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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: 2 UF 23/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
Leitsatz:

Eine notarielle Unterhaltsvereinbarung zwischen Eheleuten, wonach der Unterhaltsanspruch der Ehefrau - bei weiterhin vorhandener Leistungsfähigkeit des Ehemannes - sich verringert, wenn diese die gemeinsamen Kinder zu sich nimmt, ist sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB, da die Ehefrau davon abgehalten werden soll, die Kinder zu sich zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann meint, hiermit im Interesse der Kinder zu handeln, da sich eine solche Regelung über das Wohl der Kinder hinwegsetzt und sie zum Gegenstand eines Handels macht.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

Im Namen des Volkes Urteil

2 UF 23/99 2 F 84/98

Verkündet am: 24. Februar 2000

Bergdolt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Ehescheidung u.a.

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17.Februar 2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riedel,

Richter am Oberlandesgericht May,

Richterin am Oberlandesgericht Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Antragstellerin und des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin 52 %, der Antragsgegner 48 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien haben am 26.März 1975 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das jüngste am 25.2.2000 volljährig wird. Die Parteien leben spätestens seit Frühjahr 1995 getrennt, zu diesem Zeitpunkt hat die Antragstellerin die ehegemeinsame Wohnung verlassen. Kurze Zeit später übersiedelten die Kinder zur Antragstellerin.

Mit Schriftsatz vom 21.8.1995 hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Nachdem sie mehrfach Anfragen des Versorgungsträgers zum Versorgungsausgleich nicht beantwortet hat, hat das Familiengericht nach entsprechender Ankündigung am 17.7.1997 die Akten gem. § 7 AktO weggelegt. Durch Schriftsatz des Antragsgegners vom 8.4.1998, zugestellt am 16.4.1998 (I, 191 ES), in dem dieser eigenen Scheidungsantrag gestellt hat, wurde das Verfahren wieder angerufen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 7.8.1998 (I, 193 ES) ihren Scheidungsantrag zurückgenommen. Das Familiengericht hat die Ehe auf Antrag des Antragsgegners geschieden.

Die Parteien haben am 8.3.1995 beim Notariat unter Urk.-Nr. 491/95 einen Ehevertrag geschlossen, in dem mit sofortiger Wirkung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart wurde. Vom Zugewinnausgleich ausgenommen wurden das im Eigentum des Antragsgegners stehende Hausanwesen, die Arztpraxis des Antragsgegners sowie dessen Lebensversicherung, die zur Tilgung der für das Hausanwesen bestehenden Verbindlichkeiten abgeschlossen war sowie die Bilder des Malers, gleich, wem das Eigentum hieran zusteht. Im übrigen sollte der Zugewinnausgleich zum Stichtag 1.3.1995 durchgeführt werden. Der Antragsgegner hat gleichzeitig ab dem 1.3.1995 die Darlehensverbindlichkeiten für das Haus mit schuldbefreiender Wirkung für die Antragstellerin allein übernommen und vorsorglich diese von allen Verpflichtungen freigestellt.

Hinsichtlich des Hausanwesens in wurde in § 3 des Vertrages vereinbart, daß für den Fall der Veräußerung zu Lebzeiten der Antragstellerin dieser ein Zahlungsanspruch in Höhe von 200.000 DM zusteht, zur Absicherung wurde die Eintragung einer entsprechenden Sicherungshypothek bewilligt. Der Antragstellerin wurde an den oberhalb der Arztpraxis gelegenen Räumen ein Wohnrecht eingeräumt, diese sollte nur die anfallenden Nebenkosten für die Räume tragen.

In § 6 des Vertrages wurde klargestellt, daß vorbehaltlich der in der Urkunde enthaltenen Vereinbarungen alle gegenseitigen Ansprüche auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie auf Versorgungsausgleich nicht berührt werden.

In § 7 des Vertrages wurden folgende "Vereinbarungen über den Unterhalt getroffen

"(1) Dr. entrichtet an seine Ehefrau für die Zeit der Trennung und für die Zeit nach Rechtskraft einer etwaigen Scheidung Unterhalt in Höhe von 2.000 DM - Zweitausend Deutsche Mark - monatlich, der spätestens bis zum 3. eines jeden Monats im voraus auf ein noch anzugebendes Konto zu überweisen ist.

