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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 14.09.2000
Aktenzeichen: 2 UF 7/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1610 Abs. II
Leitsatz

1. Ein volljähriges Kind kann von seinen Eltern Unterhalt für eine zweite Ausbildung im Ausbildungsgang Realschule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule verlangen, wenn sein Studium (hier: des Baubetriebs) im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausbildung (hier: als Zimmerergeselle) steht und letztere eine sinnvolle Vorbereitung für das Studium darstellt. Maßgebend für den zeitlichen Zusammenhang ist nicht der Zeitpunkt des Realschulabschlusses sondern der des Bestehens der Gesellenprüfung.

2. Befindet sich der Volljährige bei Ablegen der Gesellenprüfung in einem Alter (hier: 25 Jahre), in dem die Eltern im Normalfall nicht mehr mit der Inanspruchnahme auf Ausbildungsunterhalt rechnen müssen, ist ihnen bei gegebener Leistungsfähigkeit dessen Studium gleichwohl zumutbar, wenn der Volljährige zuvor eine Planung und Zielstrebigkeit dahingehend hat erkennen lassen, eine Berufsausbildung aufzunehmen, die Eltern nur bis zur Volljährigkeit Unterhalt geleistet haben und in der Zeit der praktischen Ausbildung finanziell entlastet waren.


OBERLANDESGERICHTKARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

Im Namen des Volkes Urteil

2 UF 7/00 1 F 165/99

Verkündet am: 14.09.2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Unterhalts

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 07.09.2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 17.12.1999 (1 F 165/99) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen monatlich im voraus zahlbaren Unterhalt, und zwar für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 i. H. v. 870,00 DM und vom 01.01.2000 an von 850,00 DM monatlich zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, einen rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 17.02.1999 bis 30.07.1999 i. H. v. 1.753,83 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14.09.1999 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger fordert vom Beklagten Zahlung von Ausbildungsunterhalt.

Der am 17.10.1973 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten. Dessen Vaterschaft wurde durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 05.06.1975 (C 24/74) festgestellt. In diesem wurde der Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger bis zum vollendeten 18. Lebensjahr den Regelunterhalt zu zahlen. Nachdem der Beklagte an den Kläger bis zu dessen Volljährigkeit Unterhalt, zuletzt i. H. v. 450,00 DM monatlich geleistet hatte, zahlte er in der Zeit danach keinen Unterhalt mehr.

Der Kläger schloß im Jahre 1991 die Realschule mit der Mittleren Reife ab und besuchte anschließend über einen Zeitraum von zwei Jahren ein Wirtschaftsgymnasium. Dieses verließ er wegen Nichtversetzung in der 13. Klasse ohne Abschluß. Nach Absolvierung seiner 12monatigen Bundeswehrzeit machte der Kläger eine 3jährige Ausbildung zum Beruf des Zimmerers, die er am 28.08.1998 mit der Gesellenprüfung (Gesamtnote: 2,5) abschloß. Daran anschließend besuchte der Kläger das Berufskolleg der J.-G.-Schule in Heidelberg. Dort erhielt er am 08.07.1999 das Zeugnis der Fachhochschulreife mit einer Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen von 2,2. In der Zeit von Januar 1999 bis zum 17.06.1999 arbeitete der Kläger neben dem Schulbesuch bei einer Firma S. KG (Buch- u. Zeitschriften-Großvertrieb) und erzielte einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. 3.563,62 DM. Seine Einkünfte für die gesamte Zeit beliefen sich auf 2.885,17 DM netto; weiter erhielt er das gesetzliche Kindergeld mit 250,00 DM monatlich.

Der Kläger, der seit dem 01.03.1998 eine eigene Wohnung in M. hatte, zog später nach K. um. Seit dem 01.10.1999 studiert er an der Fachhochschule K. - Hochschule für Technik - im Studiengang "Baubetrieb". Der Stundenplan für das Wintersemester 1999/2000 weist 51 Wochenstunden aus.

Dieses Studium hatte der Kläger, der sich während seiner Bundeswehrzeit beim Arbeitsamt wegen seiner Berufschancen beraten ließ, schon in dieser Zeit ins Auge gefaßt. Ein von ihm gestellter Antrag auf BAföG-Leistungen wurde wegen der Einkommens- u. Vermögensverhältnisse des Beklagten abgelehnt.

