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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: 2 WF 137/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 620 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachsen - Beschluss
Karlsruhe, 13. November 2003
wegen Ehescheidung
Tenor:
1. Die einstweilige Anordnung des Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden vom 04. Juli 2003 (2 F 15/02 EA I) wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Geschäftswert wird auf 900,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Eheleute. Zwischen ihnen war vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden ein isoliertes Sorgerechtsverfahren (2 F 267/00) anhängig. Mit Beschluss vom 21. September 2001 hat das Familiengericht Baden-Baden das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die ehegemeinsamen Töchter B. und I. auf die Mutter übertragen.
In dem nunmehr zwischen den Eheleuten anhängigen Scheidungsverfahren (2 F 15/02) hat das Familiengericht Baden-Baden nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 04. Juli 2003 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die ehegemeinsamen Kinder in Abänderung des Beschlusses vom 21. September 2001 auf den Vater übertragen.
Gegen diesen, ihr am 09. Juli 2003 zugestellten, Beschluss hat die Mutter durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2003, am selben Tag beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Vater sei mit dem Wohl der ehegemeinsamen Kinder nicht vereinbar.
II.
Die gemäß §§ 620 c, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss vom 4. Juli 2003 war aufzuheben, da eine in einem isolierten Sorgerechtsverfahren ergangene Entscheidung nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 620 ZPO außer Kraft gesetzt werden kann (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auflage, § 620 Rn 19 m.w.N.; Münchner Kommentar/Finger, § 620 Rn 19; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, 4. Aufl. § 620 Rn 12). Endgültige Titel können durch einstweilige Anordnungen nur geändert werden, wenn die Abänderung der bereits vorhandenen Entscheidung auch Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens ist (Zöller/Phillipi, a.a.O., Rn 18; Gießler, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 3.Aufl., Rn 125, 989). Die einstweilige Anordnung ist nämlich als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nur dazu bestimmt, eine Regelung für die Zeit bis zu einer Hauptsacheentscheidung zu treffen. Soweit die Hauptsache bereits anderweitig geregelt ist und nicht erneut im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens überprüfte werden soll, ist für eine Regelung durch eine einstweilige Anordnung kein Raum.
Im vorliegenden Fall ist zwar im Scheidungsverbund ein Verfahren auf Abänderung der in dem isolierten Sorgerechtsverfahren ergangenen Entscheidung rechtshängig, der Verfahrensgegenstand des isolierten Sorgerechtsverfahrens ist jedoch nur teilweise mit dem Verfahrensgegenstand der Folgesache elterliche Sorge kongruent. Die Folgesacheentscheidung regelt nur die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung, das isolierte Sorgerechtsverfahren auch die Zeit davor. Für die Zeit bis zur Rechtskraft der Ehescheidung würde die in dem isolierten Verfahren ergangene Endentscheidung daher, ohne weitere Überprüfung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens, dauerhaft durch die vorläufige Regelung vom 4. Juli 2003 abgeändert. Wie bereits ausgeführt, ist ein solches Ergebnis mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vereinbar.
Darüber hinaus würde nach dem Erlass einer einstweiligen Anordnung die ursprüngliche Sorgerechtsregelung im Falle der Abweisung oder Rücknahme des Scheidungsantrages von selbst wieder in Kraft treten (§ 620 f ZPO). Diese ohne Sachprüfung eintretende, automatische Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes wäre dem Kindeswohl nicht dienlich (Zöller/Phillipi a.a.O.).
Eine Korrektur des Beschlusses vom 21. September 2001 kann daher nur in einem selbständigen Abänderungsverfahren erreicht werden, in dessen Rahmen einstweilige Anordnungen getroffen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 12 Abs.2 GKG.
Ende der Entscheidung
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