(2) Sollten die beiden noch minderjährigen Kinder oder eines von beiden bei der Mutter wohnen und von ihr versorgt werden, so hat lediglich noch Anspruch auf Unterhalt in Höhe der Differenz zwischen 2.500 DM - Zweitausendfünfhundert Deutsche Mark - und dem von geschuldeten Unterhalt für beide Kinder oder ein Kind.

(3) Den vorstehenden Vereinbarungen liegen die derzeitigen Verhältnisse der Beteiligten zugrunde. Bei einer wesentlichen Änderung (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Zurruhesetzung von besteht Anspruch auf eine Anpassung gem. § 323 ZPO. Bei Wiederverheiratung von entfällt jeder Unterhalt."

Hinsichtlich der monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 2.000 DM hat sich der Antragsgegner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.

Zwischen den Parteien ist sowohl im Trennungsunterhaltsverfahren als auch hinsichtlich der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinn Streit über die Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung entstanden.

Die Antragstellerin hat den notariellen Vertrag angefochten, da der Antragsgegner sie vor dem Abschluß mißhandelt, ihr die Bilder entwendet und die Rückgabe von der Unterschrift unter den Vertrag abhängig gemacht sowie ihr bei Nichtabschluß des Vertrages den finanziellen Ruin sowie Verlust ihrer Ehre und Freiheit angedroht habe. Im übrigen sei die Unterhaltsregelung sittenwidrig, dies wirke sich auf den gesamten Vertrag aus, da die einzelnen Regelungen im Zusammenhang stünden.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Vertrag sei wirksam. Er habe die Unterhaltsregelung so getroffen, da er der Antragstellerin keinen finanziellen Anreiz für die Aufnahme der Kinder in ihren Haushalt habe bieten wollen. Im Interesse der Kinder habe er vermeiden wollen, daß diese bei der Antragstellerin und ihrem jetzigen Partner leben, der zumindest früher ein Suchtproblem gehabt habe. Da die Antragstellerin aus der intakten Ehe ausgebrochen sei, habe ihr an sich gar kein Unterhalt zugestanden. Hiervon unabhängig seien die Regelungen über den Zugewinnausgleich, so daß keinesfalls eine Gesamtnichtigkeit angenommen werden könne.

Der Trennungsunterhalt der Antragstellerin wurde durch beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 15.9.1998 geschlossenen Vergleich auf 2.500 DM ab November 1995 festgelegt.

Mit Schriftsatz vom 3.11.1998 hat die Antragstellerin in der Folgesache nachehelicher Unterhalt einen Stufenantrag gestellt, in dem sie in Ziff. 1 Auskunft über die Höhe der Brutto- und Nettoeinkünfte des Antragsgegners im Zeitraum 1.1.1997 bis 31.10.1998, in Ziff. 2 Vorlage der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997, der Gewinn- und Verlustrechnung für 1997 sowie die Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 nebst einer vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.10.1998 und in Ziff. 5 einen Mindestunterhalt in Höhe von 2.500 DM begehrt. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen, da er innerhalb der letzten 2 Jahre Auskunft erteilt habe. Im übrigen verweist er auf den notariellen Vertrag.

Mit Schriftsatz vom 25.6.1996 hat die Antragstellerin beantragt, das Hausratsauseinandersetzungsverfahren durchzuführen. Nachdem sie zunächst erklärt hatte, das Verfahren solle als selbständiges Verfahren geführt werden, hat sie später die Entscheidung im Scheidungsverbund beantragt. Der Antragsgegner ist hier grundsätzlich vergleichsbereit, eine genaue Verteilung des Hausrats sowie die Einordnung einer Vielzahl von Bildern im Hausrat oder Zugewinnausgleich ist zwischen den Parteien jedoch noch streitig.

In der Folgesache Güterrecht hat die Antragstellerin ebenfalls im Wege des Stufenantrages beantragt, den Antragsgegner zur Auskunft über sein Endvermögen am 30.8.1995 zu verurteilen. Der Antragsgegner tritt dem unter Hinweis auf den notariellen Vertrag entgegen.

