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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 2 VAs 32/02
Rechtsgebiete: EGGVG, ZPO


Vorschriften:

EGGVG § 26
StPO § 299
Angesichts des einem inhaftierten Antragsteller nach § 26 EGGVG zustehenden Wahlrechts zwischen schriftlicher Antragstellung und einer solchen nach § 299 StPO ist es ihm zuzumuten, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Form zu stellen, die noch einen fristgemäßen Eingang beim Oberlandesgericht erwarten lässt.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

Beschluss

2 VAs 32/02

vom 27. März 2003

Antrag des auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff EGGVG

Tenor:

Der Antrag des auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - vom 31. Juli 2002 wird als unzulässig und sein Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist als unbegründet verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Mit Bescheid des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - vom 31.07.2002 wurde der Antrag des Antragstellers vom 05.07.2002 auf Berichtigung einer Registerauskunft, die die Registerbehörde am 28.03.2002 der Staatsanwaltschaft X. erteilt hatte, hinsichtlich der dort zu seiner Person enthaltenen Anschrift sowie auf unmittelbare Übersendung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister an ihn persönlich abgelehnt. Mit seinem am 16.09.2002 eingekommenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und beantragt zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG ist unzulässig, da er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Bescheides eingekommen ist. Die Antragsfrist lief, da der Bescheid der Registerbehörde dem Antragsteller am 07.08.2002 zugestellt wurde und der 07.09.2002 auf einen Samstag fiel, am 09.09.2002 ab (§§ 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. § 43 Abs. 1, 1. Halbs., Abs. 2 StPO). Der Antrag ging indessen erst am 16.09.2002 beim Oberlandesgericht ein. Er war daher ohne Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Antragsfrist einzuhalten (§ 26 Abs. 2 EGGVG).

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EGGVG muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden. Für Inhaftierte ergibt sich in diesem Zusammenhang nach § 299 StPO i.V.m. § 29 Abs. 2 EGGVG grundsätzlich ein Rechtsanspruch, Erklärungen, die sich auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG richten, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo diese auf behördliche Anordnung verwahrt werden. Nach § 299 Abs. 2 StPO genügt es in diesem Fall zur Wahrung der Frist, wenn das Protokoll innerhalb der Frist aufgenommen worden ist. Auf ein entsprechendes Ersuchen ist der Inhaftierte daher dem für die Aufnahme zuständigen Rechtspfleger oder Urkundsbeamten vorzuführen, der sich freilich auch selbst in die Anstalt begeben kann, dazu jedoch nicht verpflichtet ist. Erfolgt die rechtzeitig erbetene Vorführung jedoch nicht oder verspätet, ist das grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 44 StPO (Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. EGGVG § 299 Rdn. 9; Maul in KK-StPO 4. Aufl. § 44 Rdn. 29). Der Antragsteller hat zwar am 04.09.2002, folglich noch innerhalb der Antragsfrist unter Hinweis auf den Fristablauf am 09.09.2002 um Vorführung eines Urkundsbeamten / Rechtspflegers ersucht, gleichwohl kann dies vorliegend eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen. Zwar darf auch ein Inhaftierter die einschlägigen gesetzlichen Fristen "bis zur äußersten Grenze" ausnutzen. Der Antragsteller konnte aber unter den gegebenen Umständen nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass der Rechtspfleger, auch wenn sein Ersuchen bereits am 05.09.2002 (Donnerstag) bei diesem einging, noch innerhalb der nach dem Wochenende am 09.09.2002 endenden Antragsfrist in der Vollzugsanstalt erscheinen werde, um seinen Antrag aufzunehmen, während die Antragsfrist noch einzuhalten gewesen wäre, wenn der Antragsteller sein Antragsschreiben zur Post gegeben hätte. Das verspätete Erscheinen des Rechtspflegers war mithin für ihn kein Hindernis i.S.d. § 45 Abs. 1 StPO (vgl. auch BGH NStZ 1997, 560 f). Angesichts des ihm nach § 26 EGGVG zustehenden Wahlrechts zwischen schriftlicher Antragstellung und einer solchen nach § 299 StPO ist es ihm zuzumuten gewesen, den Antrag in der Form zu stellen, die noch einen fristgemäßen Eingang beim Oberlandesgericht erwarten ließ. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil der Antragsteller keine Formulierungshilfe des Rechtspflegers in Anspruch nehmen wollte, sondern diesem einen vorgefertigten Schriftsatz von 199 (einseitig beschriebenen) Seiten zur - formularmäßigen - Abzeichnung vorgelegt hat. Diesen Schriftsatz hätte er mühelos auch unmittelbar an das Oberlandesgericht absenden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 2 Nr. 1 KostO. Der Geschäftswert wurde gem. §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.

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