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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: 2 WF 115/99
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 12 Abs. 2 S. 3
Leitsatz

Schließen die Parteien im Verbundverfahren eine Vereinbarung über das Umgangsrecht, wird dieses Scheidungsfolgesache im Sinne des 12 Abs. 2 S. 3 GKG, so daß ihr Wert mit 1.500 DM anzusetzen ist.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 115/99 2 F 193/98


Karlsruhe, 23. September 1999

Familiensache

wegen Ehescheidung

Beschluß

Tenor:

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch (2 F 193/98) vom 13.08.1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin in deren beim Amtsgericht Wiesloch unter Az. 2 F 193/98 geführten Ehesache. In der mündlichen Verhandlung vom 22.07.1999 wurden die Parteien gemäß § 613 ZPO angehört. Sodann schlossen die Parteien bezüglich ihrer Tochter eine Vereinbarung zur Regelung des Umgangsrechts sowie einen Vergleich, mit welchem sie wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichteten. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde die elterliche Sorge für die Tochter der Mutter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 28.07.1999 trug der Beschwerdeführer vor, daß der Streitwert für die Vereinbarung zum Umgangsrecht auf 5.000 DM festzusetzen sei.

Mit Beschluß vom 13.08.1999 setzte das Familiengericht u. a. den Streitwert für die Regelung des Umgangsrechts auf 1.500 DM fest.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen diesen Streitwertbeschluß. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO, 567 Abs. 2 ZPO auch hinsichtlich des Beschwerdewerts zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

Die Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem Vorbringen gemäß Schriftsatzes vom 28.07.1999 weist darauf hin, daß sich der Beschwerdeführer aus eigenem Recht gegen den Streitwertbeschluß des Familiengerichts wendet und die Beschwerde auf die Festsetzung des Streitwerts bzgl. der Regelung des Umgangsrechts beschränkt.

Dieser wurde allerdings aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf 1.500 DM festgesetzt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung über die Ehesache schlossen die Parteien die fragliche Vereinbarung. Sie wurde damit Scheidungsfolgesache i. S. des § 12 Abs. 2 S. 3 GKG mit der Folge, daß sich ihr Wert aufgrund der genannten Vorschrift auf 1.500 DM beläuft.

Ein - isoliertes - Umgangsrechtsverfahren, dessen Wert gemäß § 30 Abs. 2 und 3 KostO festzusetzen gewesen wäre, hätte zur Voraussetzung gehabt, daß von einer der Parteien außerhalb des Scheidungsverbunds Antrag auf Regelung des Umgangs gestellt worden wäre. Anderes folgt auch nicht aus dem Streitwertfestsetzungsbeschluß des Senats vom 27.08.1998 - 2 UF 98/98 -, da es sich bei diesem Verfahren um ein isoliertes Sorgerechtsverfahren handelte, anläßlich dessen auch eine Vereinbarung über das Umgangsrecht getroffen wurde.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).



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