwarten war.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 100 Abs. 1, 93 a ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 14, 17a Nr. 1, 19 GKG.

Da sich die beiden eingelegten Rechtsmittel auf andere Teile des Streitgegenstands beziehen, war der Beschwerdewert getrennt zu berechnen. Für die Beschwerde des Ehemanns ist vom Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Ausgleichsbetrag von 1.245,03 DM zu dem auf den Endzeitpunkt 31.8.1993 zu veranschlagenden Betrag von 989,20 DM ( 1.978,54 DM : 2) auszugehen (12 x 255,83 = 3.069,96). Der Geschäftswert der von der BfA eingelegten Beschwerde ist auf den Mindeststreitwert von 1.000,00 DM festzusetzen, da sie eine Erhöhung des Ausgleichsbetrags auf 1.250,15 DM anstrebt. Beide Streitwerte waren nach § 19 GKG zusammenzurechnen.

Für die Zulassung der weiteren Beschwerde besteht kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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