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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 2 WF 34/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93 d
ZPO § 99 Abs. 2 analog
Der Umstand, dass nach Erlass des Teilurteils über den Beleganspruch weder die Klägerin noch der Beklagte die Leistungsstufe angerufen haben, rechtfertigt für sich genommen keine Kostenentscheidung gem. § 93 d ZPO
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2 WF 34/02

Karlsruhe, 18. März 2002

wegen Ehegatten-Trennungsunterhalt/Stufenklage

hier: Kostenbeschwerde

Beschluss

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 06.02.2002 aufgehoben.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 03.08.2000 hat die Klägerin zur Geltendmachung des beanspruchten Ehegattentrennungsunterhalts gegen den Beklagten Klage erhoben und Anträge auf Auskunftserteilung, Belegvorlage sowie zunächst noch nicht bezifferte monatliche Unterhaltszahlung ab 01.08.1999 gestellt. Mit Schriftsatz vom 28.02.2001 wurde bezifferte Zahlungsklage erhoben (AS 147).

In der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2001 (AS 249) wurde von den Parteivertretern die Auskunftsstufe für erledigt erklärt und im Anschluss hieran über den Beleganspruch streitig zur Sache verhandelt.

Mit (Teil)Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 08.06.2001 (AS 255) wurde der Klageantrag (Beleganspruch) zurückgewiesen. Zur Kostenentscheidung ist ausgeführt, dass diese dem Schlussurteil folgt.

Mit Beschluss vom 06.02.2002 (AS 273) hat das Amtsgericht - Familiengericht - S. eine Kostenentscheidung dahin getroffen, dass die Kosten des Rechtsstreits (wegen Auskunft und Ehegattenunterhalts) der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3 zu tragen hat. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Verfahren nach dem Teilurteil vom 08.06.2001 nicht mehr weiterbetrieben worden sei, weshalb über die Kosten gem. § 93 d ZPO zu entscheiden gewesen sei.

Gegen den am 09.02.2002 zugestellten Beschluss (AS 275) hat die Klägerin mit am 18.02.2002 eingegangenem Schriftsatz (AS 279) sofortige Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass über den bezifferten Zahlungsantrag bisher weder verhandelt noch entschieden worden sei. Das Verfahren sei demnach noch nicht abgeschlossen, weshalb eine isolierte Kostenentscheidung der Grundlage entbehre.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 99 Abs. 2 ZPO analog (MünchKom./Belz, ZPO, 2. Auflage, § 99 RN 13) und begründet.

Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ausgeschlossen. Trifft allerdings das Gericht eine unzulässige Kostenentscheidung, wird die isolierte Kostenanfechtung mit der sofortigen Beschwerde in analoger Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO als zulässig angesehen (MünchKomm/Belz, a. a. O.; Zöller/Herget, ZPO, 23. Auflage, § 99 RN 1).

So liegt der Fall hier. Da in der Klageschrift aufeinander aufbauende Klageanträge gestellt wurden, liegt eine Stufenklage vor. Dies hat zur Folge, dass alle Teilansprüche, also hier auch die zunächst unbezifferte Zahlungsklage rechtshängig werden (Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Auflage, Teil 1 RN 561). Die Bezifferung des Zahlungsantrages ändert an der Einordnung als Stufenklage nichts (MünchKom./Lüke, § 254 RN 16). Im Verfahren ist von Stufe zu Stufe vorzugehen, erst mit Abschluss einer Stufe kann das Verfahren in der nächsten Stufe weiterbetrieben werden, wobei streitig ist, ob dies nur auf Antrag (OLG Karlsruhe, FamRZ 1997/S. 1224 f; Schwab/Maurer, a. a. O. RN 561, 562; Zöller/Greger, § 254 RN 11) oder von Amts wegen (MünchKomm/Lüke, § 254 RN 21) zu erfolgen hat.

Jedenfalls ist im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung über die Kosten aller rechtshängigen Stufen zu entscheiden (Schwab/Maurer, a. a. O. RN 562; MünchKomm/Lüke, § 254 RN 29; Zöller/Greger, § 254 RN 5).

Folgerichtig hat das Amtsgericht im (Teil-) Urteil vom 08.06.2002 zum Beleganspruch die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Umstand, dass nach Erlass des Teilurteils weder die Klägerin noch der Beklagte (s. hierzu OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, Seite 1224 f.) die Zahlungsstufe angerufen haben, rechtfertigt für sich genommen keine Kostenentscheidung nach § 93 d ZPO. Die zwischenzeitlich bezifferte Zahlungsklage ist weiterhin rechtshängig, weshalb eine einheitliche Kostenentscheidung zu allen Stufen zu erfolgen hat, welche gegebenenfalls den in § 93 d ausgedrückten Rechtsgedanken berücksichtigen kann (Schwab/Maurer, a. a. O., RN 563, 564, 573).

Keine Grundlage für eine Kostenentscheidung liefert auch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien über die Auskunftsstufe in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2001. Auch in diesem Fall hat keine Kostenentscheidung durch Beschluss zu ergehen, vielmehr ist der insoweit geltende § 91 a in der abschließenden Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen (Schwab/Maurer, a.a.O., RN 564).

Im Ergebnis war deshalb der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 06.02.2002 aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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