Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.12.2000
Aktenzeichen: 2 WF 47/00
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 5
FGG § 67 Abs. 3 S. 3
BGB § 1908 i Abs. 1
BGB § 1836 Abs. 1
BGB § 1836 Abs. 3
BGB § 1836 a
1. Die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft kann vom Beschwerdegericht nachgeholt werden, wenn die Voraussetzungen bei der Bestellung vorlagen und die Feststellung verfahrenswidrig unterblieben ist.

2. Eine berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft liegt auch bei nur einmaligem Tätigwerden immer dann vor, wenn der Verfahrenspfleger gerade im Hinblick auf seine besondere fachliche Qualifikation (z.B. Rechtsanwalt, Psychologe, Sozialarbeiter, Mitarbeiter des Kinderschutzbundes) ausgewählt wurde.

3. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormG). Bei einer fehlenden Berufsausbildung beträgt der Stundensatz 35 DM; eine Ausbildung in Gesprächsführung, Beratung und Betreuung von Familien, Kindern und Jugendlichen ist nicht einer Lehre vergleichbar.


2 WF 47/00

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Familiensache

Karlsruhe, 27. Dezember 2000

gegen

wegen elterlicher Sorge

hier: Vergütung Verfahrenspflegerin

Beschluß

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 23.3.2000 (2 F 76/98) aufgehoben.

Die Vergütung der Verfahrenspflegerin wird auf insgesamt 1.923 DM abzüglich bereits bezahlter 348 DM festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In einem Verfahren wegen Abänderung der elterlichen Sorge wurde durch Beschluß des Familiengerichts vom 19.8.1999 Frau S. vom Deutschen Kinderschutzbund als Verfahrenspflegerin gem. § 50 FGG für die Kinder M., M., E., W. und E. bestellt. Am 5.11.1999 hat die Verfahrenspflegerin einen Bericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.11.1999 hat sie eine Zwischenabrechnung über insgesamt 3.723 DM (3.335 DM Vergütung für ihre Tätigkeit sowie 348 DM Fahrtkosten) erstellt.

Die zuständige Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 3.1.2000 eine Stellungnahme des Bezirksrevisors eingeholt, da bei der Anordnung der Verfahrenspflegschaft keine Feststellung nach § 1836 Abs.1 S. 2 BGB getroffen worden und deren Nachholung nicht beabsichtigt sei. In seiner Stellungnahme vom 31.1.2000 vertritt der Bezirksrevisor die Auffassung, eine Vergütung für die Tätigkeit könne nur gewährt werden, wenn die berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft festgestellt ist oder die besonderen Voraussetzungen des § 1836 Abs. 3 BGB vorliegen. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Eine Vergütung nach § 1836 Abs. 3 BGB komme wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Amtsführung nicht in Betracht und wäre nur möglich, wenn die Kinder nicht mittellos sind.

Durch Beschluß vom 23.3.2000 wurde der Verfahrenspflegerin eine Aufwandsentschädigung von 348 DM für die Fahrtkosten bewilligt und der weitergehende Antrag auf Festsetzung einer Vergütung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Bezirksrevisors Bezug genommen.

Gegen den ihr am 30.3.2000 zugestellten Beschluß hat die Verfahrenspflegerin mit am 1.4.2000 eingegangenem Schreiben Rechtsmittel eingelegt und um eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gebeten. Mit Schreiben vom 20.12.2000 hat die Verfahrenspflegerin nähere Angaben zu ihrer Qualifikation gemacht.

Das Familiengericht hat die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 3, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 300 DM übersteigt, und auch begründet. Der Verfahrenspflegerin ist gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 3 FGG, 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1, 3, 1836 a BGB eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 1.923 DM (1.575 DM für ihre Tätigkeit sowie 348 DM Fahrtkosten) zu gewähren.

1. Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung von Verfahrenspflegern regelt sich gem. § 50 Abs. 5 FGG entsprechend § 67 Abs. 3 FGG und ist damit aus der Staatskasse zu zahlen. Durch die Verweisung auf §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 BGB wird die Verfahrenspflegschaft unentgeltlich geführt, es sei denn, das Gericht hat bei der Bestellung des Verfahrenspflegers festgestellt, daß diese berufsmäßig geführt wird. Wann eine Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird, ergibt sich im einzelnen aus § 1836 Abs. 1 S. 3 und 4 BGB. Im vorliegenden Fall wurde vom Familiengericht ausdrücklich keine Feststellung zur berufsmäßigen Führung getroffen.

Diese Feststellung kann vom Beschwerdegericht nachgeholt werden, wenn die Voraussetzungen der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft bei der Bestellung vorlagen und die Feststellung verfahrenswidrig unterblieben ist. Der Vergütungsanspruch ist dann so zu behandeln, als sei die Feststellung rechtzeitig getroffen worden. Dies folgt schon aus dem Vertrauensschutz des Verfahrenspflegers, dem nicht zugemutet werden kann, trotz Vorliegens der Voraussetzungen wegen eines Unterlassens des Gerichts unentgeltlich tätig werden zu müssen.

