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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: 2 WF 43/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1378 Abs. 4
BGB § 209
BGB § 225
BGB § 242
Leitsatz:

1. Die bloße Erteilung einer Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren stellt hinsichtlich des Leistungsanspruchs grundsätzlich kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis i.S.v. § 208 BGB dar.

2. Ein (wechselseitiger) Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist ist gemäß § 225 BGB ungültig. Der Erhebung der Verjährungseinrede kann jedoch § 242 BGB entgegenstehen. Im Falle des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt dies aber voraus, daß jedenfalls bis zum Zeitpunkt der (wechselseitig) vereinbarten Frist, bis zu der auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden sollte, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen müssen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 43/00 3 F 23/00

Karlsruhe, 26. Mai 2000

Familiensache

wegen Auskunft und Zugewinn

Beschluß

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten/Widerklägerin gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 07.04.2000 (3 F 23/00) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. (1 F 37/95) vom 31.01.1996, rechtskräftig seit 9.3.1996, geschieden. Der damalige Scheidungsantrag wurde am 12.06.1995 zugestellt. Bezüglich des Zugewinnausgleichs haben die Parteien durch Vereinbarung vom 8.3.1999 auf die Einrede der Verjährung bis 31.12.1999 verzichtet.

Der Kläger hatte beim Familiengericht W. am 28.12.1999 Stufenklage erhoben und Auskunft zum Stichtag 12.06.1995 verlangt.

Die Beklagte hat gleichfalls Stufenklage, allerdings beim Amtsgericht - Familiengericht - B. am 17.12.1999 erhoben und Auskunft zum Stichtag 31.03.1995 verlangt.

Auf Antrag des Kläger-Vertreters hat das Amtsgericht - Familiengericht - W. mit Beschluß vom 16.02.2000 sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - B. abgegeben. Das Familiengericht B. hat darauf hingewiesen, daß es zwar erforderlich sei wegen Sachzusammenhangs beide Klagen gemeinsam vor einem Gericht zu verhandeln. Da das eigene Verfahren aber nur anhängig, nicht aber rechtshängig sei, werde angeregt, Abgabe zum Familiengericht W. zu beantragen. Mit Beschluß vom 25.02.2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - B. das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - W. abgegeben. Mit Beschluß vom 03.03.2000 wurde das Verfahren 2 F 471/99 des Amtsgerichts Bruchsal vom Amtsgericht W. übernommen und zum Verfahren 3 F 23/00 des Amtsgerichts W. verbunden. Das Verfahren 2 F 471/99 wird seither als Widerklage behandelt.

Mit Klageerhebung beim Amtsgericht - Familiengericht - B. hatte die Beklagte/Widerklägerin Prozeßkostenhilfe beantragt. Obwohl die Beklagte/Widerklägerin ihren Klageantrag nicht von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht hatte, hat das Amtsgericht - Familiengericht - B.I die Zustellung der Klage in Ermangelung von Gerichts- und Zustellkosten nicht veranlaßt, sondern lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prozeßkostenhilfeantrag gegeben. Der Kläger/Widerbeklagte ist dem Prozeßkostenhilfeantrag entgegengetreten, weil Stichtag zur Berechnung des Endvermögens der 12.06.1995 und nicht wie von der Beklagten/Widerklägerin beantragt der 31.03.1995 sei. Hierauf ist die Beklagte/Widerklägerin zunächst nicht eingegangen.

Mit Beschluß vom 06.03.2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - W. den Antrag der Beklagten/Widerklägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Da der eheliche Güterstand nicht am 31.03.1995, sondern am 12.06.1995 geendet habe, sei kein Raum für ein Auskunftsbegehren zum 31.03.1995. Zudem habe der Kläger am 18.11.1998 Auskunft erteilt; es sei nicht vorgetragen, weshalb diese Auskunft beanstandet werde und welche weiteren Auskünfte noch begehrt würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten/Widerklägerin.

Die Beklagte/Widerklägerin sei in ihrem Antrag versehentlich vom Datum des Prozeßkostenhilfeantrages ausgegangen und nicht vom Zustellungsdatum des Scheidungsantrages. Sie ändere daher nun ihren Antrag vom 17.12.1999 dahingehend, daß Auskunft zum Stichtag 12.06.1995 verlangt werde. Ferner trägt die Beklagte/Widerklägerin nunmehr vor, welche Auskunftsergänzung sie begehrt.

