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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.02.2000
Aktenzeichen: 2 UF 234/98
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. I S. 2
RPflG § 20 Nr. 4 c
1. Einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Rechtspfleger des Gerichts erster Instanz und dem des Oberlandesgerichts (hier: für eine Entscheidung über die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO ) hat der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Senat zu entscheiden.

2. Für die Entscheidung nach § 124 Nr. 4 ZPO ist nach der Rücksendung der Akten vom Beschwerdegericht an das Familiengericht auch dann der Rechtspfleger des Familiengerichts zuständig, wenn das Beschwerdegericht die in erster Instanz getroffene Prozeßkostenhilfe-Zahlungsbestimmung geändert hat.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 UF 234/98 1 F 136/97

Karlsruhe, 15. Februar 2000

Familiensache

wegen Sorgerechts

hier: Prozeßkostenhilfe - negativer Kompetenzkonflikt zwischen den Rechtspflegern

Beschluß

Tenor:

Für die Entscheidung über die Aufhebung der dem Antragsgegner bewilligten Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO ist die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - sachlich zuständig.

Gründe:

I.

Dem Antragsgegner wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 16.02.1998 für das Verfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und gleichzeitig angeordnet, daß er monatliche Raten von 400,00 DM auf die Prozeßkosten zu zahlen hat. Mit Verfügung des Kostenbeamten des Amtsgerichts wurde der Antragsgegner aufgefordert, die monatlichen Raten ab 15.12.1998 abzutragen.

Mit Beschluß des Senats vom 08.03.1999 wurde dem Antragsgegner für das Beschwerdeverfahren in vorliegender Sache Prozeßkostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung des Antragsgegners auf die Prozeßkosten in Höhe von 60,00 DM ab 01.05.1999 festgesetzt. Mit Verfügung des Amtsgerichts vom 28.06.1999 wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, daß bis einschließlich März 1999 ein Zahlungsrückstand in Höhe von 1.600,00 DM besteht und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe widerrufen werden könne, wenn ein Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten bestehe. Mit Schreiben vom 11.10.1999 teilte die Landesoberkasse dem Oberlandesgericht mit, daß der Antragsgegner mit den im Beschwerdeverfahren festgesetzten Raten bis 11.10.1999 in Höhe von 240,00 DM in Rückstand sei. Das vom Oberlandesgericht dem Familiengericht zugesandte Schreiben sandte dieses zusammen mit der Akte dem Oberlandesgericht zur weiteren Veranlassung zurück.

In der zweiten Instanz sei die Prozeßkostenhilfe-Zahlungsbestimmung geändert geworden. Es werde auf die Durchführungsvorschriften zu den Kostengesetzen (DB-PKH) verwiesen.

Der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts gab den Vorgang wieder an das Amtsgericht zurück mit dem Bemerken "begzugnehmend auf die zitierte Vorschrift i.V.m. § 127 Abs. 1 ZPO ist das OLG nicht zuständig". Nachdem das Amtsgericht die Akte zur weiteren Bearbeitung wieder an das OLG zurückgesandt hatte, legte die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts die Sache mit der Bitte um Entscheidung dem Senat vor.

II.

Für die Entscheidung nach § 124 Nr. 4 ZPO ist der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - zuständig.

1. Der Senat ist für die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Rechtspfleger des Gerichts erster Instanz und dem des Oberlandesgerichts zuständig.

Vorliegend handelt es sich nicht um einen Kompetenz- (Zuständigkeits-) Konflikt zwischen Rechtspfleger und Rechtspfleger (des selben Gerichts), der durch den gemeinsamen Dienstvorgesetzten im Wege der Auslegung der Geschäftsverteilung erledigt wird (vgl. Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann, RPflG, 5. Aufl., § 7 Rn. 5). Eine ausdrückliche Regelung der Kompetenz für die vorliegende Fallgestaltung des negativen Kompetenzkonflikts zweier funktionell zuständiger Rechtspfleger (§ 20 Nr. 4 c RPflG) über ihre sachliche Zuständigkeit enthält weder das Rechtspflegergesetz noch die ZPO (so zutreffend OLG Celle, Rpfleger 1996, 278). In einem solchen Falle liegt die Kompetenz - Kompetenz beim Richter (so auch OLG Celle, a.a.O.). Dieses weist zutreffend daraufhin, daß die Vorschriften der §§ 7 RPflG, § 36 Nr. 6 ZPO zeigen, daß über einen Zuständigkeitsstreit gerichtsförmig zu entscheiden ist und der Rechtspfleger, unbeschadet seiner Selbständigkeit im übrigen (§ 9 RPflG), an förmliche Zuständigkeitsentscheidungen des Richters ebenso gebunden ist (§ 7 RPflG), wie auch ein Gericht die Bestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO hinzunehmen hat. Trotz der von Meyer/Stolte geäußerten Bedenken (vgl. Anmerkung zu OLG Celle a.a.O., RPflG 1996, 279) hält sich der Senat entsprechend § 28 RPflG für die Entscheidung zuständig. Denn der Senat hätte sowohl über ein Erinnerung gegen eine vom Rechtspfleger beim OLG getroffene Entscheidung als auch über eine im Verfahren nach RPflG eingelegte Beschwerde gegen die vom Rechtspfleger beim Amtsgericht getroffene Entscheidung über den Antrag nach § 124 Nr. 4 ZPO zu befinden.

2. Sachlich zuständig für die Entscheidung nach § 124 Nr. 4 ZPO ist der Rechtspflege beim Familiengericht als dem erstinstanzlichen Prozeßgericht. Die sachliche Zuständigkeit des Rechtspflegers beim Beschwerdegericht ist seit der Rücksendung der Akten nach Erledigung der Beschwerde beendet. Dies ist § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift ist - unabhängig von der funktionellen Zuständigkeitsverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger - das Gericht eines höheren Rechtszuges solange für Entscheidungen für Verfahren über die Prozeßkostenhilfe sachlich zuständig, als das Verfahren noch oder wieder bei ihm anhängig ist. Außerhalb dieses Zeitraums ist für sämtliche die Prozeßkostenhilfe betreffenden Entscheidungen stet: das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., Rn. 9 Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 22. Aufl., Rn. 1; Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. Rn. 8, jeweils zu § 127 ZPO; OLG Celle a.a.O.).

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