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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 14.05.2001
Aktenzeichen: 2 WF 130/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121
Keine Erstattung von Fahrt- und Reisekosten des im Prozesskostenhilfeverfahren zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalts beigeordneten Rechtsanwalts, wenn dieser trotz der ihm bekannten Einschränkung das Verfahren betreibt, da in diesem Fall von einer konkludenten Einwilligung in die Beschränkung auszugehen ist.
2 WF 130/00

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Karlsruhe, 14. Mai 2001

Beschluß

Familiensache

gegen

wegen Regelung des pers. Umgangs

Tenor:

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin (RA A.) gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 31.08.2000 (2 F 87/98) wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Zur Herbeiführung einer gerichtlichen Regelung des Umgangs mit ihren beiden Kindern wurde der Antragstellerin durch Beschluß des Amtsgerichts W. vom 19.03.1997 Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wurde antragsgemäß Rechtsanwalt A. aus T., der von Verfahrensbeginn an für sie aufgetreten ist, beigeordnet; dies allerdings mit dem vorher weder vereinbarten noch sonst - etwa im Antrag - ausdrücklich zugestimmten schriftlichen Zusatz "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts".

Nachdem das Verfahren in der Hauptsache durch Beschluß vom 14.08.2000 beendet wurde und der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin an insgesamt drei Erörterungs- und Anhörungsterminen am Sitz des Familiengerichts in W. teilgenommen hatte, ohne dabei jene Beschränkung seiner Beiordnung zu monieren, setzte das Amtsgericht die seinerseits geltend gemachten Anwaltsgebühren antragsgemäß fest. Zugleich wies es jedoch die außerdem beantragte Erstattung von Fahrtkosten (374,40 DM) und von Abwesenheitsgeld (180 DM) mit der Begründung der mit der PKH-Bewilligung erfolgten eingeschränkten Beiordnung zurück.

Seiner hiergegen eingelegten "Beschwerde" vom 22.08.2000 half die Rechtspflegerin beim Familiengericht W. mit Beschluß vom 31.08.2000 nicht ab. Hierzu ist ausgeführt, daß die mit der Anwaltsbeiordnung erfolgte Beschränkung auf die Bedingungen eines am Prozeßgerichts ortsansässigen Anwalts für die Kostenfestsetzung verbindlich zu beachten sei.

Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 08.09.2000. Er habe sich auch nicht stillschweigend mit dieser Einschränkung seiner Beiordnung einverstanden erklärt. Die Nichtberücksichtigung seiner Reisekosten sei auch unbillig, da der Antragstellerin alternativ in etwa gleichhohe Kosten für Besprechungsfahrten zu ihm nach T. entstanden wären.

II.

Die gemäß § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO insbesondere auch hinsichtlich ihres Werts (hier in Höhe von 554,40 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) zulässige Beschwerde gegen den seine vorausgegangene Erinnnerung zurückweisenden Beschluß vom 31.08.2000 ist unbegründet.

Gemäß §§ 28, 126 Abs. S. 1 BRAGO mag der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hier einen grundsätzlichen Anspruch auf Vergütung seiner Reisekosten, sofern sie ihm im Rahmen sachgemäßer Interessenvertretung im Umfang seiner Beiordnung entstanden sind, gehabt haben. § 126 Abs. 1 S. 2 a.E. BRAGO ermöglicht in diesem Rahmen insbesondere die Erstattung von Reisekosten, die dem beigeordneten Anwalt durch die Wahrnehmung von Gerichtsterminen außerhalb seines Wohn- oder Kanzleisitzes und außerhalb seines Zulassungsbereichs entstanden sind (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt u.a., BRAGO, 14. Aufl., § 126 Rn. 25 m.w.N.).

Die im PKH-Bewilligungsbeschluß vom 19.03.1997 erfolgte Anwaltsbeiordnung "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts" hindert diese Vergütungsfähigkeit von Reisekosten grundsätzlich nicht, sofern sich der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte mit einer derartigen Einschränkung ersichtlich nicht einverstanden erklärt hat. Ohne sein Einverständnis bzw. gegen seinen zum Ausdruck gebrachten Willen können ihm gesetzlich vorgesehene Vergütungstatbestände nicht vorenthalten werden (vgl. von Eicken, a.a.O., vor § 121, Rn. 27; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rn. 13, m.w.N.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 348; Riedel-Sußbauer/Chemnitz, BRAGO, 6.Aufl., § 126 Rn.16ff).

