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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 03.04.2000
Aktenzeichen: 2 WF 38/00
Rechtsgebiete: HKiEntÜ, FGG, BGB


Vorschriften:

HKiEntÜ § 13 Abs. 1 1 b
FGG § 50
BGB § 1696
Leitsätze:

1. Eine rechtskräftige Rückführungsentscheidung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung kann ausnahmsweise entsprechend § 1696 BGB abgeändert werden, wenn nach Rechtskraft, aber vor Vollstreckung des Rückführungsbeschlusses neue schwerwiegende Umstände (hier: Verhaftung des Vaters und gegen diesen laufendes Strafverfahren wegen Diamantenraubes) eingetreten sind, aus denen sich die greifbare Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Gefährdung des Kindes und damit eine Unvereinbarkeit der Rückgabe mit dem Kindeswohl ergibt.

2. Bis zur Entscheidung über die Abänderung der Rückführungsentscheidung kann die Vollziehung der Rückgabeanordnung ausgesetzt werden.

3. Gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG ist eine Beschwerde nicht zulässig.


2 WF 31/00 2 WF 33/00 2 WF 38/00 2 F 44/00

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen

Karlsruhe, 03. April 2000

Familiensache

Beschluß

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 11.2.2000 (2 F 44/00) aufgehoben.

Der Antragstellerin wird für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

2. Die Beschwerde gegen den die Bestellung eines Verfahrenspflegers ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 25.2.2000 (2 F 44/00) wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die dem Antragsgegner insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 25.2.2000 hinsichtlich der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts G. vom 5.7.1999 aufgehoben.

Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - G. vom 5.7.1999 (F 189/98) wird ausgesetzt.

Von der Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird abgesehen.

4. Der Beschwerdewert für die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Familiengericht - K. vom 25.2.2000 wird auf jeweils 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige, und der Antragsgegner, angeblich südafrikanischer Staatsangehöriger, haben am 17.12.1996 in Südafrika die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist das Kind F., geb. am 18.7.1997 in Kapstadt, hervorgegangen.

Ende März 1998 haben sich die Kindeseltern in Südafrika getrennt. Das Kind F. verblieb bei der Mutter. Der Vater, der weiterhin gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht ausübt, hatte ein umfangreiches Besuchsrecht. Im Laufe des Jahres 1998 kam es zu dem Versuch des Vaters, der Mutter das Kind zu entziehen. Durch ein gerichtliches Verfahren wurde dies rückgängig gemacht. Ein Scheidungsverfahren ist in Kapstadt zwischenzeitlich anhängig, der Scheidungsantrag wurde der Kindesmutter am 17.3.1999 zugestellt.

Die Kindesmutter hat am 19.1.1999 Südafrika mit dem Kind F. ohne Kenntnis und Einverständnis des Vaters verlassen und ist in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Seither hält sie sich mit dem Kind hier auf. Zur Zeit ist sie im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe gemeldet und wohnhaft.

Am 18.5.1999 wurde vom Kindesvater beim Amtsgericht G. ein Antrag auf Rückführung des Kindes nach Südafrika nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gestellt.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kindesmutter vorgetragen, daß sie erst im Jahre 1998 aus der Zeitung erfahren habe, daß sowohl gegen den Kindesvater als auch gegen seinen Bruder R. Ermittlungen der italienischen Behörden wegen Drogenhandels, Geldwäsche, Waffenhandels, Diamantenschmuggels und Anstiftung zum Mord sowie Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (Cosa Nostra) durchgeführt würden. Gegen beide Brüder, in Sizilien unter dem Namen P. geboren, bestünden deswegen bereits seit dem Jahre 1988 Haftbefehle des Landgerichts P. /Italien. Neben körperlichen Angriffen auf sie durch den Kindesvater seien dessen kriminelle Machenschaften der Grund für die Trennung gewesen. Im Laufe des Jahres 1998 habe sie zunehmend unter Schwierigkeiten gelitten. So habe sie keine finanzielle Unterstützung ihres Mannes erhalten, keine Arbeitserlaubnis gehabt und keine neue Aufenthaltserlaubnis mehr bekommen. Eine Rückkehr nach Südafrika sei für das Kind unzumutbar und dessen Wohl widersprechend, da die Verhaftung des Vaters zu befürchten sei. Im übrigen könne das Kind nicht ohne seelischen Schaden von ihr, seiner Mutter, getrennt werden, da sie seit der Geburt die Haupt- und seit der Rückkehr nach Deutschland die einzige Bezugsperson des Kindes sei. Ihr selbst sei aufgrund der von der Familie des Kindes zu befürchtenden Racheakte eine Rückkehr gemeinsam mit dem Kind jedoch nicht zuzumuten.

