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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: 2 WF 54/00
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8 | |
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 | |
BGB § 1632 Abs. 4 |
Gegenüber einer Entscheidung des Familiengerichts, mit der Erlaß einer vorläufigen Anordnung des Inhalts abgelehnt wird, dem zum Pfleger bestellten Jugendamt zu untersagen, ein Kind in einer von diesem ausgewählten Einrichtung bzw. Erziehungsstelle unterzubringen und anzuordnen, dass es wieder in die Obhut der (bisherigen) Pflegeeltern kommt, sind sowohl die beteiligten Großeltern als auch die Pflegeeltern beschwerdebefugt.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
2 WF 54/00 6 F 78/99
Karlsruhe, 25. Mai 2000
Familiensache
Aufenthaltsbestimmungsrecht für Manuel geb. am 30.05.1997
hier: Ablehnung des Erlasses vorläufiger Anordnungen
Beschluß
Tenor:
1. Die Beschwerden der Pflegeeltern B. und J. L. und der Großeltern H. und G. D. gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 17.04.2000 (6 F 78/99) werden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Eheleute S. und M. gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 17.04.2000 (6 F 78/99) wird zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem beim Familiengericht Karlsruhe anhängigen Hauptsacheverfahren begehren die Eltern die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das am 30.05.1997 geborene Kind M. D.. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es darum, ob M. bei seinen bisherigen Pflegeeltern oder bei anderen Pflegeeltern vorläufig untergebracht wer den soll.
Die am 20.11.1966 geborene Mutter und der am 30.11.1963 geborene Vater des Kindes M. haben am 08.10.1993 die Ehe geschlossen. Im Jahre 1997 litt die Mutter an einer akuten Psychose. Der Vater, der an Muskeldystrophie leidet, ist schwer körperbehindert (Rollstuhlfahrer) und pflegebedürftig.
Mit Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - H. vom 01.10.1998 (40 X 324/97) wurde den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. entzogen (§ 1666 BGB), insoweit Pflegschaft angeordnet und das Jugendamt der Stadt K. zum Pfleger bestellt.
M. lebte seit Dezember 1997 bei den Pflegeeltern, B. und J. L.. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Eltern M. war spannungsgeladen. Letztere warfen den Pflegeeltern vor, sich von M. nicht trennen zu wollen. Die Pflegeeltern äußerten die Sorge, daß M. von seinen Eltern nicht angemessen versorgt werde. Vor allem im Rahmen des Umgangsrechts der Eltern kam es zwischen diesen und den Pflegeeltern zu Auseinandersetzungen. Diese führten zu entsetzlichem Geschrei M., wenn er von der Mutter abgeholt wurde, so daß dabei sogar die Nachbarn aufmerksam wurden (Schreiben der Inhaberin der F.-Apotheke in Karlsruhe vom 24.09.1999 an den Familienrichter).
In der Sitzung des Familiengerichts vom 30.09.1999, in der unter anderem die Eltern angehört wurden, kam es zu einer Vereinbarung über das Umgangsrecht der Eltern. Weiter wurde vereinbart, daß das Kind schnellstmöglich zu den Eltern "hinüberwachsen" solle. Das Sorgerechtsverfahren sollte im Einvernehmen der Beteiligten zunächst ruhen. Mit Beschluß vom 10.11.1999 bestellte das Familiengericht für das Kind die Verfahrenspflegerin N. H..
Am 27.12.1999 stellten die Großeltern M.'s H. und G. D. einen Antrag auf Verbleibensanordnung des Inhalts, daß M. bei den Pflegeeltern verbleiben solle. Weiter regten sie an, das Familiengericht solle dem Jugendamt untersagen, M. zu Umgangszwecken an die Eltern herauszugeben, sondern statt dessen das Umgangsrecht bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen. Mit Schriftsatz vom 08.02.2000 stellten die Pflegeeltern L. gleichlautende Anträge.
