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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 02.12.1999
Aktenzeichen: 2 UF 265/98 N
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1607 Abs. 3 S. 2
BGB § 1613
Leitsatz:

1. Ist der leibliche Vater in der Annahme seiner Vaterschaft damit einverstanden, daß das Kind dem Scheinvater untergeschoben wird, ist er nicht redlich, weshalb die Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für ihn selbst dann keine unbillige Härte i.S.v. § 1613 Abs.3 S.1 BGB darstellt, wenn der Scheinvater die Anfechtung seiner Vaterschaft hinsichtlich der Anfechtungsfrist erschlichen haben sollte.

2. Hat der Scheinvater den nach § 1607 Abs.3 S.2 BGB auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch durch Rechtsgeschäft auf das Kind zurückübertragen, kann der gegen den leiblichen Vater gerichteten Unterhaltsforderung des Kindes kein früheres, unredliches Verhalten des Scheinvaters entgegengehalten werden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 UF 265/98 N 8 C 159/98

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 02. Dezember 1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Regelunterhalts

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 04. November 1999 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Amtsgerichts B. vom 27.11.1998 (8 C 159/98) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger, welcher dem Beklagten - seinem nichtehelichen Kind - zur Leistung von Regelunterhalt verpflichtet ist, begehrt im sogenannten Nachverfahren den Erlaß rückständiger Unterhaltsbeträge sowie des laufenden Unterhalts bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

Die Mutter des beklagten Kindes hatte im Jahre 1985 den später als dessen Vater geltenden B.W. geheiratet. Innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (12.02. 13.06.1988) hatte sie mit dem Kläger eine intime Beziehung. Am 10.12.1988 brachte sie den Beklagten zur Welt. Im Dezember 1992 trennte sie sich von ihrem Ehemann. Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B. vom 22.02.1996 geschieden. Zugleich wurde die elterliche Sorge für den Beklagten der Mutter übertragen.

Noch vor der Scheidung hatte der frühere Ehemann der Kindesmutter im Februar 1996 gegen den Beklagten die Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben. Er hatte sie damit begründet, daß ihm seit Weihnachten 1995 der Verdacht gekommen sei, nicht Vater des Beklagten zu sein. Ursächlich seien Hinweise von Bekannten gewesen, daß das Kind keine Ähnlichkeit mit ihm habe. Die Mutter habe jedoch bestritten, daß das Kind nicht von ihm stamme. Während dieses Verfahrens wurde aufgrund eines außergerichtlich erhobenen Sachverständigengutachtens festgestellt, daß seine Vaterschaft offenbar unmöglich sei. Die Mutter gab daraufhin nach Vorhalt der gesetzlichen Empfängniszeit an, sie könne nicht ausschließen, daß ein anderer Mann der Vater der Beklagten sei. Hierauf wurde mit am 05.09.1996 rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts B. vom 11.06.1996 - 8 C 69/96 - festgestellt, daß B.W. nicht Vater des Beklagten sei.

Mit dem Kläger des vorliegenden Verfahrens am 09.05.1997 zugestellten Anträgen begehrte nunmehr der Beklagte des vorliegenden Verfahrens die Feststellung, daß der Kläger des vorliegenden Verfahrens sein Vater sei, sowie dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts für die Zeit von seiner Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Laufe dieses beim Amtsgericht B. unter Az. 7 C 159/97 geführten Verfahrens wurde aufgrund eines außergerichtlich erhobenen Blutgruppengutachtens festgestellt, daß die Vaterschaft des Klägers des vorliegenden Verfahrens praktisch erwiesen sei. Hierauf anerkannte dieser mit Urkunde des Sozial- u. Jugendamts der Stadt B. vom 28.01.1998 seine Vaterschaft zum Beklagten, worauf die Parteien hinsichtlich des Vaterschaftsfeststellungsantrags die Hauptsache für erledigt erklärten.

Mit Erklärungen vom 10.03.1998 trat der frühere Ehemann der Kindesmutter die Unterhaltsansprüche des Beklagten gegen den Kläger insoweit ab, als diese wegen erbrachter Unterhaltsleistungen gemäß § 1615 b aF BGB auf ihn übergegangen waren und nahm der Beklagte die Abtretung an. Dieser hatte seit 01.03.1996 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhalten. Die insoweit auf das Land Baden-Württemberg übergegangenen Unterhaltsansprüche wurden mit Erklärung vom 16.03.1998 von der Unterhaltsvorschußkasse auf den Beklagten im Wege einer Rückabtretung übertragen.