Der Kindesvater hat den Vorwurf eines strafbaren Handelns von sich gewiesen. Es läge auch kein Haftbefehl gegen ihn vor. Es sei der Kindesmutter zumutbar, die Sorgerechtsfrage in Südafrika gerichtlich klären zu lassen.

Durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - G. vom 5.7.1999 wurde die Rückführung des Kindes nach Südafrika und Herausgabe an den Kindesvater angeordnet. Das Verbringen des Kindes nach Deutschland sei widerrechtlich gewesen. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 13 HKiEntÜ liege nicht vor. Daß die Kindesmutter in einer Notlage gehandelt habe, sei nicht ersichtlich. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht zurückgewiesen gewesen. Die vorgelegten Unterlagen bzgl. der Zugehörigkeit zur Cosa Nostra beträfen nur den Bruder des Kindesvaters, ein strafbares Handeln des Kindesvaters selbst sei nicht unter Beweis gestellt. Daß das Kind bei der Rückführung ungewöhnlich schwer beeinträchtigt werden könnte, sei nicht zu erwarten. Eine Trennung von der Mutter sei nicht erforderlich, da diese mit nach Südafrika reisen könne.

Die gegen den Beschluß vom 5.7.1999 eingelegte sofortige Beschwerde der Kindesmutter wurde am 10.11.1999 vom OLG Z. mit im wesentlichen gleicher Begründung zurückgewiesen.

Am 3.12.1999 haben die Antragstellerin und das Kind F. beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts G. vom 5.7.1999 und des OLG Z. vom 10.11.1999 eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts G. vom 5.7.1999 auszusetzen. Aufgrund der erheblichen Interessenkonflikte zwischen den Kindeseltern sei die Bestellung eines Verfahrenspflegers geboten gewesen. Im Interesse des Kindeswohls hätte eine umfassende Prüfung der Frage erfolgen müssen, ob der Kindesmutter eine Rückkehr gemeinsam mit dem Kind zumutbar ist. Dies sei jedoch nicht geschehen, wobei den besonderen Schwierigkeiten bei der Beweisführung kein ausreichendes Gewicht beigelegt worden sei. Auch die Rechte der Kindesmutter seien beeinträchtigt, da sie letztlich im Interesse des Kindeswohls gezwungen wäre, unter Gefährdung ihres Leib und Lebens nach Südafrika zurückzukehren. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2113/99 beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Im vorliegenden Verfahren hat die Kindesmutter mit am 22.12.1999 eingegangenem Schriftsatz zunächst beim Amtsgericht - Familiengericht - K.-D. eine Abänderung der Rückführungsentscheidung des Amtsgerichts G. vom 5.7.1999 gemäß § 1696 BGB sowie die Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Schriftsatz vom 29.12.1999 hat sie für dieses Verfahren um Prozeßkostenhilfe nachgesucht und die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind F. beantragt.

Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Rückführungsverfahren und trägt ergänzend neue Tatsachen vor, die eine Rückführung des Kindes nach ihrer Auffassung nicht geboten erscheinen lassen. So habe sie der Kindesvater am 16.11.1999 in einem Telefonat des "Hochverrats" an seiner Familie bezichtigt. Diese Drohung stehe im Zusammenhang mit der am 12.11.1999 erfolgten Verhaftung seines Bruders durch die südafrikanischen Ermittlungsbehörden; dieser sei gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt worden. Die italienischen Behörden hätten bestätigt, daß gegen den Kindesvater auch aktuell wegen seiner Zugehörigkeit zur Cosa Nostra ermittelt werde. Der Kindesvater selbst sei am 9.12.1999 wegen des Verdachts eines Diamantenraubes festgenommen und gegen eine Kaution von 250.000 Rand freigelassen worden. Das Gerichtsverfahren gegen ihn beginne am 22.3.2000, er habe mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren zu rechnen. Es sei daher zu befürchten, daß der Vater das Kind gar nicht betreuen könne. Im Hinblick auf den kriminellen Hintergrund der Familie komme die Drohung hinsichtlich des Hochverrats an der Familie einem Todesurteil für die Kindesmutter gleich, so daß sie keinesfalls mit dem Kind nach Südafrika zurückkehren könne.