Bei der Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ist der Urkundsbeamte gemäß § 122 Abs. 1 BRAGO zwar grundsätzlich an die Vorgaben des PKH-Bewilligungsbeschlusses, insbesondere an den Umfang der Beiordnung, gebunden. Dies gilt aber nach ersichtlich überwiegender Meinung dann nicht, wenn dem beigeordneten Rechtsanwalt gesetzlich vorgesehene (§ 126 Abs. 1 BRAGO) Vergütungsansprüche ohne sein Einverständnis abgesprochen wurden (vgl. von Eicken, a.a.O., § 128 Rn. 9 f.; Philippi a.a.O., § 121 Rn. 40; OLG München, MDR 1998,439; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 819; Chemnitz, a.a.O., Rn.18; a.A. wohl Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, 2.Aufl., Rn.331 unter Hinweis auf OLG Hamm [richtig: OLG Düsseldorf], FamRZ 1993, 819 ). Mit anderen Worten: Falls kein entsprechender Verzicht des beigeordneten Rechtsanwalts vorliegt, ist die mit seiner Beiordnung verbundene Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts für den Kostenbeamten nicht bindend.

Für den vorliegenden Fall kommt der Frage, ob sich RA A. bereits mit seinem Beiordnungsantrag schlüssig mit seiner auf die Kosten eines ortsansässigen Anwalts eingeschränkten Beiordnung einverstanden erklärt hat, im Ergebnis kein entscheidendes Gewicht zu. Für die insofern vertretene Ansicht spricht zwar der Umstand, daß der seine Beiordnung beantragende auswärtige Anwalt die Vorschrift des § 121 Abs.3 ZPO kennt, derzufolge seine Beiordnung im Vergleich zu einem beim Prozeßgericht ansässigen Anwalt keine weiteren Kosten verursachen darf, so daß es zumindest nahe liegt, sein entsprechendes Einverständnis schon in seinem Beiordnungsantrag zu sehen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2.Aufl., Rn.545 m.w.N.). Diese Meinung muß sich dennoch die Gefahr der unnötigen Überinterpretation des Antrags entgegenhalten lassen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 348; Thalmann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, § 121 ZPO, Rn.28 m.w.N.).

Nach Auffassung des Senats hat RA A. jedenfalls nach Erhalt des mit der besagten beschränkten Beiordnung versehenen PKH-Bewilligungsbeschlusses konkludent in diese Beschränkung eingewilligt, indem er sie über die gesamte Dauer des Hauptsacheverfahrens über gut dreieinhalb Jahre hinweg nicht nur nicht gerügt, sondern das Verfahren in Kenntnis seiner konkret erfolgten eingeschränkten Beiordnung aktiv betrieben hat (so auch Thalmann, a.a.O; Kalthoener, a.a.O.; jeweils m.w.N.; OLG Hamm, MDR 1983, 61; siehe auch OLG München, FamRZ 2001, S. 511 f.). In dieser Situation die entsprechende Einwilligung des Anwalts in die Nichtabrechenbarkeit eines Teils seiner gesetzlichen Vergütung gegenüber der Staatskasse anzunehmen, erscheint auch nicht unbillig oder sachfremd, da es ihm frei steht, ersatzweise von seinen gesetzlichen Ansprüchen gegen die Partei als Wahlanwalt Gebrauch zu machen (vgl. Kalthoener, a.a.O., Rn.674 m.w.N.).

Schließlich ist es auch nicht gerechtfertigt, die geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder mit der alternativen Überlegung vermiedener Reisekosten der Partei bzw. vermiedener Kosten eines Korrespondenzanwalts durch bewilligte Prozeßkostenhilfe zumindest anteilig zu erstatten, da ersparte Reisekosten der Partei nicht als Vergütung des Rechtsanwalts festgesetzt werden können (OLG München, FamRZ 2001, S. 511 f.). Diese Vorgehensweise würde im übrigen dem in § 121 Abs.3 ZPO niedergelegten Prinzip der Vermeidung zusätzlicher Kosten (siehe oben) nicht hinreichend gerecht. Danach obliegt es der hilfsbedürftigen Partei, sich in erster Linie einen beim Prozeßgericht ansässigen Anwalt zur Beiordnung auszuwählen.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

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