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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 2 WF 121/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1671
ZPO § 621g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht F 6 - Karlsruhe vom 30.08.2007 (Az. 6 F 134/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

3. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Bei den Parteien handelt es sich um die Eltern der am ....2002 geborenen S. M. aus der am 13.10.2000 geschlossenen Ehe der Parteien.

Der Vater, von Beruf Ingenieur, ist deutscher Staatsangehöriger, während die Mutter die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie ist derzeit arbeitslos, nachdem sie ihre Tätigkeit in einem Sushi-Restaurant aufgegeben hat; sie besucht ab Oktober 2007 jedoch vormittags einen Deutschkurs. Aus einer früheren Beziehung hat sie noch eine weitere, ältere Tochter, die derzeit in Thailand lebt.

Bis zur Trennung der Parteien im April 2007 lebte S. M. in P. und besuchte ab Oktober 2005 dort bis ca. 16.00 Uhr den Ganztagskindergarten S., der eine integrierte Sprachförderung anbot.

Am 10.04.2007 verließ die Mutter - zunächst ohne ihre Tochter - die ehegemeinschaftliche Wohnung. Ob der Auszug freiwillig erfolgte oder der Kindesvater sie gleichsam vor die Tür setzte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 19.04.2007 holte die Kindesmutter ohne vorherige Absprache und Einwilligung des Vaters S. M. vom Kindergarten ab und zog zusammen mit dem Kind in ein Frauenhaus in K. Ein Ermittlungsverfahren wegen Kindesentführung wurde zwischenzeitlich eingestellt. Sie hinterließ dem Vater keine Adresse; auch im Sorgerechtsverfahren gab sie zunächst ihre Anschrift nicht bekannt. Seit dem 01.09.2007 lebt die Kindesmutter zusammen mit ihrer Tochter in K.-O..

Am 24.04.2007 haben sowohl der Vater beim Amtsgericht Pforzheim als auch die Mutter beim Amtsgericht Karlsruhe jeweils im Wege der einstweiligen Anordnung Sorgerechtsanträge gestellt. Der Kindesvater hat ferner beantragt, der Kindesmutter zu untersagen, das Gebiet der Bundesrepublik zusammen mit dem Kind zu verlassen.

Die Kindesmutter hat vorgetragen, sie sei die Hauptbezugsperson des Kindes, das in den ersten drei Lebensjahren nicht von ihrer Seite gewichen sei. Der Vater habe sie aus der Wohnung geworfen, ihr die Wohnungsschlüssel abgenommen und sie wüst beschimpft. Mit einem Verbleib des Kindes beim Vater sei sie nicht einverstanden gewesen. Sie habe angesichts dieses Verhaltens und der Weigerung des Vaters, das Kind herausgegeben, keine andere Möglichkeit gesehen, als es vom Kindergarten abzuholen und in ein Frauenhaus zu flüchten. Ihre Adresse habe sie verschwiegen, da sie befürchtet habe, der Vater werde ihr das Kind wegnehmen.

Die Kindesmutter hat beantragt,

das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung auf sie zu übertragen.

Der Kindesvater hat beantragt,

unter Zurückweisung des Antrages der Mutter ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuerkennen.

Er hat vorgetragen, die Mutter habe freiwillig die Wohnung verlassen. Man habe sich darauf verständigt, das Kind in seiner gewohnten Umgebung zu belassen bis zu einer gerichtlichen Klärung. Die Mutter habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, das Kind zu besuchen. Die Beschwerdeführerin könne nur gebrochen Deutsch sprechen, nur rudimentär lesen und schreiben und sei daher nicht in der Lage, das Kind zu fördern. S. M. könne auch kein thailändisch. Durch ihre eigenmächtige Vorgehensweise habe sich die Mutter als erziehungsungeeignet erwiesen. Er habe sich grundsätzlich um das Wohl des Kindes gekümmert. Die Mutter habe sich durch es genervt gefühlt und das Kind mit Fernsehschauen beschäftigt. Ferner habe sie versucht, das Kind dem Vater zu entfremden und ohne ersichtlichen Grund vereinbarte Besuchstermine abgesagt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 03.05.2007 (I, 49 der integrierten Akte 3 F 187/07 SO) hat dieses der Kindesmutter verboten, ohne vorherige Zustimmung des Vaters das Staatsgebiet der Bundesrepublik zu verlassen. Zwischenzeitlich wurden die Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht F 6 - Karlsruhe abgegeben, das mit Beschluss vom 11.06.2007 dem Kind einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Auf den Bericht der Verfahrenspflegerin Frau H. vom 18.07.2007 (I, 295 ff.) wird Bezug genommen. Das Kind ist am 13.08.2007 durch das Gericht angehört worden.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2007 (I, 389) Bezug genommen. Die Eltern wurden am 30.08.2007 persönlich gehört und haben sich auf Beratungsgespräche bei Frau Dipl.-Psychologin Z. verständigt.

