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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 03.07.2007
Aktenzeichen: 2 VAs 18/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 456 a
Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Strafe abzusehen, kann erst ergehen, wenn die jeweils in Betracht kommende aufenthaltsbeende Maßnahme gemäß §§ 53 ff AufenthaltsG (z.B. Ausweisung, Abschiebung, Zurückschiebung) bestandskräftig angeordnet ist.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2. Strafsenat

Beschluss

vom 3. Juli 2007

2 VAs 18/07

Zs 417/07

Antrag des

auf gerichtliche Entscheidung

gemäß §§ 23 ff EGGVG

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verteidigers wird als unzulässig abgelehnt.

Auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung werden die Entschließungen der Staatsanwaltschaft K. vom 03. Januar und 07. Februar sowie der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 05.04.2007 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller - serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger - befindet sich seit seiner Auslieferung aus französischer Strafhaft am 12.08.2005 ununterbrochen in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er verbüßt eine rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, die das Landgericht K. mit Urteil vom 07. Februar 2006 wegen schweren Bandendiebstahls in 46 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in 26 Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Diebstahls gegen ihn verhängt hat. Die Hälfte der Strafe wird am 17.05.2009, zwei Drittel werden am 17.08.2010 verbüßt sein. Das Strafzeitende ist auf den 17.02.2013 vorgemerkt.

Auf Antrag des Verurteilten hat die Staatsanwaltschaft K. mit Verfügung vom 03.01.2007 entschieden, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung des Verurteilten aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, frühestens jedoch zum 17.08.2010, gemäß § 456 a StPO von der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe abgesehen wird. Mit am 02.02.2007 eingekommenem Antrag hat der Pflichtverteidiger ein Absehen von der Vollstreckung bereits zum 20.12.2008 begehrt, was von der Staatsanwaltschaft K. mit Verfügung vom 07.02.2007 abgelehnt wurde. Den hiergegen gerichteten beschwerden des Pflichtverteidigers vom 26.02.2007 und des Wahlverteidigers vom 26.03.2007 gab die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Bescheid vom 05.04.2007 - zugestellt am 16.04.2007 - keine Folge. Hiergegen richtet sich der am 26.04.2007 eingegangene und am 16.05.2007 - verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verteidigers - begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dessen Verwerfung als unbegründet die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt.

Der gemäß §§ 23 ff EGGVG zulässige Antrag hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

Zwar unterliegt die angefochtene Entscheidung nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung, da die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland ausgewiesenen oder ausreisepflichtigen Verurteilten von der weiteren Vollstreckung abzusehen, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegt und vom Senat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen ist, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde. Allerdings fehlt es - was der uneingeschränkten Überprüfung durch den Senat unterliegt - vorliegend bereits an den die Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde erst eröffnenden Voraussetzungen für die Entscheidung gemäß § 456 a StPO.

Danach kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung der Strafe nur absehen, wenn der Verurteilte - eine Auslieferung oder Überstellung an einen internationalen Strafgerichtshof kommt ersichtlich nicht in Betracht - aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 53,54 AufenthG ausgewiesen wird. Der Ausweisung steht die Abschiebung nach § 58 AufenthG, die Zurückschiebung gemäß § 57 AufenthG sowie die Pflicht zur Ausreise gemäß § 50 AufenthG gleich. Anwendbar ist § 456 a Abs. 1 StPO allerdings nur dann, wenn diese Maßnahmen bereits bestandskräftig angeordnet worden sind und demnächst auch durchgeführt werden sollen (Meyer-Goßner StPO § 456 a Rdn. 3; LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 456 a Rdn. 6; KK-Fischer StPO § 456 a Rdn. 3; Pfeiffer StPO § 456 a Rdn. 2).

Eine bestandskräftige Anordnung einer der genannten Maßnahmen liegt indes nicht vor. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass hinsichtlich des Verurteilten am 08.05.2006 ein Ausweisungsverfahren anhängig war, am 23.10.2006 eine Ausweisungsverfügung noch nicht vorlag und die Vollstreckungsbehörde am 03.01.2007 bei der Ausländerbehörde um die Abschiebung - gegebenenfalls nach Anhörung und Rechtsmittelverzicht des Verurteilten - nachsucht, verbunden mit der Bitte um Benachrichtigung (auch) von einer abweichenden Entscheidung. Der Entschließung vom 03.01.2007 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Verurteilte offensichtlich einen Asylantrag gestellt hat, dessen (noch nicht erfolgte) Rücknahme die Vollstreckungsbehörde für das Wirksamwerden ihrer Entscheidung für erforderlich hält, und seine Abschiebung aus der Haft heraus bislang nicht in vollziehbarer Weise angeordnet ist.

Nach alledem sind die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt des Beschwerdebescheids verfrüht ergangen, ohne dass die Voraussetzungen des § 456 a Abs. 1 StPO vorgelegen haben und unterliegen bereits aus diesem Grunde der Aufhebung.

Die Vollstreckungsbehörde ist - sofern und sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des § 456 a StPO vorliegen - berufen, über die Anträge des Verurteilten in Ausübung ihres Ermessens erneut zu entscheiden.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war indes als unzulässig zu verwerfen, da es am Nachweis fehlt, dass der Antragsteller mittellos ist und die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Trotz entsprechenden Hinweises durch den Senat hat der Antragsteller eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege entgegen §§ 29 Abs. 3 EGGVG, 117 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 EGGVG. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat der Senat gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 EGGVG der Staatskasse auferlegt.

Der Geschäftswert wurde gemäß §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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