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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 08.11.2002
Aktenzeichen: 2 WF 205/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99
ZPO § 93
ZPO § 276
Jedenfalls dann, wenn der Beklagte innerhalb der Notfrist gem. § 276 Abs. 1 ZPO nicht nur seine Verteidigungsabsicht anzeigt, sondern Klagabweisung beantragt, ist ein nachträgliches Anerkenntnis nicht mehr sofortig i.S.v. § 93 ZPO
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2 WF 205/01

Karlsruhe, 08. November 2002

wegen Forderung Beschluss

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 17.08.2001 (1 F 74/01) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beläuft sich auf die Summe der in 1. Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Parteien.

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Im Verfahren 1 F 170/00 des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch verpflichtete sich die Klägerin durch Vergleich, den Erhalt von Unterhaltszahlungen durch ihre Unterschriftsleistung auf den Anlagen "U" für die Jahre 1998, 1999 und 2000 zu bestätigen. Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin die ihr aus dem begrenzten Realsplitting entstehenden, von Steuerberater R. zu errechnenden steuerlichen Nachteile zu erstatten. Ferner erbrachte der Beklagte für das Jahr 1998 eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 DM durch Bankbürgschaft. Entsprechend einem Steuerbescheid vom 19.02.2001 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die dort ausgewiesene Steuerschuld in Höhe von 8.149,95 DM an die Finanzkasse zu überweisen. Auf Intervention des Beklagten wurde festgestellt, dass die Steuerschuld falsch berechnet war. Mit Schreiben vom 24.04.2001 wurde der Beklagte aufgefordert, die korrigierte Steuerschuld von 5.024,70 DM zu übernehmen. Der Beklagte leistete eine Teilzahlung von 1.000 DM und monierte weiterhin den errechneten Betrag. Eine weitere Überprüfung ergab, dass die Steuerschuld lediglich 4.787,70 DM betrug.

Die Klageschrift, mit der die Klägerin den Restbetrag von 3.787,70 DM nebst Zinsen geltend macht, wurde dem Beklagten am 18.06.2001, zusammen mit der Verfügung des Gerichts über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gem. § 276 ZPO, der die Setzung einer Klagerwiderungsfrist gem. § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu entnehmen ist, zugestellt. Am 28.06.2001 ging ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten beim Familiengericht ein, in dem diese ihre Vertretung des Beklagten anzeigte und Klagabweisung sowie Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren beantragte. Am 28.06.2001 ging ein weiterer Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein, mit dem diese um Verlängerung der Klagerwiderungsfrist bis 06.07.2001 bat. Am 20.07.2001 ging ein weiterer Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13.07.2001 beim Familiengericht ein, mit dem die Klageforderung in Höhe von 3.787,70 DM anerkannt wurde. Der Beklagte wandte sich lediglich gegen die Zinsforderung und die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten. Er macht geltend, dass er sich weder in Verzug befunden habe, weil die geltend gemachte Steuerforderung jeweils falsch berechnet gewesen sei noch Veranlassung zur Klage gegeben habe, da seine Beanstandungen berechtigt gewesen seien. Mit seinem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 17.08.2001 verurteilte das Familiengericht den Beklagten seinem Anerkenntnis gemäß, wies dagegen die Zinsforderung mangels Verzugs ab. Die Kosten des Rechtsstreits erlegte es dem Beklagten auf mit der Begründung, dass im schriftlichen Vorverfahren ein sofortiges Anerkenntnis i. S. v. § 93 ZPO nur vorliege, wenn dies bereits in der ersten Erwiderung erklärt werde. Zudem habe der Beklagte die geschuldete Leistung nicht sofort erbracht, was ebenfalls Voraussetzung für eine Anwendung von § 93 ZPO sei. Das Urteil wurde dem Beklagten am 22.08.2001 zugestellt. Am 05.09.2001 ging seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung beim Amtsgericht ein. Am 07.09.2001 veranlasste er die Überweisung gegen Rückgabe der Bürgschaft in Höhe von 1.000 DM. Der Beklagte macht geltend, es liege ein sofortiges Anerkenntnis vor, weil er nicht schlechter gestellt sein dürfe als im Falle eines frühen ersten Termins, in dem ein Anerkenntnis noch als "sofortiges" erklärt werden könne. Er habe auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, da die Forderung zunächst nicht richtig berechnet gewesen sei. Anschließend habe ihm eine Frist zur Erfüllung zur Verfügung gestanden. Zudem sei eine vollständige Zahlung nicht zumutbar gewesen, weil die Klägerin über ausreichende Sicherheiten durch Bürgschaft verfügt habe und er deshalb im Falle einer Zahlung mit einer doppelten Inanspruchnahme hätte rechnen müssen. Die Klägerin habe ihn auch wiederholt dadurch geschädigt, dass sie wider besseres Wissen steuerliche Entlastungen nicht geltend gemacht hätte. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 99 Abs. 2 ZPO a. F. zulässig, jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt.