Anfang Februar 2000 eskalierte die Situation zwischen den Eltern und Pflegeeltern mit Beschimpfungen, Bedrohungen, Polizeieinsatz etc. Bei einem am 17.02.2000 zwischen allen Beteiligten (Pflegeeltern, Mutter, Sozialer Dienst, Verfahrenspfleger, Aufenthaltsbestimmungspfleger, Pflegekindstelle) stattgefundenen Gespräch wurde beschlossen, daß M. in Vollzug der Regelung vom 30.09.1999 bei seinen Eltern verbleibt, die Pflegeeltern L. erklärten das Pflegeverhältnis für beendet. Wegen eines Streits der Eltern am 21./22.02.2000 ging die Mutter mit M. zu ihrer Schwiegermutter. Anschließend kam sie mit dem Kind im Frauenhaus unter, danach ging sie mit ihm in die Psychiatrie. In dieser wurde ihr gesagt, sie könne nicht dort bleiben, da sie keine Psychose habe. Deshalb ging sie mit M. ins A.-Heim (vgl. den Bericht der Verfahrenspflegerin vom 02.03.2000).
Nachdem die Mutter dem Familienrichter mitgeteilt hatte, sie lebe mit dem Vater wieder zusammen, hob das Familiengericht einen auf 28.03.2000 bestimmten Termin zur Anhörung der Mutter wieder auf. Nach Rückkehr der Mutter zum Vater blieb M. allein im A.-Kinderheim (Bericht der Verfahrenspflegerin vom 06.04.2000).
In einem Bericht des Jugendamts vom 10.04.2000 erklärte dieses die Rückführung M.'s zu den Eltern für gescheitert. Es regte gegenüber dem Familiengericht an, auch den Bereich der Personensorge, soweit sie das Umgangsrecht betrifft, dem Jugendamt zu übertragen.
Mit einstweiliger Anordnung vom 12.04.1999 erstreckte das Familiengericht die Amtspflegschaft des Jugendamts auf die Wirkungskreise "Gesundheitsfürsorge" und "Beantragung von Maßnahmen der Erziehungshilfe".
Das Familiengericht bestimmte Termin zur Anhörung aller Verfahrensbeteiligten auf den 23.05.2000.
Mit Schriftsatz vom 14.04.2000 beantragten die Großeltern im Wege der einstweiligen Anordnung dem Jugendamt zu untersagen, M. vor dem Anhörungstermin am 23.05.2000 in der "Villa K." in B.-B. unterzubringen, vielmehr das Kind wieder in die Obhut der Pflegeeltern L. zu geben.
Diesen Antrag lehnte das Familiengericht mit Beschluß vom 17.04.2000 ab.
Es hält die Großeltern nicht für antragsbefugt. Es bestehe auch kein Anlaß, von Amts wegen gegen die vom Jugendamt beabsichtigte Unterbringung M.'s in der "Villa K." einzuschreiten.
In einem (wohl) nach dieser Entscheidung beim Familiengericht eingegangenen Bericht der Verfahrenspflegerin vom 18.04.2000 sprach sich diese für eine Rückkehr M.'s in die Pflegefamilie L. aus.
Die Eltern sind damit nicht einverstanden (Schriftsatz vom 19.04.2000).
Mit Schriftsatz vom 19.04.2000 legten die Pflegeeltern und die Großeltern ein mit sofortiger Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 17.04.2000 ein, mit dem sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen.
Das Jugendamt der Stadt K. stellt den Antrag, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Eltern schließen sich dem Rechtsmittel insoweit an, als M. nicht in der "Villa K." unterzubringen sei.
Wegen der jeweiligen Begründungen wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Der Soziale Dienst der Sozial- u. Jugendbehörde der Stadt K. hat eine schriftliche Stellungnahme vom 10.05.2000 abgegeben (II, 35).
Der Senat hat am 18.05.2000 die Sachbearbeiter D. und W. des Stadtjugendamts, die Pflegeeltern B. und J. L., den Vater M. D., die Großeltern H. und G. D. sowie die Verfahrenspflegerin N. H. (Protokoll vom 18.05.2000, II, 45 ff ) sowie am 19.05.2000 das Kind M. D. (Protokoll vom 19.05.2000, II, 67 ff.) persönlich angehört.
II.
Die Rechtsmittel der beteiligten Pflegeeltern und der beteiligten Großeltern gegen die Entscheidung des Familiengerichts vom 17.04.2000, mit der der Erlaß der von ihnen beantragten vorläufigen Anordnung abgelehnt wurde sowie die Anschlußbeschwerde der Eheleute S. und M. D., sind als einfache Beschwerden i. S. d. § 19 FGG zulässig (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 19 Rn. 31 a). Beide Beschwerdeführer sind auch beschwerdebefugt (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Nr. 9 FGG; vgl. auch § 1632 Abs. 4 BGB); es handelt sich hier um keine befristeten Beschwerden.
