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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 26.10.2001
Aktenzeichen: 2 UF 287/01
Rechtsgebiete: HKiEntÜ, FGG


Vorschriften:

HKiEntÜ Art. 12
HKiEntÜ Art. 13 Buchst. a)
HKiEntÜ Art. 13 Buchst. b)
FGG § 33
1. Stellt der zurückgebliebene Elternteil die Genehmigung des Verbringens des Kindes in den Aufenthaltsstaat unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht und geht der entführende Elternteil unter - letztlich nicht eintretenden - Bedingungen hierauf ein, wird hierdurch die Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 3, 13 Buchst. a) HKiEntÜ nicht beseitigt.

2. Der Verweis auf die mit dem Wechsel der Bezugsperson verbundenen Belastungen für das Kind reicht ohne nähere und für das Gericht fassbare Konkretisierung der Gefährdungen auch bei kleinen Kindern (2 Jahre) nicht aus, um zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens bzw. des Verbringens in eine unzumutbare Lage gemäß Art. 13 Buchst. b) HKiEntÜ zu gelangen. Dies gilt insbesondere, wenn der entführende Elternteil angibt, im Falle der Entscheidung auf Rückführung des Kindes mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

wegen Kindesherausgabe

Beschluss

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 21.08.2001 (6 F 196/01) aufgehoben.

a) Die Herausgabe des Kindes J.J.M., geb. am 10.09.1999, an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes in die USA wird angeordnet.

b) Die Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, ist verpflichtet, das vorgenannte Kind an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person herauszugeben.

c) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, das Kind der Antragsgegnerin wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

d) Das Gericht ermächtigt den Gerichtsvollzieher, zur Durchsetzung dieser Anordnung Gewalt zu gebrauchen, insbesondere etwaigen Widerstand der Antragsgegnerin zu überwinden und ihre Wohnung zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.

e) Die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung wird angeordnet.

f) Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie bei Nichtauffinden des Kindes zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Kindes geladen oder vorgeführt und auch Zwangshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet werden kann. Die hierfür entstehenden Kosten fallen der Antragsgegnerin zur Last.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 06.12.1971 geborene Vater (Antragsteller), Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika und die am 12.03.1968 geborene Mutter (Antragsgegnerin), deutsche Staatsangehörige, haben am 17.09.1998 in Deutschland die Ehe geschlossen. Da der Vater wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Deutschland verlassen musste, ging die Mutter im Oktober 1998 mit ihm gemeinsam in die USA. Als es im Sommer 1999 zwischen den Eheleuten zum Streit kam, reiste die Mutter in die Bundesrepublik Deutschland, anschließend jedoch wieder in die USA zurück. Dort wurde am 10.09.1999 das gemeinsame Kind der Parteien J.J.M. geboren. Nach den Gesetzen der USA steht den Eltern das Sorgerecht für das Kind gemeinsam zu und wurde von diesen auch gemeinsam ausgeübt. Da es weiterhin Probleme in der Partnerschaft der Eltern gab, verließ die Mutter am 13.07.2000 zusammen mit dem Kind J. den Vater und kehrte ohne Abstimmung mit ihm und ohne seine Zustimmung mit dem Kind nach Deutschland zurück. In ihrem Haushalt in Deutschland lebt auch ihre nichteheliche, am 31.07.1986 geborene Tochter M. Ihre weitere, am 07.05.1991 geborene Tochter V. aus erster Ehe hält sich bei deren Vater auf, der das Sorgerecht für die Tochter hat.

Mit am 25.06.2001 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.06.2001 begehrt der Vater die Anordnung der Herausgabe des Kindes J. an ihn zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes in die USA.

Die Mutter habe durch ihre einseitige Handlungsweise sein Mitsorgerecht verletzt. Das Verbringen des Kindes nach Deutschland sei widerrechtlich, wie der Bescheinigung des Superior Court of Rockdale County, State of Georgia vom 16.08.2001 zu entnehmen sei. Entgegen dem Vorbringen der Mutter habe er zu keinem Zeitpunkt auf die Rückführung des Kindes verzichtet. Die Rückgabe sei auch mit keiner schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden. Vielmehr sei aufgrund des Alters des nicht schulpflichtigen Kleinkindes anzunehmen, dass die Folgen der Rückführung weit unter dem Durchschnitt lägen.

Die Mutter ist dem Antrag auf Rückführung entgegengetreten und hat weiter beantragt, ihr die elterliche Sorge für J. zu übertragen.

