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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: 2 UF 74/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1618 S. 4
BGB § 1617 c Abs. 1 S. 3
Leitsatz:

1. Die Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung nach § 1618 S.4 BGB kann nicht erfolgen, ehe nicht die Eheschließung mit demjenigen erfolgt ist, dessen Ehenamen das Kind erhalten soll.

2. Der andere Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, ist zwingend nach § 50a Abs.2 FGG vor dem Familiengericht persönlich anzuhören, da die Namensbestimmung Ausfluß des Sorgerechts ist.

3. Bei der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung muß die formgerechte, d.h. durch einen Notar oder Standesbeamten öffentlich beglaubigte Zustimmung des Kindes vorliegen (§ 1617c Abs.1 S.3 BGB; § 31 a Abs.1 Nr.6 PStG), die bei Kindern zwischen der Vollendung des 5. und des 14. Lebensjahres von den gesetzlichen Vertretern abgegeben werden kann.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 UF 74/99 III F 16/99

Karlsruhe, 22. September 1999

Familiensache

Beschluß

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22.03.1999 - III F 16/99 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht -, zurückzuweisen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien hatten am 02.07.1990 die Ehe miteinander geschlossen, aus welcher der am 02.04.1991 geborene Sohn hervorgegangen ist. Ihre Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 16.06.1998 geschieden. Zugleich wurde die elterliche Sorge für auf die Mutter übertragen, bei welcher er lebt.

Am 15.02.1999 erschienen die Antragstellerin, ihr - damals noch zukünftiger - Ehemann und beim zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - Die Antragstellerin und Herr erklärten, daß sie beabsichtigten, am 21.05.1999 zu heiraten und dem Kind ihren zukünftigen Familiennamen - erteilen wollten. I erklärte hierauf, daß er genauso heißen wolle wie seine Mutter. Daraufhin beantragte die Mutter die Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Namensänderung. Dies diene dem Wohle des Kindes. Der Vater habe seine Zustimmung abgelehnt.

Der Vater trat mit Schreiben vom 25.02.1999 der Namensänderung entgegen.

Mit Beschluß des Familiengerichts vom 22.03.1999 wurde die Zustimmung von Vater zur Erteilung des neuen Ehenamens der Mutter ersetzt. Das Familiengericht begründete dies im wesentlichen damit, daß die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich sei, nachdem der Minderjährige sie ausdrücklich gewünscht habe, um dadurch die Zugehörigkeit zu der neuen Familie auch nach Außen zu dokumentieren.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters.

Nachdem die Mutter und Herr am 21.05.1999 die Ehe geschlossen hatten, wurde Namen durch das Standesamt am 24.06.1999 von in abgeändert.

Mit am 29.07.1999 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingereichtem Schriftsatz beantragt der Vater, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des von ihm angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.

II.

1. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 11 Abs. 1, 3 Nr. 2 a, 14 RPflG i.V.m. §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO zulässig. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Es handelt sich nach der ab 01.07.1998 geltenden Rechtslage um eine Familiensache, da die Ersetzung der Zustimmung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Namensänderung seines Kindes ein die elterliche Sorge betreffendes Verfahren im Sinne von §§ 23 b Abs 1 S. 2 Nr. 2 GVG, 621 Abs.1 Nr. 1 ZPO ist (Zöller/Philippi, 21. Aufl., Rn. 27 zu § 621 ZPO; OLG Stuttgart, OLG Report 99, 297,298; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.09.99 - 16 UF 153/99). Aus diesem Grunde sind nach § 64 Abs. 3 S. 1 FGG die Vorschriften §§ 621 - 621 f ZPO anzuwenden. Der Mangel, daß die Beschwerde nicht beim Beschwerdegericht eingelegt wurde (§ 621 e Abs. 3 ZPO), ist durch die innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte Vorlage bei diesem geheilt. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Wegen folgender Verfahrensfehler hält es der Senat für geboten, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Das Familiengericht hat den Antragsgegner nicht persönlich angehört. Da - wie dargelegt - die Namensbestimmung zum Sorgerecht gehört, wäre er jedoch nach § 50 a Abs. 2 FGG als nicht sorgeberechtiger Elternteil persönlich anzuhören gewesen.

Die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung (§ 1618 S. 4 BGB) setzt voraus, daß im übrigen alle Voraussetzungen - die Erklärung des neuen Ehegatten des sorgeberechtigten Elternteils gegenüber dem Standesamt ausgenommen - zu ihr gegeben sind. Dies folgt aus der Tatsache, daß mit der Ersetzung der Zustimmung in die Rechte des leiblichen Vaters eingegriffen wird und ein derart schwer wiegender Eingriff nicht für den Fall erfolgen kann, daß die Voraussetzungen für die Einbenennung des Kindes erst geschaffen werden, da deren Eintritt in Anbetracht der Wechselfälle des Lebens regelmäßig unsicher ist. In vorliegendem Falle waren die Mutter und Herr zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Beschlußfassung des Familiengerichts noch nicht verehelicht, weshalb es an einem Ehenamen fehlte, welcher dem Kinde hätte erteilt werden können.

Desweiteren fehlte es an der formgerechten Einwilligung des Kindes, welches das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hatte. Diese Erklärung kann gemäß §§ 1618 S. 3 und 5, 1617 c BGB der Sorgeberechtigte bei noch nicht 14 Jahre alten Kindern in gesetzlicher Vertretung abgeben. Sie bedarf jedoch der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar oder den Standesbeamten (§ 1617 c Abs. 1 S. 3 BGB; § 31 a Abs. 1 Nr. 6 PStG). Ob sie inzwischen vorliegt, wird von dem Familiengericht noch zu prüfen sein.

Das Familiengericht wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß allein der ausdrückliche Wunsch des Kindes nach einer Namensänderung für die Einbenennung gemäß § 1618 BGB nicht genügen kann. § 1618 BGB n. F. schützt das Interesse des andern Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes, wobei der Gesetzgeber hervorgehoben hat, daß die Namensänderung zum Wohle des Kindes nicht nur dienlich, sondern erforderlich sein muß (BT-Dr 13/8511 S. 73/74; FamRefK/Wax, RdNr. 6 zu § 1618 BGB; Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl., RN 17 zu § 1618 BGB). Aus diesem Grunde ist eine umfängliche Prüfung der persönlichen Entwicklung sowie der sozialen Beziehungen des einzubenennenden Kindes im Hinblick auf die Bedeutung des von ihm geführten und gegebenenfalls künftig zu führen den Namens einerseits, und des Interesses des Vaters an der Beibehaltung des bisherigen Namens andererseits erforderlich (vgl. OLG Braunschweig, MDR 1999, 873, 874; OLG Köln NJWE-FER 1999, 232; OLG Stuttgart, OLG Report 1999, 297,298).

2. Da über die Hauptsache entschieden wurde, besteht kein Anlaß mehr, über den Antrag des Vaters auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses (§ 24 Abs. 2 FGG) zu entscheiden.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 131 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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