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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 2 UF 33/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 394
1. Ein Widerruf einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung ist nur dann zulässig, wenn dem Arbeitgeber ein großer, unersetzbarer und auf andere Weise nicht gutzumachender Schaden entstanden ist und die Verfehlung besonders schwer wiegt.

2. Der geschädigte Arbeitgeber kann mit titulierten Schadensersatzforderungen gegen Ansprüche des Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung aufrechnen


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Beschluss

2 UF 33/02

Verkündet am: 02. Oktober 2003

wegen Versorgungsausgleichs

hat der 2 des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2003 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 2 im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 11.01.2002 (3 F 238/00) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 11.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Gründe:

I.

Die am 06.02.1959 geschlossene Ehe der am 20.10.1938 geborenen Antragstellerin und des am 09.08.1933 geborenen Antragsgegners wurde auf den am 10.10.2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.01.2002 geschieden.

In Nr. 2 des Urteils wurde der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften von 767,98 € übertragen wurden.

Die Antragstellerin hat nach der dem Familiengericht gegenüber erteilten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 17.10.2000 in der maßgebenden Ehezeit vom 01.02.1959 bis 30.09.2000 eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 240,59 DM erworben. Der Antragsgegner, der in der Zeit vom 01.10.1948 bis 30.11.1998, zuletzt als Abteilungsdirektor der BB - Bank tätig war, hat eine auf die Ehezeit entfallende Vollrente wegen Alters in Höhe von monatlich 3.244,68 DM erworben (Auskunft der BfA vom 17.11.2000). Der Antragsgegner hatte weiter bei der BB-Bank einen Anspruch auf Leistungen der ausschließlich durch Rückstellungen finanzierten betrieblichen Altersversorgung erworben, aus der ihm ab 01.10.1998 bis Dezember 1998 jeweils 3.639,30 DM monatlich bezahlt worden sind. Seit Januar 1999 hat die BB-Bank ihre Leistungen unter Berufung auf § 17 II, d ihrer Versorgungsordnung, die am 01.01.1955 in Kraft getreten ist, eingestellt (Widerrufschreiben vom 05.10.2000, das dem Antragsgegner am 10.10.2000 zugestellt worden ist). Entsprechend hat die BB-Bank dem Familiengericht mit Schreiben vom 19.10.2000 mitgeteilt, dass der Versorgungsanspruch nach § 11 ihrer Versorgungsordnung erloschen sei. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift erlischt ein Anspruch auf Rente, wenn der Versorgungsberechtigte wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten oder mehr rechtskräftig verurteilt worden ist. In § 17 Abs. 2 d der Versorgungsordnung ist geregelt, dass sich die Bank vorbehält, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treue und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.

Ihr Vorgehen hat die BB-Bank darauf gestützt, dass der Antragsgegner zu ihren Lasten in der Zeit von Juli 1995 - November 1997 Untreuehandlungen mit einer Gesamtschadenshöhe von ca. 1,1 Millionen DM begangen hat und deshalb durch am selben Tage rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.09.2000 wegen Untreue in 9 Fällen jeweils in Form des Treubruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden ist. Durch Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.06.2000 bzw. 20.09.2000 ist der Antragsgegner verurteilt worden, an die BB-Bank, 1,1 Mio. Mark Schadensersatz zu zahlen. Zur Durchsetzung ihrer titulierten Ansprüche hat die Bank die zur Finanzierung der Betriebsrente des Antragsgegners in Höhe von ca. 400.000 DM gebildete Rückstellung aufgelöst.

Das Familiengericht hat in seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich lediglich die von beiden Parteien erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht jedoch die Betriebsrente des Antragsgegners berücksichtigt.