Bei Telefonkontakten mit dem Vater im Juli 2000 und März oder April 2001 habe ihr dieser erklärt, er werde auf die Klage auf Rückführung des Kindes verzichten, wenn sie es zweimal im Jahr in die USA bringe. Sie habe hiermit ihr Einverständnis erklärt. Damit habe der Vater nachträglich seine Zustimmung zum Verbringen des Kindes nach Deutschland abgegeben bzw. auf die Rückgabe verzichtet. Als sie in den USA gelebt habe, habe sich der Vater, der dort im Schichtdienst arbeite, praktisch überhaupt nicht um das Kind gekümmert. Bei diesem sei eine bewusste Wahrnehmung des Vaters kaum vorhanden, während die Bindung des Kindes an sie selbst eng sei. Die Beeinträchtigung des Kindeswohls würde bei einer Rückführung des Kindes weit über die gewöhnlichen mit einer solchen verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen. Der Vater, der in der Bundesrepublik Deutschland mit Kokain gedealt habe, sei zur Erziehung des Kindes nicht geeignet. Sie selbst sei nicht bereit, mit dem Kind in die USA zurückzukehren, wo die tatsächlichen und persönlichen Verhältnisse für sie unzumutbar seien. Sie habe als Sozialhilfeempfängerin auch nicht die Mittel, einen solchen Aufenthalt in den USA zu finanzieren.

Die Sozial- und Jugendbehörde der Stadt K. hat beim Familiengericht einen Bericht vom 04.07.2001 eingereicht.

In seiner Sitzung vom 21.08.2001 hat das Familiengericht die Mutter angehört. Der Vater ist zur Anhörung nicht erschienen, da er die Reisekosten nicht aufbringen konnte.

Mit Beschluss vom 21.08.2001 hat das Amtsgericht den Rückführungsantrag des Vaters zurückgewiesen.

Zwar habe sich die Mutter widerrechtlich verhalten, denn sie habe das Sorgerecht des Vaters verletzt. Der Anordnung der Rückführung stehe jedoch Art. 13 Buchst. b des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 entgegen. Würde das heute knapp zwei Jahre alte Kind, das sich seit 13 Monaten im mütterlichen Haushalt befinde, nach Georgia/USA verbracht, käme es in eine völlig unbekannte Umgebung. Da der Vater offensichtlich beruflich eingespannt sei, käme eine Versorgung des Kindes nur durch dritte Personen in Betracht. Insgesamt würde die Rückführung das Kind in eine unzumutbare Lage i. S. des Abkommens bringen.

Gegen die dem Vater am 28.08.2001 zugestellte Entscheidung hat er mit am 11.09.2001 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz, gleichzeitig begründete, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein Rückgabeverlangen weiterverfolgt.

Das Amtsgericht habe offensichtlich den Gegenstand der Entscheidung über die Rückführung mit dem des Sorgerechts verwechselt. Für ersteres sei die Frage der Betreuung am Rückführungsort nicht zu berücksichtigen. Im übrigen lebten an seinem Heimatort seine verheirateten Geschwister, so dass J. mit ihren gleichaltrigen Cousins und Cousinen aufwachsen könne. Während seiner berufsbedingten Abwesenheit könnte das Kind mit diesen von seinen Familienangehörigen betreut werden. Außerdem sei es der Mutter nicht verwehrt, das Kind J. zu begleiten und am Rückführungsort zu betreuen. Eine besonders schwerwiegende Gefährdung des Kindes könne nicht angenommen werden, insbesondere sei diese durch die Auswirkungen der Trennung von der Mutter nicht gegeben.

Die Mutter tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Sie bezweifle, dass dieses rechtzeitig eingelegt worden sei. Eine Rückführung des Kindes in die USA würde bedeuten, dass es aus der intensiven Mutter-Kind-Bindung herausgerissen würde, in der es seit seiner Geburt lebe. Zum Vater, der sich fast überhaupt nicht um das Kind gekümmert habe, habe J. keinerlei Bindung aufbauen können. Die Nichtgeeignetheit des Vaters zur Ausübung des Sorgerechts stelle für das Kind eine schwerwiegende Gefahr dar. Durch die Rückführung käme es in einen vollkommen unbekannten Kulturkreis.

In seiner Sitzung vom 18.10.2001 hat der Senat die Mutter angehört und sich von dem Kind J. J. einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. Protokoll II, 57 ff. ).

II.