Mit rechtskräftigem Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts B. vom 28.04.1998 - 7 C 159/97 - wurde der Kläger des vorliegenden Verfahrens verurteilt, an den Beklagten des vorliegenden Verfahrens seit dessen Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr den Regelunterhalt zu zahlen, soweit der Unterhaltsanspruch des Beklagten des vorliegenden Verfahrens gegen den Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht an die Stadt B. - Amt für Familien, Soziales und Jugend - ab 01.03.1996 wegen Leistungen von Unterhaltsvorschuß übergegangen seien.

Mit seiner am 30.06.1998 beim Amtsgericht B. eingereichten Klage machte der Kläger das Nachverfahren anhängig.

Er hat vorgetragen:

Bis Februar 1996 finde er sich wegen rückständigen Kindesunterhalts nicht in Verzug, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Inverzugsetzung gemäß § 1613 BGB vorliege und § 1615 i aF BGB nach dem seit 01.07.1998 geltenden Recht ersatzlos gestrichen sei. Ferner werde ein Teil des Kindesunterhalts von dessen Großmutter mütterlicherseits aufgebracht. Im übrigen sei es unbillig, wenn er Unterhalt für den Beklagten zahlen solle, da die Kindesmutter und ihr früherer Ehemann das Feststellungsurteil des Amtsgerichts B. vom 11.06.1996 erschlichen hätten. Zum damaligen Zeitpunkt sei die zweijährige Ausschlußfrist gemäß § 1594 Abs. 1 aF BGB verstrichen gewesen. Er - der Kläger - sei nämlich im Februar 1988 mit der Kindesmutter in L. im Urlaub gewesen. Als sie nach diesem Urlaub die Schwangerschaft bemerkt habe, habe sie ihm gegenüber geäußert, sie wolle ihren Ehemann im Glauben halten, das Kind stamme von ihm. Da jedoch das Kind diesem nicht ähnlich gesehen habe, sei schon im Jahre 1991 in dem gemeinsamen Bekanntenkreis offen darüber gesprochen worden, daß er der Vater des Kindes sei, was der frühere Ehemann der Kindesmutter auf diesem Wege auch erfahren habe.

Der Kläger hat beantragt:

In Abänderung des Teil- Anerkenntnis- u. Schlußurteils des Amtsgerichts B. vom 28.04.1998, Az.: 7 C 159/97, hat der Kläger an den Beklagten Regelunterhalt - ggf. Unterhalt in Höhe der Regelbeträge gemäß der Regelbetrag-Verordnung - nicht zu zahlen, soweit Rückstände von Geburt des Beklagten, also vom 10.12.1988 an bis heute betroffen sind.

Der Beklagte hat beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Darüber hinaus hat der Beklagte gegen den Kläger im Wege der Widerklage die Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung eines über den bereits zuerkannten Regelunterhalt hinausgehenden Unterhalts gemäß Auskunft des Klägers/Widerbeklagten erhoben.

Zur Klage hat der Beklagte vorgetragen:

Bis zum Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers sei er aus Rechtsgründen gehindert gewesen, diesem gegenüber Kindesunterhalt geltend zu machen, weshalb er gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a nF BGB den Unterhalt ab seiner Geburt geltend machen könne. Fernerhin habe er seinen Unterhaltsanspruch mit seiner am 05.05.1997 beim Amtsgericht B. eingereichten Klage (Az.: 7 C 159/97) geltend gemacht. Soweit er Unterhaltsleistungen von seiner Großmutter erhalten habe, hätten diese nicht zur Entlastung des Klägers gedient; es habe sich vielmehr um Zuwendungen für ihn selbst gehandelt. Im übrigen bestreitet er, daß die Feststellung seiner Nichtehelichkeit mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 11.06.1996 erschlichen worden sei. Sowohl seine Mutter, wie auch der Scheinvater seien bis Weihnachten 1995 davon ausgegangen, daß er dessen Kind sei. Seine Mutter habe dem Kläger zu keiner Zeit gesagt, er käme als Vater in Betracht. Von einer im Bekanntenkreis offen geführten Diskussion über die Vaterschaft sei ihm nichts bekannt.

