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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 2 VAs 18/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 456 a
Es stellt einen Ermessensfehler dar, wenn die Vollstreckungsbehörde bei einer Entscheidung gemäß § 456 a StPO zahlreiche gewichtige Milderungsgründe unberücksichtigt lässt, weil diese bereits zu einer "ungewöhnlich milden Freiheitsstrafe geführt" hätten und eine "weitere Privilegierung" des Verurteilten nicht begründen können.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 VAs 18/08

Antrag des J. D. N. T. aus B. auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG

Beschluss vom 11. November 2008

Tenor:

Auf den Antrag des J. D. N. T. auf gerichtliche Entscheidung werden die Bescheide der Staatsanwaltschaft K. vom 9. April 2008, 29. August 2008 und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 22. September 2008 aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Staatskasse die Hälfte.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller - k. Staatsangehöriger - verbüßt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 4. Mai 2007. Dem jetzt 32 Jahre alten Antragsteller lag hauptsächlich zur Last, dass er sich in Erwartung einer Belohnung von 10.000 Euro in erheblichem Umfang an der Vorbereitung und Durchführung eines Rauschgiftgeschäfts beteiligt hatte, welches zunächst die Lieferung von 100 kg fast reinen Kokains betraf. Tatsächlich wurden 77 kg Kokain mit einem Wirkstoffanteil von ca. 68,5 kg an verdeckte Ermittler der Polizei übergeben bzw. sichergestellt. Bei der Übergabe des Rauschgifts wurde er am 28.04.2006 festgenommen und befand sich dann bis zur Rechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft. Die Hälfte der Strafe wird am 25.01.2009 verbüßt sein.

Am 15.05.2008 erließ das Regierungspräsidium F. gegen den Antragsteller eine - inzwischen bestandskräftige - Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung, wonach die Abschiebung aus der Haft heraus vollzogen werden soll.

Mit Verfügung vom 09.04.2008 sah die Staatsanwaltschaft K. gemäß § 456a StPO von der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe ab dem Halbstrafenzeitpunkt, dem 25.01.2009, ab, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung noch nicht vorlag (Senat B. vom 03.072007, 2 VAs 18/07 bei juris). Mit Anwaltsschreiben vom 27.08.2008 beantragte der Verurteilte, dass bereits zum 31.10.2008 von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden solle. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft durch die Entschließung vom 29.08.2008 zurück. Der hiergegen eingelegten Beschwerde vom 06.09.2008 gab die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Bescheid vom 22.09.2008 keine Folge.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung vom 07.10.2008. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit einem am 03.11.2008 eingekommenen Schreiben beantragt, den Antrag des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG ist begründet. Die Bescheide der Staatsanwaltschaft K. vom 09.04.2008 und vom 29.08.2008 sowie der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.09.2008 waren aufzuheben.

Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über ein Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO sind Justizverwaltungsakte, deren Anfechtung sich nach den §§ 23ff. EGGVG richtet (Meyer-Goßner StPO, 51. Auflage, § 456a Rdnr. 9, § 23 EGGVG Rdnr. 16; KK-Schoreit, StPO 6. Auflage, § 23 EGGVG Rdnr. 93 mwN). Allerdings unterliegt die angefochtene Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Denn nach § 456 a StPO "kann" die Vollstreckungsbehörde bei einem aus dem Inland ausgewiesenen oder ausreisepflichtigen Verurteilten von der weiteren Vollstreckung absehen; die Entscheidung liegt also in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

Die Kontrolle des Senats ist deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG auf die Prüfung beschränkt, ob die Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem vollständig ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei unterliegt die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde der Überprüfung des Senats in der Gestalt, die sie durch das Vorschaltverfahren durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft erlangt hat.

Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft war - ebenso wie die vorangegangenen Bescheide der Staatsanwaltschaft K. - aufzuheben, weil er den Antragsteller in seinen Rechten dadurch verletzt, dass der Ermessensausübung eine Reihe von entlastenden Gesichtspunkten nicht oder nur in einem sachlich nicht gerechtfertigten geminderten Maße zugrunde gelegt sind.

Bei der Entscheidung gemäß § 456a StPO sind die besonderen Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer der bisherigen Strafverbüßung, die persönliche Lage des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung zu berücksichtigen (KK-Appl, StPO, 6. Auflage, § 456a Rn 3a mwN). In nicht zu beanstandender Weise geht die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass das Absehen von weiterer Strafvollstreckung vor dem Halbstrafenzeitpunkt regelmäßig nur in Betracht kommt, wenn mit der Entlassung des Verurteilten zum Halbstrafenzeitpunkt gemäß § 57 Abs. 2 StGB zu rechnen wäre. Dieser Maßstab entspricht auch der im Interesse gleichmäßiger Ermessensausübung erlassenen Ausführungsverordnung (dort III. 1.) des Baden-Württembergischen Justizministeriums zum Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a StPO vom 17.10.1996 (Die Justiz 1996, 500ff.).

Bei der Prognoseentscheidung, ob der Verurteilte gemäß § 57 Abs. 2 StPO zum Halbstrafenzeitpunkt zu entlassen wäre, hat die Vollstreckungsbehörde, ebenso wie es der Strafvollstreckungskammer obläge, aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung im Strafvollzug zu prüfen, ob besondere Umstände im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen. Dies hat die Vollstreckungsbehörde nicht verkannt. Sie hat einerseits die zentrale Rolle des Angeklagten bei der Vorbereitung und Durchführung der Tat und die außerordentlichen Rauschgiftmengen in Rechnung gestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Einen Ermessenfehler stellt es indessen dar, dass die Vollstreckungsbehörde die zahlreichen gewichtigen Milderungsgründe - umfassende Aufklärungshilfe und Geständnis, Ersttäter, polizeiliche Überwachung der Tat, Tatprovokation, Sicherstellung der Beute, besondere Belastung durch die Untersuchungshaft - gewissermaßen als verbraucht angesehen hat, weil sie zu einer "außergewöhnlich milden Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten geführt" hätten, so dass sie "eine weitere Privilegierung" des Verurteilten im Rahmen des § 57 Abs. 2 StGB nicht zu begründen vermöchten. Damit hat die Vollstreckungsbehörde ihrer Pflicht, alle maßgeblichen Umstände in ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, nicht genügt. Dies verletzt den Verurteilten, der einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat, in seinen Rechten und nötigt zur Aufhebung der angegriffenen Bescheide. Die Ausblendung wesentlicher, dem Verurteilten günstiger Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung ist ebenso wenig angängig, wie es die umgekehrte Annahme wäre, ein "Verbrauch" der belastenden Umstände, Schuldschwere, Gewicht und Bedeutung der Tat und der Beteiligung des Verurteilten sei bereits durch die Höhe der gegen ihn verhängten Strafe bewirkt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 2 EGGVG, 130 KostO, die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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