Zwar mache die Antragstellerin zurecht geltend, dass erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf durch die Bank bestanden hätten, da durch die Treuepflichtverletzung des Antragsgegners eine wirtschaftliche Gefährdung der Bank sicher nicht eingetreten sei. Gleichwohl müsse die Antragstellerin den unwirksamen Widerruf der Bank, der nicht zu einem Erlöschen der betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners geführt hätte, gegen sich gelten lassen. Dieser habe die für ihn gegebene Möglichkeit, ein entsprechendes Feststellungsverfahren beim Arbeitsgericht zu führen vor dem wirtschaftlichen Hintergrund nicht wahrgenommen, dass der BB-Bank gegen ihn erhebliche Regress- bzw. Schadensersatzforderungen mit der Folge zustünden, dass für den Fall der Wirkungslosigkeit des Widerspruchs der Bank eine Verrechnung mit etwa bestehenden Anwartschaften erfolgt wäre. Die Ansprüche der Antragstellerin seien davon abhängig, in wie weit dem (ausgleichspflichtigen) Antragsgegner überhaupt Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zustünden. Hätte er den Widerruf wirksam angefochten, hätte es der Bank offen gestanden, über Jahre hinweg seine Versorgungsansprüche durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen. Hätten sich die Parteien nicht scheiden lassen, wären mögliche Ansprüche des Antragsgegners aus betrieblicher Altersversorgung ebenfalls durch Aufrechnung entfallen. Der Umstand der Scheidung könne nicht dazu führen, dass die Antragstellerin besser dastehe, als sie stünde, wenn die Ehe fortgesetzt worden wäre.

Gegen das am 04.02.2002 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin mit beim OLG am 20.02.2002 eingegangenem Schriftsatz - gleichzeitig begründete - Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Ziel, dass die vom Antragsgegner bei der BB-Bank erworbenen Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, weiterverfolgt.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass der von der BB-Bank erklärte Widerruf der Versorgungszusage des Antragsgegners, weil unwirksam, nicht durchgreifen könne.

Dies sei schon deshalb der Fall, weil sich nach dem Stichtagsprinzip die Erklärung der Bank auf ihre Rechtsposition nicht mehr habe auswirken können, nachdem die Ehezeit durch die am 10.10.2000 erfolgte Zustellung des Scheidungsantrags am 30.09.2000 geendet habe.

Unzutreffend sei die Ansicht des Amtsgerichts, das den Widerruf der Versorgungszusage durch die Bank zurecht als unwirksam angesehen habe (weil durch den vom Antragsgegner verursachten Schaden angesichts einer Bilanzsumme von 10,5 Milliarden und einem Bilanzgewinn von 677 Millionen DM der Bank im Jahre 1999 diese nicht in die Nähe einer Existenzbedrohung habe bringen können), dass sich die Verfügung des Antragsgegners über seine betriebliche Versorgungsanwartschaft mittelbar auf ihre als Anwartschaftsberechtigte auswirke. Falsch sei der vom Amtsgericht offenbar vertretene Standpunkt, die Inaktivität des Antragsgegners hinsichtlich des Widerrufs der Bank stelle ein Verfügung bzw. einen Verzicht (Seite 8 des Urteils) dar, der auch sie binde, die aus seiner Rechtsstellung Rechte ableite.

Der Antragsgegner hat sich zu dem Rechtsmittel nicht geäußert.

Die BfA hat für die Beschwerdeführerin eine neue Auskunft vom 22.01.2003 vorgelegt (ehezeitbezogene Vollrente: 126,42 €).

II.

Die gem. §§ 629 a, Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 u. 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

Es hat bei dem vom Familiengericht zugunsten der Beschwerdeführerin durchgeführten Versorgungsausgleich (Übertragung monatlicher Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renteversicherung in Höhe von 767,98 €) und dabei zu bleiben, dass Ansprüche des Antragsgegners auf Leistungen auf Grund betrieblicher Altersversorgung der BB-Bank nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.

Dass die BB-Bank gem. ihrem Widerruf vom 05.10.2000 dem Antragsgegner als ausgleichspflichtigem Ehegatten seine betriebliche Altersversorgung (in vollem Umfang) entzogen hat, wirkt sich insoweit auch für die (ausgleichsberechtigte) Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner entfällt.