Der Kindesvater ist dem Antrag entgegen getreten. Es sei erwiesen, daß er nicht straffällig geworden sei. Ein Rechtsmittel gegen den Rückführungsbeschluß sei nicht mehr gegeben.

Nachdem das Amtsgericht G. einen dort gestellten Antrag der Kindesmutter auf Aussetzung der Vollziehung seines Beschlusses am 23.12.1999 zurückgewiesen und durch Beschluß vom 23.2.2000 hinsichtlich der Vollstreckung ergänzende Anordnungen getroffen hat, wurde das Kind am 23.2.2000 von einer Bevollmächtigten des Kindesvaters in Empfang genommen. Das Kind wurde am Flughafen F. am 25.2.2000 bei der Ausreise von den Behörden der Bevollmächtigten des Kindesvaters wieder weggenommen, nachdem das OLG Z. durch Beschluß vom 25.2.2000 die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts G. vom 23.2.2000 bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Kindesmutter ausgesetzt hatte. Der angefochtene Beschluß wurde am 13.3.2000 aufgehoben, da das Amtsgericht G. nach dem Wohnsitzwechsel des Kindes nicht mehr zuständig gewesen sei.

Das Amtsgericht K., wohin das Verfahren antragsgemäß verwiesen wurde, hat durch Beschluß vom 11.2.2000 das Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, da die Rückführungsentscheidung rechtskräftig sei. Eine Abänderung nach § 1696 BGB sei nicht möglich, da keine Sorgerechtsentscheidung getroffen worden sei.

Durch die weiteren Beschlüsse vom 25.2.2000 wurden die Anträge auf Bestellung eines Verfahrenspflegers und auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts G. vom 5.7.1999 jeweils unter Hinweis auf ein nicht statthaftes Rechtsmittel gegen den Rückführungsbeschluß zurückgewiesen. Aus formalen Gründen komme daher weder eine Verfahrenspflegerbestellung noch eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht.

Die am 6.3.2000 eingegangene Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß sowie die am 13.3.2000 eingegangene sofortige Beschwerde gegen die beiden Beschlüsse vom 25.2.2000 hat die Kindesmutter damit begründet, eine Abänderung der vorliegenden Rückführungsentscheidung müsse bei Vorliegen neuer bedeutender Tatsachen möglich sein. Denkbar wären neben § 1696 BGB auch Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sorgerechtsübereinkommens sowie nach § 18 FGG.

Das Familiengericht hat der Beschwerde gegen den Beschluß vom 6.3.2000 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kindesvater hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die Beschwerden sind zum Teil zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß ist gemäß § 14 FGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und begründet. Der Kindesmutter ist für das Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB analog Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, da nach ihrem Vortrag eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, § 114 ZPO.

Der Senat ist der Auffassung, daß der Rückführungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - G. vom 5.7.1999 zu Recht ergangen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe dieses Beschlusses sowie des Beschlusses des OLG Z. vom 10.11.1999 Bezug genommen.

Ein weiteres Rechtsmittel ist nach dem Wortlaut des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung grundsätzlich nicht gegeben. Dies wäre auch mit dem Ziel des Abkommens nicht vereinbar. Sinn und Zweck des Abkommens ist - wie sich aus Art. 1 und 2 ergibt - die rasche Rückführung von widerrechtlich, d.h. unter Verletzung eines faktisch ausgeübten Sorgerechts, entführten Kindern und damit die Wiederherstellung des status quo, die eine Entscheidung über das Sorgerecht nicht vorwegnehmen soll. Leitgedanke ist das Kindeswohl, verbunden mit einer schnellen Reaktion auf widerrechtliche Selbsthilfe, die gleichzeitig auch generalpräventiv Entführungen verhindern soll (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 59. Aufl., Anh. zu Art. 24 EGBGB, Rn. 61 m.w.N.). Die vom Grundgesetz gebotene Beachtung des Kindeswohls wird im Zusammenspiel von Rückführung als Regelfall gem. Art. 12 HKiEntO und Ausnahmen gem. Art. 13 und 20 HKiEntO gewährleistet, das Abkommen ist daher verfassungsmäßig (BVerfG FamRZ 1999, 85, 87). Soweit die Kindesmutter der Auffassung ist, das Amtsgericht G. und das OLG Z. hätten in ihren Beschlüssen das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt, ist mit den in diesen Verfahren bereits vorgetragenen Umständen eine nochmalige Überprüfung der Rückführungsentscheidung in einem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB oder einem sonstigen Verfahren mit dem Zweck des Abkommens nicht zu vereinbaren.