Der Kläger/Widerbeklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Der nunmehr gestellte Antrag auf Auskunft sei nach Ablauf der Verjährung erstmals erhoben. Es werde daher die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Das Familiengericht hat der Beschwerde durch begründeten Beschluß vom 07.04.2000 nicht abgeholfen, sondern dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zurecht Prozeßkostenhilfe versagt, weil die Widerklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Grundsätzlich wird gemäß § 209 BGB die Verjährung durch Erhebung einer Klage - auch einer Stufenklage - unterbrochen. Voraussetzung ist allerdings, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt ist, denn nur dann kann die Unterbrechungswirkung eingreifen. Der Zugewinnausgleichsanspruch von Kläger und Widerklägerin ist bei Erhebung von Klage bzw. Widerklage bereits verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist des Zugewinnausgleichsanspruchs gemäß § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB begann mit Kenntnis des Klägers und der Widerklägerin von der Beendigung des Güterstandes, also vom Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung (BGH NJW 1999, 1101) am 9.3.1996 an, zu laufen. Mit Ablauf des 9.3.1999 war damit Verjährung eingetreten. Die Verjährung ist durch die vorgerichtliche Korrenspondenz der Parteivertreter nicht unterbrochen worden. Die bloße Erteilung einer Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren stellt nämlich hinsichtlich des Leistungsanspruchs grundsätzlich kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis i.S.v. § 208 BGB dar (BGH NJW 1999, 1101). Auch der durch die Parteivertreter am 8.3.1999 wechselseitig erklärte Verzicht auf die Verjährungseinrede ändert an der Verjährung gemäß § 225 BGB nichts. Zwar ist der Verzicht auf Erhebung der Einrede der Verjährung gemäß § 225 BGB grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist allerdings, daß dieser Verzicht nach Eintritt der Verjährung erklärt wird. Dies ist vorliegend gerade nicht geschehen, sondern der Verzicht wurde am 8.3.1999, also einen Tag vor Ablauf der Verjährung erklärt und ist damit ungültig (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. § 225 Rn 2). Wird gleichwohl die Verjährungseinrede erhoben, kann hierin allerdings ein Verstoß gegen § 242 BGB liegen (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. § 194 Rn 12). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erhebung der Verjährungseinrede dann gemäß § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, daß der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde (BGH NJW 1999, 1101, 1103 rechte Spalte unten). Dabei darf zwar einerseits nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte in der vorgerichtlichen Korrespondenz (Schriftsatz vom 7.10.1998) bereits einen falschen Stichtag, nämlich 31.3.1995 angegeben hat, und der Kläger bei seiner Auskunfterteilung vom 18.11.1998 hierauf nicht hingewiesen hat. Andererseits hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8.3.1999 noch "im Laufe dieses Monats eine Auskunft über ihre Vermögensentwicklung" angekündigt, die sie aber bis zur Klageerhebung durch den Kläger/Widerbeklagten nicht erteilt hat. Entscheidend kommt es aber darauf an, daß die Parteien mit wechselseitigen Schriftsätzen vom 8.3.1999 vereinbart haben, auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.1999 zu verzichten. Im Sinne des § 242 BGB wurde also ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der entsprechend der Parteivereinbarung nur bis zum 31.12.1999 reichen sollte. Zwar darf auch im Falle des ungültigen bzw. nichtigen (befristeten) Verzichts auf die Einrede der Verjährung der Berechtigte wie bei dem wirksamen (befristeten) Verzicht auf die Einrede der Verjährung darauf vertrauen, der Verpflichtete werde sich an die vereinbarte Frist halten mit der Folge, daß die Verjährungseinrede in entsprechender Anwendung von § 270 Abs. 3 ZPO versagt, wenn der Berechtigte bis zum Fristablauf die Klage einreicht, sofern diese demnächst zugestellt wird (MünchKom/von Feldmann, BGB, 4. Aufl., § 225 Rn 3 a.E.). Dies bedeutet allerdings im Falle des Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, daß jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen müssen. Dies setzt unabhängig von der Frage, ob vorliegend die Bezugnahme auf die Prozeßkostenhilfe-Unterlagen in einem anderen Verfahren als ausreichend angesehen wird, aber voraus, daß der Antrag schlüssig ist (Senatsbeschluß v. 18.7.1996, FamRZ 1997, 375f.). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Klage vom 17.12.1999, mit der gleichzeitig Prozeßkostenhilfe begehrt wird, aufgrund des falschen Stichtages unschlüssig war. Der Widerklageantrag der Beklagten wurde erst mit Schriftsatz vom 20.3.2000 bezüglich des Stichtages berichtigt, obwohl der Kläger schon mit Schriftsatz vom 12.1.2000 auf die Unrichtigkeit bei der Benennung des Stichtages hingewiesen hatte. Dies hat im Ergebnis zur Folge, daß die unterbrechungsgleiche Wirkung einer Klageerhebung mit Ablauf des 31.12.1999 nicht eingetreten ist. Dementsprechend kann der Erhebung der Verjährungseinrede nach diesem Zeitpunkt nicht mehr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, der nur in enger Auslegung zulässig ist (MünchKom, a.a.O., § 225 Rn. 1), entgegengehalten werden. Hieran ändert auch nichts, daß der Kläger die Einrede der Verjährung erst mit Schreiben vom 5.4.2000 und demnach nach dem berichtigten Antrag der Beklagten/Widerklägerin vom 20.3.2000 erhoben hat, da dem Kläger - wie ausgeführt - nach dem 31.12.1999 die Einrede der Verjährung ohne Einschränkung offenstand.

Ende der Entscheidung

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