1. Dabei kann sich die Antragstellerin nicht mit der Begründung, sowohl der Widerruf der Bank wie auch das unterlassene Vorgehen des Ehemanns gegen diese läge nach dem Ehezeit Ende (30.09.2000) auf das sogenannte Stichtagsprinzip mit der Folge berufen, diese Vorgänge könnten sich auf ihre eigene Rechtsposition in Bezug auf die Versorgungsrechte nicht mehr auswirken. Ob ein auszugleichendes Anrecht vorhanden ist, beurteilt sich nicht nach dem Zeitpunkt des Ehezeitendes, sondern nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Versorgungsanrechte, die zwar am Ende der Ehezeit noch bestanden haben, bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung aber weggefallen sind, können nicht mehr ausgeglichen werden (Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Auflage, Rn 32; Münchner Kommentar/Dörr, BGB, 4. Auflage, Rn 13, jeweils zu § 1587 und unter Hinweis auf die Rechtssprechung des BGH; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Auflage, 2. Kapitel, Rn 314 Seite 175). Dies hat auch für den Untergang betrieblicher Versorgungsanwartschaften zu gelten, es sei denn diese wären aufgrund eines Erlasssvertrages weggefallen, was hier nicht der Fall ist (vgl. hierzu Soergel/Lipp, BGB, 13. Aufl., § 1587 RN 29).

2. Mit dem der Auffassung der Antragstellerin insoweit folgenden Familiengericht hat auch der Senat Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf der Versorgungszusage durch die BB-Bank vorlagen. Nachdem die Verfehlungen des Antragsgegners gegenüber der Bank erst nach dem Unverfallbarkeitseintritt erfolgt sind, ist ein Widerruf allenfalls dann zulässig, wenn dem Arbeitgeber ein großer, unersetzbarer und auf andere Weise nicht gutzumachender Schaden entstanden ist und die Verfehlungen besonders schwerwiegend waren (Glockner/Uebelhack, Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Rn 50 Seite 37 unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts). Versorgungszusagen sind, vor allem wenn sie wie hier unverfallbar geworden sind, nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in grober Weise verletzt und seinem Dienstherren einen so schweren, seine Existenz bedrohenden Schaden zugefügt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest als erheblich entwertet herausstellt (BGH, Urteil vom 13.12.1999 in NJW 2000, 1197,1198). In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin zurecht darauf hin, dass der vom Antragsgegner der BB-Bank zugefügte Schaden in Höhe von 1,1 Millionen DM diese angesichts einer Bilanzsumme von 10,5 Milliarden und eines Bilanzgewinns von 677 Millionen DM im Jahr 1999 nicht in die Nähe einer Existenzbedrohung gebracht haben dürfte und seine 50-jährige Tätigkeit für die Bank als wertlos angesehen werden könnte.

3. Gleichwohl ist der Auffassung des Familiengerichts zu folgen, dass sich die Beschwerdeführerin den völligen Entzug der Versorgung des Antragsgegners durch die BB-Bank entgegenhalten lassen muss und letztlich (auch) zu ihren Lasten geht, dass der Antragsgegner gegen den Widerruf seiner Versorgungszusage durch die Bank nicht vorgegangen ist.

a. Letzteres ergibt sich schon daraus, dass sich der Ausgleichsberechtigte einen Widerruf des Versorgungsträgers wegen Treuepflichtverletzung mit der Folge entgegenhalten lassen muss, dass sich seine Ausgleichsansprüche mindern, gegebenenfalls ganz entfallen können. Hält der Ausgleichsberechtigte den Widerruf für unzulässig, müsste er das Arbeitsgericht zur Klärung der Frage anrufen, ob und in wie weit die Vorsorgungsanwartschaft durch Widerruf erloschen ist (Glockner/Uebelhack, Rn 50 Seite 37).