In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Antragstellerin zuletzt darauf hingewiesen, dieser sei mit einem Ehezeitende 31.3.1998 durchzuführen, da sie ihren Scheidungsantrag zurückgenommen habe.

Das Familiengericht hat durch Verbundurteil vom 8.1.1999 die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1), den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß zugunsten der Antragstellerin monatliche Anwartschaften in Höhe von 927,70 DM, bezogen auf den 31.7.1995, begründet wurden (Ziff. 2), sowie den Antragsgegner zur Auskunft über sein Endvermögen am 30.8.1995 mit Ausnahme von gemeinsamem Hausrat und persönlichen Gegenständen (Ziff. 3) und zur Auskunft über die Höhe seiner Brutto- und Nettoeinkünfte in der Zeit vom 1.1.1997 bis zum 31.10.1998 (Ziff. 4) verurteilt. Im übrigen wurden die Folgesachen Güterrecht, Unterhalt und Hausratsteilung auf Antrag des Antragsgegners abgetrennt.

Die Unterhaltsregelung sei sittenwidrig, da die Antragstellerin durch diese davon abgehalten werden sollte, die Kinder zu sich zu nehmen. Der notarielle Vertrag sei insgesamt nichtig, da dieser als Einheit und die Regelungen zum Unterhalt und zur Vermögensauseinandersetzung als gleichwertig anzusehen seien. Deshalb werde Auskunft zum Zugewinn geschuldet. Eine geordnete Auskunftserteilung über die Einkünfte sei nicht ersichtlich. Aus dem Vergleichsvorschlag des OLG Karlsruhe gehe vielmehr hervor, daß die Einkommensverhältnisse im Trennungsunterhaltsverfahren gerade nicht geklärt worden seien.

Die Antragstellerin hat gegen Ziff. 2 und 3 des Urteils Berufung eingelegt, mit der sie Abänderung dahingehend begehrt, daß als maßgeblicher Zeitpunkt der Altersrente bzw. des Endvermögens der 16.4.1998 gilt. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Berufung gegen Ziff. 3 und 4 des Urteils, soweit er bzgl. Unterhalt und Zugewinnausgleich zur Auskunftserteilung verurteilt wurde.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, sie habe den Scheidungsantrag im Jahre 1995 nur aufgrund des schweren schuldhaften Verhaltens des Antragsgegners gestellt, der sie mißhandelt und immer sein eigenes Leben geführt habe. Dieser hätte zum damaligen Zeitpunkt selbst noch keinen Scheidungsantrag stellen können. Da das Verhalten des Antragsgegners zu schweren körperlichen und seelischen Verletzungen geführt habe, die sie nicht verkraftet und in jahrelanger Therapie habe behandeln müssen, sei im Jahre 1998 die Rücknahme ihres Scheidungsantrages notwendig geworden. Es sei unbillig, sie hieran festzuhalten.

Hinsichtlich der Berufung des Antragsgegners bezieht sich die Antragstellerin im wesentlichen auf ihren Vortrag in erster Instanz. Der Antragsgegner sei aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht ausreichend zur Versorgung der Kinder in der Lage gewesen, andererseits hätte sie selbst aufgrund ihrer Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit zusätzlich zur Kinderbetreuung nachgehen können. Die Regelung sei daher nichtig. Die Unterhaltsregelung stehe im Zusammenhang mit dem Wohnrecht und einer eventuellen Ausgleichszahlung sowie dem Verzicht auf den Zugewinnausgleich im übrigen, auch wenn alle Regelungen die Antragstellerin benachteiligt hätten.

