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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 09.08.1999
Aktenzeichen: 2 UF 63/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1671
Leitsatz

Ist es in der Vergangenheit in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (1628 Abs. 1 BGB) wiederholt zu keiner Einigung der Eltern gekommen und kann daraus geschlossen werden, daß der erforderliche Grundkonsens zwischen ihnen zerstört ist, kann ihre gemeinsame Sorge aufgehoben werden (1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen 2 U F 63/99 2 F 399/98


Karlsruhe, 09. August 1999

Familiensache

wegen Sorgerecht

Beschluß

Tenor:

1. Der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 05.03.1999 (Az. 2 F 399/98) wird aufgehoben.

2. Die gerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 5.000,00 festgesetzt.

GRÜNDE:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die am geborene geborene die an geborene hervorgegangen. Am 18.12.1998 ist die Antragstellerin mit den drei Töchern aus dem den Parteien gemeinsam gehörenden Haus in ausgezogen. Die Kinder und sie leben seit dem in . Der Antragsgegner ist damit einverstanden, daß die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben und von dieser versorgt und betreut werden.

Mit ihrem kurz vor dem Auszug beim Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden eingereichten Antrag begehrte die Antragstellerin, daß die elterliche Sorge für die drei ehegemeinsamen Kinder auf sie übertragen werde. Sie begründet dies im wesentlichen damit, daß ein gemeinsames Sorgerecht im Hinblick auf die Entwicklung der persönlichen Beziehung zwischen den Eltern nicht möglich erscheine. Diese sei durch Vorkommnisse während der vergangenen Monate äußerst belastet. In Erziehungsfragen gingen die Ansichten der Eltern auseinander. Zunächst habe der Antragsgegner bei Schule ihres früheren Wohnortes gegen deren Abmeldung interveniert. schulische Leistungen hätten sich verschlechtert. Der Antragsgegner spräche nicht mehr mit ihr, der Antragstellerin; die Planung des Umgangsrechts sei unmöglich, da der Antragsgegner im übrigen auch unzuverlässig sei.

Der Antragsgegner war dem Antrag entgegengetreten und begründete dies im wesentlichen damit, daß es sich zum Teil um die typischen Schwierigkeiten am Anfang der Trennungsphase gehandelt habe; inzwischen habe sich jedoch die Situation entspannt. Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge diene nicht dem Wohl der Kinder.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.01.1999 beantragte die Antragstellerin zu dem, ihr im Wege einer vorläufigen Anordnung die elterliche Sorge für die Töchter zu übertragen. Hierauf wurde mit vorläufiger Anordnung des Familiengerichts vom 29.01.1999 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder auf die Mutter übertragen.

Mit Beschluß vom 05.03.1999 übertrug das Familiengericht die elterliche Sorge für auf die Antragstellerin. Es begründete seine Entscheidung unter anderem damit, daß es auf seiten der Antragstellerin an der für die gemeinsame Sorge notwendigen Kooperationsbereitschaft fehle. In der Trennungsphase sei es zwischen den Parteien zu massiven Konflikten gekommen, die unstreitig einmal eine gewalttätige Auseinandersetzung gemündet hätten; die nachzuvollziehende strikte Weigerungshaltung der Antragstellerin und das nach wie vor konfliktträchtige und problematische Verhältnis der Parteien rechtfertige daher die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen dese Entscheidung. Die Antragstellerin beantragt deren Zurückweisung.

Die Parteien und ihre Kinder wurden durch den Berichterstatter angehört. Der Antragsgegner erklärte hier bei seiner Bereitschaft, der Antragstellerin bei der Ausübung der elterlichen Sorge im Rahmen des § 1687 Abs. 1 BGB Rechtssicherheit durch Erteilung einer umfänglichen Vollmacht zu schaffen, sich zu verpflichten, nur gemeinsam mit ihr bei den Schulen bzw. dem Kindergarten der Kinder vorstellig zu werden und, sofern die Antragstellerin dies wünsche, an einer Paartherapie zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit teilzunehmen. Die Antragstellerin lehnte dies ab. Nach ihrer Ansicht sei es erforderlich, daß sie die elterliche Sorge alleine ausübe, da zwischen ihr und dem Antragsgegner erhebliche Kommunkationsschwierigkeiten bestünden; das letzte Telefonat zwischen ihnen habe im Februar 1999 stattgefunden; der Antragsgegner grüße sie nicht und verabschiede sich nicht von ihr. Die Kinder seien nach den Besuchswochenenden beim Vater mehrere Tage lang "unleidig". Im übrigen hätten die Parteien sehr unterschiedliche Erziehungsstile, was sich z.B. auch in ihren unterschiedlichen Auffassungen über die Erfüllung von Pflichten zeige. Nicht zuletzt sei der Antragsgegner unzuverlässig beim Einhalten von Versprechen, die er den Kindern gegeben habe.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 621 e Abs. 1, i.V.m. 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 1671 Abs. 1 BGB). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Es kann nicht erwartet werden, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohle der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Die Parteien leben auf Dauer getrennt voneinander. Ihre Kinder sind mit Einverständnis des Antragsgegners in der Obhut der Antragstellerin. Aus diesem Grunde ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für die Kinder von erheblicher Bedeutung sind, das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich, während Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen lebens, also solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder haben, von der Antragstellerin allein getroffen werden können (§ 1687 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB). Die Fortführung der gemeinsamen Sorge nach der Trennung macht es demnach erforderlich, daß sich die Eltern über Angelegenheiten der Kinder, welche für diese von erheblicher Bedeutung sind, verständigen können. Sie setzt also Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Eltern voraus (OLG Hamburg, MDR 99, 748, 749; OLG Oldenburg, FamRZ 98, 1464; KG FamRZ 99, 616, 617; OLG Bamberg, FamRZ 99, 803).

