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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: 2 WF 11/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 620
ZPO § 620 c
ZPO § 620 g
Ergeht im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach Erledigung der ursprünglich beantragten Herausgabe eines Kindes entgegen § 620 g ZPO eine Kostenentscheidung nach §§ 91, 91 a ZPO, so ist diese Kostenentscheidung nicht anfechtbar, wenn die Entscheidung in der Hauptsache nicht nach § 620 c ZPO angefochten werden kann.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

wegen Ehescheidung hier: Kosten eA-Verfahren

Beschluß

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 23.12.1999 (3 F 233/99 eAI) wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 399,74 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Rahmen eines beim Amtsgericht Baden-Baden anhängigen Scheidungsverfahrens hat die Antragsgegnerin am 6.9.1999 einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Kindesherausgabe gestellt, nachdem der Antragsteller die gemeinsamen Kinder C., geb. am 29.1.1992 und L., geb. am 1.2.1995 nicht nach dem Ende des Besuchswochenendes am 5.9.1999 herausgegeben hat. Die Kinder wurden tatsächlich eine Woche später zum Ende der Schulferien zurückgebracht. Die Parteien haben daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 13.9.1999 das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt und später wechselseitige Kostenanträge gestellt. Durch Beschluß vom 23.12.1999 hat das Familiengericht gem. § 91 ZPO dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, da er im Falle einer streitigen Entscheidung unterlegen wäre. Eine Erweiterung des Umgangsrechts sei nicht einvernehmlich erfolgt, der Antragsteller habe einseitig den Besuch der Kinder verlängert.

Gegen den ihm am 30.12.1999 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am 13.1.2000 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Da die Antragsgegnerin Kenntnis von dem beabsichtigten Umgang gehabt habe, wäre er bei einer streitigen Entscheidung nicht unterlegen.

Die Akte wurde mit Verfügung vom 19.1.2000 dem Oberlandesgericht vorgelegt und ging hier am 26.1.2000 ein.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 7.2.2000 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt. Sie verweist darauf, daß sie den Antragsteller bereits Ende März/Anfang April 1999 zu einer gemeinsamen Ferienregelung für das Jahr 1999 ohne eine entsprechende Reaktion aufgefordert habe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist, § 620 c ZPO.

Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung überhaupt eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO (das Familiengericht hat in seinem Beschluß zwar die Vorschrift des § 91 ZPO zitiert, allerdings wohl § 91 a ZPO gemeint) in Abweichung von der Vorschrift des § 620 g ZPO getroffen werden kann (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 620 g, Rn. 6 m.w.N.). Für die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung auch im Falle einer Erledigung des Anordnungsverfahrens nach § 620 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Hauptsache gilt jedenfalls der Ausschluß der Anfechtbarkeit nach § 620 c ZPO und nicht die Vorschrift des § 91 a Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung kann nach dem Sinn des § 99 Abs. 1 ZPO dann keiner Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz unterliegen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache unanfechtbar ist (OLG Frankfurt FamRZ 1980, 387, 388).

Ist wie hier die Kostenentscheidung entgegen der Vorschrift des § 620 g ZPO in der einstweiligen Anordnung ergangen, so ist diese nicht anfechtbar (Zöller, aaO., Rn. 7). Kosten können erst festgesetzt werden, wenn in der Ehesache eine Kostenentscheidung ergeht (KG MDR 1982, 328), da ggf. mehrere einstweilige Anordnungen gem. § 41 Abs. 1 S. 2 BRAGO nur mit einer einheitlichen Anwaltsgebühr vergütet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den für den Antragsteller anfallenden Anwaltsgebühren, die sich aus der korrigierten Kostenrechnung des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 11.1.2000 in Höhe von 399,74 DM ergeben (vgl. AS. 45).



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