Die Antragstellerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts - AZ. 2 F 84/98 - hinsichtlich Ziff. 2 und 3 dahingehend abzuändern, daß als maßgeblicher Zeitpunkt der Altersrente bzw. des Endvermögens der 16.4.1998 gilt,

hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs an das Familiengericht zurückzuverweisen sowie

die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts vom 8.1.1999 - AZ. 2 F 84/98 - die Stufenklage über Auskunft und Leistung betreffs nachehelichen Unterhalt sowie Auskunft und Leistung betreffs Zugewinnausgleich abzuweisen sowie die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Zur Begründung seiner Berufung nimmt der Antragsgegner im wesentlichen Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Unterhaltsregelung sei im Interesse der Kinder erfolgt und damit nicht sittenwidrig. Selbst bei angenommener Sittenwidrigkeit liege nur eine Teilnichtigkeit vor, da die Antragstellerin bei allen Regelungen Nachteile erleide und die einzelnen Regelungen daher voneinander unabhängig seien. Dies ergebe sich auch aus der Formulierung in § 6 des Vertrages, wonach vorbehaltlich der Vereinbarungen in dieser Urkunde alle gegenseitigen Ansprüche auf Unterhalt (Trennung und nachehelich) und auch Versorgungsausgleich durch die Vereinbarungen des Vertrages nicht berührt würden und aufrechterhalten bleiben. Er schulde daher keinen Zugewinnausgleich und damit keine Auskunft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Parteien wurden im Senatstermin am 17.2.2000 ergänzend angehört.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, aber unbegründet.

1. Berufung der Antragstellerin:

Die Berufung der Antragstellerin ist unbegründet, da das Familiengericht zu Recht für das Ehezeitende im Versorgungsausgleich den Stichtag 31.7.1995 sowie für das Endvermögen im Zugewinnausgleich den Stichtag 30.8.1995 angenommen hat.

a) Als Ende der Ehezeit gilt nach § 1587 Abs. 2 BGB das Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht.

Nachdem der Scheidungsantrag der Antragstellerin dem Antragsgegner am 30.8.1995 zugestellt wurde (I, 161 ES), ist dies der 31.7.1995.

Für den Zugewinnausgleich gilt im Falle der Scheidung der Ehe als Stichtag für das Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB) gemäß § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, somit wie vom Familiengericht zutreffend zugrunde gelegt der 30.8.1995.

b) Der Umstand, daß die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag zurückgenommen hat und die Ehe auf den erst im Jahr 1998 gestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners geschieden wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Werden mehrere Scheidungsanträge einer Partei hintereinander oder in einem Verfahren Scheidungsanträge beider Parteien gestellt, so wird nach allgemeiner Auffassung das Ende der Ehezeit durch die Rechtshängigkeit desjenigen Scheidungsantrages bestimmt, der den zur Scheidung führen den Rechtsstreit eingeleitet hat (BGH FamRZ 1980, 552, 553; FamRZ 1982, 153 f.; FamRZ 1983, 38, 39). Hierbei ist auf die Verknüpfung von Unterhalt und Zugewinn in § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB hinzuweisen. Nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem getrenntlebenden bedürftigen Ehegatten mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bei Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs auch ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für eine angemessene Altersvorsorge zu. Dieser Anspruch stellt einen Ausgleich dafür dar, daß die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Versorgungsausgleich nicht umfaßt wird und soll die versorgungsrechtliche Lücke schließen, die sich für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ergibt. Auch bei längerem Ruhen besteht die Rechtshängigkeit fort, so daß der Versorgungsschutz besteht. Würde man bei einer Rücknahme des ursprünglich gestellten Scheidungsantrages die Bestimmung des Ehezeitendes nach dem später gestellten Scheidungsantrag der Gegenseite vornehmen, entstünde eine ungerechtfertigte Doppelversorgung. Auch könnte das Scheidungsverfahren beliebig in die Länge gezogen werden. Wenn die Antragstellerin tatsächlich - wie hier - keinen Altersvorsorgsunterhalt während der Trennungszeit geltend gemacht hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, da die Geltendmachung in ihrem Belieben stand.

Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn die Antragstellerin - die Richtigkeit ihrer Behauptung unterstellt - durch das Verhalten des Antragsgegners zur Einreichung des Scheidungsantrages im Jahr 1995 veranlaßt worden wäre. Zum einen steht es jedem Ehegatten frei, den Scheidungsantrag zu dem Zeitpunkt zu stellen, der ihm angemessen erscheint, zum anderen hätte die Antragstellerin - nachdem über ihren Scheidungsantrag noch nicht mündlich verhandelt worden war - auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihren Antrag zurücknehmen können. Einer Zustimmung des Antragsgegners zur Antragsrücknahme hätte es nicht bedurft. Unrichtig, wenngleich nicht entscheidungserheblich, ist insoweit auch die Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner hätte erst im Jahre 1998 einen eigenen Scheidungsantrag stellen können. So wie die Antragstellerin - vom Antragsgegner bestrittene - Härtegründe für die Scheidung geltend machte, wurden umgekehrt vom Antragsgegner ebenfalls Umstände vorgetragen (Ausbrechen aus der intakten Ehe), die ggf. einen Härtescheidungsgrund im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB darstellen könnten.

c) Hinsichtlich der Bestimmung des Stichtages für das Endvermögen nach § 1375 Abs.1 in Verbindung mit § 1384 BGB gilt nichts anderes (BGH Z 46. 215, 216 ff.; FamRZ 1996, 1142, 1144).

Die Vorverlegung des Stichtages von der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf einen prozessualen Vorgang im Scheidungsstreit soll die Eheleute hindern, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick auf den bevorstehenden Ausgleich zu verschleiern oder zu vermindern, jedenfalls aber den Ausgleichsberechtigten vor Nachteilen durch solche Maßnahmen schützen (vgl. hierzu BGZ 46, 215, 216 f.). Diese Gefahr besteht spätestens dann oder erhöht sich, wenn einer der Ehegatten Scheidungsantrag stellt. Unter diesem Gesichtspunkt wäre ein Anknüpfen an den Zeitpunkt der Erhebung des Scheidungsantrages des anderen Ehegatten im selben Rechtsstreit sachwidrig. Denn die Erhöhung der Gefahr durch die Aussicht auf Beendigung der Zugewinngemeinschaft und durch die regelmäßig zunehmenden Verfeindungen der Eheleute tritt nicht erst ein, wenn sich auch der andere Ehegatte zur Stellung eines Scheidungantrages entschließt, und ist hiervon unabhängig (BGH aaO., S. 217). Umgekehrt würde dem Ehegatten, der zuletzt Scheidungsantrag stellt, die Möglichkeit gegeben, den Zugewinn nach Belieben zu manipulieren.

Auch hinsichtlich des Zugewinns gilt, daß die Antragstellerin die Folgen ihres Scheidungsantrages durch eine frühere Rücknahme ohne Zustimmungserfordernis des Antragsgegners hätte rückgängig machen können. Ein Fall wie der der Entscheidung des OLG Bremen (FamRZ 1998, 1516 ff.) zugrunde liegende liegt hier nicht vor (Rücknahme des Scheidungsantrages wäre nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich gewesen). Ihre Berufung ist daher insgesamt unbegründet.

2. Berufung des Antragsgegners hinsichtlich des Ehegattenunterhalts:

Die Berufung des Antragsgegners hinsichtlich des Ehegattenunterhalts ist unbegründet. Er schuldet der Antragstellerin Auskunft gem. § 1580 BGB.

a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist § 7 der notariellen Vereinbarung vom 8.3.1995 unwirksam, da die Regelung gegen die guten Sitten verstößt ( § 138 BGB). Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Familiengerichts in seinem Urteil vom 8.1.1999.

Die Regelung war nach dem im vorliegenden Verfahren ausdrücklich erklärten Willen des Antragsgegners dazu gedacht, die Antragstellerin durch einen Teilverlust ihres Unterhaltsanspruchs davon abzuhalten, die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu sich zu nehmen. Zwar wurde hier keine unmittelbare Regelung des Sorgerechts getroffen, nach dem Wortlaut der Vereinbarung war jedoch allen Beteiligten bewußt, daß die Antragstellerin erhebliche finanzielle Nachteile hinnehmen müßte, wenn sie die Kinder zu sich nimmt, ohne daß hierbei auf die Belange der Kinder Rücksicht genommen wurde. Eine solche Regelung setzt sich bewußt über das Wohl der Kinder hinweg, macht sie vielmehr zum Gegenstand eines Handels und ist damit sittenwidrig (vgl. auch BGH FamRZ 1986, 444, 445 f.; BGH NJW 1984, 1951, 1952).