In der Sache bleiben die Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Dem Antrag der Beschwerdeführer 1 - 3 im vorläufigen Verfahren, dem Jugendamt zu untersagen, das am 30.05.1997 geborene Kind M. D. in der "Villa K." (bzw. in einer dieser Einrichtung zugehörigen Erziehungsstelle) unterzubringen, konnte - wie das Familiengericht zu Recht entschieden hat - nicht stattgegeben werden. Dasselbe gilt für den im Beschwerdeverfahren wiederholten Antrag der Beschwerdeführer 2 und 3, M. vorläufig (wieder) in die Obhut der Pflegeeltern B. und J. L. zu geben. Vielmehr hat es bei der vom Jugendamt der Sozial- u. Jugendbehörde der Stadt K (künftig: Jugendamt) im Rahmen des ihm zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffenen Maßnahme zu verbleiben, M. ab 20.04.2000 in der vermittelten sogenannten Erziehungsstellenfamilie unterzubringen.
1. Der Senat konnte die von den Beschwerdeführern begehrten vorläufigen Regelungen (vgl. § 1666 Abs. 1 BGB) nicht treffen. Nach dem Ergebnis der von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angestellten Ermittlungen ist der Senat zur Oberzeugung gelangt, daß durch die Trennung des Kindes M. von seinen (bisherigen) Pflegeeltern B. und J. L. eine Gefährdung seines Wohls nicht zu befürchten ist. Hierbei hatte der Senat, dem durchaus bewußt ist, daß mehrfache Trennungen eines Kindes von seinen Hauptbezugspersonen bei diesem schwere und dauerhafte psychische Schäden hervorrufen können, im Rahmen der ihm nach § 1666 BGB zustehenden Befugnisse nicht über die Zweckmäßigkeit der vom Jugendamt vorgenommenen Maßnahmen (Wechsel der Pflegefamilien) zu befinden. Vielmehr war zu prüfen, ob bei einem Nichteingreifen des Familiengerichts im Sinne des Unterlassens der von den Beschwerdeführern beantragten vorläufigen Anordnungen das Wohl des Kindes M. beeinträchtigt wird. Zwar besteht kein Zweifel daran, daß das Kind zu den Pflegeeltern L., bei denen es sich seit Dezember 1997 aufgehalten hat, eine stark ausgebildete Bindung entwickelt hat. Dies hat die Verfahrenspflegerin M.'s bei ihrer mündlichen Anhörung am 18.05.2000 ausführlich dargelegt. Dies ergibt sich zudem aus den eingehenden Bekundungen der Pflegeeltern L. bei ihrer mündlichen Anhörung. Danach steht außer Frage, daß die Familie L., die von M. mit "Mama und Papa" angesprochen wird und die das Kind geradezu aufopfernd betreut und versorgt haben, zu wichtigen Bezugspersonen des Kindes geworden sind und einen wesentlichen Erziehungsbeitrag geleistet haben. Für M. war die Familie L., auch deren Kinder S. und L., seine Familie. Andererseits kann nicht übersehen werden, daß M. durch die Spannungen zwischen den Pflegeeltern - die sich durchaus zu Recht auf ihren Anspruch auf Verbleiben des Kindes in ihrer Familie berufen haben (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1987, 786 = NJW 1988, 125) - und den leiblichen Eltern zunehmend belastet wurde. Die Pflegemutter L. hat bei ihrer Anhörung durch den Senat bestätigt, daß M. unter den von den leiblichen Eltern ausgehenden Drohungen sehr gelitten und auf die Spannungen zwischen diesen und den Pflegeeltern stark reagiert hat. Hierbei kann durchaus angenommen werden, daß das durch ständige Streitigkeiten, gegenseitige Strafanzeigen usw. geprägte, unzuträgliche Verhältnis der leiblichen zu den Pflegeeltern nicht von den Eheleuten L. verschuldet war. Hierauf kann jedoch nicht entscheidend abgestellt werden. Von ausschlaggebendem Gewicht ist, daß eine weitere Gefährdung des Kindes M. zu befürchten wäre, denn insbesondere der leibliche Vater steht - wie seine Anhörung durch den Senat nachdrücklich gezeigt hat - den Pflegeeltern L. nach wie vor unversöhnlich, ja geradezu feindselig gegenüber. Ist bei einem weiteren Verbleiben M.'s bei den Pflegeeltern L. eine nachhaltige Gefährdung des Wohls des Kindes - hiervon ist der Senat nach der eingehenden Anhörung aller Beteiligten am 18.05.2000 überzeugt - zu