Der am 07.03.1952 geborene Beklagte, der verheiratet ist und aus dieser Ehe einen am 30.01.1979 geborenen, ebenfalls studierenden Sohn hat, hat am 16.02.1999 Unterhaltszahlungen an den Kläger endgültig abgelehnt. Die ebenfalls verheiratete Mutter des Klägers hat seit dem 01.10.1999 Einkünfte i. H. v. 630,00 DM monatlich; ihr Ehemann bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente i. H. v. 2.161,14 DM.

Der Kläger hat vorgetragen:

Der Beklagte sei zur Finanzierung seines Studiums verpflichtet. Er selbst sei bedürftig, ihm könne neben seinem Studium keine Berufstätigkeit zugemutet werden. Seine Mutter sei nicht leistungsfähig; sie betreue seine minderjährige Halbschwester. Der Beklagte sei zu Unterhaltszahlungen in der geforderten Höhe in der Lage.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

den Beklagten zu verurteilen ab 01.10.1999 an ihn eine monatliche Unterhaltsrente i. H. v. 870,00 DM sowie für die Zeit vom 01.02.1999 bis 30.07.1999 einen Unterhaltsrückstand von 2.984,33 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Da der Kläger eine abgeschlossene Berufsausbildung als Zimmerer habe, sei er verpflichtet, seinen Unterhalt selbst zu verdienen. Jedenfalls sei dem Kläger zuzumuten, neben seinem Studium in seinem Beruf zu arbeiten und er sei auch gehalten, bei seiner Mutter zu wohnen. Er selbst sei leistungsunfähig. Seinen monatlichen Nettoverdienst erziele er nur, weil er in unzumutbarer Weise Oberstunden leiste. Er müsse zahlreiche Verbindlichkeiten zurückführen. An die B. Versicherung zahle er für Zins u. Tilgung monatlich 1.793,00 DM, auf ein Hypothekendarlehen der H. Bank monatlich 1.386,00 DM. Weiter habe er Zahlungen für Lebensversicherungen mit 104,00 DM und 303,00 DM monatlich und für eine Familienversicherung 39,00 DM monatlich sowie eine Rückzahlung bei der L. Bausparkasse i. H. v. 82,00 DM zu erbringen; schließlich habe er eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der L. Bank i. H. v. monatlich 294,00 DM.

Mit Urteil vom 17.12.1999 hat das Amtsgericht der Klage mit Ausnahme eines Teils des vom Kläger geforderten Unterhaltsrückstands stattgegeben.

Der Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für sein Studium als weitere Ausbildung Unterhalt zu zahlen. Der Kläger sei im geltend gemachten Umfang bedürftig. Er sei nicht verpflichtet, neben dem Studium, für das mit der Vorbereitungszeit ein Zeitaufwand im Umfange einer vollschichtigen Tätigkeit erforderlich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger erhalte keine BAföG-Leistungen. Mit Blick auf sein Alter und darauf, daß er schon seit 1998 eine eigene Wohnung habe, könne dem Kläger nicht zugemutet werden, im Haushalt seiner Mutter zu leben. Der Zeitaufwand zum Erreichen des Studienorts sei zumindest nicht unerheblich und angesichts des Stundenplans nicht zumutbar. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 7.439,81 DM und weiteren Bruttoeinkünfte aus seiner Eigentumswohnung von monatlich 425,50 DM, die ihm als Miteigentümer zumindest zur Hälfte zugerechnet werden müßten, sei der Beklagte leistungsfähig. Auch seine Vergütungen aus Überstunden seien als Einkommen anzusehen. Die Verbindlichkeiten des Beklagten seien nicht in vollem Umfang zur berücksichtigen. Die zur Vermögensbildung dienenden Lebensversicherungsbeiträge seien nicht abzugsfähig. Hinsichtlich der übrigen Verbindlichkeiten sei auch die Ehefrau des Beklagten Darlehensnehmerin und hafte danach als Gesamtschuldnerin. Der Beklagte habe nicht dargelegt, daß er insoweit keinen Ausgleichsanspruch geltend machen könne. Die ihre minderjährige Tochter versorgende und betreuende Mutter des Klägers sei bei einem monatlichen Einkommen von 630,00 DM bzw. 466,66 DM als nicht leistungsfähig anzusehen. Ihr könnte allenfalls eine Halbtagsbeschäftigung zugemutet werden. Daß sie bei einer solchen ein Gehalt beziehen würde, mit dem sie sowohl ihren Selbstbehalt i. H. v. 1.800,00 DM als auch den Unterhalt ihrer minderjährigen Tochter decken könnte, sei nicht anzunehmen.