Daß der Antragsgegner hiermit nach seinem Vortrag verhindern wollte, daß die Kinder in einem nach seiner Auffassung ungünstigen Umfeld bei der Antragstellerin und deren jetzigem Partner aufwachsen, der zu einem früheren Zeitpunkt Suchtprobleme gehabt hat, ist ohne Belang. Der Antragsgegner hat selbst dargelegt, daß er zum damaligen Zeitpunkt als selbständiger Arzt mit einer Landpraxis, die auch das Ableisten von Bereitschaftsdiensten und Krankenbesuche am Wochenende und nachts umfaßt (zur Beschreibung seiner Tätigkeit siehe die Angaben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung am 24.6.1997 im Trennungsunterhaltsverfahren, AG 2 F 43/96, I, 449), kaum in gleicher Weise in der Lage gewesen wäre, eine Versorgung und Betreuung der Kinder zu gewährleisten wie die nicht erwerbstätige und bis zur Trennung weitestgehend allein für die Erziehung zuständige Antragstellerin. Auch wären die möglicherweise vorhandenen engeren Bindungen der Kinder an die Antragstellerin hier nicht berücksichtigt worden. Andererseits wäre es der Antragstellerin neben der Betreuung der damals 13 und 14 Jahre alten Kinder nach langer Berufspause kaum möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

b) Die Auskunft wurde nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ausreichend erteilt, § 1605 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1580 BGB.

Eine Auskunftserteilung zum Trennungsunterhalt macht nur ausnahmsweise die erneute Erteilung einer Auskunft zum nachehelichen Unterhalt entbehrlich, da es sich bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt um verschiedene Streitgegenstände handelt (Palandt/Brudermüller, 59. Aufl., § 1580, Rn. 7; OLG Hamm FamRZ 1996, 868, 869; a.A. OLG Thüringen, FamRZ 1997, 1280, 1281). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Tatsachen aufgrund der erteilten Auskunft bereits bekannt sind und deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlt (Brudermülller aaO., Rn. 7; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 3. Aufl., § 1580, Rn. 15).

Im Trennungsunterhaltsverfahren wurde vom Einzelrichter beim Oberlandesgericht u.a. im Hinblick auf die noch nicht geklärten Einkommensverhältnisse des Antragsgegners ab Herbst 1995 am 3.7.1998 (II, 167 der Akte ) ein Vergleichsvorschlag gemacht, dem die Parteien in dem am 15.9.1998 geschlossenen Vergleich gefolgt sind. Im Trennungsunterhaltsverfahren waren bis zum Abschluß des Vergleichs lediglich bis zum Jahre 1995 vollständige Unterlagen über die Einnahmen aus der Praxis vorgelegt worden (I, 425 ff. der Akte AG 2 F 43/96). Im vorliegenden Verfahren trägt der Antragsgegner vor, daß auch für das Jahr 1996 der Antragstellerin die entsprechenden Unterlagen vorlägen und bezieht sich hierfür auf außergerichtliche Schreiben (I, 225 ff. ES). Aus diesen läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß der Antragsgegner vollständig Auskunft erteilt hat und der Antragstellerin für das Jahr 1996 sämtliche relevanten Unterlagen bzgl. Einkünften aus der Praxis, aus sonstiger Tätigkeit und der entsprechende Steuerbescheid vorlagen. Die Schreiben datieren im übrigen aus dem Februar 1998, also lange vor dem beim Oberlandesgericht im Trennungsunterhaltsverfahren abgeschlossenen Vergleich. Es ist daher nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin bereits aus dem Trennungsunterhaltsverfahren ausreichend über die Einkommensverhältnisse informiert ist.

3. Berufung des Antragsgegners bzgl. des Zugewinnausgleichs:

Die Berufung des Antragsgegners hinsichtlich des Zugewinnausgleichs ist unbegründet. Er schuldet der Antragstellerin insoweit gemäß § 1379 BGB Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag.