2. Die Tätigkeit der Verfahrenspflegerin erfolgt vorliegend berufsmäßig iSd. § 1836 Abs. 1 BGB. Zwar ist eine ausdrückliche Feststellung der berufsmäßigen Führung von Verfahrenspflegschaften bei der Bestellung nicht erfolgt und die Verfahrenspflegerin erfüllt unstreitig nicht den zeitlichen Umfang der Tätigkeit nach § 1836 Abs. 1 S. 3 und 4 BGB. Sie ist jedoch vom Familiengericht gerade im Hinblick auf ihre besondere Qualifikation als Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes im vorliegenden Verfahren wegen Umgangsregelung ausgewählt worden. Dies entspricht auch den Empfehlungen des 13. Deutschen Familiengerichtstages unter A.II.3.a)bb) (abgedruckt in FamRZ 2000, 273, 274).

Im Gegensatz zu Vormundschaften und Betreuungen, für die die Vorschrift des § 1836 BGB geschaffen wurde und die häufig auch von Familienangehörigen übernommen werden, wird die Führung einer Verfahrenspflegschaft im Hinblick auf die empfohlene berufliche Qualifikation der Pfleger regelmäßig nicht unentgeltlich wahrgenommen werden können. Zwischen dem Verfahrenspfleger und dem Kind, dessen Interessen er gem. § 50 FGG wahrnehmen soll, wird im Regelfall vor der Bestellung durch das Gericht auch kein Kontakt bestehen. Wird daher ein Verfahrenspfleger im Hinblick auf seine besondere fachliche Qualifikation (z.B. Rechtsanwalt, Psychologe, Sozialpädagoge, Mitarbeiter des Kinderschutzbundes) bestellt, wird eine berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft immer anzunehmen sein, selbst wenn es sich um die einzige Verfahrenspflegschaft handelt. Auch in der Rechtsprechung zum Vormundschaftsrecht wird vertreten, daß eine berufsmäßige Betreuung unabhängig von der Anzahl der Vormundschaften oder des erforderlichen Zeitaufwands immer dann vorliegt, wenn es sich nicht mehr um die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten handelt, sondern die Tätigkeit üblicherweise nur im Rahmen einer Berufsausübung zu erwarten ist (BayObLG FamRZ 1998, 187; Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1836, Rn. 6; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836, Rn. 15) und der Vormund gerade im Hinblick auf seine beruflichen Fähigkeiten im konkreten Fall ausgewählt wurde. Bei der Verfahrenspflegschaft kann nichts anderes gelten.

Die Berufsmäßigkeit könnte nur dann fehlen, wenn beispielsweise ein Familienangehöriger oder Bekannter ohne eine entsprechende Qualifikation sich bereit erklärt, im Interesse des Kindes vermittelnd eingreifen zu wollen und sich als Verfahrenspfleger zur Verfügung zu stellen. Diese Situation wäre der Betreuung durch einen Familienangehörigen vergleichbar und gem. § 1836 Abs.1 S. 1 BGB im Zweifel als unentgeltliches Führen der Pflegschaft anzusehen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Der Verfahrenspfleger kann bei Unterlassen der Feststellung der berufsmäßigen Führung nicht auf die Vorschrift des § 1836 Abs. 3 BGB verwiesen werden, da das "Mündel", nämlich das Kind, in dessen Interesse er tätig wird, im Regelfall mittellos ist und daher keine Vegütung gezahlt würde.

3. Die Höhe der Vergütung richtet sich gem. §§ 1836 Abs. 2, 1836 a BGB nach den Sätzen des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormG). Der Verfahrenspflegerin steht mit ihrer Qualifikation ein Stundensatz von 35 DM, jedoch kein darüberhinausgehender Betrag zu (§ 1 Abs. 1 S. 1 BVormG). Die Verfahrenspflegerin hat keine Berufsausbildung, die einer Lehre entspricht. Die Ausbildung in Gesprächsführung sowie Beratung und Betreuung von Familien, Kindern und Jugendlichen kann auch nicht als vergleichbar angesehen werden, begründet aber die besonderen Kenntnisse, die allgemein von Verfahrenspflegern bei berufsmäßiger Führung der Pflegschaft erwartet werden (s. oben II.2) Der geltend gemachte zeitliche Umfang von 45 Stunden ist nicht zu beanstanden, so daß sich eine Vergütung von 1.575 DM (45 Stunden x 35 DM) ergibt. Die Gesamtentschädigung beläuft sich auf 1.923 DM, die Fahrtkosten von 348 DM sind bereits erstattet worden, so daß 1.575 DM noch festzusetzen sind. Die weitere Beschwerde war hingegen zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da weder Gerichtskosten anfallen noch sonst Auslagen eines Beteiligten ersichtlich sind.

Für die Zulassung der weiteren Beschwerde bestand kein Anlaß, § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG.



Ende der Entscheidung

Zurück