Ob diese gegeben sind, ist im Wege einer Prognose festzustellen. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei, ob es in der Vergangenheit bei derartigen Angelegenheiten wiederholt zu keiner Einigung zwischen den Eltern kam und daraus geschlossen werden kann, daß der erforderliche Grundkonsens zerstört ist (OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.).

Das wiederholte Fehlen einer Einigung der Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Die Eltern waren sich darüber einig, daß die Kinder mit der Mutter von wegziehen und inskünftig ihren Lebensmittelpunkt bei diese haben. Ferner haben sie letztlich ein Einvernehmen hinsichtlich der von der Antragstellerin für die Kinder ausgesuchten Schulen bzw. des Kindergartens erzielt. Der Antragsgegner ist auch damit einverstanden, daß 3 im kommenden Schuljahr das von ihrer Mutter für sie ausgesuchte Gymnasium Besuchen wird. Der anfängliche Widerstand des Antragsgegners gegen die schulische Ummeldung der Kinder wurde von diesem nicht aufrechterhalten. Während zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Entscheidung vom Familiengericht noch eine strikte Weigerungshaltung der Antragstellerin hinsichtlich der Kooperation mit dem Antragsgegner feststellbar war, hat sich diesbezüglich inzwischen ein Wandel ergeben. Die Anhörung durch den Berichterstatter hat ergeben, daß sich die Antragstellerin einer Verständigung mit dem Antragsgegner nicht mehr verschließt. Sie hat lediglich kein dahingehendes Vertrauen, daß bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung künftig Einigung erzielt werden könne. Bei der Anhörung wurde ihr Wunsch deutlich, vom Antragsgegner geachtet zu werden und mit diesem auf der Basis gegenseitiger Achtung kommunizieren zu können. Die Befürchtungen der Antragstellerin hinsichtlich der Sorgerechtsausübung durch den Ehemann findet jedoch -wie dargelegt - weder in der Zeit nach der räumlichen Trennung der Familie, noch in der Gegenwart eine Stütze. Gegenwärtig ist der Antragsgegner bereit, zur Verbesserung der Kommunikationsfähigjkeit der Parteien externe Hilfe und Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein Indiz für die im Grunde gegebene Konsensfähigkeit der Parteien ist im übrigen auch die Tatsache, daß sie sich hinsichtlich des gemeinsamen Hauswesens einigen konnten. Es ist deshalb vielmehr zu erwarten, daß Kooperationsfähigkeit und Kooperationswille bei weiteren Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gegeben sein werden.

Die von der Antragstellerin gegen eine Fortführung der gemeinsamen Sorge ins Feld geführten Tatsachen vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Die unterschiedlichen Erziehungsstile der Eltern und ihrer Einstellungen zur Pflichterfüllung stehen einer Fortsetzung der gemeinsamen Sorge nicht entgegen. Diese unterschiedlichen Auffassungen waren bereits vor der Trennung der Familie vorhanden und wären auch bei einer Fortführung des gemeinsamen Familienlebens problematisch geblieben (OLG Oldenburg a.a.O.). Die für die Antragstellerin demütigenden Erlebnisse im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung im November 1998 haben sicherlich zu einem tiefen Riß in der Beziehung auf der Paarebene geführt. Sie sind jedoch ohne feststellbare Auswirkungen auf die hier fragliche Möglichkeit der Parteien geblieben, wegen der Kinder in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1628 BGB) Einvernehmen zu erzielen. Auch die von der Antragstellerin vorgetragene und vom Antragsgegner bestrittene Unzuverlässigkeit desselben bei der Ausübung des Umgangsrechts und der Erfüllung von den Kindern gegebener Versprechen hat keinen Einfluß auf die zu prognostizierende Einigungsfähigkeit bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung. Hinsichtlich der von der Antragstellerin nicht gewünschten Kontaktierung von Lehrerinnen und Lehrer der Kinder ist der Antragsgegner zu einem mit der Antragstellerin abgestimmten Vorgehen bereit.

Wendet sich die Antragstellerin gleichwohl entschieden gegen die Fortführung der gemeinsamen Sorge, so kann dies in Anbetracht alldessen nur von Erwägungen und Empfindungen getragen sein, die mit der hier allein zu stellenden Prognose in keinem Zusammenhang stehen. Soweit dies feststellbar ist, haben sie auch keinen Einfluß auf die Möglichkeit einvernehmlicher Entscheidungen der Eltern. Aus diesem Grunde kann der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Kammergerichts (KG, FamRZ 99, 808, 809, ohne Mitteilung des Tatbestandes mit kritischer Anmerkung von Liermann) nicht gefolgt werden. Die eindeutige Entscheidung einer Mutter gegen die Fortführung der gemeinsamen Sorge kann für die Prognose bezüglich des Willens und der Fähigkeit zur Kooperation allenfalls ein Kriterium sein, welches neben anderen in die Prüfung einzubeziehen ist.

2. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO), aber nicht auslagenfrei (§ 131 Abs. 5 KostO). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, wobei zu berücksichtigen war, daß kein Anlaß besteht, von dem Regelfall abzuweichen, wonach die Parteien die gerichtlichen Kosten zur Hälfte zu tragen haben und die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO festgesetzt.

Für die Zulassung der weiteren Beschwerde besteht kein Anlaß.



Ende der Entscheidung

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