Das Rechtsmittel des Vaters gegen die Entscheidung des Familiengerichts vom 21.08.2001 ist als sofortige Beschwerde zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 8 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und des europäischen Übereinkommens vom 20.05.1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder unter Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses [Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungs-gesetz] vom 05.04.1990, BGBl. I, 701, i.V.m. §§ 22, 60 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG). Einen förmlichen Antrag braucht die Beschwerdeschrift nicht zu enthalten (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621 e Rn. 20).

Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Dem Begehren auf sofortige Rückgabe des Kindes J. an den Vater war ebenso stattzugeben wie seinen ergänzend gestellten Anträgen zur Durchführung der Rückgabeanordnung.

1. Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980, HKiEntÜ BGBl. I, 1990, II, 207, das seit dem 01.07.1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. MünchKomm-Siehr, EGBGB, 3. Aufl., Art. 19 Anhang II, Rn. 11) und seit dem 01.01.1990 in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. I, 1991, II, 329) in Kraft ist, findet Anwendung. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen ist, das i. S. des Art. 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden ist.

Dass die Mutter das Kind J. i. S. von Art. 3 des genannten Abkommens widerrechtlich von den USA nach Deutschland verbracht hat bzw. es dort zurückhält, wird von keinem Beteiligten in Frage gestellt. Dies ergibt sich schon aus der vom Vater vorgelegten Bescheinigung des Superior Court of Rockdale County, State of Georgia vom 16.08.2001 (vgl. Art. 15 HKiEntÜ). Im übrigen steht fest, dass nach den Gesetzen der USA das Sorgerecht für das Kind beiden Eltern gemeinsam zusteht (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, USA, S. 47 c) und von ihnen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mutter J. das Kind ohne das Wissen bzw. gegen den Willen des Vaters nach Deutschland verbracht hat, gemeinsam ausgeübt wurde. Durch diese einseitige Handlungsweise, das Verbringen des Kindes nach Deutschland in der Absicht, dort zu bleiben, hat die Mutter das dem Vater zustehende Mitsorgerecht, zu dem insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, gehört (vgl. auch Art. 5 Buchst. a HKiEntÜ) i. S. des Art. 3 HKiEntÜ verletzt.

2. Insbesondere nach den ergänzenden Ermittlungen des Senats im Beschwerdeverfahren lässt sich nicht feststellen, dass die Rückführung - ausnahmsweise - zu unterbleiben habe. Die Voraussetzungen der - hier allein in Betracht zu ziehenden - Ausnahmetatbestände des Art. 13 Buchst. a (Zustimmung zur oder Genehmigung der Kindesverbringung) und Buchst. b (mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbundene Rückgabe oder Bringen in eine unzumutbare Lage auf andere Weise) liegen nicht vor.

a) Eine nachträgliche Genehmigung des Vaters zum Verbringen des Kindes, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Staudinger/Pirrung, a.a.O., Rn. 682), kann nicht angenommen werden. Nach dem eigenen - zudem vom Vater bestrittenen - Vortrag der Mutter wäre die Genehmigung nur unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht gestellt. Dies reicht zur Beseitigung der Widerrechtlichkeit nicht aus (Staudinger/Pirrung a.a.O.). Die Mutter trägt selbst vor, sie habe dem Vater ihr Einverständnis erklärt, J. zweimal im Jahr in die USA zu bringen und werde dies auch tun, wenn ihr das alleinige Sorgerecht übertragen worden sei. Diese Bedingung ist gerade nicht eingetreten.

b) Wirklich schwerwiegende, sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellende, einer Rückführung entgegenstehende Gefahren (vgl. BVerfG, FamRZ 1999, 85, 87) konnte der Senat nicht feststellen. So kann nicht angenommen werden, das Kind werde nach Rückführung missbraucht oder misshandelt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 948; vgl. auch MünchKomm./Siehr a.a.O., Rn. 61; Bach/Gildenast a.a.O., Rn. 123 ff. m.w.N.).