Unter Berücksichtigung des vom Kläger in der Zeit bis zum 30.07.1999 erzielten Eigenverdienstes bleibe bis dahin ein ungedeckter Bedarf i. H. v. 1.753,83 DM. Für die Zeit danach errechne sich nach Abzug des vollen Kindergelds ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 870,00 DM.

Mit seiner form- u. fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Er trägt vor:

Er sei dem Kläger gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig. Da zwischen dem Abschluß der ersten Ausbildung (Mittlere Reife) im Juni 1991 und dem Beginn des Studiums des Klägers am 01.10.1999 ein Zeitraum von über acht Jahren liege, fehle es am zeitlichen, aber auch am sachlichen Zusammenhang der beiden Ausbildungen. Im übrigen wiederhole er sein Vorbringen, daß er nicht leistungsfähig sei, fürsorglich, daß auch die leibliche Mutter des Klägers zum Unterhalt herangezogen werden müsse und es an jeglichen Bemühungen des Klägers fehle, bei einem Alter von bald 27 Jahren alles zu tun, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Offenbar habe der Kläger auch Leistungen nach dem BAföG beantragt.

In weiteren, am 15.08. bzw. 21.08.2000 eingegangenen Schriftsätzen bringt der Beklagte vor:

Er lebe in einer Alleinverdienerehe. Sein aus dieser stammender, am 30.01.1979 geborener Sohn studiere an der Universität H. und wohne Zuhause. Die für ihn aufzubringende finanzielle Belastung betrage im Durchschnitt monatlich 1.000,00 DM. Er betone nochmals, sein aktuelles Einkommen sei nur darauf zurückzuführen, daß er ein unzumutbares, überdurchschnittliches Maß von ca. 40 - 50 monatlichen Oberstunden leiste.

Der Beklagte beantragt,

auf seine Berufung das Urteil des Amtsgerichts W. vom 17.12.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht sich die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen und trägt ergänzend vor:

Sein Realschulabschluß stelle keine Berufsausbildung dar. Als der Beklagte seine Unterhaltsleistungen bei Volljährigkeit am 17.10.1991 eingestellt habe, habe er ihm - dem Kläger - keine Berufsausbildung finanziert. Somit habe sein Vater nicht darauf vertrauen dürfen, daß eine solche nicht mehr absolviert werde. Daß er - der Kläger - im Rahmen seiner äußerst bescheidenen Lebensführung während der praktischen Berufsausbildung und während der meisten Zeit seines Besuchs der Fachoberschule keinen Unterhalt gefordert habe, führe ebenfalls nicht zu einer Versagung des Unterhalts für den Besuch der Fachhochschule. Der Beklagte sei leistungsfähig, seine eigene Mutter jedoch nicht. Leistungen nach dem BAföG erhalte er nicht. Daß der Sohn aus jetziger Ehe des Beklagten entgegen den Bekundungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Oberlandesgerichts vom 28.06.2000 im vorliegenden Verfahren Unterhalt vom Beklagten erhalte, werde bestritten. Entsprechender Vortrag werde als verspätet gerügt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, zum überwiegenden Teil jedoch nicht begründet. Lediglich für die Zeit ab 01.01.2000, für die sich das dem Kläger zufließende gesetzliche Kindergeld auf monatlich 270,00 DM erhöht hat, war sein monatlicher Unterhaltsanspruch von 870,00 DM auf 850,00 DM herabzusetzen.

Der Beklagte ist dem Kläger für die Zeit ab 17.02.1999 (Besuch der J.-G.-Schule zum Erwerb der Fachhochschulreife bzw. ab 01.10.1999 Studium an der Fachhochschule K.) gemäß §§ 1601 ff., 1610 Abs. 2 BGB zu Unterhalt verpflichtet.

I.

1. Die Eltern haben gemäß § 1610 Abs. 2 BGB die Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren. Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf ist eine Ausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf und gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGH, FamRZ 1977, 629). Geschuldet wird von den Eltern danach eine ihnen wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen, berufsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die dessen Neigungen entspricht (BGH, a. a. O.).