Mit Teilurteil vom 27.11.1998 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verurteilt. Das Gericht hat zur Klage ausgeführt, die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 3 S. 1 nF BGB seien nicht erfüllt; der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben von Anfang an mit seiner Vaterschaft gerechnet. Soweit er behaupte, der Scheinvater habe bereits seit 1991 gewußt, daß er nicht er Vater des Beklagten sei, sei sein Vortrag unsubstantiiert.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage und verfolgt deren Ziel weiter.

Er trägt vor:

Die volle Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen für die Vergangenheit stellten für ihn eine unbillige Härte im Sinne des § 1613 Abs. 3 nF BGB dar. Der Scheinvater habe gewußt, daß er und die Kindesmutter in L. in einem Zimmer genächtigt hätten. Nach dem Urlaub sei es zwischen ihnen noch einmal zu Intimitäten gekommen. Noch während der Schwangerschaft habe die Kindesmutter ihm gesagt, daß er der Vater des zu erwartenden Kindes sei. Sie habe ihm auch versichert, sie wolle gegen ihn keinerlei Ansprüche geltend machen, auch wenn sie sich von ihrem Ehemann trennen sollte. In Anbetracht all dessen sei der Anspruch des Beklagten auf rückständigen Unterhalt verwirkt.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Amtsgerichts B. wird in Tenor Ziff. 1 aufgehoben.

2. Das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts B. vom 28.04.1998, 7 C 159/97, wird dahin abgeändert, daß der Kläger an den Beklagten Regelunterhalt - ggf. Unterhalt in Höhe der Regelbeträge gemäß der Regelbetragsverordnung - nicht zu zahlen hat, soweit Rückstände von Geburt des Beklagten, dem 10.12.1988 bis heute betroffen sind.

Der Beklagte beantragt:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt vor:

Seine Mutter habe bis zur Anfechtung der Ehelichkeit nichts von der Vaterschaft des Klägers gewußt. Aus biologischen Gründen könne es nicht während des Urlaubs in L. zur Empfängnis bekommen sein, da er erst 10 Monate nach diesem Urlaub zur Welt gekommen sei. Ferner habe der Scheinvater nicht gewußt, daß die Kindesmutter und der Kläger mit einer Gruppe von Freunden im Februar 1988 gemeinsam in L. gewesen seien. Seine Mutter habe dem Kläger auch nie zugesichert, ihm gegenüber keinerlei Ansprüche geltend zu machen. Im übrigen seien dessen Einwände aus Rechtsgründen unerheblich.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

I.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger gemäß des Teilanerkenntnis- und Schlußurteils des Amtsgerichts B. vom 28.04.1998 7 C 159/97 - in dem dort festgesetzten Rahmen ab Geburt des Beklagten verpflichtet ist, an diesen zumindest den Regelunterhalt zu zahlen.

1. Dem Amtsgericht ist darin zu folgen, daß sich der Kläger nicht darauf berufen kann, die Zahlung des rückständigen Unterhalts ab Geburt des Beklagten stelle für ihn eine unbillige Härte im Sinne des § 1613 Abs. 3 S. 1 BGB dar.

Die Abänderungsklage wurde am 30.06.1998 innerhalb der Dreimonatsfrist des § 643 a Abs. 2 S. 2 aF ZPO anhängig. Gemäß Art. 5 § 2 Abs. 2 Nr. 1 KindUG bleibt für Nachverfahren wie dem vorliegenden das vor dem 01.07.1998 geltende Verfahrensrecht maßgebend. An die Stelle der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 1615 i aF BGB ist jedoch ab dem 01.07.1998 die Vorschrift des § 1613 Abs. 3 S. 1 nF BGB getreten. Dem Wortlaut beider Vorschriften ist zu entnehmen, daß sich durch die Neufassung an Sinn und Zweck der Regelung nichts geändert hat.

