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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: 2 UF 259/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3
Nach ständiger Rechtsprechung - auch des Bundesgerichtshofs - kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Gegner das Rechtsmittel begründet hat.

Zum Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattung der Kosten des vom Rechtsmittelbeklagten vor Begründung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts nach § 91 ZPO.

Zum Grundsatz, dass die unbemittelte Partei in ihrer prozessualen Rechtsstellung nicht in wesentlicher Weise (hier: Frage der Notwendigkeit einer Anwaltsbeauftragung) schlechter stehen darf als die bemittelte Partei.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss

2 UF 259/04

Karlsruhe, 25. November 2004

wegen Ehescheidung Tenor:

1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Karlsruhe kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Gegner das Rechtsmittel begründet hat. Diese Rechtsprechung hebt entscheidend darauf ab, dass es vorher nicht notwendig sei, sich eines Rechtsmittelanwalts zu bedienen (BGH NJW-RR 2001, 1009; BGH FamRZ 1988, 942; BGH FamRZ 1982, 58).

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattung der Kosten des vom Rechtsmittelbeklagten vor Begründung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts nach § 91 ZPO wird allerdings im Regelfall die Notwendigkeit, sich eines Anwalts zu bedienen, anerkannt, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02, FamRZ 2003, 522; bestätigt von BGH, Beschl. v. 03.06.2003 - VIII ZB 19/03). In der vorerwähnten Entscheidung vom 17.12.2002 wird zur Abgrenzung gegenüber den o.g. Entscheidungen (anderer Senate des BGH) zur Prozesskostenhilfe ausgeführt, dass diesen Entscheidungen "spezifisch prozesskostenrechtliche Erwägungen" zugrunde lägen, ohne dass diese Erwägungen genannt werden.

So, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den beiden Problemkreisen jetzt in Raume steht, ist sie nach Auffassung des Senats widersprüchlich und verstößt jedenfalls mit dieser Begründung - nämlich wenn die Beauftragung eines Rechtsmittelanwalts im Rahmen des § 91 ZPO für notwendig, im Rahmen der PKH nicht für notwendig gehalten wird - gegen den Grundsatz, dass die unbemittelte Partei in ihrer prozessualen Rechtsstellung nicht schlechter stehen darf als die bemittelte Partei. Es war daher nach Auffassung des Senats gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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