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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: 2 WF 55/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99 Abs. 1
ZPO § 91 a Abs. 2
ZPO § 91
Erfolgt eine Kostenentscheidung fälschlicherweise durch Urteil statt durch Beschluss gemäß § 91 a ZPO und ist die Entscheidung in der Hauptsache nicht berufungsfähig, ist die Kostenentscheidung nicht anfechtbar. Dies gilt unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung auch dann, wenn bei richtiger Sachbehandlung die Kostenentscheidung gemäß § 91 ZPO in einem Urteil erfolgt wäre (hier: einseitige Erledigungserklärung des Beklagten und Weiterverfolgen des ursprünglichen Antrages durch den Kläger).
wegen Vollstreckungsabwehrklage hier: Kostenbeschwerde

Beschluß

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Nr. 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 17.3.2000 (2 F 48/99) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 600 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger, Vater des minderjährigen Beklagten, ist nach seinem Vortrag durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 27.8.1998 (3 F 121/98) zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997, nach dem Vortrag des Beklagten zur Vorlage von Einnahme-Überschuß-Rechnungen für die genannten Jahre verurteilt worden. Am 3.2.1999 hat der Kläger Vollstreckungsabwehrklage erhoben, da die Verpflichtung aus dem genannten Urteil durch Vorlage von Kopien der Steuererklärungen erfüllt sei, der Beklagte jedoch die Zwangsvollstreckung betreibe; diese sei jedoch unzulässig. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die geschuldete Auskunft noch nicht erteilt sei. Der Kläger habe vielmehr nur Einnahme-Überschuß-Rechnungen vorgelegt, die saldierte Einnahmen und Ausgaben enthielten.

In der mündlichen Verhandlung am 21.1.2000 wurde dem Kläger vom Familienrichter eine anonymisiere Einnahmen-Überschuß-Rechnung aus einem anderen Verfahren übergeben, die der Kläger anschließend mit handschriftlich von ihm eingetragenen Zahlen zurückgegeben hat. Hierauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.2.2000 die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Der Kläger hat der Erledigungserklärung widersprochen und seinen urspründlichen Antrag weiter verfolgt. Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 27.8.1998 wurde dem Kläger mit Zustimmung des Beklagten zurückgegeben.

Durch Urteil vom 17.3.2000 hat das Familiengericht die Erledigung der Hauptsache festgestellt (Nr. 1) und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 2 des Urteils). Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Hauptsache erledigt und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zurückgegeben sei, so daß dem Kläger keine Zwangsvollstreckung drohe. Gem. § 91 a ZPO habe der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Auskunftsverpflichtung aus dem Urteil erst am 24.1.2000 erfüllt worden sei.

Gegen die Kostenentscheidung des ihm am 6.6.2000 zugestellten Urteils (AS. 209) hat der Kläger mit am 20.4.2000 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er wiederholt im wesentlichen sein früheres Vorbringen und weist darauf hin, daß eine Feststellung der Erledigung nicht zulässig gewesen sei.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde, da das Feststellungsurteil in der Hauptsache nicht rechtsmittelfähig und daher auch die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht zulässig sei.

II.

Die sofortige Beschwerde wurde zwar fristgemäß eingelegt, sie ist jedoch nicht statthaft.

1. Die Entscheidung in der Hauptsache durch Urteil, ist wegen des zutreffend vom Familiengericht festgesetzten Streitwerts von 1.000 DM und somit wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 a Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht berufungsfähig. Eine gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung ist daher nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.

Die Voraussetzungen einer Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Kostenentscheidung nicht durch Beschluß, im Rahmen einer übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache getroffen wurde (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a, Rn. 56; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 91 a, Rn. 152).

Daß das Gericht hier die Kostenvorschrift des § 91 a ZPO in seinem Urteil angewendet hat, eröffnet dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung keine Beschwerdemöglichkeit gem. § 91 a Abs. 2 ZPO. Auch bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht wäre die Kostenentscheidung gem. § 91 ZPO in einem Urteil erfolgt, so daß sie nicht rechtsmittelfähig gewesen wäre.

2. Die Beschwerde wäre auch unbegründet.

Da vorliegend der Beklagte, nicht etwa der Kläger, einseitig die Hauptsache für erledigt erklärt hat, hätte das Gericht nicht die Erledigung der Hauptsache feststellen dürfen. Eine einseitige Erledigungserklärung des Beklagten ist prozessual regelmäßig wirkungslos. Sie ist jedoch im Rahmen der Begründetheit der Klage zu beachten. Nachdem der Kläger seinen ursprünglichen Klagantrag weiter verfolgt hat, hätte vielmehr die Klage - entgegen der Auffassung des Klägers - mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abgewiesen werden müssen (Zöller/Vollkommer, aaO., Rn. 52; Baumbach/Hartmann, aaO., Rn. 192). Zum einen drohte eine Zwangsvollstreckung nach Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Leistungsurteils nicht mehr, so daß die Hauptsache tatsächlich erledigt war. Zum anderen hatte die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers von vorneherein keine Erfolgssaussicht. Selbst wenn der Kläger nur zur Vorlage der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 (das Urteil vom 27.8.1998 befindet sich nicht in der Akte) verurteilt worden sein sollte, so umfaßt dies auch die Vorlage der Anlagen zur Steuererklärung. Da der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, hätte insoweit auch die Einnahme-Überschußrechnung vorgelegt werden müssen. Daß der Kläger sich selbst zur Vorlage von Einnahme-Überschußrechnungen verpflichtet fühlte, beweist im übrigen auch sein außergerichtliches Schreiben vom 21.9.1998 (AS. 89), also nach Erlaß des Auskunftsurteils, an den Beklagten, mit dem er die vom Amtsgericht K. benannten Einnahmen-Überschußrechnungen für die Jahre 1996 und 1997 vorgelegt hat. Diese genügten allerdings nicht den Mindestanforderungen an eine Einnahme-Überschußrechnung, da lediglich die Summe der Einnahmen, Ausgaben und Steuern aufgeführt wurde, aber keine Zusammensetzung der jeweiligen Posten (etwa bei Ausgaben Miete, Büromaterial, Personalkosten, etc.) enthielten. Ordnungsgemäße Abrechnungen hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 24.1.2000 vorgelegt. Erst aus diesen Abrechnungen sind jeweils die Arten der Einkünfte bzw. Ausgaben ersichtlich. Der Kläger wäre daher auch bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung des Gerichts zur Kostentragung verurteilt worden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts wurden die vom Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von insgesamt rund 390 DM sowie die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 210 DM berücksichtigt, dies ergibt insgesamt gerundet 600 DM.



Ende der Entscheidung

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