Der Gesetzgeber wollte mit der Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses rückständigen Unterhalts ausschließlich die Möglichkeit schaffen, die wirtschaftliche Belastung des Unterhaltsschuldners aus der Rückwirkenden Geltendmachung des Anspruchs zu mildern, um seine Fähigkeit zur Leistung des laufenden Unterhalts zu erhalten und ihm nicht jegliche Motivation zur Zahlung des Unterhalts zu nehmen. Die Vorschrift dient dem Schuldner- wie auch dem Gläubigerschutz, da nur ein Schuldner, welcher nicht überschuldet ist, dem Unterhaltsgläubiger nützt [Staudinger/Eichenhofer (1997) Rn. 23 zu § 1615 i a.F. BGB m.w.N.; Landgericht Ulm, FamRZ 1995, 633,634]. Da beim Erlaß zu dem zu berücksichtigen ist, daß er nicht mehr rückgängig zu machen ist, kommt er nur in Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner während des Zeitraums, indem er Unterhalt schuldet, subjektiv redlich war, der laufende Unterhalt für das Kind, andere Kinder oder den Ehegatten objektiv gefährdet wäre und diese Gefährdung nicht durch mildere Mittel, wie z. B. Stundung oder Herabsetzung des rückständigen Unterhalts abgewendet werden kann (Staudinger/Rauscher, a.a.O. und LG Ulm a.a.O., jeweils m.w.N.).

Es fehlt für den Erlaß bereits an der ersten Voraussetzung. Der Kläger war nach seinem eigenen Vortrag von Anfang an nicht redlich, d. h. er ging davon aus, Vater des Beklagten zu sein und war damit einverstanden, daß das Kind dem Scheinvater untergeschoben wurde. Für die beiden weiteren Voraussetzungen, weiche kumulativ gegeben sein müssen, hat der Kläger nichts vorgetragen, weshalb davon auszugehen ist, daß durch die Zahlung auf die Unterhaltsrückstände seine Leistungsfähigkeit hinsichtlich des laufenden Unterhalts nicht gefährdet ist.

Für einen Erlaß oder eine Stundung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Klägers und damit verbundener Gefährdung seiner laufenden Unterhaltsverpflichtungen (Staudinger/Eichenhofer, a.a.O.) besteht kein Anlaß. Da er - nach seinem Vortrag - seit Geburt des Beklagten damit rechnen mußte, als Vater zum Unterhalt herangezogen zu werden, ist es ihm zuzumuten, zur Leistung des geltend gemachten rückständigen Regelunterhalts auf seinen im wesentlichen aus Immobilien bestehenden Vermögensstamm zurückzugreifen.

2. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, er sei mangels Verzuges bezüglich des hier allein interessierenden Regelunterhalts nicht zur Leistung bis Februar 1996 rückständig gewordenen Unterhalts verpflichtet.

Bis zum 30.06.1998 konnte der Beklagte von seinem Vater Unterhaltsbeträge, welche vor der Anerkennung der Vaterschaft fällig geworden sind, auch für die Vergangenheit verlangen (§ 1615 d aF BGB). Hieran hat sich durch das ab 01.07.1998 in Kraft getretene KindUG nichts geändert, da nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a nF BGB der Beklagte in jedem Falle den Unterhalt auch für den Zeitraum forden kann, in welchem er aus rechtlichen Gründen an dessen Geltendmachung gehindert war.

Der Kläger hat mit Urkunde des Sozial- und Jugendamts der Stadt B. vom 28.01.1998 seine Vaterschaft anerkannt. Erst ab diesem Zeitpunkt war der Beklagte rechtlich in der Lage, ihn auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen, weshalb es für die vorausgegangene Zeit keiner Inverzugsetzung bedurfte.

3. Der Unterhaltsanspruch des Beklagten auf den vollen rückständigen Unterhalt ist auch nicht verwirkt.

Die Regelung des § 1611 BGB betrifft die Verwirkung der Unterhaltsansprüche volljähriger oder verheirateter Kinder und ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, weshalb gemäß Abs. 2 der genannten Vorschrift der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen unverheirateten Kindes in der Regel nicht verwirkt werden kann (Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 4. Auflage, § 2 Rn. 479).

Von der Rechtsprechung wird allerdings anerkannt, daß die Annahme eines Verwirkungstatbestandes im Falle der Geltendmachung rückständigen Unterhalts für ein minderjähriges Kind eingreifen könne, wenn - bei geklärter Unterhaltspflicht - Unterhaltsleistungen erst nach mehr als einem Jahr gefordert werden und der Unterhaltsschuldner aufgrund besonderer Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen durfte, der Unterhalt werde nicht mehr geltend gemacht (OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 776; OLG Hamburg, FamRZ 1990, 1271, 1273).

