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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: 2 WF 132/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 645
ZPO § 648
ZPO § 652
Im vereinfachten Verfahren kann der unterhaltsverpflichtete Antragsgegner nur dann mit dem qualifizierten Einwand der Leistungsunfähigkeit durchdringen, wenn dieser in der nach § 648 Abs. II ZPO vorgeschiebenen Form (Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks) vorgetragen wird.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 132/99 III FH 13/99

Karlsruhe, 16. Februar 2000

Familiensache

wegen Festsetzung des Regelunterhalts

Beschluß

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 30.07.1999 (III FH 13/99) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1. 187,00 DM festgesetzt.

4. Die vom Antragsgegner für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozeßkostenhilfe wird versagt.

Gründe:

I.

Mit am 03.05.1999 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag hat die Antragstellerin, die am 07.12.1994 geborene Tochter des Antragsgegners, beantragt, im vereinfachten Verfahren den von diesem zu zahlenden Unterhalt für die Zeit ab 01.02.1999 auf 121 % des Regelbetrags festzusetzen. Der Antragsgegner, dem dieser Antrag mit Belehrungen gemäß § 647 ZPO zugestellt wurde, hat den ihm übersandten Vordruck dem Amtsgericht unausgefüllt zurückgegeben und in einem beigefügten Schriftsatz ausgeführt, in der Zeit vom 01.02.1999 bis 30.04.1999 bestünden keine Unterhaltsrückstände mehr. Weiter ist ausgeführt, er sei bei einem monatlichen Nettoeinkommen von knapp über 2.400,00 DM bereit, unter Verwahrung gegen die Kostenlast für die Zukunft einen Unterhalt von 107 % des Regelbedarfs zu zahlen; er sei noch einem weiteren, am 07.10.1998 geborenen Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

Mit Beschluß vom 30.07.1999 hat das Familiengericht den vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Unterhalt auf jeweils 121 % des Regelbetrags, und zwar ab 01.05.1999 der ersten, ab 01.12.2000 der zweiten und für die Zeit ab 01.12.2006 der dritten Altersstufe der Regelbedarfsverordnung (jeweils vermindert um das hälftige Kindergeld) und weiter den rückständigen Unterhaltsbetrag für die Zeit vom 01.02.1999 bis 28.02.1999 auf 288,00 DM festgesetzt.

Gegen den am 13.08.1999 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit am 25.08.1999 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Er beantragt,

den Beschluß vom 30.07.1999 insoweit aufzuheben, als Unterhalt von mehr als 100 % des Regelbedarfs und Unterhaltsrückstände festgesetzt wurden.

Er habe ein monatliches Nettoeinkommen von 2.371,26 DM im Monatsdurchschnitt und komme für den Natural- u. Barunterhalt seines weiteren, am 07.10.1998 geborenen Kindes und dessen Mutter auf. Unterhaltsrückstände bestünden bis einschließlich Monat Juni 1999 nicht.

Die Antragstellerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die form- u. fristgerechte sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 652 Abs. 1, 577 Abs. 2, 3 ZPO, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 652 Abs. 2 ZPO können mit der sofortigen Beschwerde nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung geltend gemacht werden.

Formelle Einwände gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 645 Abs. 2 ZPO, die Fälligkeit des Unterhalts, die Berechnung der Vomhundertsätze für die drei Altersstufen, die Kindergeldverrechnung und die Kostentragungspflicht (§ 648 Abs. 1 ZPO) hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit wurde zunächst nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 652 Abs. 2 ZPO), denn der Antragsgegner hat seine Einwendungen nicht unter Verwendung des hierfür zwingend (§ 648 Abs. 2 S. 3 ZPO) vorgesehenen Vordrucks vorgebracht. Die Verwendung der eingeführten Vordrucke steht den Parteien nicht frei; sehen sie von der Verwendung ab, kann ihr Vortrag nicht verwertet werden (Bundestags-Drucksache 13/7338 S. 49; so auch der 20. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29.12.1999, 20 WF 105/99).

Die Berufung auf den im Schriftsatz vom 24.08.1999 erhobenen Einwand der eingeschränkten Leistungsfähigkeit (§ 648 Abs. 2 ZPO), den das Amtsgericht nicht mehr berücksichtigen konnte (vgl. § 648 Abs. 3 ZPO), ist dem Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren verschlossen. § 652 Abs. 2 ZPO erlaubt neben den oben aufgeführten formellen Einwendungen nur, daß der Beschwerdeführer "die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO" geltend machen kann. Dies bedeutet, daß der Antragsgegner mit dem qualifizierten Einwand der Leistungsunfähigkeit nur durchdringen kann, wenn dieser in der nach § 648 Abs. II ZPO vorgeschriebenen Form vorgetragen wird, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht, Komm. § 652 ZPO Rn. 5). Deshalb kann auch nicht vorgetragen werden, das Amtsgericht habe eine Einwendung i. S. d. Abs. 2 der genannten Vorschrift zu Unrecht als unzulässig behandelt.

Im übrigen hat der Antragsgegner, soweit er Erfüllung für den Monat Februar 1999 behauptet hat, eine entsprechende Zahlung angesichts der bestreitenden Einlassung der Antragstellerin auch nicht dargetan.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, die über die Festsetzung des Beschwerdewerts aus §§ 17 Abs. 1 und 4 GKG (Differenz der festgesetzten zu den vom Antragsgegner zugestandenen Beträgen).

Die vom Antragsgegner für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozeßkostenhilfe war aus den vorstehenden Gründen wegen Fehlens der hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde i. S. d. § 114 ZPO zu versagen.

Ende der Entscheidung

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