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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: 2 WF 49/98
Rechtsgebiete: KostO, FGG, BRAGO


Vorschriften:

KostO § 131 Abs. 3
FGG § 13a Abs. 1 S. 2
BRAGO § 41
Leitsatz

Auch nach dem 01.07.1998 sind eine Streitwertfestsetzung und eine Kostenentscheidung im Verfahren der vorläufigen Anordnung im isolierten Umgangsregelungsverfahren in der Beschwerdeinstanz entbehrlich. Für die Gerichtsgebühren folgt dies aus 131 Abs. 3 KostO. Anwaltsgebühren entstehen nicht, da keine besondere Angelegenheit im Sinne des 41 BRAGO vorliegt.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 W F 49/98 1 F 37/98


Karlsruhe, 29. April 1999

Familiensache

wegen Umgangsrechts

hier: vorläufige Anordnung

Beschluß

Tenor:

Der Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin auf Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren sowie der Antrag, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen, werden zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe hat im Rahmen eines von der Beschwerdegegnerin angestrengten Verfahrens auf Neuregelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen Kind , geb. am , am 30.4.1998 im Wege der vorläufigen Anordnung bestimmt, daß dem Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit dem Kind nur noch alle 2 Wochen ein betreuter Umgangskontakt zusteht. Hiergegen richtete sich die am 12.5.1998 eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers.

Die Akten wurden mit Verfügung des Oberlandesgerichts vom 4.6.1998 an das Familiengericht mit der Bitte um Prüfung gemäß § 18 Abs. 1 FGG zurückgegeben, ob der Beschwerde vom 12.5.1998 abgeholfen wird, wobei auf die zum Zeitpunkt der vorläufigen Anordnung noch nicht eingegangene Stellungnahme des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Am 3.7.1998 haben die Parteien beim Familiengericht eine Umgangsvereinbarung getroffen, durch welche die einstweilige Anordnung vom 30.4.1998 hinfällig war und die Beschwerde des Antragsgegners/Beschwerdeführers sich erledigt hat.

Die Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin/Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 14.8.1998 um Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nachgesucht sowie am 25.2.1999 beantragt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Eine Streitwertfestsetzung und eine Kostenentscheidung sind im Verfahren der vorläufigen Anordnung im isolierten Umgangsregelungsverfahren auch in der Beschwerdeinstanz entbehrlich.

Gemäß § 131 Abs. 3 KostO ergeht eine Beschwerdeentscheidung in Familiensachen gerichtsgebührenfrei, soweit sie - wie hier - im Interesse des minderjährigen Kindes eingelegt wurde.

Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG wären bei einem unbegründeten Rechtsmittel (hier hat sich die Beschwerde durch die Umgangsvereinbarung erledigt) dem Beteiligten, der dieses veranlaßt hat, die Kosten aufzuerlegen. Hiervon kann jedoch abgesehen werden, da es sich bei Anträgen auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung in einem selbständigen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts gebühren- und kostenrechtlich nicht um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 41 BRAGO handelt.

Eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 1 Satz 1 b BRAGO verbietet sich, da vorläufige Anordnungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gesetzlich geregelt sind, sondern im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelt wurden. Die gebührenrechtliche Verschiedenheit beider Verfahren ist die Folge unterschiedlicher gebührenrechtlicher Behandlung der jeweiligen Hauptsache (in Ehesachen und Folgesachen erwächst gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 3 BRAGO eine volle Gebühr, in isolierten Familiensachen eine 5/10- bis 10/10-Gebühr gemäß § 118 BRAGO). Das Fehlen von Anwaltsgebühren für vorläufige Anordnungen in isolierten FGG-Verfahren stellt jedoch keine Benachteiligung der Rechtsanwälte dar, da ein Ausgleich weitgehend durch die höheren Streitwerte in der Hauptsache erfolgt. In isoliert geltend gemachten Familiensachen gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 5.000.- DM gemäß § 30 Abs. 3 und 2 KostO, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, in Folgesachen im Ehescheidungsverfahren ist der Streitwert nur mit 1.500.- DM gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzunehmen (OLG Karlsruhe JurBüro 1980, 543 f. m. Anm. von Mümmler; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 917).

Eine andere Beurteilung ist auch nach dem 1.7.1998 nicht geboten, da § 41 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zwar um den Buchstaben e für das Verfahren nach § 644 ZPO (einstweilige Anordnung im isolierten Unterhaltsverfahren gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 ZPO) durch Art. 4 Abs. 8 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6.4.1998 (BGBl. I Seite 666) ergänzt wurde, eine entsprechende Regelung für die vorläufigen Anordnungen in isolierten FGG-Verfahren jedoch erneut nicht getroffen wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 30.11.1998 - 2 WF 139/98).



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