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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 05.03.2002
Aktenzeichen: 2 VAs 5/01
Rechtsgebiete: DNA-IFG, EGGVG, StPO


Vorschriften:

DNA-IFG § 2
EGGVG §§ 23 ff.
StPO § 81 g
StPO § 98 Abs. 2 Satz 2
Für die nachträgliche Überprüfung der Art und Weise der Vollstreckung einer gem. § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO richterlich angeordneten Entnahme von Körperzellen ist die Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden. Der - gem. § 23 Abs. 3 EGGVG nur subsidiäre - Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist daher nicht gegeben.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 VAs 5/01 auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG

Beschluss vom 05. März 2002

Tenor:

Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist unzulässig. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof - Ermittlungsrichter - verwiesen.

Gründe:

I.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts ordnete der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 17. Oktober 2000 ohne vorherige Anhörung die Entnahme von Körperzellen der Antragstellerin, die eine langjährige Freiheitsstrafe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung u.a. verbüßt hatte, und deren molekulargenetische Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gem. § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO an. Nachdem die Antragstellerin einer Vorladung des Bundeskriminalamts zum Vollzug dieser Anordnung nicht nachgekommen war, wurde sie von der Polizei unter Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Medizinischen Institut X. verbracht, wo ihr - ebenfalls gegen ihren Willen - eine Blutprobe zum Zwecke der molekulargenetischen Untersuchung entnommen wurde. Auf ihren Antrag gem. § 33 a StPO ordnete der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs unter Nachholung des rechtlichen Gehörs an, dass es bei der Entscheidung vom 17. Oktober 2000 verbleibt.

Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwangsweise durchgeführten Blutentnahme, die Anordnung der Vernichtung der so erlangten Blutprobe und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines ihrer Prozessbevollmächtigten.

II.

Der Antrag ist unzulässig. Der beschrittene - gem. § 23 Abs. 3 EGGVG nur subsidiäre - Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist nicht gegeben, da die Antragstellerin die von ihr beanstandete Art und Weise der Vollstreckung des Beschlusses vom 17. Oktober 2000 in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs überprüfen lassen kann.

Die zum Rechtsschutz bei schon abgeschlossenen richterlich angeordneten Durchsuchungen ergangene neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 44) hatte den Fachgerichten aufgegeben, das Rechtsschutzsystem bei abgeschlossenen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen insgesamt anhand der neu entwickelten Maßstäbe möglichst wirksam zu gestalten. Im Hinblick hierauf hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. August 1998 (BGHSt 44, 171) den rechtlichen Ansatz früherer obergerichtlicher Entscheidungen (OLG Celle StV 1982, 513; KG NStZ 1986, 135), die mangels einer aus der Strafprozessordnung zu entnehmenden Zuständigkeitsregelung insoweit noch den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG für gegeben gehalten hatten, für überholt angesehen und eine vom Senat (Beschl. v. 9. August 1996 - 2 VAs 14/96) - der für die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erledigten vorläufigen Festnahme durch die Polizei nach § 127 Abs. 2 StPO die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO bejaht hatte - gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vorgelegte Sache mangels noch bestehender Vorlegungspflicht zurückgegeben. In der Sache teilte der Bundesgerichtshof die vom Senat vertretene Auffassung. Mit Beschlüssen vom 7. Dezember 1998 (BGHSt 44, 265) und 25. August 1999 (BGHSt 45, 183) hat der Bundesgerichtshof in zwei weiteren Vorlegungssachen entschieden, dass für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO richterlich oder nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung der Betroffene die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragen kann (im Falle einer richterlich angeordneten Durchsuchung jedenfalls dann, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war). Für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung gilt - auch wenn gegen die dann vom Ermittlungsrichter getroffene Entscheidung gem. § 304 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 StPO keine Beschwerde zulässig ist - nichts anderes (BGH NJW 2000, 84). Entgegenstehende frühere Rechtsauffassungen (BGHSt 28, 206; 37, 79) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgegeben (BGHSt 44, 265,267).

Angesichts dieser neueren Rechtsprechung, die hinsichtlich der Frage des Rechtswegs nicht mehr unterscheidet, ob die beanstandete Maßnahme auf einer richterlichen Anordnung beruhte oder nicht (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 98 Rdnr. 23 und - zum früheren Meinungsstand - Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 23 EGGVG Rdnrn. 85 ff.), ist es konsequent, aber auch sachgerecht, für die hier in Rede stehende nachträgliche Überprüfung der Art und Weise der Vollstreckung einer richterlich angeordneten Entnahme von Körperzellen ebenfalls die Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden (vgl. auch Bachmann NJW 1999, 2414,2415; Eisele StV 1999, 298,300 f.; Fezer NStZ 1999, 151 f.). Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung (BayVerfGH NJW 1969, 229; OLG Stuttgart NJW 1972, 2146), nach der die Art und Weise einer durch die Staatsanwaltschaft oder die für diese tätig werdende Polizei nach § 36 StPO vorgenommenen Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen im Verfahren gem. §§ 23 ff. EGGVG überprüft werden kann, ist jedenfalls im vorliegenden Anwendungsbereich gleichermaßen durch die infolge der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingetretene Entwicklung der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs überholt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 96, 44) hatte beanstandet, dass die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Durchsuchungsanordnungen und Durchsuchungsmaßnahmen nach geltendem Recht in schwer zu durchschauender Weise mehrfach gespalten waren und von den Fachgerichten uneinheitlich gehandhabt wurden; den Fachgerichten wurde deshalb die besondere, sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebende Verpflichtung auferlegt, eine insoweit unübersichtliche Rechtslage im Sinne einer möglichst wirksamen gerichtlichen Kontrolle strafprozessualer Eingriffe zu klären (vgl. BGHSt 44, 171,174; 44, 265,270 ff.; 45, 183, 186 f.; BGH NJW 2000, 84,86). Bei Maßnahmen nach §§ 2 DNA-IFG, 81 g StPO fällt dieser Gedanke in gleicher Weise ins Gewicht wie bei Durchsuchungen nach § 102 StPO. Die Umstände des vorliegenden Falles zeigen, dass ohne die entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Zersplitterung der Zuständigkeiten eintreten würde: Unabhängig von ihrem sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung des Beschlusses vom 17. Oktober 2000 richtenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG hat die Antragstellerin, die vor Erlass dieses Beschlusses kein rechtliches Gehör erhalten hatte, beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Durchführung eines Nachverfahrens gem. § 33 a StPO beantragt, was zu einer nochmaligen sachlichen Überprüfung der Entscheidung durch den Ermittlungsrichter führte. Da sich die Fragen der Rechtmäßigkeit der Anordnung und der Art und Weise ihres Vollzugs oft nur schwer trennen lassen, bestünde im Falle einer Spaltung des Rechtswegs auch die Gefahr sachlich widersprechender Entscheidungen.

Nach alledem ist für den von der Antragstellerin beschrittenen Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG kein Raum. Zur Vermeidung einer Verwerfung des Antrags als unzulässig wird die Sache daher auf ihren Hilfsantrag in entsprechender Anwendung des § 17 a GVG an den zuständigen Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs verwiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vorliegende Verfahren kam mangels Erfolgsaussicht im gewählten Rechtsweg nicht in Betracht (§§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

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