Es kann dahinstehen, ob die notarielle Vereinbarung von der Antragstellerin wirksam angefochten wurde. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der notarielle Vertrag vom 8.3.1995 nicht nur hinsichtlich der Unterhaltsregelung in § 7, sondern insgesamt unwirksam. Dies folgt aus § 139 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, daß bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dieses im ganzen nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

Die einzelnen Regelungen des Vertrages stehen so miteinander im Zusammenhang, daß ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt. Hierbei kommt es auf den Willen der Parteien an (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 139, Rn. 5). So wurde der Antragstellerin neben dem Unterhalt von 2.000 DM monatlich ein Wohnrecht an den über der Arztpraxis gelegenen Räumen eingeräumt. Dies ist ebenfalls letztlich als eine unterhaltssichernde Maßnahme anzusehen, wenngleich die Räume kaum zum Wohnen im eigentlichen Sinne geeignet sind. Die Räume wurden vielmehr von den Parteien als Galerie genutzt, auch der Antragsgegner veranstaltet nach der Trennung der Parteien alleine dort Ausstellungen.

Andererseits sollte der Wegfall dieses Nutzungsrechts im Falle eines Verkaufs des Anwesens mit einem Betrag von 200.000 DM abgegolten werden. Diese Regelung steht wiederum in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung zum Zugewinnausgleich, von dem die wesentlichen Vermögensteile, nämlich die Arztpraxis des Antragsgegners und das im Eigentum des Antragsgegners stehende Anwesen in, ausgenommen wurden, ohne daß der Antragstellerin hierfür ein Ausgleich zustehen sollte. Der einzige Ausgleich sollte insoweit ersichtlich durch die Zahlung der 200.000 DM für den Fall des Wegfalls des Nutzungsrechts erfolgen. Hiermit stehen die Regelungen insgesamt in einem so engen Zusammenhang, daß von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist, welches grundsätzlich in die einzelnen Regelungen teilbar ist.

Es ist auch davon auszugehen, daß die Parteien die Regelung nur als Gesamtregelung wollten und nicht bei Unwirksamkeit eines Teiles die anderen Regelungen Fortbestand haben sollten. Maßgeblich ist insoweit der hypothetische Parteiwille (Mayer-Maly in MünchKomm, BGB, 3. Aufl., § 139, Rn. 24; Göppinger/Wax/Hoffmann, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rn. 1334). Aus der Sicht beider Parteien war der Vertrag ersichtlich als eine Gesamtregelung der Vermögensauseinandersetzung und des Unterhalts beabsichtigt, wofür auch spricht, daß hinsichtlich der umfangreichen Sammlung eine Vereinbarung bzgl. der Verteilung eines eventuellen Verkaufserlöses getroffen wurde. Lediglich zum Versorgungsausgleich wurden keine Regelungen getroffen. Daß nach der Gütertrennung zum Stichtag 1.3.1995 noch ein Zugewinnausgleich möglich sein sollte, steht dieser Annahme nicht entgegen, da gleichzeitig vermerkt wurde, daß es sich insoweit im Hinblick auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensteile nur um einen Restzugewinnausgleich handeln könne. Hierbei ist unerheblich, daß die Antragstellerin bei sämtlichen Regelungen des Vertrages benachteiligt wurde. Ein weitgehender Verzicht auf den Zugewinnausgleich, welcher der Antragstellerin selbst bei dem vom Antragsgegner behaupteten Ausbrechen aus der intakten Ehe zugestanden hätte, konnte nur im Zusammenhang mit einem durch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gesicherten Unterhaltsbetrag hingenommen werden. Aufgrund des Vortrages des Antragsgegners zu einem Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB wäre sonst im Unterhaltsprozeß ggf. bei entsprechendem Nachweis auch ein Scheitern des Anspruchs möglich gewesen.

Die Parteien leben somit aufgrund der Unwirksamkeit des notariellen Vertrages noch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so daß ein Zugewinnausgleich durchzuführen und der Antragsgegner zum Stichtag für das Endvermögen zur Auskunft verpflichtet ist, § 1379 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt, § 546 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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