Es mag sein, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben hat, weil die Steuerforderung mehrfach hatte korrigiert werden müssen.

Die Anwendung von § 93 ZPO scheitert jedoch daran, dass die Anerkenntniserklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 13.07.2001 nicht als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO gewertet werden kann.

Wird das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 ZPO angeordnet, ist streitig, bis wann ein Anerkenntnis erklärt werden muss, um die Voraussetzung als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu erfüllen.

Die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur nimmt an, dass das Anerkenntnis innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die Verteidigungsanzeige erklärt werden muss. Dies wird damit begründet, dass das Anerkenntnis bei der ersten prozessualen Gelegenheit erklärt werden müsse, sowie damit, dass § 307 Abs. 2 ZPO ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nur für den Fall vorsieht, dass innerhalb der Frist für die Verteidigungsanzeige anerkannt wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Auflage, § 93 RN 4; Musielak/Wolst, ZPO Kommentar, 3. Auflage, § 93 RN 5; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 93 RN 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Auflage, § 93 RN 102; OLG München, MDR 1989, 267; OLG Celle (5. ZS), FamRZ 1999, 1152; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 126, 128; OLG Braunschweig, JurBüro 1999, 36; OLG Nürnberg, MdR 1998, 680; OLG Bremen, JurBüro 1983, 625).

Die Gegenansicht (OLG Schleswig, NJW-RR 1998, 285; OLG Bamberg, FamRZ 1995, 1075, 1076; OLG Celle (12. ZS), FamRZ 1997, 1416; OLG Köln, FamRZ 1997, 1415; Meiski, NJW 1993, 1904;Zöller/Greger, aaO, § 276 Rn 13) vertritt die Auffassung, dem Beklagten müsse eine angemessene Überlegungsfrist bleiben. Auch ein nach Anzeige der Verteidigungsabsicht erklärtes Anerkenntnis sei daher noch als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu werten, wenn die Anerkenntniserklärung innerhalb der Klagerwiderungsfrist erfolge. Es stelle einen Wertungswiderspruch dar, vom Beklagten im schriftlichen Vorverfahren die Erklärung des Anerkenntnisses innerhalb der zweiwöchigen Notfrist zu verlangen, während bei Anordnung eines frühen ersten Termins das Anerkenntnis noch im Termin erklärt werden kann und auch ein vorher angekündigter Klagabweisungsantrag in der Klagerwiderung unschädlich ist, ebenso wie die Einlegung eines Widerspruchs im Mahnverfahren oder eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil.

Die Frage bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, da hier die besondere Situation vorliegt, dass der Beklagte innerhalb der Notfrist für die Verteidigungsanzeige nicht nur diese abgegeben, sondern darüber hinaus bereits Klagabweisung beantragt hat. Anders als bei Anordnung eines frühen ersten Termins, vor dem der Beklagte lediglich vorbereitende Schriftsätze einreicht, haben im schriftlichen Vorverfahren eingereichte Schriftsätze bestimmenden Charakter und werden die in ihnen enthaltenen Anträge und Erklärungen sogleich wirksam (vgl. Zöller/Greger,aaO, Rn 16). Auch der im Schriftsatz vom 27.06.2001 formulierte Klagabweisungsantrag ist daher bereits mit seinem Eingang beim Amtsgericht am 28.06.2001 wirksam geworden. Die Stellungnahme des Beklagten geht somit über eine reine Verteidigungsanzeige (vgl. Zöller/Greger, aaO, Rn13) hinaus und führt deshalb auch dann, wenn man dem Beklagten grundsätzlich eine über die zweiwöchige Notfrist für die Verteidigungsanzeige hinausgehende Überlegungsfrist, ob er den Anspruch anerkennen will, zubilligen wollte und obwohl eine Klagerwiderungsfrist anscheinend nicht gesetzt und damit auch nicht versäumt war, dazu, dass das in einem späteren Schriftsatz erklärte Anerkenntnis nicht mehr als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO gewertet werden kann.

Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob der Wertung des Anerkenntnisses als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO auch entgegen stehen würde, dass der Beklagte die anerkannte Forderung nicht sogleich erfüllt hat (verneinend BGH, NJW 1979, 2041; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 846; a.A. Zöller/Herget, aaO, § 93 Rn 6, Stichwort "Geldschulden" m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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