Ausnahmsweise können nach Auffassung des Senats jedoch neue, nach Rechtskraft der Rückführungsentscheidung, aber vor deren Vollstreckung eingetretene, konkret faßbare Umstände eine erneute Überprüfung der Rückführungsentscheidung dann rechtfertigen, wenn die Umstände so schwerwiegend sind, daß die Rückgabe mit dem Kindeswohl nicht mehr zu vereinbaren ist, da die greifbare Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung für das Kind besteht bzw. das Kind in eine unzumutbare Lage gebracht werden kann. Für die nachträgliche Abänderbarkeit in einem solchen - nur in engen Grenzen anzuerkennenden - Ausnahmefall spricht, daß derart schwerwiegende Umstände, wären sie vor Erlaß der Rückführungsentscheidung eingetreten und bekannt geworden, gem. § 13 Abs. 1 b HKiEntO hätten berücksichtigt und damit die Rückgabe des Kindes hätte abgelehnt werden müssen (vgl. zu § 13 Abs. 1 b HKiEntO etwa BVerfG FamRZ 1999, 85, 87; FamRZ 1999, 641, 642; OLG Hamm FamRZ 2000, 370, 371; OLG Bamberg FamRZ 2000, 371, 372). In einem solchen Ausnahmefall würde die Vollstreckung einer rechtskräftigen Rückführungsentscheidung die Ziele des Haager Übereinkommens, dem Kindeswohl durch die Rückführung zu dienen, geradezu in das Gegenteil verkehren. Für eine ausnahmsweise mögliche Abänderbarkeit der Rückführungsentscheidung spricht im übrigen auch, daß im FGGVerfahren, dessen Vorschriften im Rückführungsverfahren zur Anwendung kommen, im Ausnahmefall bei Vorliegen neuer Tatsachen an sich nicht rechtsmittelfähige Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 FGG abgeändert werden können (vgl. hierzu Keidel/Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 18, Rn. 28 ff. m.w.N.).

Ein die Abänderbarkeit einer Rückführungsentscheidung auslösender Ausnahmefall kann dabei nach Auffassung des Senats von vorneherein nur dann vorliegen, wenn die behaupteten nachträglich eingetretenen schwerwiegenden Umstände in Bezug auf das Kindeswohl für das Gericht konkretisierbar sind, als besonders erheblich erscheinen und aktuell vorliegen.

Gemessen daran vermögen die von der Kindesmutter behauptete Mitgliedschaft des Kindesvaters in der Cosa Nostra und die hieraus resultierende für sie bestehende Lebensgefahr bei einer Rückkehr nach Südafrika keinen Ausnahmefall zu begründen, da diese Umstände dem Grunde nach schon in den Verfahren vor dem Amtsgericht G. und dem Oberlandesgericht Z. vorgetragen und dementsprechend berücksichtigt wurden. Neue und vor allem für den Senat konkretisierbare Tatsachen, die sich nach den Entscheidungen ergeben hätten, sind aber im diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin nicht in ausreichendem Maße ersichtlich. (...) Soweit die Kindesmutter Repressalien seitens des Kindesvaters bzw. seiner Familie befürchtet, könnte sie ggf. Schutz bei den südafrikanischen Behörden suchen (vgl. hierzu etwa auch BVerfG FamRZ 1999, 641,642).

