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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 2 WF 101/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 252
Leitsatz

Hat die Landesregierung von ihrer Ermächtigung gemäß § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BGB nicht Gebrauch gemacht und keine zuständige Verwaltungsbehörde durch Rechtsverordnungen bestimmt so führt dies nicht zum Stillstand des Verfahrens und rechtfertigt deshalb nicht die Aussetzung des Verfahrens.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 101/00 2 F 100/98

Karlsruhe, 27. September 2000

Familiensache

wegen Aufhebung der Ehe

hier: Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens

Beschluß

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Sch. vom 29.6.2000 (2 F 100/98) wird die Aussetzung des Verfahrens aufgehoben.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 5.7.1994 die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am 17. 6. 1912 und die Beklagte am 4. 1. 1918 geboren. Der Kläger begehrt die Aufhebung, hilfsweise die Scheidung der Ehe. Er sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht geschäftsfähig gewesen. Das Familiengericht hat über diese Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches zum Ergebnis gelangte, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar willensfähig, jedoch nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.

Mit Beschluß vom 29.6.2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Sch. die Aussetzung des Verfahrens angeordnet. Gemäß § 631 Abs.4 S. 1 ZPO sei in Verfahren auf Aufhebung einer Ehe die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten, sofern ein Verstoß gegen die in § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Vorschriften (u.a. § 1304 BGB) geltend gemacht werde. Gem. § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BGB werde die zuständige Verwaltungsbehörde durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. Eine derartige Beteiligung sei bisher nicht möglich gewesen, weil die Regierung des Landes Baden-Württemberg bisher keine Verwaltungsbehörde bestimmt habe. Daher sei eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO erforderlich, bis eine Verwaltungsbehörde bestimmt sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Rechtmittel. Es könne nicht angehen, daß der Kläger Rechtsnachteile infolge pflichtwidriger Versäumnisse der Landesregierung erleide. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen könnte dann in Baden-Württemberg keine Ehe aufgehoben werden. Dies verstoße gegen grundgesetzliche Bestimmungen. Es sei unter diesen Umständen die nach der Rechtslage bis zum 30.6.1998 zuständige Staatsanwaltschaft zu beteiligen.

Mit Beschluß vom 18.7.2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Sch. der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 252, 567 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.

Nach § 631 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr.1 BGB die zuständige Verwaltungsbehörde zu unterrichten, wenn ein Ehegatte den Antrag stellt, um das Mitwirken der Verwaltungsbehörde am Verfahren zu ermöglichen (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 631 Rn11). Hat die Landesregierung jedoch von ihrer Ermächtigung gemäß § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 nicht Gebrauch gemacht und keine zuständige Verwaltungsbehörde durch Rechtsverordnung bestimmt, so führt dies nicht zum Stillstand des Verfahrens. Wie sich nämlich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 BGB ergibt, wird die zuständige Verwaltungsbehörde durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt oder die Landesregierung überträgt gem. § 1316 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 BGB die Ermächtigung nach Satz 2 auf die zuständigen obersten Landesbehörden. Macht die Landesregierung weder von Satz 2 noch von Satz 3 der Vorschrift Gebrauch, ist sie selbst zuständig, mit der Folge, daß die Landesregierung gemäß § 631 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu unterrichten ist, damit sie entscheiden kann, ob sie Mitwirkungsrechte wahrnehmen möchte.

Nachdem zwischenzeitlich allerdings feststeht, daß die Ermächtigung nach § 1316 Abs.1 S. 2 BGB auf das Innenministerium übertragen ist, dieses aber noch keine zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt hat, steht das Innenministerium als Adressat für die Unterrichtung gem. § 631 Abs. 4 S. 1 ZPO zur Verfügung, so daß ein diesbezügliches Verfahrenshindernis nicht mehr besteht.

Gerichtskosten sind nicht angefallen. Dies entstehen nur bei Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde (vgl. KV 1953 zum GKG; MünchKom/Feiber, ZPO, § 252 Rn 29). Über die außergerichtlichen Kosten war zu entscheiden, weil der Anwalt für die Beteiligung am Beschwerdeverfahren gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine 5/10 Gebühr erhält (MünchKom/Feiber, a.a.O., Rn 30; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 252 Rn 7). Gemäß §§ 567, 93a Abs. 3 ZPO analog waren die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufzuheben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Interesse an der Aussetzung oder dem Verfahrensfortgang und wird regelmäßig mit einem Bruchteil (1/5 bis 1/2) des Hauptsachewertes anzunehmen sein (MünchKom/Feiber, a.a.O., Rn 30), wobei von einem Mindeststreitwert von 4000,00 DM auszugehen war, § 12 Abs. 2 S. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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