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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.12.1999
Aktenzeichen: 2 WF 105/99
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. II
BSHG § 88 Abs. II Nr. 7
Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks i.S. § 88 Abs.II Nr. 7 BSHG richtet sich nach der Anzahl der Bewohner und deren Wohnbedürfnissen sowie nach Größe und Wert des Objekts. Der Grenzwert eines Familienheims (Haus) mit nur einer Wohnung von 130 qm für eine vierköpfige Familie ( vgl. § 39 Abs.2 des 2. WoBauG) ist entsprechend zu vermindern, wenn die Wohnfläche von weniger als vier Personen genutzt wird; und zwar in der Regel je Person um 20 qm.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 105/99 20 F 180/98

Karlsruhe, 20. Dezember 1999

Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Prozeßkostenhilfe

Beschluß

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 10.09.1998 (20 F 180/98) abgeändert.

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwalt beigeordnet. Die Antragstellerin hat ab 01.02.2000 monatliche Raten von DM an die Landeskasse zu zahlen.

Gründe:

I.

Die Ehefrau (Antragstellerin) begehrt mit ihrem am 22.07.1998 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag Scheidung der am 12.12.1997 geschlossenen Ehe. Die Ehefrau, die nach den jetzt übereinstimmenden Angaben der Parteien seit etwa Ende Mai 1998 vom Ehemann (Antragsgegner) getrennt lebt, wohnt zusammen mit ihrem am 23.12.1983 geborenen Sohn aus erster Ehe und mit ihrem am 01.04.1989 geborenen Sohn aus zweiter Ehe in dem ihr gehörenden Einfamilienhaus. Für das Haus, das eine Wohnfläche von ca. 100 m² hat, gibt die Ehefrau einen Verkehrswert von 350.000,00 DM an.

Mit Beschluß vom 10.09.1998 wies das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch der Ehefrau zurück.

Wenn das Haus nicht verkaufbar sei, habe die Ehefrau die Möglichkeit, die Prozeßkosten über ein geringfügiges weiteres Darlehen zu finanzieren, wobei sie das Haus als Sicherheit zur Verfügung stellen könne. Dieses sei bei einer Belastung von 130.000,00 DM keineswegs überschuldet.

Gegen diesen Beschluß legte die Ehefrau mit Schriftsatz vom 18.09.1998 Beschwerde ein. In dieser führt sie aus, eine Gegenüberstellung ihrer Einkünfte und Ausgaben belege, daß es absolut unmöglich sei, ein weiteres Darlehen zu finanzieren. Neben den monatlichen Rückzahlungsraten auf ein Darlehen der und auf ein Arbeitgeberdarlehen i. H. v. 800,00 bzw. 250,00 DM zahle sie für mindestens ein Jahr monatlich 450,00 DM auf die Baukosten für einen Carport und bis Ende des Jahres für ihren Pkw monatlich 70,00 DM. Außerdem habe sie monatliche Fahrtkosten für die Fahrten zu ihrer Arbeitsstelle in und müsse für eine Zusatzversicherung für ihren behinderten Sohn monatlich 75,00 DM zahlen.

Am 16.10.1998 erging ein weiterer Beschluß des Amtsgerichts, mit dem das Prozeßkostenhilfegesuch der Ehefrau "aus weiteren folgenden Gründen zurückgewiesen" wird:

Die Eheleute lebten noch nicht ein Jahr getrennt. Aus dem Vortrag der Ehefrau sei kein Grund zu erkennen, der es für sie unzumutbar mache, das Trennungsjahr abzuwarten.

Nachdem die Parteien weitere Schriftsätze gewechselt hatten, half das Familiengericht mit Beschluß vom 05.08.1999 der Beschwerde der Ehefrau vom 18.09.1998 nicht ab.

Auch nach Ablauf des Trennungsjahrs könne der Beschwerde nicht abgeholfen werden. Das Gericht sei weiterhin der Auffassung, daß die Ehefrau ihr Haus verkaufen müsse. Zu den bestehenden Verbindlichkeiten i. H. v. ca. 130.000,00 DM kämen möglicherweise noch Schulden i. H. v. 8.000,00 DM für den Anbau des Carport hinzu. Den danach verbleibenden Wert des Hauses müsse die Ehefrau zur Deckung der Prozeßkosten einsetzen. Ihr könne nicht zugestanden werden, daß sie das Haus für 400.000,00 DM oder auch nur für 350.000,00 DM verkaufe, um das wieder herauszubekommen, was sie einmal für das Haus investiert habe. Auch wenn dieses nur zu einem Kaufpreis von 200.000,00 DM zu verkaufen sei, müsse sie es zur Deckung der Prozeßkosten zu diesem Preis veräußern.

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt. Sie führte zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren, wobei nach dem vom Senat festgestellten einzusetzenden Einkommen der Ehefrau eine monatliche Ratenzahlung i. H. v. 30,00 DM festzusetzen war.

Der Ehefrau war für das Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, denn sie kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nur in Raten aufbringen; auch bietet ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, § 114 ZPO.

