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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: 2 WF 29/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
Eine Partei, die in einem Unterhaltsverfahren im Wege eines streitwertüberschreitenden Vergleiches die Verpflichtung zur Übertragung des Miteigentumsanteiles an einem Grundstückes sowie eine Schuldenübernahme regelt, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Streitgegenstand des Unterhaltsverfahren stehen, handelt mutwillig i.S.d. § 114 ZPO.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2 WF 29/03

Karlsruhe, 26. Mai 2003

wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt

hier: PKH

Beschluss

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 30. Dezember 2002 (1 F .....) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt mit der sofortigen Beschwerde die Erstreckung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe auf einen gerichtlichen Vergleich.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Im Ausgangsverfahren beantragte die Klägerin im Wege der Stufenklage die Erteilung einer Auskunft über das Einkommen des Beklagten sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt. Beiden Parteien wurde für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt.

Die Eheleute sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausanwesens in K.. Bereits vor Einleitung des Unterhaltsverfahrens bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Beklagte den Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Anwesen übernehmen solle. Im November 2001 ließ der Beklagte der Klägerin den Entwurf einer notariell zu beurkundenden Trennungsvereinbarung übersenden mit der u.a. die Übertragung des gemeinsamen Grundstückes auf den Ehemann, die Übernahme verschiedener Verbindlichkeiten durch diesen sowie die Ansprüche der Ehefrau auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt geregelt werden sollten. Zur Protokollierung dieser Vereinbarung kam es nicht, da die Klägerin zunächst nicht bereit war, auf nachehelichen Unterhalt zu verzichten. Darüber hinaus bestand Uneinigkeit hinsichtlich der Übernahme weiterer Verbindlichkeiten durch den Beklagten sowie der Frage, wer die Notarkosten zu tragen habe. In der Folgezeit kam es zu weiteren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Januar 2002 ließ der Beklagte der Klägerin mitteilen, er sei zum Abschluss einer Vereinbarung zu den von ihr gewünschten Bedingungen bereit. Die Protokollierung könne in der mündlichen Verhandlung erfolgen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 31. Januar 2002 beantragten beide Parteien, die ihnen gewährte Prozesskostenhilfe "auf die abzuschließende Vereinbarung zu erstrecken". Im Anschluss daran schlossen sie folgende Vereinbarung:

§ 1

Die Klägerin verpflichtet sich, bei der Übertragung ihres hälftigen Miteigentums am Hausanwesen, ......., 76229 Karlsruhe an den Beklagten mitzuwirken.

§ 2

Der Beklagte übernimmt die auf dem Haus lastenden Schulden in Höhe von etwa 330.000,00 DM und stellt die Ehefrau im Innenverhältnis frei. Er übernimmt weiter die Schulden gegenüber der Sparkasse K. auf dem Konto Nr. ....... in Höhe von etwa 11.000,00 DM sowie auf dem Konto Nr. ....... ebenfalls bei der Sparkasse K. in Höhe von ebenfalls ca. 11.000,00 DM.

Weiter übernimmt der Beklagte den Kredit bei der A.-Kreditbank, in Höhe von etwa 14.000,00 DM.

Auch bezüglich dieser drei letztgenannten Verbindlichkeiten stellt der Beklagte die Klägerin im Innenverhältnis von der Tilgungsverpflichtung frei.

§ 3

Die Parteien verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch für den Fall der Not und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Unter § 4 der Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt und zur Auskunftserteilung bezüglich seiner Einkommensverhältnisse. Schließlich stellen die Parteien in § 5 der Vereinbarung klar, dass für die Klägerin kein rückständiger Trennungsunterhalt bestehe und zukünftiger Trennungsunterhalt nicht geltend gemacht werden solle.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2002 die Anträge beider Parteien auf Erstreckung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den abgeschlossenen Vergleich zurückgewiesen. Zwischen den Parteien habe hinsichtlich der Schuldenübernahme und der Übertragung des Miteigentumsanteils der Klägerin Einigkeit bestanden. Man habe nur darüber gestritten, wer die Notarkosten zu tragen habe. Prozesskostenhilfe sei nicht zu gewähren, da eine diesbezügliche Prozessführung mutwillig wäre. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts sei der Beklagte nach der Übernahme der Schulden wohl nicht mehr leistungsfähig. Für eine hierauf gerichtete Klage bestünde daher keine Aussicht auf Erfolg.

Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2003 sofortige Beschwerde ein (der Beklagte hat seine Beschwerde vom 26. Februar 2003 mit Schriftsatz vom 13. März 2003 zurückgenommen).