2. Für ein bildungsfähiges Kind umfaßt der Ausbildungsunterhalt in jedem Fall den Besuch der Grund- u. Hauptschule. Die Fortführung der Schulbildung über die gesetzliche Schulpflicht hinaus setzt eine entsprechende Begabung und Leistungswillen auf seiten des Kindes voraus (Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1610 Rn. 20; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil V Rn. 76). Seiner entsprechenden Unterhaltspflicht ist der Beklagte zunächst nachgekommen, denn er hat bis zum Erlangen der Mittleren Reife durch den Kläger und über diese Zeit hinaus Unterhalt bezahlt. Anschließend hat der Kläger - unterbrochen durch den erfolglosen Besuch des Wirtschaftsgymnasiums und durch die Absolvierung seiner Bundeswehrzeit - eine 3jährige Lehre durchlaufen und im Beruf des Zimmerers die Gesellenprüfung abgelegt. Damit und nicht schon zum Zeitpunkt des Erlangens der Mittleren Reife durch den Kläger hat der Beklagte zunächst seine Pflicht zur Gewährung einer Ausbildung in rechter Weise erfüllt. Dabei ist unerheblich, ob und in welchem Umfang er finanziell zur Erstausbildung des Klägers beigetragen hat. Die Regelung des § 1610 Abs. 2 BGB verfolgt nur das Ziel, dem Kind eine angemessene Ausbildung zu verschaffen, verlangt aber nicht unter allen Umständen, daß die Eltern diese Ausbildung bezahlt haben (BGH, Urteil vom 07.06.1989, FamRZ 1989, 853). Im allgemeinen haben in einem solchen Fall die Eltern eine weitere Ausbildung, wie sie hier vom Kläger durchgeführt wird, nicht zu finanzieren, es sei denn es lägen bestimmte Ausnahmefälle vor (vgl. hierzu Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 2 Rn. 74 ff.).

3. a) Ein solcher Ausnahmefall ist hier anzunehmen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt unter anderem dann ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn die weitere Ausbildung als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und von vornherein angestrebt war. Dann haben die Eltern ihre Verpflichtung noch nicht erfüllt, weil die geplante Ausbildung noch nicht beendet ist (vgl. Wendl/Scholz, a. a. O., Rn. 78). Dieser Sachverhalt liegt hier vor, denn der Kläger hat sich schon während seiner 12monatigen Bundeswehrzeit, also vor Beginn der Lehre als Zimmerer mit dem Arbeitsamt in Verbindung gesetzt, um sich über seine Berufschancen beraten zu lassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte er ins Auge gefaßt, nach einer praktischen Ausbildung das Studium zu beginnen (vgl. die informatorische Anhörung des Klägers durch das Familiengericht am 21.10.1999). Der dort durchgeführte Test ergab eine überdurchschnittliche Begabung im bautechnischen Bereich. Danach ist auch bei dem vorliegenden Ausbildungsgang Realschule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule eine Einheitlichkeit der Ausbildung anzunehmen (BGH, FamRZ 1991, 320 ff.; FamRZ 1995, 416 = NJW 1995, 718). Das Studium des Klägers ist auch als Weiterbildung anzusehen, denn die beiden Ausbildungen als Zimmerergeselle und Studium des Fachs Baubetrieb stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Hierbei ist ebenfalls nicht - wie der Beklagte meint - der Zeitpunkt des Realschulabschlusses im Jahre 1991 maßgebend, denn mit diesem hatte der Kläger - wie ausgeführt - noch keine (erst) Ausbildung erreicht und damit der Beklagte seine Pflicht zur Gewährung einer Ausbildung in rechter Weise erfüllt. Abzustellen ist vielmehr auf das Bestehen der Gesellenprüfung am 28.08.1998, an das sich der Besuch des Berufskollegs - abgeschlossen mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife am 08.07.1999 - und sodann das Studium ab 01.10.1999 anschloß. Neben dem damit zweifelsfrei bestehenden zeitlichen ist auch der sogenannte enge sachliche Zusammenhang der Ausbildungen gegeben. Damit unterscheidet sich der vorliegende von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1994, 260) zugrunde lag. Dort lag zwischen dem Abschluß der ersten Ausbildung und dem Beginn der weiteren Ausbildung ein Zeitraum von zwei Jahren. Daß der Studiengang "Baubetrieb" der selben Berufssparte wie die praktische Ausbildung als Zimmerer angehört, kann angenommen werden. Zumindest stellt das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bzw. die praktische Ausbildung als Zimmerer eine sinnvolle Vorbereitung für das Studium Baubetrieb dar (BGH, Urteil vom 07.06.1999 a. a. O.). Schließlich hat der Kläger nach seiner abgeschlossenen Lehre nicht bereits in seinem Ausbildungsberuf gearbeitet, so daß auch deshalb sein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht entfallen ist (vgl. Wendl/Scholz, a. a. O., m. w. N.).