1. a) Unter Berücksichtigung der nach § 115 ZPO zu beurteilenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau kann ihr Unvermögen, die Kosten der Prozeßführung zu tragen, nicht verneint werden. Insbesondere kann die Ehefrau nicht darauf verwiesen werden, das ihr gehörende und von ihr und ihren beiden am 23.12.1983 bzw. am 01.04.1989 geborenen Söhnen bewohnte Einfamilienhaus zur Deckung ihrer Prozeßkosten im vorliegenden Verfahren einzusetzen. Dem steht zunächst die Vorschrift des § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 88 BSHG entgegen, die die hilfsbedürftige Ehefrau vor dem Verlust des Vermögens in Form eines angemessenen Hausgrundstücks schützt, das von ihr oder anderen in den §§ 11, 28 BSHG genannten Personen bewohnt wird (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG).

Hierbei richtet sich die Angemessenheit des Hausgrundstücks nach der Anzahl der Bewohner und deren Wohnbedürfnissen sowie nach Größe und Wert des Objekts (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rn. 53; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 345 m. w. N. und unter Hinweis auf § 39 Abs. 1, 2 des 2. WoBauG). Grenzwert für ein Familienheim mit - wie hier - nur einer Wohnung (Haus) sind 130M2, wobei sich dieser auf den Wohnbedarf einer vierköpfigen Familie bezieht (vgl. § 39 Abs. 2 des 2. WoBauG). Es erscheint angemessen, diesen Wert nach dem bei Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zu beachtenden Grundsatz (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG) der Individualisierung entsprechend zu vermindern, wenn die Wohnfläche von weniger als vier Personen genutzt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NJW 1995, 3202). Dabei hält es der Senat für gerechtfertigt, dann - wenn die Wohnfläche weniger als vier Personen zur Verfügung steht - den Grenzwert in der Regel - so auch hier - je Person um 20 m² (vgl. § 82 Abs. 3 S. 1 des 2. WoBauG) zu vermindern (so auch Bundesverwaltungsgericht a. a. O.). Danach unterfällt hier das von ihr und ihren beiden Kindern genutzte Haus der Ehefrau dem Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG.

b) Nach den unten im einzelnen darzustellenden Einkommensverhältnissen der Ehefrau kann sie auch nicht darauf verwiesen werden - etwa auf das nur mit 130.000,00 DM belastete Haus - einen Kredit auf- statt Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist es von der Ehefrau glaubhaft gemacht, daß eine Kreditaufnahme nicht in Betracht kommt, weil sie einen solchen nicht erhält und nicht im Stande ist, diesen zurückzuzahlen.

c) Die Ehefrau hat ausweislich der von ihr vorgelegten Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 1999 (aufgelaufene Jahreswerte) im Monatsdurchschnitt ein Nettoeinkommen von 2.299,94 DM. Hinzuzurechnen sind die auch von ihr selbst berücksichtigten Kindergeldzahlungen von 440,00 DM. Hiervon sind nach Maßgabe des § 115 Abs. 1 ZPO zunächst abzurechnen - alle Beträge monatlich -:

 Wohnkosten einschließlich Hausbelastungen1.250.00 DMReha- Schulkosten für den Sohn (so Prozeßkostenhilfezeugnis der Ehefrau)
Beitrag von 75,00 DM für eine Zusatzkrankenversicherung für den behinderten Sohn.136,00 DM

Zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind weiter nach der Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1999 vom 06.06.1999 der Freibetrag für die Ehefrau selbst mit 672,00 DM und für die beiden Söhne unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens von 325,00 DM bzw. 350,00 DM Beträge von (473,00 D M - 325,00 D M =) 148,00 D M bzw. (473,00 D M - 350,00 D M =) 123,00 DM sowie die Berufspauschale für die Ehefrau abzusetzen. Diese ist mit monatlich 274,00 DM (= -50 % des sozialhilferechtlichen Eckregelsatzes ab 01.07.1999 von 548,00 DM) anzusetzen (so auch der 5. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluß vom 31.08.1999, 5 W F 60/99).

Weitere Beträge kann der Senat zugunsten der Ehefrau nicht abziehen. Die behaupteten monatlichen Fahrtkosten sind nach Grund und Höhe nicht ausreichend substantiiert. Die monatlichen Ratenzahlungen auf die Baukosten für den Carport mit 450,00 DM sind nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau inzwischen ausgelaufen. Entsprechendes gilt für die monatlichen Zahlungen von 70,00 DM für ihren Pkw.

d) Nach der vorstehenden Berechnung verbleibt der Ehefrau ein einzusetzendes monatliches Einkommen von 61,94 DM, so daß nach der Tabelle zu § 115 ZPO eine monatliche Ratenzahlung von 30,00 DM gerechtfertigt ist.

2. Der Scheidungsantrag der Ehefrau hat hinreichende Erfolgsaussicht, nachdem jedenfalls im Prozeßkostenhilfeverfahren davon auszugehen ist, daß das Trennungsjahr abgelaufen ist.

3. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlaßt, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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