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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 2 UF 59/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 b Abs. 1 S. 2 | |
ZPO § 519 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
wegen Kindesunterhalts
Beschluß
Tenor:
1. Die Berufung der Kläger gegen das (Schluß-)Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 10.3.2000 (1 F 177/99) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bzgl. beider Kläger auf jeweils 6.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger haben als eheliche Kinder des Beklagten diesen zunächst auf Auskunft und dann auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Zuletzt wurden mit Schriftsatz vom 26.1.2000 für den Kläger Ziff. 1 7.125 DM, für die Klägerin Ziff. 2 12.750 DM verlangt, da der Beklagte im Zeitraum Oktober 1975 bis zur jeweiligen Volljährigkeit der Kläger diesen bei Zugrundelegung seines tatsächlichen Einkommens jeweils monatlich 375 DM zu wenig Unterhalt gezahlt habe. Der Beklagte hat die von den Klägern angenommenen Einkommensverhältnisse bestritten.
Durch Urteil vom 10.3.2000 hat das Familiengericht W. die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten ihren Bedarf nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen. Insbesondere seien die Angaben zum Einkommen des Beklagten nicht nachvollziehbar; offensichtlich seien hier verschiedene Einkünfte des Beklagten addiert worden, obwohl es sich um identische Teile gehandelt habe. Zudem hätten die Kläger die Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle, die Änderungen hinsichtlich der Höhe des Kindergeldes, die offenbar erzielten eigenen Einkünfte der Klägerin Ziff. 2 während ihrer Ausbildung seit 1.8.1996 sowie das teilweise Zusammenleben des Beklagten mit den Klägern und ihrer Mutter im streitgegenständlichen Zeitraum nicht berücksichtigt.
Gegen das Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, aber keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt. Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 27.2.2001 wurden die Parteien darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Innerhalb der gesetzten Frist gingen hierzu keine Stellungnahmen der Parteien ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht begründet wurde, § 519 b Abs. 1 S. 2 i.V.m § 519 Abs. 3 ZPO.
Die Berufungsbegründung muß nach § 519 Abs. 3 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge) sowie die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar kann sich auch ohne förmlichen Antrag aus der Begründungsschrift ergeben, in welchen Punkten bzw. in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 519, Rn. 28), dann muß dies jedoch aus dem Parteivortrag eindeutig zu ermitteln sein. Hier enthält das erstinstanzliche Urteil eine Vielzahl von Punkten hinsichtlich der mangelnden Schlüssigkeit der Klage, soweit es um die im einzelnen geforderten Unterhaltsbeträge für die Kläger und das Einkommen des Beklagten geht; hierzu wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Die Kläger haben sich in ihrem Vortrag im Berufungsverfahren beispielsweise weder zu den Änderungen der Düsseldorfer Tabelle, den Veränderungen des Kindergeldes noch zu dem eigenen Einkommen der Klägerin Ziff. 2 in ihrer Ausbildung geäußert. Darüberhinaus wurden die unstreitigen Zahlungen des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf diese wesentlichen Umstände für die Bestimmung der Höhe der Unterhaltsbeträge auf Klägerseite und den nicht nachvollziehbaren Vortrag in erster und zweiter Instanz hinsichtlich des Einkommens des Beklagten, der ebenfalls im Urteil des Familiengerichts nicht als ausreichend erachtet wurde, kann weder ein Berufungsantrag noch eine Berufungsbegründung mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden.
Die Berufung ist somit nicht ausreichend im Sinne des § 519 Abs. 3 ZPO begründet worden und damit unzulässig (Zöller, aaO., Rn. 27).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 100 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf § 17 Abs.1 S. 1, Abs. 4 S. 1 GKG. Für die Monate Oktober 1995 bis Januar 1996 (Eingang der Klage bei Gericht) sind für beide Kläger jeweils 4 x 375 DM, somit je 1.500 DM, als rückständiger Unterhalt anzusetzen (§ 17 Abs. 4 S. 1 GKG). Hinsichtlich des laufenden Unterhalts pro Kläger sind jeweils 12 x 375 DM zugrundezulegen, somit jeweils 4.500 DM. Dies ergibt einen Gesamtstreitwert von 6.000 DM für jeden Kläger.
Ende der Entscheidung
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