Vorliegend ist ein solcher Fall jedoch nicht gegeben. Zunächst war die Unterhaltspflicht des Klägers nicht geklärt. Bis zur Feststellung der Vaterschaft des Klägers mit Urteil vom 11.06.1996 konnte der Kindesunterhalt dem Kläger gegenüber aus Rechtsgründen nicht geltend gemacht werden. Danach wurde der Kindesunterhalt vor Ablauf eines Jahres eingeklagt. Damit scheidet das sogenannte Zeitmoment aus. Es fehlt aber auch das sogenannte Umstandsmoment. Der Kläger, welcher - wie dargelegt - nach seinem Vortrag damit einverstanden war, daß der Beklagte dem Scheinvater untergeschoben wurde, konnte nicht damit rechnen, daß die - aus seiner Sicht - gleichfalls unredliche Kindesmutter dies auf Zeit und Dauer decken werde. Daß kollusive Zusammenwirken Unredlicher vermag keinen Vertrauenstatbestand i. S. des § 242 BGB zu begründen.

4. Insoweit, als die Großmutter mütterlicherseits für den Lebensunterhalt des Beklagten aufkam, wurde der Kläger nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit, da sie nicht diesen mit ihren Zuwendungen begünstigen wollte.

5. Letztlich kann der Kläger nicht mit seiner Behauptung durchdringen, der Beklagte habe ihm gegenüber auf Unterhalt verzichtet. Davon abgesehen, daß eine derartige Verzichtserklärung der Zustimmung des damals sorgeberechtigten Scheinvaters bedurft hätte (§ 1627 BGB), konnte für die Zukunft auf Kindesunterhalt nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB).

6. Der Kläger ist der Ansicht, der Scheinvater sei nicht gehindert gewesen, den rückständigen Unterhalt vor den Zeitpunkten des § 1613 Abs. 1 BGB geltend zu machen, da er seit 1991 gewußt habe, nicht Vater des Beklagten zu sein. Deshalb habe dieser nicht den rückständigen Kindesunterhalt nach § 1613 Abs. 2 BGB fordern können. Mithin könne auch der Beklagte als Zessionar sich nicht darauf berufen.

Der Kläger verkennt, daß an den Beklagten keine Forderung des Scheinvaters abgetreten wurde. Ihm wurde vielmehr der eigene Anspruch auf Kindesunterhalt, der im Wege eines gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB auf den Scheinvater übergegangen war, durch Rechtsgeschäft zurückübertragen und der Beklagte selbst war mangels Feststellung der Vaterschaft des Klägers i. S. des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB gehindert, diesen auf Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen. Da der Unterhaltsanspruch des Beklagten gegen den Kläger erst mit Feststellung der Vaterschaft entstand und im Zeitpunkt des Entstehens auf den Scheinvater überging, kann sich dessen früheres Verhalten nicht auf die zwischen den Parteien selbst entstandene Unterhaltsverbindlichkeit auswirken.

7. Die mit Erklärung vom 10.03.1998 erfolgte Rückabtretung des Unterhaltsanspruchs des Beklagten war wirksam. Wie unter Ziff. 6 ist dargestellt, war der Unterhaltsanspruch durch cessio legis (§ 1607 Abs. 3 S. 2 BGB) in den Grenzen des § 1610 BGB auf den Scheinvater übergegangen, wobei sich der Bedarf nach der Lebensstellung des Klägers richtet, da der minderjährige Beklagte seine Lebensstellung von diesem ableitet. In eben diesem Umfange erfolgt die Rückübertretung. Sie war damit hinreichend bestimmt, zumal von einer rechtsgeschäftlich vorgenommenen Zession keine Bestimmtheit verlangt werden kann, als von dem - den selben Anspruch betreffenden - gesetzlichen Forderungsübergang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Sie war nicht dem Schlußurteil vorzuhalten, da die Berufung des Klägers in vollem Umfange erfolglos blieb (vgl. Schneider/Herget, 21. Aufl., Rn. 2 zu § 97 ZPO zudem vergleichbaren Fall einer erfolglosen Berufung gegen ein Grundurteil).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlaß.

Ende der Entscheidung

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