Sie trägt vor, die Parteien hätten vor der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2002 ständig um die später in der Vereinbarung geregelten Einzelheiten gestritten. Einigkeit habe lediglich darin bestanden, dass das Hausanwesen an den Beklagten übertragen werden solle. Erheblicher Streit habe über die Zahlung eines Ausgleiches für die Übertragung des Anwesens und der Schuldenübernahme bestanden.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe, AZ: 1 F ......, wurden beigezogen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Soweit die Parteien in dem gerichtlichen Vergleich vom 31. Januar 2002 Regelungen über die im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Ansprüche (Auskunftsanspruch, Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt) getroffen haben, erstreckte sich die der Klägerin gewährte Prozesskostenhilfe ohne weitere gerichtliche Entscheidung auf den Prozessvergleich ( Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, Rz. 388). Das Familiengericht hatte mit seiner Entscheidung vom 30. Dezember 2002 lediglich noch über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die von dem Streitgegenstand des Unterhaltsverfahrens nicht erfassten Regelungen in den §§ 1 bis 3 des Vergleiches gesondert zu entscheiden (Zimmermann, a.a.O. Rz. 389). Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses bezog sich die Versagung der Prozeßkostenhilfe auch nur auf diese Teile des Vergleiches. Insoweit hat das Amtsgericht hat eine Erstreckung der gewährten Prozesskostenhilfe zurecht abgelehnt.

Gemäß § 114 ZPO ist einer bedürftigen Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist im vorliegenden Fall aufgrund der Vergleichsbereitschaft der Parteien ohne weitere Prüfung zu vermuten (Münchner Kommentar zur ZPO / Wax, 2. Aufl., 2000-2001, § 114 Rz 62; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozessordnung, 61.Aufl., 2003, § 114 Rz.104; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 946 (947), OLG Nürnberg, FamRZ 1998, 293 m.w.N). Hinsichtlich der gerichtlichen Protokollierung des streitwertüberschreitenden Teiles der Vereinbarung war die Rechtsverfolgung jedoch mutwillig.

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (OLG Stuttgart, FamRZ 1992, 1195 ff; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 1504; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 758; Zöller / Philippi, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 114, Rz. 30), oder wenn die Partei den von ihr verfolgten Zweck auf einem kostengünstigeren als auf dem von ihr eingeschlagenen Weg erreichen könnte (OLG Stuttgart, a. a. O., Zöller / Philippi, a. a. O., § 114, Rz. 34).

Eine nicht bedürftige Partei hätte bei gleicher Sachlage aus wirtschaftlichen Gründen die Schuldenregelung (§ 2), die Verpflichtung zur Übertragung des Miteigentumsanteiles (§ 1) und den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (§ 3) nicht in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen. Zwar unterlag zumindest die Schuldübernahme in Höhe der Hausverbindlichkeiten wegen ihres Zusammenhanges mit dem Grundstücksgeschäft dem Beurkundungszwang des § 311b BGB und konnte somit privatschriftlich nicht wirksam vereinbart werden. Eine nicht bedürftige Partei hätte jedoch zur Verringerung der Kosten eine Beurkundung der Vereinbarungen zur Schuldenübernahme und zum nachehelichen Unterhalt im Rahmen des für die Übertragung des Miteigentumsanteiles ohnehin noch erforderlichen notariellen Vertrages vornehmen lassen.

Der Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 10.852 Euro. Infolge des Vergleichsmehrwertes von 95.987 Euro erhöhte sich die Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO für jede der Parteien von 526 Euro auf 1.354 Euro. Die Gerichtskosten stiegen durch die Protokollierung der §§ 1 bis 3 um 214 Euro an ( GKG-KV Nr.1653 ).

Bei einer alleinigen notariellen Beurkundung der in den §§ 1 bis 3 erfassten Vereinbarungen wäre eine Vertragsgebühr gem. § 36 Abs. 2 KostO in Höhe von lediglich 414 Euro angefallen. Bei einer gemeinsamen Beurkundung mit dem Grundstücksgeschäft hätten sich die durch die Vereinbarung verursachten Mehrkosten infolge des degressiven Verlaufes der Gebührentabelle noch verringert. Die gem. §§ 136,137 und 152 KostO anfallenden Auslagen und Pauschalen hätten sich im Vergleich zur bloßen Beurkundung des Grundstücksgeschäftes allenfalls unwesentlich verteuert.

Die gerichtliche Protokollierung des Mehrvergleiches war somit , eine hälftige Teilung der Gerichts- und Notarkosten unterstellt, für die Klägerin um etwa 700 Euro teurer, als eine entsprechende notarielle Beurkundung. Eine nicht bedürftige, vernünftige Partei hätte diese vermeidbaren Kosten nicht verursacht.

Zwischen den Vereinbarungen zum Trennungs- und Kindesunterhalt einerseits und der Schuldenübernahme, der Übertragung des Miteigentumsanteiles sowie dem wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt andererseits bestand auch kein Abhängigkeitsverhältnis, das eine gemeinsame Protokollierung aller Ansprüche geboten hätte. Aus dem außergerichtlichen Schriftwechsel ist vielmehr zu entnehmen, dass ein solcher Zusammenhang nur zwischen der Schuldenübernahme, der Übertragung des Miteigentumsanteiles und dem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bestand. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe entbehrlich, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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