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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.05.2000
Aktenzeichen: 2 WF 57/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1610 Abs. 2
Leitsatz:

Eine Unterhaltspflicht für ein Studium des Kindes besteht nur, wenn damit im Sinne einer angemessenen Vorbildung zum Beruf ein berufsqualifizierender Abschluß erreicht werden kann. Ein Studium von Nebenfächern, welches mit der Hoffnung auf einen späteren Quereinstieg in das gewünschte Hauptfach verbunden ist, selbst aber keinen berufsqualifizierenden Abschluß ermöglicht, reicht hierfür, mangels konkreter zeitlicher Aussicht für die Immatrikulation in dem Hauptfach, nicht aus.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 57/00 4 F 330/99 U

Karlsruhe, 10. Mai 2000

Familiensache

wegen Ehegattenunterhalts

Beschluß

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 25.2.2000 (4 F 330/99) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ihre Klage auf Ausbildungsunterhalt gegen ihren Vater. Sie ist dessen am 7.12.1978 geborene Tochter aus dessen rechtskräftig geschiedener Ehe mit Frau K.

Die Antragstellerin hat im Jahr 1998 das Abitur bestanden. Danach war sie für ein Jahr als Au-Pair in England. Für das Wintersemester 1999/2000 hat sie sich um einen Studienplatz für das Hauptfach Theaterwissenschaft und die Nebenfächer Soziologie und Kunstgeschichte beworben. Da sie den numerus clausus im Hauptfach nicht erfüllte, hat sie zumindest an der FU Berlin keine Zulassung zum Hauptfach, sondern nur in den Nebenfächern erhalten und sich hierfür an der FU Berlin immatrikuliert. Für den Studienabschluß "Magister Artium" ist allerdings erforderlich, daß sie entweder zwei Hauptfächer oder ein Hauptfach mit zwei Nebenfächern kombiniert. Eine vollständige Zulassung auch im Hauptfach an der Universität E. hat sie nicht angenommen.

Nach Rückkehr von ihrem Au-Pair-Aufenthalt hat sie den Beklagten zur Wiederaufnahme der Zahlung von Unterhalt i.H.v. DM 800,00 monatlich aufgefordert. Nach Zuteilung des Studienplatzes hat sie vom Beklagten Zahlung von Unterhalt i.H.v. DM 1.120,00 monatlich gefordert. Der Beklagte hat hierauf jedenfalls bis Dezember 1999 monatlich DM 500,00 bezahlt.

Daraufhin hat die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - K. einen Klageentwurf verbunden mit einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht.

Der Beklagte ist dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und der beabsichtigten Klage entgegengetreten. Auch die Mutter der Antragstellerin sei für Unterhaltsleistungen heranzuziehen. Außerdem habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin betreibe ihr Studium nicht mit der erforderlichen Zielstrebigkeit. Ohne Zulassung zum Hauptfach könne sie nämlich den erstrebten Studienabschluß "Magister Artium" nicht erreichen. Es sei aber sehr zweifelhaft, ob die Antragstellerin eine Zulassung für ihr Hauptfach erhalte, zumal sie durch die Aufnahme des Studiums der Nebenfächer auch nicht über die Warteliste eine Zulassung erhalten könne. Da sie somit ihr Studium nicht zielstrebig betreibe, bestehe kein Unterhaltsanspruch.

Durch Beschluß des Familiengerichts vom 25.2.2000 wurde der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe versagt, weil die Antragstellerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, daß sie nicht zielstrebig auf eine bestimmte Berufsausbildung hinarbeite.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die der Auffassung ist, ihr Studium zielstrebig zu betreiben. Sie unternehme alles, um eine Zulassung für das Hauptfach Theaterwissenschaft zu erhalten. Obwohl sie für dieses Fach nicht immatrikuliert sei, habe sie schon an Lehrveranstaltungen teilgenommen. Damit versuche sie die Voraussetzungen für einen "Quereinstieg" ins Hauptfach zu erreichen.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Familiengericht hat der Antragstellerin zu Recht Prozeßkostenhilfe für die Unterhaltsklage versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls derzeit keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, § 114 ZPO.

Der Antragstellerin steht ein Unterhaltsanspruch gem. § 1610 Abs. 2 BGB für das von ihr aufgenommene Studium nicht zu. Nach § 1610 Abs. 2 BGB gehören zu dem vom Unterhaltsanspruch umfaßten Lebensbedarf nur die Kosten zur Vorbildung zu einem Beruf (BGHZ 69, 190, 192 = FamRZ 1977, 629). D.h., die Eltern haben die Verpflichtung, eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen. Dies kann auch ein Studium sein, sofern damit ein berufsqualifizierender Abschluß innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden kann (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rn 68).

1. Dabei ist unbeachtlich, ob die Antragstellerin mit ihrer Ausbildung im späteren Berufsleben ungünstige Anstellungsaussichten haben wird, weil die Eltern nach Ausbildungsabschluß grundsätzlich kein Arbeitsplatzrisiko tragen müssen. Vielmehr ist dann das Kind verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und jede Arbeitsstelle, auch außerhalb des erlernten Berufs, anzunehmen (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rn 63).

2. Erforderlich ist allerdings, daß das vom Unterhaltsberechtigten betriebene Studium eine Vorbildung zu einem Beruf ist. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Antragstellerin ein Studium aufgenommen, das sie nach der gültigen Studienordnung nicht mit dem Ziel "Magister Artium" abschließen kann, weil sie keine Zulassung im erforderlichen Hauptfach hat. Ob ihr ein "Quereinstieg" gelingen wird, erscheint nach dem Vortrag der Antragstellerin zwar theoretisch möglich, ist aber zunächst nur eine vage Aussicht. Durch ihre Immatrikulation in den Nebenfächern hat sie es sich darüberhinaus selbst verwehrt, über eine Warteliste einen Studienplatz im Hauptfach zu erhalten. Weil sie also mit dem von ihr betriebenen Studium derzeit keinen berufsqualifizierenden Abschluß erzielen kann, ist ihr Studium keine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Zwar unterscheidet sich die Studienaufnahme der beiden Nebenfächer von einem sog. Parkstudium dadurch, daß für den Fall einer späteren Zulassung im Hauptfach das Studium in den Nebenfächern schon absolviert ist. Entscheidend ist aber, daß die Zulassung zum Hauptfach noch nicht erfolgt ist. Die Antragstellerin trägt selbst vor, daß zum Erreichen des von ihr angestrebten Abschlusses "Magister Artium" die Belegung von zwei Hauptfächern oder einem Hauptfach und zwei Nebenfächern erforderlich ist. Sie betreibt daher ein Teilstudium. Unterhalt für ein Teilstudium wird aber nicht geschuldet (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5.Aufl., § 2 Rn 70). Dementsprechend wurde auch der Antrag der Antragstellerin auf Ausbildungsförderung durch Bescheid des Studentenwerks Berlin vom 13.1.2000 mit der Begründung, daß keine förderungsfähige Ausbildung betrieben werde, abgelehnt.

3. Daß der Beklagte offenbar weiterhin Unterhalt in Höhe von DM 500,00 zahlt, begründet keine Verpflichtung zur Finanzierung des gegenwärtigen Studiums der Antragstellerin, da die Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht gem. § 1610 Abs. 2 BGB, wie dargelegt, nicht vorliegen.

Die Prozeßkostenhilfe wurde deshalb zu Recht verweigert.

4. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlaßt, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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