Eine neue, das Kindeswohl unmittelbar und konkret betreffende und einen Ausnahmefall begründende Situation hat sich jedoch dadurch ergeben, daß der Kindesvater wegen des Verdachts eines Diamantenraubes am 9.12.1999 verhaftet wurde und - nachdem er zwischenzeitlich gegen Zahlung einer Kaution auf freiem Fuß ist - deswegen seit 22.3.2000 in Kapstadt vor Gericht steht. Wie sich aus einem Schreiben der Sonderuntersuchungskommission der Südafrikanischen Polizei in Kapstadt vom 16.2.2000 ergibt, hat der Kindesvater im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren zu rechnen. Auch wenn allein durch die Verfahrenseröffnung eine Schuldfeststellung nicht getroffen wurde und der Kindesvater auch freigesprochen werden kann, ist hierdurch für das Kind, welches an den Vater herauszugeben wäre, eine starke Gefährdung seines Wohls eingetreten. Der Vater könnte angesichts der Strafdrohung im Zuge des Verfahrens jederzeit wieder in Haft genommen werden, so daß das Kind dann ausschließlich der Betreuung und Versorgung fremder Personen überlassen werden müßte. Dies kann jedoch auch bei dem allgemein bestehenden Interesse an einer umgehenden Rückführung eines entführten Kindes mit dessen Wohl nicht vereinbar sein, so daß ausnahmsweise eine Aufschiebung der Vollziehung des Rückführungsbeschlusses und ggf. im Falle einer endgültigen Verurteilung und Inhaftierung des Kindesvaters auch eine nochmalige Überprüfung der Rückführungsentscheidung möglich sein muß. Dies kann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens analog § 1696 BGB, über das endgültig wohl erst nach Abschluß des Strafverfahrens in Kapstadt entschieden werden kann, erfolgen, auch wenn mit der Rückführungsentscheidung ausdrücklich keine Sorgerechtsentscheidung getroffen wurde (vgl. Art. 19 HKiEntÜ). Im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens kann ggf. durch eine vorläufige Anordnung die Aussetzung der Vollziehung des Rückführungsbeschlusses angeordnet und damit zunächst bis zur Klärung der Situation in Südafrika ein Verbleib des Kindes bei der Mutter gesichert werden.

Nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen war der Antragstellerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

2. Soweit das Familiengericht die Bestellung eines Verfahrenspflegers abgelehnt hat, hat es nur formal darauf verwiesen, daß ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluß nicht möglich sei. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird allgemein nicht als zulässig erachtet, vielmehr kann die Nichtbestellung des Pflegers erst mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung als Verfahrensrüge vorgebracht werden (Keidel/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50, Rn. 27; Maurer in Familienrechtsreformkommentar - FamRefK, § 50 FGG, Rn. 25; a.A. Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 50 FGG, Rn. 9 gegen die wohl überwiegende Meinung). Dies läßt sich auch damit rechtfertigen, daß anders als bei einer bereits erfolgten Bestellung eines Verfahrenspflegers (hiergegen wurde eine Beschwerde vom Senat als zulässig erachtet, vgl. Beschluß vom 19.7.1999, 2 WF 63/99 bis 2 WF 65/99) noch keine Beeinträchtigung des Elternrechts stattgefunden hat. Die von der Kindesmutter erhobene Beschwerde gegen den Beschluß des Familiengerichts ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Es steht der Kindesmutter jedoch frei, ggf. im Hinblick auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Hauptverfahren beim Familiengericht nochmals einen Antrag zu stellen, nachdem die Bestellung bisher nur aus formalen Gründen abgelehnt wurde.

3. Soweit das Familiengericht die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts G. vom 5.7.1999 abgelehnt hat, ist die Beschwerde gem. § 19 FGG gegen die Zwischenentscheidung zulässig und begründet. Wie oben unter 11.1 ausgeführt kommt im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Abänderung der rechtskräftigen Rückführungsentscheidung in Betracht. Die Vollziehung des Rückführungsbeschlusses war vorläufig auszusetzen, da sonst bei erfolgreichem Abänderungsverfahren das Ziel des Verfahrens, nämlich die Rückgabe des Kindes an den Vater in Südafrika zu vermeiden, nicht mehr erfüllt werden könnte.

4. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ist eine Kostenentscheidung entbehrlich, § 127 Abs. 4 ZPO. Da das Rechtsmittel der Kindesmutter gegen die Ablehnung der Verfahrenspflegerbestellung unzulässig ist, war insoweit die Verpflichtung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten auszusprechen, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung des Rückführungsbeschlusses war die Beschwerde der Kindesmutter zwar erfolgreich, es wurde jedoch nach den im FGG-Verfahren üblichen Grundsätzen von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abgesehen, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Die Beschwerdeentscheidungen ergehen gem. § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei.

Der Beschwerdewert wurde analog § 8 Abs. 2 Satz 3 BRAGO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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