erwarten, kann gleiches von einem Wechsel des Kindes in die neue "Erziehungsfamilie" nicht festgestellt werden. Dies ergeben zunächst die Darlegungen der Verfahrenspflegerin N. H. bei ihrer mündlichen Anhörung. Sie hat für den Senat einsichtig dargestellt, M. habe sich gerade in der jüngsten Zeit gut an seine neue Umgebung gewöhnt, sein Verhältnis zur neuen Pflegefamilie sei durchaus vertraut. Aber auch nach der Anhörung des Kindes selbst hat der Senat den Eindruck gewonnen, daß zwischen M. in der relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts bei seinen neuen Pflegeeltern schon eine positive Beziehung zu diesen aufgebaut hat und ihn der Weggang von der Familie L. nicht nachdrücklich belastet haben dürfte. Dafür ist ein deutliches Zeichen, daß das Kind mit seinem Spielzeugtelefon - wie es gesagt hat - mit "L." (Vorname des neuen Pflegevaters) telefoniert hat, und nicht etwa, wie die Verfahrenspflegerin vermutet hat, mit L.'s "gesprochen hat". "F." (der mehrfach erwähnte Vorname der neuen Pflegemutter) und "L." sind dem Kind schon vertraute Personen. Auch das bestätigt, daß in der Prognose von dem Wechsel von der Familie L. zur neuen Pflegefamilie für M. keine Gefährdung seines körperlichen und seelischen Wohls zu befürchten ist. Der Senat bezweifelt mit der Beschwerde zwar nicht, daß M. - dessen Trennung von den Pflegeeltern L. zeitlich noch nicht so weit entfernt ist; in kürzester Zeit seine dort liebgewonnene Beziehung zu ihnen wiederherstellen könnte. Andererseits vermag sich der Senat der Prognose, die wegen der räumlichen Nähe der Wohnung der leiblichen Eltern zu der der Pflegeeltern nach wie vor zu erwartenden, dem Kindeswohl abträglichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen könnte durch gerichtliche Auflagen begegnet werden, nicht anzuschließen. Es wird aller Voraussicht nach nicht verhindert werden können, daß vor allem der leibliche Vater, dessen Verhältnis zu den Pflegeeltern geradezu haßerfüllt ist, weiterhin die Konfrontation suchen wird. So hat er bei seiner mündlichen Anhörung erklärt, bevor M. zu L.'s komme bzw. bei ihnen verbleibe, gebe er das Kind lieber zur Adoption frei. Demgegenüber steht zu erwarten, daß es zu solchen Unzuträglichkeiten mit den neuen Pflegeeltern schon wegen der weiteren Entfernung ihres Wohnsitzes nicht kommen wird. Danach findet M., dessen Rückführung zu den leiblichen Eltern schon wegen der, eine stationäre Unterbringung in der psychiatrischen Klinik in Karlsruhe erforderlich machenden Erkrankung der leiblichen Mutter derzeit ohnehin nicht in Betracht kommen kann, in seinem neuen Umfeld stabilere Verhältnisse vor als bisher. Der Senat versteht, daß die von ihm im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens getroffene Entscheidung von den Pflegeeltern, die sehr viel für M. getan haben, in deren Familie das Kind integriert war, und die ihm liebevolle Zuwendung gegeben bzw. das Kind auch liebgewonnen haben, als schmerzlich empfunden werden muß. Andererseits können im Interesse des Kindeswohls die geschaffenen Fakten - mag man diese, vor allem was die schnelle Herausnahme Manuels aus dem A.-Heim und das Oberwechseln in den Bereich der "Villa K." betrifft - auch kritisch sehen - nicht außer Betracht gelassen werden. Da - wie ausgeführt - ausschlaggebender Gesichtspunkte für die vorliegende Entscheidung ist, daß das Wohl M.'s durch den Wechsel in die neue Familie nicht gefährdet ist, konnte den im vorläufigen Verfahren gestellten Anträgen der Beschwerdeführer nicht entsprochen werden.
2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erschien nicht billig, § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.
Der Beschwerdewert wurde wegen der erheblichen Bedeutung und des besonderen Umfangs des vorliegenden Verfahrens höher als der Ausgangswert entsprechend § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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