Dass J. vom Vater völlig unzureichend versorgt wird, was gegebenenfalls eine solche Gefährdung darstellen könnte, kann nach seinem unwiderlegten Vorbringen nicht angenommen werden. Von Seiten des Vaters wurde glaubhaft dargelegt, dass das Kind J. während seiner berufsbedingten Abwesenheit im Haushalt seiner verheirateten Schwester, in dem sich noch gleichaltrige Kinder befinden, mit versorgt und mitbetreut werden kann. Die Mutter hat bei ihrer Anhörung durch den Senat bestätigt, dass der Vater inzwischen bei dieser Schwester, die vier Kinder hat, wohnt. Danach erscheint ausgeschlossen, dass dem Kind im Fall der Rückführung eine aktuelle Gefahr droht. Bloße zukünftige und hypothetische Gefahren reichen ebenso wenig aus, wie - nach richtiger Ansicht, der auch der Senat folgt - die bloße Berufung auf das Kindeswohl oder auf den erforderlichen Wechsel der Bezugsperson für das jüngere Kind genügen können. Das HKiEntÜ geht davon aus, dass allgemein die Wiederstellung des status quo dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Somit erfüllen die unvermeidlichen Folgen einer erneuten Aufenthaltsänderung, ein Wechsel in ein anderes Sprach- oder Kulturgebiet nicht die strengen Anforderungen an das Ausmaß der Gefährdung (Staudinger/Pirrung, a.a.O., Rn. 683 m.w.N.).

Schließlich stellt die Rückkehr des Kindes auch auf Grund anderer Umstände kein solch schweres Risiko dar, dass angenommen werden könnte, das Kind würde dadurch in eine unzumutbare Lage gebracht (Art. 13 Buchst. b, 2. Alternative des Abkommens). Zwar kann nicht übersehen werden, dass das während des Aufenthalts in den USA ganz überwiegend von der Mutter betreute Kind J. im Juli 2000, als es zusammen mit der Mutter nach Deutschland kam, knapp 10 Monate alt war und seit diesem Zeitpunkt dauernd vom Vater getrennt ist. Sicher wird der Wechsel des Kindes zum Vater für das Kind überraschend sein und von der jetzt zweijährigen J. sehr schwer verstanden werden können. Andererseits kann einer etwaigen Gefährdung für die Entwicklung des Kindes dadurch begegnet werden, dass die Mutter mit ihm in die USA zurückkehrt. Dies muss der entführende Elternteil auf sich nehmen, auch wenn er selbst dadurch Nachteile erleidet. Lehnt er es dann ab, mit dem Kind zurückzukehren, obwohl dies ihm zumutbar ist oder sogar durch den anderen Elternteil erleichtert wird, kann der entführende Elternteil nicht darauf hinweisen, die Rückkehr des Kind ohne seine Begleitung setze das Kind einer schwerwiegenden Gefahr aus (MünchKomm.-Siehr a.a.O., Rn. 61).

Dass es ihr nicht zumutbar ist, J. wieder zurück in die USA zu begleiten, hat die Mutter nicht dargetan. Finanzielle Probleme, etwa bei der Finanzierung der Rückreise reichen ebenso wenig für eine Ablehnung der Rückgabe aus wie sonstige Schwierigkeiten der Mutter, um in den USA wieder sesshaft zu werden oder dort ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um Folgen für andere Personen als das Kind selbst, vor allem solche ausschließlich für den entführenden Elternteil handelt (MünchKomm.-Siehr, a.a.O., Rn. 62; Staudinger/Pirrung a.a.O., Rn. 683). Nachteilige Umstände für das Kind selbst, etwa dass durch eine Rückkehr engste persönliche Bindungen des Kindes (etwa an die Mutter) oder auch zu Geschwistern abgebrochen werden müssten, die aufgrund des Einlebens des Kindes in Deutschland zustande gekommen bzw. verstärkt worden sind, konnten vom Senat ebenfalls nicht festgestellt werden. Abgesehen davon, dass der Vater plausible Gründe für das Stellen seines Rückführungsantrags erst kurz vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 12 des Abkommens vorgebracht hat (vgl. hierzu Staudinger/Pirrung Rn. 684), hat die Mutter bei ihrer Anhörung durch den Senat bekundet, sie würde im Falle einer Entscheidung auf Rückführung wohl mit dem Kind in die USA zurückkehren ggflls. auch die Stiefschwester J's, M. dorthin mitnehmen.

3. Die Anordnung der vom Vater beantragten besonderen Verfügung in Nr. 2, 3 und 5 des Entscheidungssatzes beruht auf § 33 Abs. 2 FGG (vgl. hierzu auch Bach/Gildenast, a.a.O., Rn. 176 ff.).

Die sofortige Vollziehbarkeit wurde gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SorgeRÜbkAG angeordnet.

4. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus den §§ 6 Abs. 1 des SorgeRÜbkAG i.V.m. § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Mit Blick auf ihre Mittellosigkeit hielt es der Senat nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die Kosten der Rückführung aufzuerlegen (vgl. § 26 Abs. 4 HKiEntÜ).

Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus den §§ 131 Abs. 2, 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen, § 8 Abs. 2 S. 3 SorgeRÜbkAG.



Ende der Entscheidung

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