b) Dem Beklagten ist der Schulbesuch des Berufskollegs und vor allem das Studium des Klägers, das sich - wie unten im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten noch dargelegt wird - im Rahmen seiner - des Beklagten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält, unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände auch zumutbar. Zwar war der Kläger bei Ablegen der Gesellenprüfung und beim Beginn des Besuchs des Berufskollegs schon in einem Alter, in dem Eltern im Normalfall nicht mehr damit rechnen müssen, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Andererseits hat der Kläger - wie dargelegt - schon während seiner Bundeswehrzeit eine Planung und auch Zielstrebigkeit dahingehend erkennen lassen, eine Berufsausbildung aufzunehmen, und zwar in der Form, zunächst eine Lehre zu absolvieren und daran anschließend nach Erlangen der Fachhochschulreife ein Studium auf der Fachhochschule zu beginnen. Weiter kann in diesem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben, daß der Beklagte lediglich bis zur Volljährigkeit des Klägers im Oktober 1991 Unterhalt an diesen leistete und - überdies - in der gesamten 3jährigen praktischen Ausbildung des Klägers durch die von diesem bezogene Ausbildungsvergütung finanziell entlastet war (BGH, FamRZ 1989, 853). Schließlich hat der Beklagte auch nicht dargelegt, daß er in der gerechtfertigten Erwartung eines früheren Ausbildungsabschlusses anderweitige Dispositionen getroffen hat, die seine Leistungsfähigkeit in Anspruch nahmen. Der jetzt 48jährige Beklagte, geb. am 07.03.1952, nähert sich auch nichts bereits der Altersgrenze, so daß ihm auch nicht deshalb ein besonderes Interesse zugestanden werden muß, seine Geldmittel frei von Unterhaltsansprüchen zur eigenen Verfügung zu haben (BGH, a. a. O.).

II.

Der Kläger ist im geltend gemachten Umfang seines Unterhaltsbegehrens mit der Maßgabe unterhaltsbedürftig, daß sich sein Unterhaltsbedarf und damit sein Unterhaltsanspruch für die Zeit ab 01.01.2000 wegen des von ihm selbst angerechneten Kindergelds um 20,00 DM im Monat vermindert, nachdem sich dieses auf 270,00 DM erhöht hat (1.120,00 DM, vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.1999, Anm. 7, 2. Abs., abzüglich 270,00 DM). Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel (vgl. Düsseldorfer Tabelle), so auch hier, 1.120,00 DM (bzw. für die Zeit davor 1.100,00 DM, wovon das Familiengericht richtig ausgegangen ist). Daß dem jetzt 26jährigen Kläger nicht zuzumuten ist, zur Kostenersparnis im Haushalt seiner Mutter zu wohnen, ist vom Familiengericht mit Blick darauf, daß der Kläger schon seit 1998 eine eigene Wohnung hat, und der Zeitaufwand zum Erreichen des Studienorts K. von W. aus erheblich ist, zutreffend dargelegt worden. Dem schließt sich der Senat an. Zu Recht hält das Familiengericht den Zeitaufwand für das Erreichen des Studienorts bei dem gegebenen Stundenplan (Beginn der Stunden regelmäßig um 08.00 Uhr, Ende teilweise erst 18.50 Uhr, Übungen auch am Samstag) für unzumutbar (vgl. den vom Kläger vorgelegte Stundenplan vom 24.09.1999). Daß der Beklagte den Kläger für die Dauer des Schulbesuchs bzw. des Studiums nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verweisen kann, ist vom Familiengericht richtig ausgeführt. Dies entspricht der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. nur Wendl/Scholz, a. a. O., § 2 Rn. 350) und auch der Auffassung des Senats in ständiger Praxis (vgl. z. B. Urteil vom 30.10.1997, 2 UF 10/97). Als Einkommen anzurechnende Leistungen aus dem BAföG hat der Kläger nicht zu erwarten. Dies hat die vom Senat informatorische eingeholte Auskunft des Amts für Ausbildungsförderung vom 07.09.2000 ergeben.