Mit Beschluss vom 30.08.2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht F 6 - Karlsruhe im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. M. auf den Vater übertragen. Ausschlaggebend für das Amtsgericht war dabei, dass das Kind beim Vater besser gefördert wird und das soziale Umfeld beim Vater sowie die Betreuungssituation bei diesem günstiger sind. Ferner bezweifelte das Amtsgericht die Bindungstoleranz der Mutter.

Gegen den ihr zunächst per Telefax am 31.08.2007 zugegangenen Beschluss hat die Kindesmutter mit Telefax vom gleichen Tage sofortige Beschwerde eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung beantragt. Sie vertieft und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass S. M. bereits seit April 2007 bei ihr lebt. Das Amtsgericht habe die enge Bindung zwischen Mutter und Kind und die bessere Betreuungssituation bei ihr nicht berücksichtigt. Einen unbegleiteten Umgang habe sie aus Angst, dass der Vater das Kind nicht zurückbringen werde, nicht zugestimmt. Mit einem Verbleib des Kindes zunächst beim Vater sei sie nicht einverstanden gewesen.

Die Kindesmutter beantragt,

ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Der Kindesvater beantragt,

unter Zurückweisung dieses Antrags das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn zu übertragen.

Die Kindesmutter habe sämtliche Lösungsmöglichkeiten ausgeschlagen. So sei ihr angeboten worden, in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Zu ihren Gunsten könne sich die Mutter nicht darauf berufen, dass das Kind seit mehreren Monaten bei ihr lebe, da sie das Kind widerrechtlich vom Kindergarten abgeholt und so versucht habe, vollendete Tatsachen zu schaffen.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 621 g Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 620 c, 620 d, 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. Das Amtsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 621 g ZPO das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit einen Teilbereich der elterlichen Sorge geregelt.

Die Beschwerde ist jedoch ohne Erfolg.

Streiten die Eltern wie vorliegend um den Lebensmittelpunkt ihres Kindes und besteht deshalb ein Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten des Gerichts, kann dieses im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Regelungen bis zu einer endgültigen Entscheidung treffen. Bei seiner Entscheidung hat sich das Familiengericht ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren, die für das Kind am wenigsten belastende sowie die Regelung zu treffen, für die nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage die höchste Wahrscheinlichkeit spricht, dass eine Entscheidung in der Hauptsache im gleichen Sinne ergehen wird (BayObLG FamRZ 94, 975; OLG Düsseldorf NJW-RR 94, 1288). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens völlig offen, entspricht es in der Regel billigem Ermessen, dem Kind den bisherigen Lebens- und Daseinsmittelpunkt und sein soziales Umfeld sowie seine bisherigen Bezugspersonen bis zur endgültigen Klärung zu erhalten.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach Abwägung aller für das Kindeswohl erheblichen Gesichtspunkte eine Rückführung des Kindes zum Vater dem Kindeswohl derzeit am besten dient. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann dem Umstand, dass das Kind sich seit April 2007 in der Obhut der Mutter befindet, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Nach Auffassung des Senats bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Kindesmutter mit einem vorläufigen Verbleib ihrer Tochter beim Vater nicht einverstanden war. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen Klaus und Gisela Sch. vom 05.05.2007 (I, 87, 89), ergibt sich vielmehr, dass die Eltern sich darauf verständigt hatten, dass S. M. zunächst in ihrer gewohnten Umgebung verbleibt.

Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei den Eltern des Kindesvaters nicht um neutrale Zeugen handelt. Jedoch sprechen die Umstände für die Richtigkeit des Vorbringens. So hat die Mutter unstreitig ohne ihre Tochter am 10.04.2007 die Wohnung verlassen. Ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11.05.2007 (I, 93) hatte sie nur das Gefühl, dass er (der Kindesvater) sie hinausschmeißen wolle. Unstreitig befand sie sich wenigstens bis zum 17.04.2004 noch im Besitz der Wohnungsschlüssel. Die Kindesmutter hat ferner einen Teil der Vereinbarung, nämlich, dass sie das Kind jederzeit in der Wohnung besuchen durfte, bestätigt (I, 243). Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen R. vom 04.05.2007 und E. vom 06.05.2007 (I, 85, 89 3 F 187/07) ergibt sich, dass sich die Kindesmutter am 15.04.2007 und am 19.04.2007 in der ehelichen Wohnung aufhielt. Sie sei weder am Zutritt der Wohnung gehindert noch sei ihr der Zugriff auf S. M. verwehrt worden. Die Kindesmutter hat zunächst weder einen Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung noch auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt, was ebenfalls für eine Einigung der Eltern spricht. Sie hat damit unter Missachtung des Mitsorgerechts des Vaters und ohne dessen Zustimmung das Kind aus seiner gewohnten Umgebung entfernt. Dieses eigenmächtige und dem Kindeswohl abträgliche Verhalten kann der Mutter nicht zum Vorteil gereichen. Sie hat zudem billigend in Kauf genommen, dass zunächst jeder Kontakt sowohl mit dem Vater als auch mit den Großeltern abbrach und das Kind sich im Frauenhaus in ein sicherlich nicht unproblematisches soziales Umfeld integrieren musste, obwohl ihr klar war, dass das Kind über eine enge emotionale Bindung zum Vater verfügt. Die Befürchtung der Mutter, der Vater habe ihr das Kind abnehmen wollen, ist vor dem Hintergrund eines umfänglichen Besuchsrechts nicht nachvollziehbar.