b. Im übrigen hat das Familiengericht seine Bewertung zurecht auf die Erwägung gestützt, dass die BB-Bank gegen einen Anspruch des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung aufrechnen kann und die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen auch erklärt hat, wie ihrem Widerrufsschreiben vom 05.10.2000 zu entnehmen ist. Hierfür genügt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (BVerfG NJWRR 1993, 764, 765). Da sich aus diesem Schreiben zudem die Weigerung der Bank ergibt, den (gleichartigen) Anspruch des Antragsgegners auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu erfüllen, bestehen für den Senat entgegen den gegenteiligen Vermutungen der Antragstellerin an der Bekundung eines Aufrechnungswillens der Bank keine Zweifel (vgl. hierzu BVerfG a. a. O. m. w. N.), zumal die Bank in demselben Schreiben ihre Schadensersatzforderung erhoben hat. Dass die BB-Bank ihre titulierte Schadensersatzforderung gegen die Forderung des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung aufrechnen kann, steht außer Zweifel, nachdem bei ihm der Versorgungsfall eingetreten ist (vgl. hierzu Glockner/Uebelhack, Rn 52 Seite 38). Danach erweist sich die Annahme des Familiengerichts als richtig, dass die BB-Bank für den Fall, dass der Antragsgegner ihren Widerruf der Versorgungszusage wirksam angefochten hätte, seine Versorgungsansprüche über Jahre hinweg durch Aufrechnung hätte zum Erlöschen bringen können. Selbst wenn man bei einer Schadensersatzforderung in Höhe von 1,1 Millionen DM (ohne Zinsen, ausweislich des Teilurteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.06.2000 fordert die BB-Bank zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz) die aufgelöste Rücklage von 400.000 DM abzieht, verbliebe ein Restbetrag von 700.000 DM. Bei einer monatlichen Rente von 3.639,30 DM (vgl. Widerrufsschreiben der BB-Bank vom 05.10.2000) würde nur bei Berücksichtigung der verbleibenden Hauptforderung des Schadensersatzanspruchs für rund 16 Jahre kein Rentenanspruch des Antragsgegners bestehen. Danach kann nach derzeitigem Stand der Beurteilung kein zugunsten der Beschwerdeführerin auszugleichender Anspruch des Antragsgegners auf Betriebsrente angenommen werden. Hierfür spricht überdies, dass für den umgekehrten Fall in dem ein betriebliches Versorgungsanrecht beim öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich in voller Höhe berücksichtigt wurde, der Ausgleichsverpflichtete dann eine Abänderung gem. § 10 a VAHRG (zu Lasten des Ausgleichsberechtigten) beantragen kann, wenn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Minderung der Versorgung auf Grund von Schadensersatzansprüchen Platz greift (Glockner/Uebelhack, Rn 52). Dann muss zu Lasten des Ausgleichsberechtigten eine zum derzeitigen Zeitpunkt anzunehmende Minderung (bzw. ein Wegfall) des Versorgungsanspruchs des Ausgleichsverpflichteten bereits jetzt berücksichtigt werden.

4. Im übrigen hat das Familiengericht, wie die eigene Überprüfung des Senats ergeben hat, den Versorgungsausgleich rechnerisch richtig durchgeführt (3.244,68 DM Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragsgegners abzüglich 240,59 DM solcher der Beschwerdeführerin) : 2 = 1.502,045 DM, also 767, 98 €. Die nach der Auskunft der BfA im Beschwerdeverfahren vom 22.01.2003 mitgeteilte höhere Rentenanwartschaft der Antragstellerin (126,42 € = 247,26 DM) konnte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, denn sie würde für sie zu einem geringeren Ausgleichsbetrag führen. Dies würde gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers verstoßen (BGH, FamRZ 1983, 44).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, die über den Beschwerdewert aus §§ 14, 17 a GKG (wobei die Hälfte der auszugleichenden Betriebsrente zugrundegelegt wurde).

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, §§ 621 e Abs. 2; 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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