III.

Der Beklagte hat auch in zweiter Instanz nicht hinreichend dartun können, daß er ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts, der jedenfalls nicht höher als mit monatlich 1.800,00 DM zu bemessen ist (Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.1998 und Stand 01.07.1999, jeweils Anm. 5), zur Leistung von Unterhalt in dieser Höhe nicht im stande ist. Daß dieser Selbstbehalt, in dem eine Warmmiete von 800,00 DM enthalten ist (vgl. Düsseldorfer Tabelle a. a. O.), unter Umständen noch herabzusetzen ist (etwa in Höhe einer Kaltmiete von ca. 600,00 DM monatlich), da der Beklagte offenbar im eigenen Haus mietfrei wohnt, bedarf hier keiner vertiefenden Erörterung. Bei einem vom Amtsgericht zutreffend - und vom Beklagten unbeanstandet - festgestellten monatlichen Nettoeinkommen von 7.439,81 DM (zuzüglich mindestens der Hälfte der monatlichen Bruttoeinkünfte aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung mit 425,50 DM) steht außer Frage, daß der Beklagte nicht darlegen konnte, daß sein Selbstbehalt durch die Unterhaltszahlungen an den Kläger berührt wird.

1. Den Ausführungen des Familiengerichts, daß dem Beklagten sein Erwerbseinkommen trotz der geleisteten Überstunden in vollem Umfang zuzurechnen ist, hat der Senat nichts hinzuzufügen. Sie orientieren sich an den in Rechtsprechung und Schrifttum hierfür aufgestellten Grundsätzen (vgl. Wendl/Haußleiter, a. a. O., § 1 Rn. 64 f.). Neue Gesichtspunkte sind vom Beklagten nicht vorgetragen.

2. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der vom Beklagten angegebenen Verbindlichkeiten gilt nichts anderes. Hier nimmt der Senat ebenfalls auf die eingehenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils in Verbindung mit dessen Beschluß vom 09.11.1999 (1 F 165/99 EA I) Bezug.

3. Daß er - gegebenenfalls vorrangig (§ 1609 Abs. 2 S. 1 BGB) - seiner jetzigen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig wäre, legt der nach seinen Angaben in einer "Alleinverdienerehe" lebende und wohnende Beklagte nicht dar. Daß er an seinen aus jetziger Ehe stammenden, mit dem Kläger gleichrangigen Sohn monatliche Unterhaltsleistungen von 1.000,00 DM erbringt, ist bestritten. Dieser Vortrag widerspricht im übrigen den eigenen Bekundungen des Beklagten bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung des Oberlandesgerichts vom 28.06.2000. Dort wurde nach der sicheren Erinnerung des Berichterstatters (insoweit im Protokoll allerdings nicht festgehalten) von diesen erklärt, der Sohn finanziere sein Studium selbst.

IV.

Eine - anteilige - Haftung der grundsätzlich dem volljährigen Kläger ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter scheidet aus. Sie ist bei einem monatlichen Einkommen von lediglich 630,00 DM bzw. 466,66 DM (vgl. hierzu erstinstanzliches Urteil) nicht leistungsfähig. Abgesehen davon, daß sich ein volljähriges Kind auf fiktive Einkünfte eines Elternteils nicht verweisen zu lassen braucht, weil es eine etwaige Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch diese nicht zu verantworten hat (Wendl/Scholz, a. a. O., § 2 Rn. 2), ist vom Amtsgericht ausgeführt, bei ihr könne ein über dem angemessenen Selbstbehalt liegendes Einkommen nicht unterstellt werden. Dem ist zuzustimmen, zumal der Beklagte hierzu nichts vorgetragen hat.

V.

Das Amtsgericht hat den Unterhaltsrückstand und den laufenden Unterhalt des Klägers auch der Höhe nach richtig berechnet. Letzterer war - wie dargelegt - für die Zeit ab 01.01.2000 geringfügig zu korrigieren.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2, 97 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war geringfügig und hat besondere Kosten nicht veranlaßt.

Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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