Das Kind hat seine ersten Lebensjahre in P. verbracht und hat dort den Kindergarten - wie auch die Mutter selbst einräumt - gerne besucht und zahlreiche Freunde gefunden. Soweit die Kindesmutter darauf hinweist, es sei der Vater gewesen, der ihr ein neues soziales Umfeld durch den Rausschmiss aus der elterlichen Wohnung aufgezwungen habe, vergisst sie, dass ihr dieser zwischenzeitlich angeboten hat, in die eheliche Wohnung zurückzukehren und dort getrennt von ihm zu leben. Ein erneuter Wechsel nach K.-O. wäre hierdurch vermieden worden. Stattdessen hat die Kindesmutter ohne die unmittelbar bevorstehende gerichtliche Entscheidung abzuwarten, das Kind in dem Kindergarten in K.-O. angemeldet und ab 01.09.2007 dort eine Wohnung angemietet. Sie hat wiederum versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen.

Der Senat teilt die Einschätzung der ersten Instanz, dass sowohl die Lebensumstände als auch die Betreuungssituation beim Vater stabiler und verlässlicher sind. Die Zukunft der Kindesmutter ist unsicher. Ihre Arbeitsstelle hat sie aufgegeben und sich arbeitslos gemeldet. Es ist derzeit unklar, ob und gegebenenfalls wo sie arbeiten wird und wie sich dann die Betreuung des Kindes gestaltet. Die neue Wohnung hat sie erst am 01.09.2007 angemietet, so dass das dortige Umfeld dem Kind keineswegs vertraut ist.

Der Kindesvater bietet am ehesten die Gewähr, dass das Kind seine natürlichen Bindungen sowohl zum Vater als auch zur Mutter und den Großeltern aufrechterhalten kann, während das Amtsgericht zu Recht an der Bindungstoleranz - der Fähigkeit und Bereitschaft der Mutter, Kontakte zum jeweilig anderen Elternteil zu fördern - zweifelt. Unstreitig hat sie das Kind dem Vater zunächst gänzlich entzogen und sich dann lediglich auf einen betreuten Umgang von zwei Stunden eingelassen. Selbst am Geburtstag des Großvaters durfte S. M. nicht teilnehmen. Sowohl die Vertreterin des Jugendamtes (vgl. I, 415) als auch die Verfahrenspflegerin (I, 295) sind der Auffassung, dass ein betreutes Umgangsrecht nicht nötig ist und dass die Ängste der Mutter, das Kind werde nicht zurückgebracht, unbegründet sind. Diese Einschätzung wird vom Senat geteilt. Trotz der eindeutigen Entscheidung des Amtsgericht hat der Kindesvater bislang eine Herausgabe des Kindes im Wege der Zwangsvollstreckung gerade nicht erzwungen.

Unstreitig hängt das Kind an seinem Vater. Aus dem Bericht der Verfahrenspflegerin geht hervor, dass es bei der Verabschiedung des Vaters weinte und sich an diesen klammerte. Am Abend nach der Begegnung mit dem Vater weinte es und jammerte nach dem Papa (I, 299). Aus dem Anhörungsprotokoll des Kindes geht hervor (I, 389), dass S. M. freudestrahlend auf den Vater zurannte und sich nach der Anhörung an ihn schmiegte. Zugunsten des Vaters spricht ferner, dass dieser besser in der Lage ist, das Kind zu fördern, da die Mutter noch Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat. Hinzu kommt, dass S. M. weiterhin den Ganztagskindergarten in P. besuchen kann, der anders als der Kindergarten in Oberreut eine gezielte Sprachförderung bietet. Gerade um S. M. in dieser Hinsicht fördern zu können, hatten sich die Eltern auf den Besuch des Ganztagskindergartens verständigt.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vom Amtsgericht angegebenen Gesichtspunkte voll umfänglich die getroffene Entscheidung rechtfertigen, die zudem in Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Verfahrenspflegerin erfolgt ist. Nach Auffassung des Senates spricht viel dafür, dass auch bei einer streitigen Entscheidung in der Hauptsache, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kindesvater zuzubilligen sein wird.

Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Beschwerdebegründung keine neuen Tatsachen und Umstände enthält, die der Erörterung bedürfen Nachdem das Amtsgericht trotz mehrstündiger Verhandlung keine einvernehmliche Lösung finden konnte, hat der Senat von weiteren Vergleichsbemühungen abgesehen. Er ist davon ausgegangen, dass beide Parteien eine schnelle Entscheidung in der Sache wünschen und dass die Klärung dieses zwischen den Parteien streitigen Punktes dazu beiträgt, die von den Eltern anvisierten Gespräche bei Frau Dipl.-Psychologin Z. zu fördern und so zu konstruktiven Lösungen im Wohle des Kindes zu gelangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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